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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 481/06
Rechtsgebiete: BGB, BAT, LBG NRW


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 619 a
BAT § 14
LBG NRW § 84 Abs. 1
1. Holt ein Sparkassenangestellter nach telefonischer Erteilung eines Überweisungsauftrags keine schriftliche Bestätigung des Kontoinhabers ein, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Girokonten eine schriftliche Bestätigung vor der Auftragsausführung nicht zwingend vorgesehen ist und auch keine entsprechende Dienstanweisung besteht.

2. Trifft die Sparkasse trotz der ihr bekannten großen Gefahr von Übermittlungsfehlern bei der Entgegennahme von telefonischen Überweisungsaufträgen keine Vorkehrungen, um durch Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets die Beachtung der Verfügungsregelungen über das Girokonto nachweisen zu können, dann hat sie für etwaige Fehlleistungen des Angestellten einzustehen (§ 254 BGB).

3. Verzichtet die Sparkasse aus Gründen der Kundenkulanz darauf, gegenüber einem Girokontoinhaber geltend zu machen, er habe die Ausführung von telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen weder nach Erhalt des Kontoauszugs noch des Rechnungsabschlusses beanstandet und habe deshalb zu beweisen, dass der Saldo falsch berechnet worden sei, hat sie keinen Anspruch gegen den Angestellten auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. Februar 2006 - 6 Ca 1472/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz wegen Verfügungen über Kundenkonten ohne Zustimmung der betreffenden Kontoinhaber schuldet.

Der Beklagte war bei der Klägerin ab dem 1. April 1983 bis zum 4. August 2004 zuletzt als Gruppenleiter Geschäftskunden und Vertreter des Geschäftsstellenleiters bei dessen Verhinderung in der Geschäftsstelle E beschäftigt. Er hatte dabei nach eigenen Angaben etwa 600 Konten zu betreuen.

Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung zwischen der Klägerin und den Kunden vereinbart ist, ist u. a. Folgendes bestimmt:

"....

Kontokorrentkoten und andere Geschäfte

Nr. 7 - Kontokorrent, Rechnungsabschluss, Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften

....

(2) Rechnungsabschluss

Die Sparkasse erstellt Rechnungsabschlüsse nach den vereinbarten Zeitabschnitten sowie zu sonstigen Terminen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse einer der Vertragsparteien besteht...

(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Sparkasse schriftlich oder, wenn ihm Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Homebanking), auf diesem Wege zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. G), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechungsabschlusses widersprochen wird. Die Sparkasse wird den Kunden bei Fristbeginn auf diese Folgen hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen ...

Nr. 10 - Auftragsbestätigung vor Ausführung

Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Sparkasse die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.

Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde

Nr. 19 - Haftung der Sparkasse

(1) Haftung für Verschulden

Die Sparkasse haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, den besonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Regelungen etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Sparkasse und ist ein Schaden nicht ausschließlich von der Sparkasse verursacht oder verschuldet, so richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB)....

Nr. 20 - Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

(1) Grundsatz

Die Sparkasse führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten:

...

c) Sorgfalt bei besonderer Auftrags-Übermittlung

Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.

...

g) Unverzügliche Reklamation

Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Sparkasse sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Sparkasse gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Sparkasse unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss.

...

h) Kontrolle von Bestätigungen der Sparkasse

Soweit Bestätigungen der Sparkasse von Aufträgen oder Weisungen der Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.

(2) Haftung bei Pflichtverletzungen

Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 BGB."

Rechnungsabschlüsse erfolgen bei privaten Konten der Kunden vierteljährlich und bei Geschäftskonten monatlich.

Bei Überweisungen ab EUR 5.000,00 muss ein zweiter Mitarbeiter der Geschäftsstelle den Auftrag gegenzeichnen und den Auftrag frei schalten.

Auf der Rückseite der Kontenauszüge steht u. a. folgender Hinweis:

- Einwendungen gegen diesen Kontoauszug bitten wir unverzüglich an unsere Revisionsabteilung zu richten.

- Enthält der Kontoauszug eine als Rechnungsabschluss gekennzeichnete Buchung, so gilt dieser als genehmigt, sofern Sie innerhalb von sechs Wochen nach Zugang keine Einwendungen erheben...."

Mit der am 30. März 2005 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Betrages von EUR 54.155,03.

Sie trägt vor, der Beklagte habe ein Kontokorrentkonto des Kunden T S betreut. Verfügungsberechtigt über das Konto seien dieser Kunde, dessen Vater R S und dessen Mutter H S mit der Maßgabe gewesen, dass jeweils nur 2 Personen gemeinsam hätten verfügen dürfen.

Zu Lasten dieses Kontos seien am 15. Januar 2003 EUR 15.000,00 an eine H H GmbH und am 23. Januar 2003 EUR 6.424,13 an einen Herrn C W überwiesen worden. Beide Überweisungsbelege habe der Beklagte unterzeichnet. Auf einem Beleg habe er vermerkt, dass der Auftrag telefonisch erteilt worden sei ("lt. Telefonat"). Gegenüber einem mitunterzeichnenden Mitarbeiter habe der Beklagte offenbar erklärt, die erforderliche Verfügungsberechtigung sei gegeben. Tatsächlich seien beide Aufträge nur von Herrn R Sch erteilt worden, der selbst zahlungsunfähig gewesen sei. Die beiden anderen Verfügungsberechtigten hätten diese Verfügungen nicht genehmigt.

Nachdem der Kunde T S die Verfügungen beanstandet habe und dabei mitgeteilt habe, er habe erstmals am 10. Mai 2004 Kenntnis erlangt, habe sie die Beträge einschließlich der darauf angefallenen Überziehungszinsen in Höhe von insgesamt EUR 28.425,55 am 30. September 2004 durch Gutschrift auf dem Konto erstattet. Im Gegenzug habe der Kunde seine Schadensersatzforderung in gleicher Höhe gegen R S an sie abgetreten.

Zu Lasten des am 13. Dezember 2002 eröffneten Kontokorrentkontos des Kunden V seien am selben Tag eine Barabhebung in Höhe von EUR 7.570,00 und am 16. Dezember 2002 zwei Überweisungen mit dem Vermerk "lt. Telefonat" an die A R über Beträge in Höhe von EUR 2.708,99 und EUR 20.665,55 vorgenommen worden. Den Beleg über die Überweisung von EUR 20.665,55 habe ein anderer Mitarbeiter mitunterzeichnet, der auf die ordnungsgemäße Bearbeitung durch den Kläger vertraut habe. Tatsächlich habe Herr V weder selbst verfügt noch die Zustimmung zur Verfügung durch eine andere Person erteilt. Zu der Kontoeröffnung sei Herr V durch seinen Arbeitgeber, Herrn N , und den Beklagten mit der Erklärung veranlasst worden, der Arbeitgeber, dessen Kontoguthaben gepfändet worden sei, erwarte eine größeren Zahlungseingang. Einstweilen sollten die rückständigen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers über das neu eröffnete Konto abgewickelt werden, dessen Saldo spätestens bis Mai 2003 ausgeglichen werde. Sie - die Klägerin - habe nach einem Gespräch mit dem Kunden am 25. August 2004 durch Gutschrift auf dem Konto EUR 21.645,51 erstattet und damit den Saldo ausgeglichen.

Im April 2002 habe der Beklagte den von ihm betreuten Kunden B veranlasst, ihm ein auf den Namen des Kunden eröffnetes Kontokorrentkonto für die Abwicklung von privaten Zahlungsvorgängen zu überlassen. Aufgrund der Verfügungen des Beklagten habe sich ein Debetsaldo in Höhe von EUR 4.083,97 ergeben, den sie nach einem Widerspruch des Kunden vom 6. August 2004 am 12. November 2004 durch Gutschrift auf dem Konto ausgeglichen habe. Auf seinen Verfügungen habe der Beklagte angegeben, sie seien "lt. telefonischem Auftrag" erfolgt.

Sie habe nicht gegenüber den Kunden den Rechtsstandpunkt vertreten können, die Debetsalden seien anerkannt worden, weil sie erteilten Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hätten. Denn sie leite die Rechnungsabschlüsse mit normaler Briefpost oder über vorhandene Bankschließfächer zu und könne deshalb den Zugang nicht nachweisen.

Ihre Haftpflichtversicherung stehe für die Schäden nicht ein, da eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 500.000,00 vereinbart sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 54.155,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Dezember 2004 Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen Herrn R Sch in Höhe von EUR 28.425,55 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, Verfügungen über die Kontokorrentkonten der Kunden S , N und B ausgeführt zu haben, ohne dass die erforderliche Zustimmung der Verfügungsberechtigten vorgelegen habe. Soweit die beanstandeten Überweisungen Beträge ab EUR 5.000,00 betroffen hätten, habe ein zweiter Mitarbeiter den Vorgang geprüft und zur Ausführung freigeschaltet.

Keiner dieser Kontoinhaber habe die auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Verfügungen beanstandet und/oder dem das Quartal abschließenden Rechungsabschluss widersprochen.

Die Klägerin habe den Kunden Gutschriften erteilt, obwohl sie dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei.

Abgesehen davon habe es der Klägerin oblegen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für etwaige Schäden der Kontoverwalter bei fehlerhaften Verfügungen über Kontokorrentkonten einstehe.

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 8. Februar 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte die von der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen tatsächlich begangen habe. Da die Kunden die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Verfügungen nicht beanstandet und auch den Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hätten, habe die Klägerin nicht von sich aus die Kontobelastungen ausgleichen müssen. Vielmehr hätten die Kunden nachweisen müssen, dass die Verfügungen ohne ihre Zustimmung erfolgt seien. Gegen einen Kondiktionsanspruch der Kunden wegen rechtsgrundloser Anerkennung der Kontosalden hätte sie einwenden können, dass die Kunden den Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hätten, obwohl sie die Unrichtigkeit der Salden gekannt hätten.

Das Urteil ist der Klägerin am 27. März 2006 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 26. April 2006 Berufung einlegen und diese am 29. Mai 2006 (Montag) begründen lassen.

Sie trägt vor, sie müsse aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Angaben der Kunden von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgehen. Sie habe auch nicht die Kunden darauf verweisen können, sie hätten die Kontoauszüge und die Rechnungsabschlüsse nicht beanstandet. Zum einen habe sie nicht nachweisen können, dass den Kunden die Rechnungsabschlüsse über die Zeiträume zugegangen seien, in denen die beanstandeten Verfügungen erfolgt seien, und dass sie in Kenntnis der Unrichtigkeit den ausgewiesenen Salden nicht widersprochen hätten. Zum anderen hätte sie auf äußerst fragwürdige Weise den Beklagten gedeckt, obwohl er die Kunden vorsätzlich geschädigt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. Februar 2006 - 6 Ca 1472/05 - entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte bestreitet weiterhin, Überweisungen ohne Beachtung der jeweils geltenden Verfügungsregelungen ausgeführt zu haben. Im Übrigen habe keiner der drei Kunden bestritten, die Kontoauszüge mit den verbuchten Überweisungsaufträgen und die danach erfolgten Rechnungsabschlüsse erhalten zu haben. Ohne nähere Prüfung und ohne vorherige Rücksprache mit ihm habe die Klägerin Gutschriften erteilt. Die Klägerin habe auch nach Abtretung der Ansprüche durch T S nicht Regress bei R S genommen. Er verweist nochmals auf einen bereits erstinstanzlich überreichten Schriftsatz der Klägerin in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen, in dem ein Kunde gesamtschuldnerisch die Klägerin und den Beklagten mit der Behauptung in Anspruch nimmt, der Beklagte habe als Angestellter der Klägerin auftragswidrig ein Aktiendepot des Kunden geführt. In dem Schriftsatz habe die Klägerin selbst ihren Antrag auf Klageabweisung u. a. damit begründet, der Kunde habe in keinem einzigen Fall den ihm unstreitig regelmäßig zugegangenen Konto- und Depotauszügen widersprochen und zudem gegen die vierteljährlich erteilten Rechnungsabschlüsse nie Einwendungen erhoben.

Er hat dazu ergänzend bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2006 erklärt, er habe sich streng an die Dienstanweisung gehalten. Bei telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen habe er das Konto des Kunden aufgerufen und die dort aufgeführten Bestimmungen über den/die Verfügungsberechtigten beachtet. Wenn mehrere Personen nur gemeinsam verfügungsberechtigt gewesen seien, habe er den Auftrag nur ausgeführt, wenn diese Personen ihn telefonisch beauftragt hätten. Es sei vorgekommen, dass die Verfügungsberechtigten ihn nicht gemeinsam, sondern nacheinander angerufen hätten. Er könne nicht mehr angeben, welche beiden Angehörigen der Familie S ihm die hier in Frage stehenden Überweisungsaufträge telefonisch erteilt hätten. Die Überweisungen von den Konten V und B seien aufgrund von Aufträgen der beiden Kontoinhaber erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte haftet nicht wegen positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB n. F.).

1. Nach §§ 280 Abs. 1, 619 a BGB haftet der Arbeitnehmer für Schäden aus Vertragspflichtverletzungen, die er zu vertreten hat. Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und jede Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 S. 1 BGB). Die Haftung ist im Arbeitsverhältnis jedoch durch die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gemindert. Bei fahrlässigem Handeln haftet der Arbeitnehmer nur eingeschränkt (vgl. BAG - Großer Senat - Beschluss vom 27. September 1994 - GS 1/89 - A), wenn es um Tätigkeiten geht, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gibt es danach nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 -).

Da die Parteien im Arbeitsvertrag den Bundesangestellten-Tarifvertrag in Bezug genommen haben, gilt darüber hinaus die Haftungseinschränkung nach § 14 BAT i.V.m. § 84 Abs. 1 LGB NRW, wonach der Arbeitnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem den durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwarten werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (BAG, Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 221/97 - und vom 4. Mai 2006 - 8 AZR 311/05 -).

2. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass der Beklagte pflichtwidrig am 15. Januar 2003 und am 23. Januar 2003 die beiden Überweisungen von dem Kontokorrentkonto des Kunden T S ausgeführt hat.

a. Beide Parteien gehen davon aus, dass es sich um telefonisch erteilte Überweisungen handelt. Auf einem dieser Aufträge befindet sich der handschriftliche Vermerk des Beklagten "lt. Telefonat".

Die telefonische Entgegennahme von Überweisungsaufträgen war statthaft. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Geltung für das Kontokorrentkonto des Kunden T S vereinbart war. Der Beklagte war auch nicht gehalten, vor oder nach der Ausführung eine schriftliche Bestätigung der Verfügungsberechtigten einzuholen. Weder enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine derart zwingende Regelung, noch hat die Klägerin vorgetragen, für den Beklagten habe eine entsprechende Dienstanweisung gegolten, noch entspricht dies allgemein gültigen Bankusancen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1969, WM 1970, S. 244).

b. Über das Kontokorrentkonto konnten aus der Familie S (T S , R S und H S ) jeweils zwei Personen gemeinschaftlich verfügen. Rechtsanwalt P hat in seinem Schreiben vom 25. Mai 2004 letztlich beanstandet, sein Mandant T S habe keine Kenntnis von den beiden Überweisungen gehabt, die R S veranlasst habe. Selbst wenn dies richtig sein sollte, können die Überweisungsaufträge unter Beachtung der Verfügungsregelung erteilt worden sein, und zwar von R S mit Zustimmung von H S . In dem Brief von Rechtsanwalt P wird keine Angabe über die Kenntnis von H S gemacht. Statt selbst bei diesen beiden Personen zunächst Auskunft einzuholen, behauptet die Klägerin "ins Blaue" hinein, die Aufträge seien allein von R S erteilt worden, ohne vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung von H S .

Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, auf den Beweisantrag der Klägerin hin durch Vernehmung der Zeugen T , R und H S die näheren Einzelheiten aufzuklären. Dies liefe auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus, soweit sie der Klägerin die Grundlage für genügend konkreten Tatsachenvortrag verschaffen würde (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 -; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 284 Rdn. 3).

c. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich die Verfügungsbeschränkung bei der Ausführung der beiden Überweisungsaufträge missachtet hat.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Klägerin nach § 619 a BGB die Umstände darzulegen hat, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder sogar des Vorsatzes begründen (vgl. HWK-Krause, Arbeitsrechtskommentar, § 619 a BGB Rdn. 44).

Die Klägerin unterstellt dem Beklagten vorsätzliche Missachtung der Verfügungsbeschränkung, ohne die näheren Umstände, unter denen die Überweisungsaufträge dem Beklagten erteilt und von ihm ausgeführt wurden, aufgeklärt zu haben.

Statt Erklärungen von R und H S einzuholen, die nachweislich auch bei anderen Transaktionen gemeinsam gehandelt hatten, und dazu den Beklagten und den weiteren Angestellten, der die Überweisungsaufträge mitunterzeichnet hat und zur Ausführung freigegeben hat, anzuhören, beschuldigt sie den Beklagten, vorsätzlich Verfügungsregelungen zu Lasten von T S ignoriert zu haben. Dabei musste auch für sie von vornherein klar sein, dass eine zuverlässige Aufklärung ohnehin schwer zu erreichen war angesichts des Umstandes, dass die Überweisungen zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens von Rechtsanwalt P bereits mehr als 1 1/4 Jahre zurücklagen und die Bearbeitung von Überweisungsaufträgen ein Massengeschäft ist. Jedenfalls ist die Erklärung des Beklagten, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr an die Einzelheiten der Auftragserteilung erinnern, glaubhaft.

Im Übrigen könnte auch dann nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden, wenn R und H S bestätigt hätten, dass allein R S den Beklagten beauftragt hatte, und wenn der weitere Sparkassenmitarbeiter sich darauf verlassen hatte, der Beklagte habe die Verfügungsberechtigung geprüft.

Gerade bei der Entgegennahme und Ausführung von telefonischen Überweisungsaufträgen ist die Gefahr groß, dass es zu Übermittlungsfehlern und Missverständnissen kommt, die allenfalls den Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit gegenüber dem Angestellten der Sparkasse begründen können.

Dementsprechend hat die Klägerin selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich bei telefonisch erteilten Aufträgen keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.

Trotz der ihr bekannten großen Fehlergefahr hat sie keine weiteren Vorkehrungen getroffen, um durch Kontrollmaßnahmen Fehler auszuschließen und um Kunden stets die Beachtung der Verfügungsregelungen nachweisen zu können. So hätte sie z. B. anordnen können, dass in den Gesprächsvermerken auf den Überweisungen ausführlich angegeben wird, wann, wer den Auftrag erteilt hat. Auch hätte sie anordnen können, dass stets eine schriftliche Auftragsbestätigung von dem Kunden eingeholt wird. Wenn sie im Interesse eines beschleunigten Geschäftsablaufs bei einem tagtäglich vorkommenden Vorgang auf derartige Kontrolle verzichtet, so ist das ihre Organisationsentscheidung, für deren Folgen sie einzustehen hat (§ 254 BGB) und die sie nicht auf ihre Angestellten abwälzen kann.

d. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass selbst das Vorliegen eines Schadens nicht feststeht.

Auf den Einwand des Beklagten, der Kunde T S habe den Rechnungsabschluss widerspruchslos zur Kenntnis genommen und könne deshalb nur unter den Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB eine unrechtmäßige Belastung kondizieren, was bedeute, dass er darzulegen und zu beweisen habe, dass der Saldo falsch berechnet worden sei (vgl. BGH NJW 1995, S. 320 f.), hat die Klägerin nur entgegnet, sie könne dem Kunden nicht beweisen, dass er den Rechnungsabschluss erhalten habe.

Es ist aber nicht einmal vorgetragen worden, dass der Kunde überhaupt bestreitet, Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse erhalten zu haben. Immerhin erwähnt er von sich aus in dem Schreiben vom 25. Mai 2004, dass ihm 3 Kontoauszüge vom 31. Dezember 2002, 15. Januar 2003 und 31. März 2003 vorlägen, aus denen sich die Verfügungen ergäben. Dass ihm weitere Abrechnungen nicht vorlägen, hat er nicht behauptet.

Wenn die Klägerin angesichts dieser Umstände dem Kunden dennoch einen Betrag in Höhe der Überweisungsbeträge zuzüglich der Überziehungszinsen durch Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto erstattete, statt den Kunden darauf zu verweisen, er und die weiteren Verfügungsberechtigten hätten die Transaktionen auch nach Erhalt der Rechnungsabschlüsse nicht beanstandet, so kann dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Es ist anerkannt, dass die zwischen der Arbeitgeberin und ihren Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Angestellten der Arbeitgeberin wirken (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 -). Für eine Regelung aus Gründen der Kundenkulanz muss die Klägerin selbst einstehen.

3. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass der Beklagte pflichtwidrig zwei Überweisungen von dem Kontokorrentkonto des Kunden Vondenhoff ausgeführt hat.

a. Auch hierbei handelte es sich um telefonisch erteilte Aufträge.

Zwar soll der Kunde V angegeben haben, er habe die beiden Überweisungsaufträge nicht erteilt. Der Beklagte verweist auch insoweit darauf, er könne sich an die bereits am 16. Dezember 2002 erfolgte Beauftragung nicht mehr im Einzelnen erinnern, sei aber sicher, dass er unter Beachtung der geltenden Verfügungsberechtigung gehandelt habe.

Auch in diesem Fall hat sich die Klägerin allein auf die Angaben des Kunden V verlassen, obwohl dessen Angaben über den besonderen Zweck dieses Kontokorrentkontos offensichtlich Nachforschungen erforderlich machten. Das Konto diente dem Zweck, die wichtigsten Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers von Herrn V abzuwickeln. Dazu gehörte zweifelsohne auch die Überweisung von Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers an die zuständige Krankenkasse. Es ist allgemein bekannt, dass gerade rückständige Sozialversicherungsbeiträge Anlass für Insolvenzanträge bilden und daher deren Ausgleich von besonderer Wichtigkeit ist. Angesichts dessen war die Klägerin gehalten, zunächst auch Auskünfte des Arbeitgebers N über diese Überweisungsaufträge einzuholen und sodann auch den Beklagten und den weiteren Mitarbeiter, der die Überweisungsaufträge mitunterzeichnet hat, zu befragen.

Dies hat das Gericht durch Vernehmung des Kunden V und des Arbeitgebers N und ggf. des weiteren Mitarbeiters nicht nachzuholen, da eine solche Beweiserhebung wiederum auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausliefe.

Im Übrigen muss es nahe liegen, eine Auftragserteilung durch den Arbeitgeber N dem Kunden V nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zuzurechnen. (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88 -; Langenbucher/Größmann/Werner, Zahlungsverkehr, § 1 Rdn. 13; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 173 Rdn. 11 ff.). Das Konto diente ausschließlich den Zwecken des Arbeitgebers. Nach dem Vorbringen der Klägerin hatte Herr N auch bei der Kontoeröffnung mitgewirkt. Im Rahmen der Absprachen hielten sich die Transaktionen, die zu einem Debetsaldo führten. Denn das Kontokorrentkonto sollte erst im Mai 2003 ausgeglichen sein. Die Verfügungen waren von dem Kunden V auch nicht beanstandet worden, obwohl sie aus den Kontoauszügen und den Rechnungsabschlüssen ersichtlich waren.

b. Wiederum fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag von Umständen, die darauf schließen lassen, der Beklagte habe vorsätzlich oder grob fahrlässig Verfügungsregelungen nicht beachtet. Wesentlich beruht dies auch in diesem Fall darauf, dass die Klägerin durch unzulängliche Anweisungen, soweit es um die Entgegennahme und Ausführung von telefonisch erteilten Überweisungsaufträgen geht, Unklarheiten in Kauf genommen hat, die jedenfalls nach längerer Zeit - hier fast 2 Jahren - nicht mehr beseitigt werden können.

c. Schließlich steht nicht fest, dass sich ein Schaden für die Klägerin ergeben hatte.

Auch in diesem Fall hätte die Klägerin den Kunden darauf verweisen können, da er den maßgeblichen Rechnungsabschluss nicht beanstandet habe, müsse er darlegen und beweisen, dass auf seinem Konto zu Unrecht die Überweisungen abgebucht worden seien. Soweit die Klägerin aus Kulanzgründen darauf verzichtete, muss dies zu ihren Lasten gehen.

Es bestand für die Klägerin auch keine rechtliche Verpflichtung zu einer Gutschrift in Höhe der überwiesenen Beträge, wenn der Arbeitgeber N und der Beklagte gegenüber dem Kunden V versichert hatten, das Konto werde bis Mai 2003 ausgeglichen sein. Aus der Sicht des Kunden V konnte dies nur bedeuten, dass der Arbeitgeber N insoweit eine Verpflichtung gegenüber ihm einging. Dass der Beklagte damit für die Klägerin eine Garantieerklärung abgeben wollte, ist abwegig.

4. Die Klägerin hat schließlich nicht substantiiert dargetan, dass der Beklagte pflichtwidrig über das Kontokorrentkonto des Kunden B verfügt hat.

a. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Kunde B bereits im Jahr 2002 unter seinem Namen ein Kontokorrentkonto eröffnet, damit der Beklagte darüber seine privaten Geschäfte abwickeln konnte. Das Konto sollte also ausschließlich den privaten Zwecken des Beklagten dienen. Selbst wenn zunächst die Abrede bestand, dass der Beklagte durch vom Kunden B zu unterzeichnende Aufträge über das Konto verfügen sollte, so hat jedenfalls der Kunde B in der Folgezeit geduldet, dass der Beklagte unmittelbar verfügte. Denn er erhielt die Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse, die auswiesen, dass der Beklagte weitere Verfügungen in den folgenden Jahren vorgenommen hatte. Gegen den letzten Rechnungsabschluss hat der Kunde B erst Widerspruch eingelegt, nachdem ihn ein Mitarbeiter der Revisionsabteilung der Klägerin zu dem Konto befragt hatte.

Danach ist nicht erkennbar, weshalb der Kunde B berechtigt gewesen sein sollte, gegenüber der Klägerin den Ausgleich des Debetsaldo zu verweigern. Ein etwaiger Regressanspruch des Kunden bestand ausschließlich gegen den Beklagten aufgrund der mit ihm - angeblich - getroffenen privaten Absprache, die ersichtlich von der Klägerin nicht genehmigt war. Dies war auch für den Kunden B ohne weiteres erkennbar. Er wusste, dass das Kontokorrentkonto unter seinem Namen geführt wurde, um gegenüber der Klägerin den wahren Zweck zu verschleiern.

Wenn die Klägerin dennoch aus Kulanzgründen dem Kunden B eine Gutschrift erteilte, zu der sie rechtlich nicht verpflichtet war, hat sie selbst dafür einzustehen. Ob das von ihr behauptete Verhalten des Beklagten dagegen ausreichte, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.

b. Im Übrigen ist auch insoweit festzustellen, dass die Klägerin den Kunden B darauf hätte verweisen können, er habe die fehlende telefonische Genehmigung der Transaktionen zu beweisen. Er habe den erhaltenen Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen erst nach einem im Juli 2004 mit einem ihrer Revisionsmitarbeiter geführten Gespräch widersprochen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

Ende der Entscheidung

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