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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 185/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 840 Abs. 2 S. 2
Erteilt der Drittschuldner verspätet die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO, so kann er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass er andere Vollstreckungsmöglichkeiten versäumt hat, die zur Befriedigung seines Anspruchs geführt hätten.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2009 - 7 Ca 3621/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Es handelt sich um eine Drittschuldnerklage.

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. Januar 2008 ist das Arbeitseinkommen des Schuldners Herrn V K bei der Beklagten zugunsten der Klägerin wegen bestehender Unterhaltsansprüche gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden. Der Beschluss ist der Beklagten am 24. Januar 2008 zugestellt worden mit der Aufforderung, die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen schriftlich zu erteilen. In dem Beschluss ist der pfandfreie Betrag zugunsten des Schuldners auf EUR 890,00 pro Monat festgesetzt worden.

Mit der vorliegenden Klage, die am 3. September 2008 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von EUR 2.184,00 als gepfändetes und zur Einziehung überwiesenes Arbeitseinkommen verlangt.

Die Beklagte hat in der Gütesitzung am 23. September 2008 vor dem Arbeitsgericht Aachen erklärt, der Schuldner sei bei ihr von Juli 2007 bis zum 17. Januar 2008 beschäftigt gewesen, er sei von ihr wegen schlechter Auftragslage zum 17. Januar 2008 entlassen worden. Sie hat zudem Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2007 bis Januar 2008 vorgelegt, in denen bis auf den Monat Juli 2007 ein monatliches Nettoeinkommen von unter EUR 890,00 ausgewiesen wird.

Danach hat die Klägerin die Klage dahin geändert, dass sie den Klagebetrag als Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen verspäteter Erteilung der Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO verlangt hat mit der Begründung, sie habe bis zur Güteverhandlung am 23. September 2008 darauf vertraut, dass der Schuldner weiter bei der Beklagten beschäftigt sei und aus dem Grund keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner eingeleitet.

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 8. Januar 2009 der Klage stattgegeben mit der Begründung, die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die Klägerin aufgrund der fehlenden Auskunft der Beklagten nach § 840 Abs. 1 ZPO weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nicht durchgeführt habe.

Das Urteil ist der Beklagten am 7. Februar 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 11. Februar 2009 Berufung einlegen und diese am 17. März 2009 begründen lassen.

Sie ist der Ansicht, mit einem Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO könne die Klägerin nicht von ihr verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn ein Lohnanspruch des Schuldners gegen die Beklagte bestanden hätte und dabei auch noch pfändbare Teile verblieben wären.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. Januar 2009 - 7 Ca 3621/08 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe aufgrund der fehlenden Auskunft keine anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner durchgeführt. Sie gehe davon aus, dass der Schuldner nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten anderweitig pfändbares Einkommen erziele.

Im Übrigen sei bereits im Jahr 2006 aufgrund eines damals ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Beklagten zugunsten von ihr gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Auch damals habe die Beklagte mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis sei bereits beendet. Tatsächlich habe der Kläger bei der Beklagten weitergearbeitet, so dass hilfsweise der Anspruch darauf gestützt werde, die Beklagte habe es unterlassen, die aufgrund des Beschlusses aus dem Jahr 2006 gepfändeten Lohnteile des Schuldners an sie abzuführen.

Die Beklagte trägt dazu vor, der Schuldner sei bei ihr vom 13. Januar 2004 bis zum 17. März 2006, vom 6. November 2006 bis zum 30. November 2006 und vom 2. Juli 2007 bis zum 17. Januar 2008 beschäftigt gewesen. Zudem hat sie die Lohnabrechnungen für diese Zeiträume eingereicht. Soweit in diesen Zeiträumen das Arbeitseinkommen pfändbar gewesen sei, habe sie die Beträge an die Unterhaltsgläubiger ordnungsgemäß abgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auf Schadensersatz wegen verspäteter Beantwortung der mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16. Januar 2008 nach § 840 Abs. 1 ZPO gestellten Aufforderung zur Auskunft.

Zwar hat die Beklagte unstreitig die Auskunft nicht schriftlich erteilt.

Jedoch hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihr deshalb ein nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu ersetzender Schaden entstanden ist.

Der Anspruch kann auch dahin gehen, den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entstanden ist, dass er infolge der nicht erteilten Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen die Schuldner versäumt hat, die zur Befriedigung seines Anspruchs geführt hätten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 1995 - 4 U 222/94 -; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 840 Rdn. 13).

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 1995 - 4 U 222/94 - ) hat aber nicht schlüssig dargelegt, dass eine solche anderweitige Vollstreckungsmöglichkeit überhaupt bestand. Sie hat erkennbar ins Blaue hinein behauptet, der Kläger habe nach der Entlassung bei der Beklagten am 17. Januar 2008 anderweitig pfändbares Einkommen erwirtschaftet. Weder ist die Art noch der Umfang der Einkünfte angegeben worden, noch bei wem der Schuldner das Einkommen erzielt haben soll.

2. Soweit die Klägerin hilfsweise in dem Berufungsverfahren geltend macht, der Schuldner sei entgegen einer früher erteilten Auskunft bei der Beklagten im Jahr 2006 nicht ausgeschieden, sondern habe durchgehend weitergearbeitet, und die Beklagte habe es unterlassen, die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens nach Zustellung eines früheren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuführen, handelt es sich um eine Klageerweiterung.

Es kann dahinstehen, ob diese nach § 533 ZPO zulässig ist.

Jedenfalls ist sie unbegründet.

Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht.

Erkennbar erfolgte auch diese Behauptung ins Blaue hinein. Es fehlen jegliche Angaben dazu, inwiefern abweichend von den mit Lohnabrechnungen belegten Erklärungen der Beklagten der Schuldner in welchen Monaten welchen pfändbaren Lohn verdient hat, der nicht an sie abgeführt worden ist.

3. Danach war die Klage abzuweisen mit der Kostenfolge nach § 91 ZPO. Die Klägerin hat auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat den Rechtsstreit in der Hauptsache auch nach der Auskunftserteilung fortgesetzt (vgl. dazu: Zöller-Stöber, a.a.O., § 840 Rdn. 13).

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die noch nicht höchstrichterlich beantwortet sind.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: (0361) 2636 - 2000

anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.



Ende der Entscheidung

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