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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 846/08
Rechtsgebiete: TzBfG, BerzGG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
BerzGG § 21 Abs. 1
1. Eine Befristung ist auch dann nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber dem Vertreter Aufgaben zuweist, die zwar der Vertretene bis zu seinem Ausfall nicht verrichtet hat, die er aber aufgrund des Arbeitsvertrages des Vertretenen nach dessen Rückkehr zuweisen könnte (Anschluss an BAG, Urteil vom 15.2.2006 - 7 AZR 232/06 - und 18.4.2007 - 7 AZR 255/06 -).

2. Durch diese Zuordnung wird der den Arbeitnehmern nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährende Mindestbestandsschutz gewahrt und auch dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genügt.


Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2008 - 7 Ca 478/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist.

Die Klägerin, geboren am 30. Juli 1978, war im Anschluss an ihre Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 5. August 1999 auf Grund von 13 befristeten Arbeitsverträgen im Justizdienst des beklagten Landes als Justizangestellte beim Amtsgericht Köln beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des TV-L und des TVÜ-Länder und der diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung Anwendung.

In dem zuletzt am 15. Dezember 2006 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Darin heißt es u. a.:

"§ 1

Frau wird ab 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 als Vollbeschäftigte auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei dem Amtsgericht Köln in der derzeitigen Beschäftigung als Schreib- und Kanzleikraft in der Strafprozesskanzlei befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Zur Vertretung der Mitarbeiterin E , die in der Zeit 1.01.2007 bis zum 16.10.2008 Elternzeit genommen hat. Der Arbeitgeber ist befugt, die Beschäftigte abzuordnen, zu versetzen oder ihr andere Aufgaben zuzuweisen (§ 4 TV-L).

.....

§ 4

Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert.

..."

Der Justizangestellten Frau E , die ebenfalls beim Amtsgericht Köln beschäftigt ist, war auf ihren Antrag vom 22. November 2006 vom Präsidenten des Amtsgerichts Köln Elternzeit für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Oktober 2008 bewilligt worden. Sie war bis zur Bewilligung der Elternzeit tätig als Schreibkraft nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT, der die neue Entgeltgruppe 5 TV-L entspricht, und zwar in der Vormundschaftskanzlei.

Vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2006 hatte der Präsident des Amtsgerichts Köln mit Schreiben vom 29. November 2006 den Personalrat um Zustimmung unter Angabe des Namens der Klägerin, der Verlängerungsdauer und des Befristungsgrundes ("Elternzeit der Justizangestellten Eulenberg") gebeten, die dieser mit am 30. November 2006 eingegangenen Schreiben erteilte.

Mit der am 16. Januar 2008 beim Arbeitsgericht K eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 31. Dezember 2007. Sie meint, die Befristung sei unwirksam. Da immer ein bestimmter Anteil von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beurlaubt sei oder mit verringerter Arbeitszeit beschäftigt werde, bestehe fortlaufend Bedarf für die Beschäftigung von Aushilfskräften. Bei einer derartigen Konstellation liege sowohl ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG als auch gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vor. Es komme hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine befristete Beschäftigung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung eines vorübergehend abwesenden Mitarbeiters zulässig sei, sondern der Arbeitgeber auch berechtigt sei, dem Vertreter Aufgaben zuzuweisen, die der Vertretene zu keiner Zeit ausgeübt habe. So sei sie nicht weiterbeschäftigt worden, um den durch die Elternzeit von Frau E entstandenen Beschäftigungsbedarf in der Vormundschaftskanzlei abzudecken, sondern - wie bereits zuvor - in der Strafprozesskanzlei eingesetzt worden.

Zudem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß vor seiner Zustimmung unterrichtet worden. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass Frau E über den 31. Dezember 2007 hinaus Elternzeit bewilligt worden sei.

Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, der Arbeitsvertrag sei rechtswirksam nach § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 TzBfG befristet. Auch sei der Personalrat ordnungsgemäß über die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin unterrichtet worden, bevor er seine Zustimmung erteilt habe.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 2. April 2008 die Klage abgewiesen.

Gegen das am 10. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juli 2008 Berufung einlegen und diese am 11. August 2008 (Montag) begründen lassen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen über europarechtliche Vorgaben, die fehlende sachliche Rechtfertigung der Befristung und eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 2. April 2008 - 7 Ca 478/08 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 15. Dezember 2006 am 31. Dezember 2007 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es ist weiterhin der Ansicht, es habe eine rechtswirksame Befristung vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Mit zutreffenden Ausführungen hat das Arbeitsgericht Köln unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 vereinbarten Befristung mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 geendet.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln in der angefochtenen Entscheidung nur auf die im letzten Vertrag vom 15. Dezember 2006 vereinbarte Befristung bis zum 31. Dezember 2007 abgestellt. Aus den früheren befristeten Arbeitsverträgen und einer etwaigen Unwirksamkeit kann die Klägerin keine Rechte herleiten, da die Parteien durch den letzten Vertrag ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt haben und damit zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben haben. Die Klägerin hat sich im letzten Vertrag nicht das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen überprüfen zu lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: z. B. BAG, Urteil vom 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 -).

2. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BerzGG (jetzt: § 21 BEEG) sachlich gerechtfertigt.

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG ist die Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters als Befristungsgrund anerkannt. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG (jetzt: § 21 Abs. 1 BEEG) gilt u. a. die tarifliche Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes als Sachgrund.

a. Der in den Gesetzen geregelte Sachgrund der Vertretung ist darin begründet, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 -). Der Sachgrund der Befristung setzt allerdings nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt (unmittelbare Vertretung). Er kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn der Arbeitgeber kann nicht nur darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, sondern auch, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeiterin zuweist. Die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten müssen sich dann aus dieser geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (mittelbare Vertretung). Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird. So kann der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts von einer Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, muss er bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnen. Diese gedankliche Zuordnung muss verdeutlicht werden, beispielsweise durch entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - und Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 255/06 -).

b. Nach diesen Grundsätzen ist die im letzten Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 vereinbarte Befristung bis zum 31. Dezember 2007 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

aa. Die Klägerin wurde zur Vertretung der Justizangestellten Frau Eulenberg ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 beschäftigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Dezember 2006 Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 16. Oktober 2008 bewilligt worden war.

bb. Die Beklagte hat den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall von Frau Eulenberg ab dem 1. Januar 2007 und der befristeten Einstellung der Klägerin durch den Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 dokumentiert.

Die Verknüpfung ist durch die Angabe im Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 erkennbar geworden.

Für die Beklagte bestand auch tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit, Frau E den Aufgabenbereich der Klägerin zu übertragen. Die Klägerin wurde nach dem Abschluss des Vertrages bis zum 31. Dezember 2007 weiter als Schreib- und Kanzleikraft in der Strafprozesskanzlei mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L beschäftigt. Frau E war vor Beginn der Elternzeit gleichfalls als Schreib- und Kanzleikraft mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT, der nunmehr die Entgeltgruppe 5 TV-L entspricht, im Amtsgericht Köln tätig gewesen, und zwar in der Vormundschaftskanzlei. Die Beklagte war daher berechtigt, im Wege des Direktionsrechts nach § 106 GewO Frau E den Aufgabenbereich der Klägerin in der Strafprozesskanzlei zu übertragen, die ausweislich ihres bisherigen Aufgabengebietes auch dafür fachlich qualifiziert ist. Im öffentlichen Dienst können einem Arbeitnehmer grundsätzlich im Wege des Direktionsrechts neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. BAG, Urteil vom 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 -).

cc. Bei einer Befristung wegen Vertretungsbedarfs ist keine zeitliche Übereinstimmung zwischen der Befristung und dem tatsächlich bestehenden Vertretungsbedarf erforderlich (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 -). Für die Vertretung während der Elternzeit ergibt sich dies sogar ausdrücklich aus § 21 BErzGG (jetzt: § 21 BEEG), wonach für "Teile" der Elternzeit die Befristung vereinbart werden kann.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird auch durch die gedankliche Zuordnung der den Arbeitnehmern nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährende Mindestbestandsschutz gewahrt und auch dem Gebot zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nach der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge genügt. Die Einstellung als Vertretungskraft ist nur bei vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und längstens bis zu dessen Rückkehr statthaft. Die Einbindung in die Situation des Planstellen- oder Stelleninhabers stellt sicher, dass bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf Grund der nur zeitlich begrenzt freien Haushaltsmittel keine dauerhafte, sondern nur eine vorübergehende Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht. Bei der Gewährung von Elternzeit muss der Arbeitgeber mit der Rückkehr des nur vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers rechnen. Mit seiner Rückkehr endet die Beschäftigungsmöglichkeit für die Vertretungskraft (vgl. BAG, Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 316/06 - zu einer Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG).

4. Die Befristung ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats unwirksam.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW a. F. hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 S. 1 LPVG NW). Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, gegenüber dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes für die Befristung im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Zu diesen Angaben, die die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes umfassen müssen, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG benötigt. Will der Personalrat prüfen, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann, und hält er dabei die Mitteilung des Leiters der Dienststelle für nicht ausreichend, so kann er nach § 66 Abs. 2 S. 2 LPVG NW verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 18. April 2007 - 7 AZR 255/06 -).

Danach ist die Personalratsbeteiligung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfolgt. Der Personalrat ist durch den Präsidenten des Amtsgerichts Köln mit Schreiben vom 29. November 2006 um die Zustimmung zur befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 gebeten worden. Dem Personalrat ist in dem Schreiben mitgeteilt worden, dass die Klägerin aus Anlass der Elternzeit von Frau E weiterbeschäftigt werden könne, was auch bedeutete, dass für den gesamten Vertragszeitraum Elternzeit bewilligt worden war. Damit war der Personalrat ordnungsgemäß unterrichtet worden. Der Dienststellenleiter brauchte nicht darauf hinzuweisen, dass Frau E über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zum 16. Oktober 2008 Elternzeit bewilligt worden war. Aus der Unterrichtung über die Weiterbeschäftigung von insgesamt 18 Arbeitnehmerinnen ergab sich ohne weiteres, dass die Befristungen auf das Haushaltsjahr 2007, also maximal bis zum 31. Dezember 2007, beschränkt waren, auch wenn der Befristungsgrund (Beurlaubung, Elternzeit, Erkrankung) eine längere Befristungsdauer zuließ. War dem Personalrat dies nicht klar oder wollte er eine längere Vertragslaufzeit erreichen, so konnte er nach § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW eine weitergehende Begründung der Vertragslaufzeit von dem Dienststellenleiter verlangen. Dies ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Personalrat bereits mit Schreiben vom 30. November 2006 sämtlichen Befristungen uneingeschränkt zugestimmt.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet.

Ende der Entscheidung

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