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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 1526/04
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2
BAT Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 der Anlage 1 a
1. Die Forschungstätigkeit eines beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ist auch dann für dessen Eingruppierung relevant, wenn sie zwar in einer Einrichtung erbracht wird, deren Träger eine als Verein eingetragene Forschungsgemeinschaft ist (sog. An-Institut einer Universität), aber von dem beklagten Land als Erfüllung der ihm gegenüber bestehenden Arbeitspflicht gewertet worden ist.

2. Die selbständige und eigenverantwortliche Leitung dieser Einrichtung durch den Angestellten und die ihm dort obliegende selbständige und eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Forschungsaufgaben unter Beteiligung seiner Mitarbeiter stellt einen großen Arbeitsvorgang dar.

3. Schwierige Forschungsaufgaben verrichtet ein wissenschaftlicher Angestellter, der Einzelfallstudien über schwerstbehinderte, nichtsprechende Menschen erhebt, um verallgemeinerungsfähige Daten über deren Kommunikationsfähigkeit, die Erweiterung dieser Fähigkeit und über Kommunikationshilfen zu gewinnen.

4. Bei der Beurteilung, ob hochwertige Forschungsleistungen erbracht werden, ist zu prüfen, ob die Forschungstätigkeit eine besondere wissenschaftliche Qualifikation voraussetzt. Zudem kann auf den Ruf des Wissenschaftlers in Fachkreisen, seine Veröffentlichungen und auch die Höhe der von ihm eingeworbenen Drittmittel abzustellen sein. Für die Hochwertigkeit kann auch sprechen, dass seiner Forschung in einem zum Zwecke der Spitzenforschung eingerichteten Forschungsverbund (sog. Exzellencluster) ein wichtiger Stellenwert zukommt, und er als einziger Nichthabilitierter in ein Gremium zur Lenkung der Forschungsaktivitäten der Fakultät berufen worden ist.


Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2004 - 6 Ca 12593/03 - wie folgt abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Vergütungsgruppe I a BAT ab dem 01.01.2001 zu zahlen.

b. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe I b BAT und I a BAT für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 24.11.2003 (Rechtshängigkeit) zu zahlen und diesen Differenzbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 24.11.2003 zu verzinsen.

c. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, geboren am 20. Januar 1946, hat im Jahr 1975 sein Studium der Psychologie abgeschlossen und im Jahr 1982 promoviert.

Er war seit 1979 zunächst aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse als wissenschaftlicher Angestellter an der Heilpädagogischen Fakultät der U zu K tätig, wobei ihm seit dem 1. Oktober 1987 die Leitung eines Forschungsvorhabens übertragen wurde, das die Förderbarkeit und Bildungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen betrifft, die an schwersten Formen cerebraler Bewegungsstörungen leiden und zugleich sprechunfähig sind. Seit dem 2. Januar 1989 wird er unbefristet weiterbeschäftigt im Arbeitsgebiet Sondererziehung und Rehabilitation von Körperbehinderten. In dem im Dezember 1988 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet.

Der Kläger wurde eingruppiert in die Vergütungsgruppe II a (Fallgruppe 2) der Anlage 1 a zum BAT. Vor der Eingruppierung war eine Tätigkeitsbeschreibung unter dem 12. Dezember 1988 erstellt worden, in der es u. a. heißt, bei dem Forschungsvorhaben, das er leite, handle es sich um schwierige Forschungstätigkeit. Das Projekt sei von großer Bedeutung, weil die Zahl der betroffenen Kinder in den Körperbehindertenschulen angestiegen sei und die Kinder bislang nur unzureichend gefördert worden seien. Der Kläger überprüfe und modifiziere Methoden der Diagnostik, die er im Jahr 1987 entwickelt habe. Insbesondere entwickle und verbessere er Methoden und Hilfsmittel zur Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit der behinderten Schüler. Darüber hinaus würden Methoden zur Förderung der Wahrnehmungsfähigkeit und des kognitiven Lernens erarbeitet. Das Projekt sei international das erste Forschungsvorhaben, das sich auf empirischer Basis in dieser Breite mit der Förderbarkeit der behinderten Kinder sowie mit einer systematisierten Effektivitätskontrolle befasse, verbunden mit der Entwicklung neuer Methoden. Seine Forschungstätigkeit betrage 65 % seiner Gesamtarbeitszeit, wobei er 2/3 seiner Forschungstätigkeit selbständig und eigenverantwortlich erledige.

Im Wege des Bewährungsaufstiegs stieg der Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 in die Vergütungsgruppe I b (Fallgruppe 6 a) der Anlage 1 a zum BAT auf. Zuvor hatte der geschäftsführende Direktor des Instituts Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten an der H F der U zu K , Herr Prof. Dr. O , bestätigt, dass dem Kläger weiterhin schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen seien, die mehr als 45 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmachten.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 verlangte der Kläger von dem beklagten Land, ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 in die Vergütungsgruppe I a BAT einzugruppieren.

Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen mit den nachstehenden Tätigkeiten betraut:

1. Lehre, Abnahme von Prüfungen, Examensarbeiten und Verwaltung 20 %

2. Wissenschaftliche Leitung und Geschäftsführung der Beratungsstelle "Kommunikationshilfen für schwerstbehinderte Menschen"

80 %

1. Inhaltliche und fachliche Leitung der Ausweitung der Forschungs-Tätigkeit der bundesweit größten Beratungsstelle 40 %

aa. Anleitung und Supervision der Mitarbeiter auf dem Gebiet der Forschung, Diagnostik, Beratung und Therapie bei nicht sprechenden Menschen hinsichtlich

- Sprachverständnis und Kommunikationsmöglichkeit der Patienten und Verhältnis zu ihrer Erkrankung,

- Art, Umfang und Einsatz von Kommunikationshilfen,

- Ausweitung der Entwicklung von Kommunikationshilfen bezogen auf Erkrankung und Patient

- Forschung auf dem neuen Gebiet des Zusammenhangs zwischen Art der Erkrankung, Umfang des Sprachverständnisses und der Kommunikationsfähigkeit und Entwicklung von spezifischen Kommunikationshilfen 20 %

bb. Leitung der Mitarbeiterteamsitzungen mit Erörterung der Problemfälle sowie des Vorgehens und der Auswertung von Ergebnissen 8 %

cc. Alleinige Durchführung von Diagnostik, Therapie, Beratung in sehr schwierigen Fällen auf Anforderung auch anderweitiger Rehabilitationseinrichtungen im gesamten Land NRW 5 %

dd. Erstellung von Fachgutachten für Patienten, Familien, Institute, Krankenhäuser, Kostenträger 4 %

ee. Änderung der beschreibenden Evaluation in qualitativ höherwertige vergleichende Evaluation, soweit es die Erwartungen der Patienten, die eingesetzten Kommunikationshilfen, die Ergebnisse der Beratungen und die Katamnese angeht 1 %

ff. Spezielle Lehre 2 %

b. Organisatorische Leitung 40 %

aa. Präsentation des Forschungsprojektes und Ergebnisse in der Öffentlichkeit 5 %

bb. Vorträge, Seminare, Fortbildungsveranstaltungen 5 %

cc. Ansprache von Stiftungen, Spendern, öffentlichen Institutionen 6 %

dd. Akquisition Fördermittel und Spendengeldern in einer Größenordnung von EUR 542.196,00 7 %

ee. Kostenübernahmeverhandlungen mit Krankenversicherungen, Städten und Sozialhilfeträgern für die durch die Beratungsstelle erbrachten Beratungen, Therapien und Gutachten 5 %

ff. Vernetzung und Koordination der Arbeit von Beratungsstellen auf Landes- und Bundesebene sowie international durch Gründung und Leitung der Landes- und Bundesarbeitsgemeinschaften mit Vorstandsvorsitz in der in der Bundesarbeitsgemeinschaft, Erarbeitung einer Rahmenkonzeption für Beratungsstellen, Verhandlungen auf Bundesebene und Landesebene 10 %

gg. Controlling der Beratungsstelle 2 %.

Träger der unter Ziff. 2 genannten Beratungsstelle ist die Forschungsgemeinschaft "Das körperbehinderte Kind e. V.", bei der es sich um ein sogenanntes An-Institut der H F der U zu K handelt. Die Beratungsstelle ist zum 1. Januar 2001 gegründet worden. Zuvor war die in der Tätigkeitsbeschreibung benannte Forschungstätigkeit des Klägers unmittelbar über diese Forschungsgemeinschaft durchgeführt worden.

Mit der vorliegenden Klage, die am 31. Oktober 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt der Kläger von dem beklagten Land, ihm ab Januar 2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT zu gewähren.

Der Kläger hat vorgetragen, von 1993 bis 2001 sei der Anteil der schwierigen, selbständig und eigenverantwortlich zu verrichtenden Forschungsarbeiten von 45 % auf über 50 % angestiegen. Ab 1996 habe er zusätzlich im Rahmen des Projekts Partnerschaftswahrnehmung und Krisenverarbeitung in Partnerschaften mit behinderten Kindern geforscht und seine Forschungsergebnisse sowohl in Vorträgen als auch in Veröffentlichungen vorgestellt. Seit 2001 sei der Umfang der schwierigen Forschungsaufgaben weiter angestiegen, weil die Forschung von der Gruppe der aufgrund cerebraler Störungen schwerstbehinderten Kinder und Jugendlichen auf alle schwerstbehinderten Menschen ausgedehnt worden sei.

Die Forschung in der Psychotherapie sei immer zunächst auf Einzelfallstudien angewiesen, anhand derer allgemein gültige Erkenntnisse gewonnen würden. Dass bei den Einzelfallstudien gleichzeitig eine Therapie der Betroffenen stattfinde, stehe dem nicht entgegen. Aus dem Grund sei Bestandteil seiner Forschungstätigkeit die Diagnostik, die Beratung, die Begutachtung und die Therapie von Patienten. Schwierig sei schon die Anamnese und Diagnostik, weil es sich um schwerstbehinderte Menschen handle, die sich nicht oder kaum durch Sprache, Gesten oder Mimik verständigen könnten. Er habe Methoden der Diagnostik entwickelt und im Rahmen des Forschungsprojekts erprobt und weiterentwickelt. Des weiteren habe er im Rahmen des Forschungsvorhabens Methoden zur Förderung der Wahrnehmungsfähigkeit und des kognitiven Lernens dieser Menschen erarbeitet und erprobt. Ziel sei es, die Kommunikationsmöglichkeiten der schwerstbehinderten Menschen zu ermitteln, ihre Kommunikationsfähigkeiten und auch Kommunikationshilfen zu entwickeln. Es würden Umweltreize mit hierfür entwickelten Fördermaterialien hergestellt, um eine neuronale Vernetzung von cerebralen Strukturen zu erreichen und damit die Voraussetzung für kognitive Lernprozesse zu schaffen.

Unter seiner Anleitung führten seine Mitarbeiter die Evaluation, Diagnostik und Beratung der Patienten sowie die Entwicklung, Anpassung und Einübung der Kommunikationsmittel durch. In schwierigen Fällen erledige er diese Tätigkeiten selbst. In den Teamsitzungen spreche er zudem Problemfälle mit den Mitarbeitern durch.

Seine Forschungstätigkeit sei hochwertig. Aufgrund seines Einsatzes und seiner fachlichen Qualifikation habe die Beratungsstelle auch in den Augen der Öffentlichkeit eine führende Rolle auf dem Gebiet der Heilpädagogik in der B D erworben. Er habe für die Beratungsstelle in den letzten 5 Jahren EUR 526.000,00 an Fördermitteln und Spendengeldern eingeworben. Andere Einrichtungen wie z. B. das K der Rheinisch Westfälischen Technischen Hochschule in A nähmen in schwierigen Fällen seine Hilfe bei der Diagnose und Therapie in Anspruch. Darüber hinaus habe er eine landes- und auch bundesweite Vernetzung der Beratungsstellen für Kommunikationshilfen bewirkt. Ihm sei der Vorstandsvorsitz in der Bundesarbeitsgemeinschaft übertragen. Er verweist auch auf seine wissenschaftlichen Veröffentlichungen (Bl. 31, 366 - 367 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT ab dem 1. Januar 2001 zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, ihm den Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe I b BAT und I a BAT für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis Rechtshängigkeit zu zahlen und diesen Differenzbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 2001 (korrigiert: 24. November 2003) zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, der Kläger erbringe die von ihm vorgetragene Forschungstätigkeit nicht als Arbeitnehmer des beklagten Landes, sondern im Rahmen einer Nebentätigkeit für die Forschungsgemeinschaft "Das körperbehinderte Kind e.V.", einem sogenannten An-Institut der U zu K . Der Träger dieser Forschungsgemeinschaft sei rechtlich selbständig. Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 habe sie dem Kläger genehmigt, während seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 2003 in dem von ihm angegebenen Umfang für den Förderverein dieser Forschungsgemeinschaft Gutachtertätigkeiten und Tätigkeiten in der Psychotherapie wahrzunehmen.

Abgesehen davon erfülle er auch bei einer Berücksichtigung dieser Tätigkeit nicht die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe I a (Fallgruppe 2) der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger arbeite als klinischer Psychologe auf dem Gebiet der Schwerstbehindertenpädagogik und nehme die dabei typischen Aufgaben wahr. Der Kläger sei zwar auch in der Forschung tätig. Zudem hebe sich seine Forschungstätigkeit dadurch heraus, dass ihm mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen seien. Jedoch bestreite es, dass die so zu bewertende Forschungstätigkeit inzwischen auf einen Anteil von mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit angestiegen sei. Allein mit der höheren Anzahl der zu behandelnden Patienten und der Erweiterung des Patientenkreises um erwachsene Schwerstbehinderte könne dies nicht erklärt werden. Die Art und Weise der Kommunikation mit Patienten habe sich dadurch nicht verändert. Auch sage die Arbeit an unterschiedlichen Forschungsvorhaben nichts über deren Anforderungen aus.

Auf jeden Fall erbringe der Kläger keine "hochwertigen Leistungen" im Sinne der Vergütungsgruppe I a (Fallgruppe 2) der Anlage 1 a zum BAT. Bei der Beurteilung, ob dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt sei, könne nicht darauf abgestellt werden, in welcher Höhe dem Kläger Fördermittel zur Verfügung gestellt worden seien.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 30. September 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Tätigkeit in dem An-Institut als Arbeitsleistung zu werten sei, die der Kläger gegenüber dem beklagten Land erbringe. Denn er habe nicht dargelegt, dass er mit einem Anteil von mindestens 50 % an seiner Arbeitszeit schwierige Forschungstätigkeiten verrichte. Aus seinem Vorbringen ergebe sich nicht einmal, dass er Forschungsaufgaben erledige, also den wissenschaftlichen Kenntnisstand erweitere, neue wissenschaftliche Methoden entwickle oder wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anwende. Vielmehr beschränke sich sein Handeln auf die Diagnose und Therapie von einzelnen Patienten. Der Kläger habe keine konkreten Forschungsideen und Konzepte dargelegt.

Das Urteil ist dem Kläger am 16. November 2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 10. Dezember 2004 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Februar 2005 - am 16. Februar 2005 begründen lassen.

Er verfolgt sein Klagebegehren weiter.

Seine Tätigkeit im Rahmen der Forschungsgemeinschaft "Das körperbehinderte Kind e.V." erbringe er für das beklagte Land, zu dem er ausschließlich ein Arbeitsverhältnis habe. Das An-Institut sei in die Forschung und Lehre der H F der U zu K eingebunden und werde von zwei Professoren des Fakultätsbereichs Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten geleitet. Der Beirat bestehe aus dem Rektor, dem Kanzler und weiteren hochrangigen Personen der U zu K . Nach § 34 der Grundordnung der U zu K gelte ein Institut als wissenschaftliche Einrichtung der U zu K , sofern die wissenschaftliche Leitung und Forschung der Fakultät obliege. Dementsprechend sei er auch von Herrn Professor O nach Abstimmung mit der Fakultät und dem Kanzler beauftragt worden, ab dem 1. Januar 2001 die Beratungsstelle der Forschungsgemeinschaft zu gründen.

Seine gesamte Tätigkeit erfülle ab dem 1. Januar 2001 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I a (Fallgruppe 2) der Anlage 1 a zum BAT.

Zunächst sei festzuhalten, dass das beklagte Land mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a (Fallgruppe 2) der Anlage 1 a zum BAT bereits im Jahr 1989 anerkannt habe, dass ihm mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen gewesen seien. Der Anteil der schwierigen Forschungsaufgaben sei auf mindestens 50 % gestiegen. Zudem erforderten die Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen.

Bei der Leitung der Beratungsstelle verrichte er Forschungstätigkeit. Er betreibe nunmehr anwendungsorientierte Forschung auf der Grundlage der Erkenntnisse, die er in der Vergangenheit durch Grundlagenforschung ermittelt habe, wobei die Forschung auf Menschen aller Altersstufen und auf alle Behinderungsformen ausgedehnt werde. Es erfolgten Datenerhebungen, um ermitteln zu können, ob es nach der Art der Behinderung, dem Alter, den Bezugspersonen oder sonstigen Faktoren bestimmte regelmäßige Eigenheiten gebe, die in einem kausalen Verhältnis zur Ausprägung der Kommunikationsfähigkeit der Betroffenen stünden.

Bis zum Jahr 2001 habe er allein empirische Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kommunikationsfähigkeit und Förderbarkeit von behinderten Kindern und Jugendlichen betrieben. Es sei sehr schwierig, zuverlässige Erkenntnisse über die Kommunikationsfähigkeit und deren Entwicklungsmöglichkeiten bei schwerstbehinderten Menschen zu gewinnen. Oft lägen mehrere Behinderungen bei den Patienten gleichzeitig vor, z. B. spasmische Krankheit, Sehbehinderung und geistige Behinderung. Es müsse vermieden werden, Entwicklungsmöglichkeiten zu unterschätzen.

Seit dem Jahr 2001 sei die Forschungstätigkeit noch schwieriger geworden. Er habe die von ihm zuvor entwickelten Methoden der Diagnostik anpassen und erweitern müssen, weil nunmehr nicht nur Kinder und Jugendliche mit schwersten cerebralen Störungen, sondern nichtsprechende Menschen aller Altersgruppen in die Untersuchung einbezogen worden seien. Dabei könne er auf keine anderen Forschungsergebnisse zurückgreifen.

Seine Forschungstätigkeit sei auch hochwertig. Er sei in das höchste Forschungsgremium der Fakultät berufen worden als einziger nicht habilitierter Wissenschaftler. Der Bund und die Länder stellten im Rahmen der Förderung von Spitzenforschung finanzielle Mittel u. a. für sogenannte "Exzellenzcluster" zur Verfügung. Die Universität zu Köln plane die Errichtung eines Exzellenzclusters, wobei die heilpädagogische Fakultät mit der medizinischen Fakultät und der Sporthochschule zusammenwirken sollten. Forschungsthema sie die "Evaluation heilpädagogisch-medizinischer Maßnahmen zur Früherkennung und Frühtherapie von Entwicklungs-, Lern- und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen". Eingeladen würden aus den Forschungsgruppen der teilnehmenden Fakultäten nur diejenigen Wissenschaftler, die bereits in der Vergangenheit mit ihren Forschungsprojekten hochwertige Leistungen erbracht hätten. Der Dekan habe ihm erklärt, dass er die heilpädagogische Fakultät mitvertreten solle. Es sei den Fakultäten aufgegeben worden, die Exzellenz ihrer bisherigen Forschung anhand der eingeworbenen Drittelmittel und der Beteiligung an Sonderforschungsbereichen und Graduierten Kollegs darzustellen. Er habe allein in den letzten fünf Jahren insgesamt EUR 526.000,00 an Drittmitteln eingeworben und für die Forschung im Jahr 2005 weitere Drittmittel in Höhe von EUR 452.000,00 beantragt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30. September 2004 - 6 Ca 12593/03 - entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es meint, auch in dem Berufungsverfahren habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass er mit seiner Tätigkeit die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT erfülle. Die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Beratungsstelle der Forschungsgemeinschaft "Das körperbehinderte Kind e.V." könne für die Eingruppierung nicht entscheidend sei. Es verweist auf die im Jahr 2002 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Kläger erbringe keine hochwertige Forschungstätigkeit. Im Lenkungsausschuss der Fakultät verrichte der Kläger letztlich nur Verwaltungs- und Organisationsarbeiten. Überdurchschnittliche Wissenschaftler brauchten sich nicht um Finanzmittel über die Exzellenzinitiative zu bemühen. Es gehe bei dem geplanten Forschungsprojekt mehr darum, interdisziplinäre Arbeit zu praktizieren als Spitzenleistungen in der Forschung zu erzielen. Zwischenzeitlich sei der Antrag auf Aufnahme in das Exzellenzcluster zurückgenommen worden, weil er noch nachgebessert werden solle. Der Kläger sei nicht wegen einer Hochwertigkeit seiner Forschung eingebunden worden, sondern weil er über Erfahrungen in der interdisziplinären Zusammenarbeit mit Medizinern verfüge. Die von ihm angegebenen Drittmittel habe der Kläger nicht für die Universität eingeworben. Der Kläger habe noch kein einziges Forschungsprojekt der Europäischen Union oder der Deutschen Forschungsgemeinschaft bearbeitet.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache auch Erfolg.

Die als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach § 2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1988 der BAT in der für den Bereich der Länder geltenden Fassung Anwendung.

2. Die Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen der von ihm für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 BAT).

3. Zunächst ist festzustellen, dass für die Eingruppierung auch die Tätigkeit maßgebend ist, die der Kläger mit Zustimmung des beklagten Landes im Rahmen der Beratungsstelle der Forschungsgemeinschaft "Das körperbehinderte Kind e. V." erbringt. Nach der von dem beklagten Land nicht bestrittenen Tätigkeitsbeschreibung entfallen 80 % der vom beklagten Land vergüteten Gesamtarbeitszeit des Klägers auf diese Tätigkeit. Dies zeigt, dass das beklagte Land die Tätigkeit des Klägers in der Beratungsstelle als Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht ansieht. Angesichts dessen kann dahinstehen, in welcher rechtlichen Beziehung das beklagte Land zu der Forschungsgemeinschaft "Das körperbehinderte Kind e.V." und der von ihr getragenen Beratungsstelle steht.

Das Vorbringen des beklagten Landes, der Kläger verrichte diese Tätigkeit ihm Rahmen einer ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung, kann nicht zutreffend sein. Zum Einen bedeutete dies, dass das beklagte Land seit Jahren den Kläger als Vollzeitkraft vergütet hat und weiterhin vergütet, obwohl er nur 1/5 der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft tatsächlich geleistet hat und weiterhin leistet. Zum Anderen bezieht sich die dem Kläger erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nur auf Gutachtertätigkeiten und Tätigkeiten in der Psychotherapie, nicht aber auf eine Forschungstätigkeit. Ausdrücklich hat das beklagte Land in der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 14. Mai 2002 klargestellt, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit die dienstlichen Belange im Rahmen seiner Tätigkeit für das beklagte Land ("im Hauptamt") nicht beeinträchtigt werden dürften.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben des Dekans der Heilpädagogischen Fakultät vom 27. Oktober 1999 an eine Drittmittelgeberin, dass die Heilpädagogische Fakultät die Arbeit der Forschungsgemeinschaft und ihrer Beratungsstelle als Teil der eigenen Forschungstätigkeit ansieht. In dem Schreiben (Bl. 334 - 335 d. A.) wird ausgeführt, das von der Forschungsgemeinschaft beantragte Projekt "Fördermaterial und Kommunikationshilfen für nichtsprechende, körperbehinderte Kinder" füge sich in das Aufgabengebiet der Fakultät ein und habe herausragende Bedeutung. Die (damals noch zu etablierende) Beratungsstelle der Forschungsgemeinschaft solle in der Fakultät pädagogisch-therapeutische Aspekte der Bildung und Förderung von Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigungen erforschen und entwickeln. Die enge Verflechtung zwischen der Beratungsstelle und der Heilpädagogischen Fakultät der U zu K ergibt sich auch daraus, dass die Entscheidungsgremien mit leitenden Personen der Universität besetzt sind.

4. Bei der Prüfung, ob die in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellte Tätigkeit des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT erfüllt, ist von dem in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT bestimmten und von dem Bundesarbeitsgericht weiterentwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser wird verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (ständige Rechtsprechung, u. a. BAG, Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -). Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit eines Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar ist und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 -).

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 162/82 - ausgeführt, die gesamte Forschungstätigkeit eines Angestellten, bestehend aus der Leitung eines wissenschaftlichen Laboratoriums, der Entwicklung neuer wissenschaftlicher Test- und Untersuchungsmethoden und der Einbeziehung der Gastforscher und Stipendiaten in diese Aufgabengebiete, könne als ein großer Arbeitsvorgang zu betrachten sein. Arbeitsergebnis sei die selbständige und eigenverantwortliche Leitung des Laboratoriums und die ihm dort obliegende selbständige und eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Forschungsaufgaben unter Beteiligung der Gastforscher und Stipendiaten.

5. Ausgehend davon sind die unter Ziff. 2 a aa bis ee der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten des Kläger sowie die unter 2 b aa, bb, cc, dd, ff beschriebenen Tätigkeiten als ein großer Arbeitsvorgang zu bewerten.

Arbeitsergebnis ist die selbständige und eigenverantwortliche Leitung der Beratungsstelle und die ihm dort obliegende selbständige und eigenverantwortliche Durchführung der anfallenden Forschungsaufgaben unter Beteiligung seiner Mitarbeiter. Diese Aufgaben sind dem Kläger in eigener Kompetenz und Verantwortung übertragen und können zumindest teilweise von anderen Bediensteten überhaupt nicht wahrgenommen werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass die bezeichneten Aufgaben des Klägers ihrerseits nicht weiter aufteilbar sind, weil die Leitung der Beratungsstelle, die Ausführung der Forschungsaufträge und die Einbeziehung von Mitarbeitern in den Forschungsbetrieb fachlich und organisatorisch zusammengehören und nicht voneinander trennbar sind.

Die gesamte Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Diagnostik, Beratung und Therapie bei schwerstbehinderten, nichtsprechenden Menschen stellt ein wesentlicher Teil der Forschungstätigkeit dar. Denn nur über Einzelfallstudien, bei denen sich der Kläger der Hilfe anderer, ihm fachlich untergeordneter Personen bedient, schafft er die Voraussetzung, um wissenschaftliche Erkenntnisse über die Kommunikationsmöglichkeit derartig behinderter Menschen zu ermitteln und auf wissenschaftlicher Grundlage Methoden zur Entwicklung der Kommunikationsfähigkeiten zu finden sowie Kommunikationshilfen zu entwickeln. Dabei müssen Menschen unterschiedlicher Altersgruppen und mit unterschiedlichen Behinderungen in die Untersuchung miteinbezogen werden, da Teil des Forschungsauftrags die Vergleichbarkeit der Kommunikationsfähigkeit und Förderbarkeit von schwerstbehinderten Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen ist. Soweit die Einzelfallstudien nur erhoben werden können, nachdem zunächst Fachgutachten für Patienten, Familien, Institute, Krankenhäuser oder Kostenträger erstellt worden sind, gehört die Gutachtertätigkeit als Zusammenhangstätigkeit mit zu den Forschungsaufgaben. Sie schafft eine notwendige Voraussetzung, um Patienten für die Einzelfallstudien zu finden, und setzt seine wissenschaftliche Kompetenz voraus. Es versteht sich von selbst, dass Teil seiner Forschungstätigkeit die Änderung der beschreibenden Evaluation in qualitativ höherwertige vergleichende Evaluation ist, die die Grundlage für eine wissenschaftliche Auswertung bildet. Auch die Präsentation des Forschungsprojektes und der Ergebnisse in der Öffentlichkeit sowie die Teilnahme an Vorträgen, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen ist Bestandteil seiner Forschungstätigkeit, da er durch den Austausch mit anderen Wissenschaftlern Erkenntnisse gewinnt, die in seine Arbeit einfließen. Gleiches gilt für die Vernetzung und Koordination der Arbeit von Beratungsstellen auf Landes- und Bundesebene sowie auf internationaler Ebene. Sie ermöglicht eine breitere Durchführung von Einzelfallstudien, die angesichts der Schwierigkeit, zuverlässige Daten über die Kommunikationsfähigkeit schwerstbehinderter, nichtsprechender Menschen zu ermitteln, unerlässlich ist. Schließlich stellt auch die Ansprache von Stiftungen, Spendern, öffentlichen Institutionen und die Akquisition von Fördermitteln und Spendengeldern eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Leitung der Beratungsstelle dar, da die Forschungsprojekte nur fremdfinanziert durchgeführt werden können und dabei seine wissenschaftliche Kompetenz und Reputation von entscheidender Bedeutung für die Bewilligung von Geldern ist.

Der Bestimmung weiterer Arbeitsvorgänge des Klägers bedarf es nicht, weil die bezeichneten Aufgaben des Klägers zusammengenommen 71 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmachen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 162/82 -).

6. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zum BAT an:

Vergütungsgruppe II a5

2) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.

Vergütungsgruppe I b7

6) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.

Vergütungsgruppe I a9

2) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert.

Dabei ist nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu der Anlage 1 a zum BAT eine Tätigkeit in der Forschung die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden.

7. Der Kläger ist promovierter Psychologe und damit ein Angestellter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der einschlägigen Protokollnotiz Nr. 1 zu der Anlage 1 a zum BAT. Seine Tätigkeit ist eine "entsprechende Tätigkeit" im tariflichen Sinn, weil sie eine derartige wissenschaftliche Ausbildung fordert.

8. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger, soweit er die Beratungsstelle leitet, dort mittels Einzelfallstudien Daten erhebt, anhand derer Erkenntnisse über die Kommunikationsmöglichkeit schwerstbehinderter Menschen, über Methoden zur Entwicklung der Kommunikationsfähigkeit und über Kommunikationshilfen gewonnen werden, und dabei Mitarbeiter in den wissenschaftlichen Betrieb einbezieht, "Aufgaben in der Forschung" im Sinne der erwähnten Protokollnotiz Nr. 2 sowie der Anforderungen der Vergütungsgruppe I b BAT Fallgruppe 6 zu erledigen hat. Auch das beklagte Land hat nicht bestritten, dass der Kläger Forschungsaufgaben erledigt. Es ist vorstehend bereits ausgeführt worden, dass diese Forschungstätigkeit einschließlich Zusammenhangstätigkeiten 71 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmacht.

9. Der Kläger hat auch in dem tariflich vorausgesetzten Umfang schwierige Forschungsaufgaben selbständig und verantwortlich zu erledigen.

Schwierige Forschungsaufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 und der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 der Anlage 1 a zum BAT müssen wahrnehmbar schwieriger sein als solche der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a. Zudem müssen sie zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sein, wobei die Selbständigkeit eine seiner Stellung entsprechende Selbständigkeit des Angestellten bezüglich der anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden sowie der Wahl der Hilfsmittel voraussetzt. Verantwortliche Bearbeitung fordert, dass der Angestellte für seinen Forschungsbeitrag die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung tragen muss, wobei die Mitarbeit an dem wissenschaftlichen Gesamtobjekt ausreichend ist (vgl. BAG, Urteil vom 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 -).

Zunächst ist festzustellen, dass das beklagte Land weder bestritten hat, dass der Kläger schwierige Forschungsaufgaben zu erledigen hat, noch dass er sie selbständig und verantwortlich zu erfüllen hat. Es genügt daher eine summarische Überprüfung durch das Gericht (vgl. BAG, Urteil vom 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 -).

Die besondere Schwierigkeit der Forschungsaufgaben ist zu bejahen, weil die Einzelfallstudien schwerstbehinderte Menschen betreffen. Dabei ist nicht maßgebend, dass der Umgang mit solchen Menschen belastend sein kann. Entscheidend ist vielmehr die Schwierigkeit, eine Kommunikation mit schwerstbehinderten, nichtsprechenden Menschen überhaupt herzustellen, um verallgemeinerungsfähige Daten über deren Kommunikationsfähigkeit, die Erweiterung dieser Fähigkeit und über Kommunikationshilfen zu gewinnen, und die dazu erforderliche Qualifikation nicht nur selbst zu besitzen, sondern auch den unterstellten Mitarbeitern zu vermitteln und deren Datenerhebung zu überwachen. Schon in dem Schreiben vom 11. Juli 2001 (Bl. 27 - 30 d.A.) hat Herr Professor O zutreffend auf die schwierige methodologische Aufbereitung der Einzelfallanalysen hingewiesen.

Der Kläger hat selbständig über die wissenschaftlichen Methoden und die Wahl der Hilfsmittel zu entscheiden und trägt die persönliche und wissenschaftliche Verantwortung.

Der Kläger erfüllt mit seiner Forschungstätigkeit die genannten Tarifmerkmale, weil der Arbeitsvorgang, der 71 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, in rechtserheblichem Ausmaß den Anforderungen dieser Qualifizierungsmerkmale genügt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs die Qualifizierungsmerkmale einen Anteil von mindestens 50 % an der Gesamtarbeitszeit des Klägers erreichen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 -). Jedenfalls ist ein Zeitanteil von 1/7 innerhalb eines einzigen Arbeitsvorgangs nicht unerheblich und führt ggf. zur Bejahung der qualifizierten tariflichen Anforderung (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 4 AZR 298/00 -). Da schon allein die Anleitung und Supervision der Mitarbeiter als Teil des großen Arbeitsvorgangs 20 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht und dabei die aufgezeigten Schwierigkeiten bestehen, ist das Qualifizierungsmerkmal "schwierige Forschungsaufgaben" erfüllt. Die Selbständigkeit und Verantwortung besteht hinsichtlich sämtlicher Teilaufgaben innerhalb des großen Arbeitsvorgangs.

10. Der Kläger erbringt bei seiner Forschungstätigkeit auch hochwertige Leistungen.

Mit "hochwertigen Leistungen" fordern die Tarifvertragsparteien eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Angestellten, die auch für seine Forschungsaufgaben notwendig sein muss. Bei der Prüfung, ob hochwertige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT vorliegen, kann auf eine herausragende fachliche Qualifikation des Angestellten, die Anerkennung seiner Arbeit in Fachkreisen, auf seine Veröffentlichungen sowie deren Bedeutung und fachliche Ergiebigkeit, ein Ruf als internationaler Spitzenforscher abgestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 518/82 -).

Schon aus dem Schreiben von Herrn Professor O vom 11. Juli 2001 (Bl. 27 - 30 d. A.) ergibt sich, dass hochwertige Leistungen in diesem Sinne vorliegen. Er hat begründet, inwiefern eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation des Klägers gegeben ist, die für seine erfolgreiche Forschungstätigkeit auch notwendig ist. Zum Einen ist dies durch die Forschungsaufgabe bedingt. Zum Anderen ergibt sich die herausragende wissenschaftliche Qualifikation aus seinen zahlreichen Veröffentlichungen über die Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit (vgl. Aufstellung für den Zeitraum 1994 - 2000: Bl. 31 d. A. und weiter bis 2005: Bl. 366 - 367 d.A.) sowie aus der Höhe der von ihm eingeworbenen Drittmittel für seine Forschungstätigkeit (vgl. Aufstellungen: Bl. 32 d. A. und Bl. 365 - 366 d.A.). Zutreffend wird in dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass die Einwerbung von Drittelmitteln zeigt, in welchem Maße außeruniversitäre Fachgutachter und Gremien die Forschungstätigkeit als erfolgreich einstufen. Auch der Dekan der H F , Herr Professor L , hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob die Forschungsleistungen hochwertig seien, auf den Ruf in Fachkreisen, die Veröffentlichungen und das Einwerben von Drittmitteln abgestellt werden könne. Dies steht in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen in dem Schreiben vom 18. Mai 2005 über die Einrichtung eines Exzellenzclusters (Bl. 354 - 356 d.A.), in dem es heißt, Kriterium für die Exzellenz der bisherigen Forschung seien u. a. die eingeworbenen Drittmittel. Aus dem bereits genannten Schreiben von Herrn Professor O vom 11. Juli 2001 ergibt sich, über welche besondere wissenschaftliche Reputation der Kläger in Fachkreisen verfügt. Er ist Vorsitzender der von ihm mitbegründeten Bundesarbeitsgemeinschaft der Beratungsstellen für Kommunikationshilfe. Durch seinen Vorstandsvorsitz kommt der Universität zu Köln zugleich eine bundesweite Führungsrolle im Bereich der Rehabilitation nichtsprechender Menschen zu. Zugleich wird damit der Anspruch dokumentiert, Spitzenleistungen in diesem Forschungsbereich zu erzielen. Herr Professor L hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2005 darauf hingewiesen, dass heute Forschung in Verbünden stattfinde, um Spitzenleistungen erzielen zu können. Auch der Kläger arbeitet in einem solchen Verbund. Denn er hat eine landes- und bundesweite Vernetzung der Beratungsstellen für Kommunikationshilfen bewirkt, um damit u. a. eine breitere Durchführung von Einzelfallstudien zu ermöglichen, die anschließend wissenschaftlich auswertet werden.

Die herausragende fachliche Qualifikation des Klägers wird zudem dadurch dokumentiert, dass er als einziger nicht habilitierter Wissenschaftler von dem Dekan der H F in das Lenkungsgremium berufen worden ist, dass die Forschungsaktivitäten der Fakultät begleitet und fördert. Ob dies erfolgte, weil er die Forschungsgruppe "Komplexe Behinderungen" leitet und mit ihm eine Kontinuität nach der Emeritierung von Herrn Professor O gewährleistet ist, kann dahinstehen, da solche Umstände die mit der Berufung erfolgte Anerkennung nicht mindern.

Schließlich spricht auch die Einrichtung eines Exzellenzclusters an der H F im Verbund mit der M F und der S unter Beteiligung des Klägers für seine herausragende fachliche Qualifikation. Aus der Projektbeschreibung (Bl. 357 - 364 d.A.) ergibt sich, dass der Forschung des Klägers ein wichtiger Stellenwert in dem zum Zwecke der Spitzenforschung eingerichteten Forschungsverbund zukommen soll. Es kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Exzellenzinitiative gerade auch wegen ihrer starken Beachtung in der Öffentlichkeit unter dem Stichwort "Eliteuniversität" eine besondere Bedeutung zukommen muss. Dass zugleich mit dem Exzellenzcluster die Förderung des wissenschaftlichen Nachweises, die Vernetzung von Disziplinen sowie eine universitätsübergreifende bzw. außeruniversitäre Kooperation angestrebt wird, steht dem Ziel, Spitzenforschung nachzuweisen, nicht entgegen.

Nach alledem ist das Höhergruppierungsbegehren des Klägers begründet.

11. Der Zinsanspruch ist nach § 291 ZPO gerechtfertigt.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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