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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 224/05
Rechtsgebiete: MTV für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994


Vorschriften:

MTV für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994 § 14
Gestattet ein Fleischer seinem Gesellen, in dem Beschäftigungsbetrieb auf eigene Rechnung zu schlachten gegen Ersatz der dabei entstehenden Betriebskosten (Konfiskat- und Tierarztgebühren, Kosten für Wasser- und Stromverbrauch), und sollen die Betriebskosten absprachegemäß mit Überstundenvergütungsansprüchen des Gesellen verrechnet werden, so handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um einen "gegenseitigen Anspruch" im Sinne der Ausschlussfrist nach § 14 Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk NRW vom 22.03.1994.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15. Dezember 2004 - 3 Ca 3031/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz von Kosten, die im Zusammenhang mit Schlachtungen entstanden sind.

Der Beklagte, geboren am 1. Juni 1972, war bei dem Kläger seit Ende der 1980er Jahre in der Ausbildung zum Fleischergesellen. Nach der Lehre wurde er als Geselle weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Beklagten zum 31. Oktober 2002.

Ab 1994 kaufte der Beklagte bei dem Kläger Fleisch- und Wurstwaren, um diese mit Genehmigung des Klägers zu vertreiben. Der Kläger gestattete dem Kläger zudem als Nebenerwerbstätigkeit, in seinem Betrieb in den Jahren 1997 bis 2000 zu schlachten.

Im September 2002 forderte der Kläger den Beklagten auf, als Ersatz für durch die Schlachtungen des Beklagten in den Jahren 1997 bis 2000 entstandene Kosten (Konfiskat- und Tierarztgebühren, Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung, Kosten für Wasser- und Stromverbrauch, Sägen und Wolfen) EUR 3.441,78 bis zum 31. August 2003 zu zahlen.

Mit der am 19. Dezember 2003 zunächst beim Landgericht Köln eingereichten Klage hat der Kläger von dem Beklagten neben dem Ersatz der durch Schlachtungen entstandenen Kosten zudem zuletzt noch EUR 13.602,86 als Restbetrag für Einkäufe von Wurst- und Fleischwaren in den Jahren 1994 bis 2001 verlangt.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe in unregelmäßigen Abständen Zahlungen erbracht, die auf die Kaufpreisforderungen angerechnet worden seien. Zuletzt habe er in der Zeit von Oktober 2001 bis einschließlich Oktober 2002 monatlich DM 300,00 gezahlt. Er - der Kläger - habe darauf vertraut, dass der Beklagte seine Schulden begleichen werde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er die Restschuld ermittelt und den Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagte habe regelmäßig erklärt, er werde schon zahlen. Allerdings müsse das Entgelt für Überstunden, die er geleistet habe, darauf angerechnet werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 17.044,64 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2002 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 4,00 als Ersatz für Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, es habe zwischen ihm, dem Kläger und dessen Ehefrau ein fast familiäres Verhältnis geherrscht. Das gute Verhältnis habe sich getrübt, als seine Absicht, sich selbständig zu machen, konkreter geworden sei. Es habe die Vereinbarung bestanden, den Kaufpreis für die Fleisch- und Wurstwaren mit seinem Entgeltanspruch für Überstunden zu verrechnen. Er habe nicht nur in der Metzgerei, sondern auch im Bereich Partyservice gearbeitet und jeweils 30 Stunden Mehrarbeit bei Wochenendeinsätzen geleistet, so dass insgesamt 7.388 Überstunden angefallen seien. Ab Herbst 2001 habe er die eingekauften Fleisch- und Wurstwaren stets bezahlt und zugleich seine Überstundenarbeit erheblich eingeschränkt. Damals seien sich die Parteien einig gewesen, dass keine Partei mehr Ansprüche gegen die andere aus der zurückliegenden Zeit habe. Er habe den Kläger zudem nach Erhalt eines Mahnschreibens vom 11. November 2003 darauf hingewiesen, dass alle Forderungen durch seine Überstunden ausgeglichen seien und man sich hierüber auch einig gewesen sei.

Der Kläger habe ihn nie wegen rückständiger Zahlungen angemahnt. Erstmals im Juli 2003 habe der Kläger ihm eine Abrechnung übersandt.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Urteil vom 15. Dezember 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe weder die behaupteten Einkäufe von Fleisch- und Wurstwaren noch die behaupteten Schlachtungen substantiiert dargetan. Zudem sei ein Großteil der Forderungen ohnehin verjährt. Im Übrigen seien die Ansprüche auch nach dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk vom 22. März 1994 verfallen.

Das Urteil ist dem Kläger am 13. Januar 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 14. Februar 2005 Berufung einlegen und diese am 10. März 2005 begründen lassen.

Der Kläger begehrt Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Klage auf Ersatz der Kosten für die Schlachtungen abgewiesen worden ist. Er verweist auf die erstinstanzlich eingereichten Aufstellungen, in denen Art und Zahl der Schlachttiere, Kundennamen sowie die Gebühren und Kosten genannt werden. Für das Jahr 1998 hat er von dem Beklagten erstellte Schlachtlisten eingereicht, die sowohl Schlachtungen für den Kläger als auch Schlachtungen im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit des Beklagten betreffen. Der Beklagte habe meist seinen Namen hinter der ihm zuzuordnenden Schlachtungen vermerkt, dies aber auch manchmal vergessen. Die Ehefrau des Klägers habe die Schlachtung dem Beklagten zugeordnet, wenn der Kläger die in der Schlachtliste angegebenen Bauern nicht gekannt habe.

Der Anspruch sei nicht verjährt, da für den Ersatz der im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung der Betriebsräume entstandenen Kosten eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Der Anspruch sei auch nicht verfallen, da es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, sondern einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit handle.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2005 hat der Kläger erklärt, es könne sein, dass er bis heute diese Kosten nicht abgerechnet hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Es sei richtig, dass Überstundenentgelt für den Beklagten noch nicht abgerechnet worden sei. Er habe zuhause eine genaue Aufstellung über die Überstunden, die der Beklagte geleistet habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15. Dezember 2004 - 3 Ca 3031/04 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.441,78 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe keine Unterlagen über die Schlachtungen mehr. Sie seien verloren gegangen, als er sich von seiner Ehefrau getrennt habe. Er bestreite, dass die in den Aufstellungen aufgeführten Schlachtungen alle ihm zuzuordnen seien. Er habe ganz überwiegend für den Kläger geschlachtet. Zudem habe der Kläger auch selbst geschlachtet. Abgesehen davon sei bereits im September 2001 Einigkeit darüber erzielt worden, dass keine Partei mehr etwas von der anderen bekomme.

Jedenfalls seien die Ansprüche verjährt und verfallen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Siegburg auch die Klage auf Ersatz der Gebühren und Kosten abgewiesen, die im Zusammenhang mit Schlachtungen des Beklagten angefallen sind.

1. Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die in den Aufstellungen für die Jahre 1997, 1999 und 2000 aufgeführten Schlachtungen von dem Beklagten durchgeführt worden sind und auch seiner Nebenerwerbstätigkeit zuzuordnen sind. Es fehlen jegliche Unterlagen, die es für den Beklagten und auch das Gericht nachvollziehbar machen, dass die Schlachtungen durchgeführt worden sind, von wem sie durchgeführt worden sind, und dass sie - soweit der Beklagte sie durchgeführt hat - im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit erfolgten. Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers über die Erstellung der Auflistungen wäre auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises hinausgelaufen, da erst dadurch die Grundlage für konkreten Tatsachenvortrag beschafft worden wäre.

Darauf hat das Arbeitsgericht bereits in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend hingewiesen.

2. Auch für das Jahr 1998 fehlt es an dem erforderlichen substantiierten Vortrag.

Zwar hat der Kläger für dieses Jahr die vom Beklagten geführten Schlachtlisten eingereicht. Sie geben Aufschluss darüber, wann der Beklagte geschlachtet hat, um welche Tierart es sich handelte, und wie der Auftraggeber hieß. Soweit darin unter den Rubriken "Telefon-Nr." und "Tag der Abholung" der Vorname des Beklagten aufgeführt worden ist, kann der Schluss erlaubt sein, es habe sich um eine dem Beklagten zuzuordnende Schlachtung gehandelt. Soweit eine solche Angabe fehlt, kann allein der Umstand, dass sich der Kläger an den Namen des Auftraggebers nicht erinnert, nicht den sicheren Schluss rechtfertigen, es habe sich um eine dem Beklagten zuzuordnende Schlachtung gehandelt. Aus dem Grund ist der Antrag des Klägers, seine Ehefrau darüber zu vernehmen, ob in der Aufstellung neben den Schlachtungen, die dem Beklagten über seinen Vornamen zugeordnet wurden, nur Schlachtungen aufgeführt worden sind für Auftraggeber, die dem Kläger nicht bekannt waren, nicht geeignet, den Beweis zu führen, auch diese Schlachtungen seien zwingend dem Beklagten zuzuordnen.

Der Kläger hat nicht schriftsätzlich klargestellt, für welche Positionen in seiner Jahresaufstellung 1998 eine Zuordnung dadurch erfolgen kann, dass der Name des Beklagten in der von ihm gefertigten Schlachtliste zu finden ist. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, anstelle des Klägers die Schlachtlisten, die ohnehin zum Teil schwer lesbar sind, durchzusehen und diese Zuordnung vorzunehmen.

3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass jedenfalls die Ansprüche verfallen sind.

Nach § 14 Manteltarifvertrag für das Fleischerhandwerk NRW vom 22. März 1994, der für allgemeinverbindlich erklärt worden ist und der - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit am 29. Februar 1996 nachwirkt, sind gegenseitige Ansprüche aller Art innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten seit Entstehen des Anspruchs geltend zu machen.

Es ist davon auszugehen, dass die Abrede, auf Zahlungsansprüche des Klägers etwaige Überstundenentgeltansprüche des Beklagten anzurechnen, auch galt, soweit es um Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Gebühren und Kosten für dem Beklagten zuzuordnende Schlachtungen ging. Dafür spricht die Vertragspraxis der Parteien. In den Jahren 1997 bis 2000, in denen diese Schlachtungen erfolgten, ist keine Rechnungslegung erfolgt, obwohl der Kläger die Gebühren zahlen musste und auch die Betriebskosten für Wasser usw. anfielen. Selbst als sich das Verhältnis zwischen den Parteien etwas verschlechterte und die Schlachtungen Ende 2000 eingestellt wurden, erfolgte keine Rechnungslegung, obwohl der Kläger - wie er in der Berufungsverhandlung am 26. Juli 2005 erklärt hat - eine genaue Aufstellung über die vom Beklagten geleisteten Überstunden hatte bzw. sie fertigen konnte. Sinn macht diese Handhabung nur, wenn sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht nur verpflichtet fühlte, ihm den Betrieb für Schlachtungen zur Verfügung zu stellen, sondern ggf. auch die Gebühren und Kosten mit Mehrleistungen des Beklagten als ganz oder teilweise abgearbeitet zu betrachten. Für die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Bezahlung des Kaufpreises für Fleisch- und Wurstwaren hat der Kläger eine solche Abrede auch eingeräumt. Diese Einkäufe waren aber ebenso wie die Schlachtungen Bestandteil einer dem Beklagten genehmigten Nebentätigkeit, so dass kein Anlass zu einer anderen Handhabung bestand. Schon dadurch wird das Vorbringen widerlegt, die Nebentätigkeit sei nur wegen eines "familiären Verhältnisses" zwischen den Parteien genehmigt und sogar gefördert worden. Immerhin erzielte der Beklagte nach den Berechnungen des Klägers schon bei der Schlachtung von 10 Tieren im Monat einen Nebenverdienst in Höhe von DM 2.500,00 und damit fast ebensoviel wie der Lohn, den ihm der Kläger auszahlte. Für die Richtigkeit, dass die Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Gebühren und Kosten ebenso wie die Einkäufe des Beklagten mit Ansprüchen des Beklagten auf Überstundenentgelt verrechnet werden sollten, spricht auch, dass in den Jahren 2000/2001 die Förderung der Nebentätigkeit für die Zukunft geändert wurde (keine Schlachtungen mehr im Betrieb, Einkäufe von Fleisch- und Wurstwaren nur noch bei Bezahlung), für die zurückliegende Zeit aber weder für die Einkäufe noch für die Schlachtungen eine Rechnungslegung erfolgte. Dies änderte sich erst, als das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung selbst erklärt, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch heute noch eine Rechnungslegung ausstehen könne.

Ergibt sich aber eine solche Verrechnungsabrede aus der Vertragspraxis der Parteien, so handelt es sich bei dem Gebühren- und Kostenersatzanspruch um einen "gegenseitigen Anspruch" im Sinne des § 14 des genannten Manteltarifvertrages. Es ist im heutigen Arbeitsleben nicht unüblich, dass ein Arbeitgeber neben der Pflicht zur Zahlung des Lohnes auch andere Leistungen dem Arbeitnehmer gewährt, die wirtschaftlich der Lohnzahlungspflicht gleichzusetzen sind (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 1965 - 3 AZR 385/84 -). Dies gilt auch im Fleischerhandwerk. Wenn die Tarifvertragsparteien unter § 7 ausdrücklich eine Regelung für solche Leistungen (Kost und Wohnung) getroffen haben und sie damit in den tariflichen Regelungsbereich einbezogen haben, so spricht dies dafür, dass mit den "gegenseitigen Ansprüchen" auch Vergünstigungen der vorliegenden Art gemeint sind. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen.

Es ist davon auszugehen, dass Ansprüche auf Ersatz der Gebühren und Kosten spätestens 3 Monate nach Einstellung der Schlachtungen Ende 2000 durch Rechnungslegung geltend zu machen waren. Da dies nicht erfolgt ist, sind die Ansprüche des Klägers verfallen.

4. Die bis Ende 2000 entstandenen Ansprüche des Klägers sind auch mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verjährt nach § 196 Abs. 1 Ziff. 9 BGB a. F., soweit die Kostenübernahme als Gegenleistung für Mehrarbeit des Beklagten gewährt wurde. Sie war dann als "Vorschuss" des Arbeitgebers im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung zu qualifizieren (vgl. BAG, Urteil vom 15. Oktober 1965 - 3 AZR 385/64 -).

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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