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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 403/06
Rechtsgebiete: BGB, TV ATZ


Vorschriften:

BGB § 611
TV ATZ § 5
1. Das Netto-Teilzeitarbeitsentgelt des Altersteilzeit-Arbeitnehmers bei der Deutschen Post AG richtet sich während der Beschäftigungsphase nach den Bestimmungen des einschlägigen Entgelttarifvertrages.

2. Bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages nach § 5 TV ATZ ist von einem fiktiven Arbeitsentgelt unter Zugrundelegung der vor der Altersteilzeit zuletzt vereinbarten Wochenarbeitszeit (Vollzeitarbeitsentgelt) auszugehen, das nur bestimmte Entgeltbestandteile umfasst. Dazu gehören nicht die Zuschläge für Nachtarbeit. Dieses Vollzeitarbeitsentgelt ist um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge zu mindern (Netto-Vollzeitarbeitsentgelt).

3. Das jeweils monatlich tatsächlich erzielte Netto-Teilzeitarbeitsentgelt ist auf 89 % des fiktiven Netto-Vollzeitarbeitsentgelts aufzustocken.

4. Die Aufstockungsleistung nach § 5 TV ATZ steht nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis Arbeit gegen Lohn. Vielmehr soll mit ihr der Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiver gestaltet und gleichzeitig der bisherige Lebensstandard in etwa gesichert werden.

5. Es stellt keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Altersteilzeit-Arbeitnehmer, der Nachtarbeit leistet, einen Nachtarbeitszuschlag erhält und deshalb ein höheres monatliches Netto-Teilzeitarbeitsentgelt erzielt, einen der Höhe nach geringeren Aufstockungsbetrag erhält als der Altersteilzeit-Arbeitnehmer, der keine Nachtarbeit leistet.

6. Weist der Arbeitgeber den Altersteilzeit-Arbeitnehmer darauf hin, dass die unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z. B. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen während der Beschäftigungsphase gezahlt werden und dass der Aufstockungsbetrag um den Betrag der unregelmäßigen Entgeltbestandteile reduziert wird, kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen, er sei nicht darüber unterrichtet worden, dass er einen geringeren Aufstockungsbetrag in den Monaten erhalte, in denen er unregelmäßige Entgeltbestandteile beziehe.


Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2006 - 7 Ca 6951/05 - abgeändert:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlenden Arbeitsvergütung, und zwar darum, ob die Zahlung von Nachtzuschlägen in der Arbeitsphase zu einem verminderten Aufstockungsbetrag führt.

Der am 12. Mai 1947 geborene Kläger ist als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der D P AG Anwendung.

Am 2. Juni 2004 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrages Nr. 37 d über die Altersteilzeit bei der D P AG (TV ATZ) in der jeweils gültigen Fassung. Danach wurde die wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit und damit auf 19,25 Stunden herabgesetzt. Die Arbeitsphase dauert vom 1. Juli 2004 bis zum 31. August 2006, die sich anschließende Freistellungsphase vom 1. September 2006 bis zum 31. Oktober 2008.

Unter § 5 TV ATZ "Altersteilzeitentgelt, Aufstockung" ist Folgendes bestimmt:

1. Während der Altersteilzeit wird das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt auf 89 v. H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts unter Zugrundelegung der vor der Altersteilzeitarbeit zuletzt arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (Bemessungs-grundlage) aufgestockt (Aufstockungsbetrag).

2. Grundlage für die Bemessungsgrundlage ist ...

b) Arbeitern

- der Monatslohn (§ 10 Abschnitt I TV Arb/TV Arb-O) aus der Lohngruppe, in die der Arbeiter eingruppiert ist und

- der Sozialzuschlag (§ 11 TV Arb/TVArb-O),

- die ständigen Tätigkeitszulagen ( § 7 Absatz 1 und Absatz 9 Anlage 2 TV Arb/TV Arb-O),

- das Urlaubsgeld (§ 23 b TV Arb/TV Arb-O),

- die Zuwendung ( § 10 b TV Arb/TV Arb-O) und die vermögenswirksamen Leistungen.

3. Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Überzeitarbeit werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die unregelmäßigen Entgeltbestandteile werden entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt ....

Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Auskunft über seine letzten Brutto- und Nettobezüge vor Beginn der Altersteilszeit, über seine voraussichtlichen Brutto- und Nettobezüge nach Beginn der Altersteilzeit und über den voraussichtlichen Aufstockungsbetrag (Bl. 6 d. A.). Darin werden weder Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und 13. Monatsentgelt noch unregelmäßige Entgeltbestandteile wie Nachtzuschläge ausgewiesen.

Der Kläger erhielt eine von der Beklagten - nach deren Angaben mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrates - erstellte Informationsschrift, in der es auf Seite 6 u. a. wie folgt heißt:

"Für die Berechnung des jeweiligen Netto-Monatsentgeltes - in der Höhe der

"alten" Wochenarbeitszeit - sind folgende Entgeltbestandteile maßgebend (Bemessungsgrundlage):

- das regelmäßige Monatsgrundentgelt aus der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist,

- die Besitzstandszulage Vergütung,

- das Urlaubsgeld (§ 7 ETV-DP AG)

- das 13. Monatsentgelt (§ 8 ETV-DP AG)

- die vermögenswirksamen Leistungen (§ 9 ETV-DP AG).

Falls sich für Sie im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeitarbeit ein Zahlungsbetrag eines variablen Entgelts ergibt, wird dieser Zahlbetrag neben dem Altersteilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Überzeitarbeit zählen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht mit.

Die unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z. B. Sonn- und Feiertagszuschläge usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt und können somit nur während der Arbeitsphase anfallen. Sie werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, sie erhöhen nicht das Einkommen aus der Altersteilzeit. Der Aufstockungsbetrag wird um den Betrag der unregelmäßigen Entgeltbestandteile reduziert.

Das Netto-Monatsentgelt (Bemessungsgrundlage) wird jeweils dann neu ermittelt, wenn sich aufgrund der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile eine Änderung ergibt. So ist z. B. für den Monat Juli eine Neuberechnung aufgrund der Berücksichtigung des Urlaubsgeldes durchzuführen ...".

In den Monaten Juli 2004 bis Januar 2006 verrichtete der Kläger Nachtarbeit, wofür ihm die Beklagte ausweislich der Vergütungsabrechnungen EUR 2.146,64 (Juli 2004 bis Juni 2005), EUR 679,71 (Juli 2005 bis Oktober 2005) und EUR 824,62 (November 2005 bis Januar 2006) an Nachtzuschlägen zahlte (vgl. Aufstellungen: Bl. 3,26,29 d. A.). Sie stockte das monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt einschließlich der Nachtzuschläge auf 89 % seines mit der bisherigen Arbeitszeit erzielten (Vollzeit)-Arbeitsentgelts ohne Nachtzuschläge auf.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 21. Juli 2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist.

Er hat geltend gemacht, er habe auf der Grundlage der von der Beklagten erteilten Auskunft den Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen. Darin seien Nachtzuschläge nicht ausgewiesen worden. Die Beklagte habe deshalb bei der Ermittlung des Aufstockungsbetrages die Nachtzuschläge außer Ansatz zu lassen, und zwar sowohl bei dem jeweiligen Netto-Teilzeitarbeitsentgelt als auch bei dem Vollzeit-Arbeitsentgelt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 3.662,97 (richtig: EUR 3.650,97) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von EUR 2.146,64 seit dem 1. Juli 2005, von EUR 679,71 seit dem 1. November 2005 und von EUR 824,62 seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie habe korrekt nach § 5 TV ATZ den Aufstockungsbetrag ermittelt. Mit dem jeweiligen monatlichen Netto-Teilzeitarbeitsentgelt seien alle regelmäßigen und unregelmäßigen Vergütungsbestandteile, also auch die Nachtzuschläge, gemeint. Demgegenüber seien die Nachtzuschläge bei der Berechnung des Vollzeit-Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen, was sich aus den tariflichen Regelungen über diese Bemessungsgrundlage ergebe. Das Vollzeit-Arbeitsentgelt verändere sich durch Vergütungserhöhungen und die Zahlung von einmaligen Leistungen wie 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 25. Januar 2006 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten sowohl "das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt" als auch "89 v. H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts unter Zugrundelegung der vor der Altersteilzeitarbeit zuletzt arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit" als Bemessungsgrundlage festgelegt. Daraus ergebe sich, dass bei beiden Berechnungsgrößen die Nachtarbeitszuschläge außer Ansatz zu bleiben hätten. Bei einer anderen Auslegung würden Arbeitnehmer, die in der Arbeitsphase ihrer Altersteilzeit Nachtarbeit verrichteten, in eklatanter Weise gegenüber Arbeitnehmern, die keine Nachtarbeit verrichteten, benachteiligt. Dann wären grundlegende Regeln des Arbeitrechts verletzt, was die Beklagte nicht ernstlich meinen könne.

Das Urteil ist der Beklagten am 14. März 2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 10. April 2006 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Juni 2006 - am 6. Juni 2006 (Pfingstdienstag) begründen lassen.

Sie trägt vor, ihre Abrechnung stehe in Übereinstimmung mit den tarifvertraglichen Regelungen. Nur bei den "89 % des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts" nach der bisherigen Arbeitszeit handle es sich um die Bemessungsgrundlage. Die Regelung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Aufstockungsbetrag sich auch an dem Ziel orientiere, den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Bei der dem Kläger erteilten Auskunft habe es sich um eine rein fiktive Kalkulation gehandelt, bei der die unregelmäßigen Entgeltbestandteile nicht berücksichtigt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2006 - 7 Ca 6951/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen habe er auf die Richtigkeit der schriftlichen Auskunft der Beklagten vertraut. Daran habe auch die Aushändigung des Informationsheftes nichts geändert. Er bestreite, dass es mit Zustimmung des Gesamtbetriebsrats erstellt worden sei.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.662,97 (rechnerisch richtig: EUR 3.650,97) als weiteren Aufstockungsbetrag für die Zeit ab Juli 2004 bis einschließlich Januar 2006.

Die Beklagte hat die Aufstockungsleistungen nicht nach § 5 TV ATZ zu niedrig bemessen. Vielmehr hat sie zutreffend bei deren Berechnung das jeweils monatlich verdiente Netto-Teilzeitarbeitsentgelt einschließlich der Nachtzuschläge in Ansatz gebracht, hingegen bei der Bemessungsgrundlage (89 % des Vollzeitarbeitsentgelts) die Nachtzuschläge außer Ansatz gelassen.

1. Der Anspruch des Klägers auf Aufstockungsleistungen ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. dem kraft einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit anwendbaren § 5 Abs. 1 TV ATZ.

Danach wird das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt auf 89 v. H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts unter Zugrundelegung der vor der Altersteilzeitarbeit zuletzt arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit (Bemessungsgrundlage) aufgestockt (Aufstockungsbetrag).

a. Das jeweilige Netto-Teilzeitarbeitsentgelt ist das Entgelt, das dem Kläger nach dem Arbeitsvertrag und den im ergänzenden Altersteilzeitvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften (TV ATZ, ETV-DP AG und MTV-DP AG) zusteht.

Unter § 2 ETV-DP AG ist geregelt, wie das Monatsgrundentgelt des Teilzeitarbeitnehmers berechnet wird. Unter §§ 8, 9 ETV-DP AG sind das 13. Monatsentgelt und die vermögenswirksamen Leistungen und deren Bemessung bei Teilzeitarbeitsverhältnissen bestimmt. Unter § 15 ETV-DP AG ist die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit festgesetzt. Danach erhält der Kläger, dessen Arbeitszeit nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages für die gesamte Dauer der Altersteilzeit auf die Hälfte der tariflich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert ist, die Bezüge in Höhe der sich für Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (regelmäßige Entgeltbestandteile). In dem TV ATZ, der zu den regelmäßigen Entgeltbestandteile bis auf die Bestimmung über die Berechnung der Sonderzuwendung unter § 5 Abs. 4 TV ATZ keine Regelung enthält, ist lediglich unter § 5 Abs. 3 S. 2 TV ATZ ergänzend bestimmt, dass die unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z. B. Nachtzuschläge entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt werden (unregelmäßige Entgeltbestandteile). Insoweit entfällt eine Berechnung nach dem Verhältnis Vollzeitarbeit zur Teilzeitarbeit.

b. Demgegenüber haben die Tarifvertragsparteien unter § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ abschließend festgelegt, welche Entgeltbestandteile bei der Berechnung des (Vollzeit-)Arbeitsentgelts mit der bisherigen Arbeitzeit in Ansatz zu bringen sind. Es sind dies das regelmäßige Monatsgrundentgelt aus der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, die Besitzstandszulage Lohn, die Besitzstandszulage Vergütung, das Urlaubsgeld, das 13. Monatsentgelt und die vermögenswirksamen Leistungen. Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Überzeitarbeit zählen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht mit.

c. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und des Klägers gilt die Einschränkung unter § 5 Abs. 2 und 3 TV ATZ auf bestimmte Entgeltbestandteile nicht für "das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt". Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass "das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt" das Entgelt ist, das nach den geltenden vertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen für die Teilzeitarbeit zu zahlen ist. Wenn es nur ein bestimmtes ("das") Netto-Teilzeitarbeitsentgelt gibt, was sollte damit anders gemeint sein, als das, was der Arbeitnehmer im Monat bei halbierter Arbeitszeit tatsächlich netto ausweislich der Vergütungsabrechnung verdient. Zudem ergibt sich aus der Stellung des Klammerbegriffs "Bemessungsgrundlage" in § 5 Abs. 1 TV ATZ und aus der Verwendung dieses Begriffs im Singular, das mit der Bemessungsgrundlage nur die andere Berechnungsgröße (89 % des Vollzeitarbeitsentgelts) gemeint sein kann. Die Tarifvertragsparteien durften davon ausgehen, dass dies jeder auch ohne weiteres so versteht. Sie konnten deshalb darauf verzichten, unter § 5 TV ATZ die Entgeltbestandteile zu benennen, aus denen sich das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt zusammensetzt. Sie brauchten anders als bei dem (Vollzeit-)Arbeitsentgelt zudem nicht zu regeln, wie sich das Netto-Teilzeitarbeitsentgelt berechnet. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung folgt unschwer dieses Verständnis des tarifvertraglichen Begriffs. Der Arbeitnehmer soll zusätzlich zu dem, was er in dem jeweiligen Monat bei halbierter Arbeitszeit verdient, einen Aufstockungsbetrag erhalten, der ihm ein Einkommen in Höhe von 89 % des (Vollzeit-)Verdienstes - beschränkt allerdings auf bestimmte Entgelt-bestandteile - verschafft.

2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und des Klägers steht diesem auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kein Anspruch auf einen weiteren Aufstockungsbetrag zu.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Gegenstand der Prüfung ist, ob die vom Arbeitgeber gehandhabte unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 -).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger wie alle anderen Arbeitnehmer für seine Nachtarbeit die tarifvertraglichen Nachtzuschläge in voller Höhe erhält. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Arbeitnehmern, die Nachtarbeit leisten, scheidet somit von vornherein aus.

Tatsächlich geht es ausschließlich um die Höhe des Aufstockungsbetrages. Der Kläger bemängelt, dass andere Altersteilzeitarbeitnehmer, die keine Nachtarbeit leisten, einen höheren Aufstockungsbetrag als er in den Monaten erhalten, in denen ihm Nachtzuschläge für eine Arbeit unter erschwerten Bedingungen gezahlt werden.

Dabei verkennt der Kläger den Zweck der Aufstockungsleistung.

Es ist grundsätzlich zwischen dem für die tatsächlich geleistete Arbeit geschuldeten Entgelt und der Aufstockung zu unterscheiden. Die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers stehen nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis: Arbeit gegen Lohn. Sie sollen u. a. den Arbeitnehmer motivieren, seinen Arbeitsplatz vorzeitig frei zu machen. Mit Hilfe der Arbeitgeberleistungen erhält er über das Teilzeitentgelt hinaus die finanziellen Mittel, die einen Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und gleichzeitig in etwa seinen bisherigen Lebensstandard sichern. Sie orientieren sich deshalb nicht allein an der Höhe des Arbeitsverdienstes, sondern dienen der Durchsetzung dieser Ziele (vgl. BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 -).

Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung kann von einer Ungleichbehandlung des Klägers mit Arbeitnehmern in Altersteilzeit, die keine Nachtarbeit verrichten, nicht die Rede sein. Sie sind in gleicher Weise auf eine Sicherung ihres Lebensstandards angewiesen.

3. Der Anspruch steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen unrichtig oder unvollständig erteilter Auskunft zu.

Die Beklagte hat den Kläger durch die schriftliche Information zur Altersteilzeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z. B. Sonn- und Feiertagszuschläge entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen zahlt und dass der "Aufstockungsbetrag um den Betrag der unregelmäßigen Entgeltbestandteile" reduziert wird.

Schon angesichts dieses eindeutigen Hinweises kann er aus der ihm erteilten schriftlichen Berechnung der Bezüge vor Beginn der Altersteilzeit und der voraussichtlichen Bezüge nach Beginn der Altersteilzeit und des voraussichtlichen Aufstockungsbetrages nichts herleiten. Im Übrigen enthielt diese Berechnung für den Kläger erkennbar nicht alle Entgeltbestandteile, die für die Bemessung des Aufstockungsbeitrages relevant sind. So werden darin nicht das jährlich gezahlte Urlaubsgeld und 13. Monatsentgelt ausgewiesen, die bei der Berechnung des "jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts" nach § 5 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen sind und dann zu einer Erhöhung des Aufstockungsbetrages führen. Abgesehen davon hat die Beklagte die Vorläufigkeit der Berechnung erkennbar gemacht durch den Hinweis, es handle sich um "voraussichtliche Beträge".

Nach alledem ist die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Zweckbestimmung der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeitvereinbarungen ist in der Rechtsprechung geklärt.

Ende der Entscheidung

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