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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: 9 Ta 100/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Dezember 2004 - 22 Ca 8353/04 - abgeändert:
Der Streitwert wird für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt auf EUR 4.593,24.
Gründe:
I.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung gestritten.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom29. Juli 2004 zum 31. Dezember 2004 und bot dem Kläger gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2005 fortzusetzen zu folgenden geänderten Bedingungen:
- Erhöhung der Arbeitszeit von 36 auf 40 Stunden pro Woche ohne Vergütungsausgleich,
- Wegfall des 13. Monatsgehalts,
- Wegfall der Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen. Zugleich Wegfall der tariflichen bzw. übertariflichen Zulagen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die von der Beklagten erklärte Änderungskündigung sei nach § 102 BetrVG unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Das Änderungsangebot, das er unter Vorbehalt angenommen habe, sei zudem nicht sozial gerechtfertigt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 22. Oktober 2004 beendet, in dem die künftigen Vertragsbedingungen festgelegt worden sind.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 1. Dezember 2004 den Streitwert für Verfahren und Vergleich nach dem Betrag von 2 Bruttomonatsgehältern mit EUR 3.062,16 bemessen. Der Beschluss ist nicht förmlich zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005, der am 25. Februar 2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Sie meinen, dass der Streitwert für Verfahren und Vergleich nach dem Betrag von 3 Bruttomonatsgehältern zu bemessen ist. Bereits die mit der Änderungskündigung angestrebte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Vergütungsausgleich rechtfertige nach § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG a. F. eine noch höhere Bemessung mit 36 x 1/9 seines bisherigen Monatslohns, also mit 4 Bruttomonatsgehältern.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, bei einer Änderungskündigung sei nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern nur der Bestand der Arbeitsbedingungen im Streit, sofern die Änderung unter dem Vorbehalt der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung angenommen worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3, Abs. 7 S. 2 RVG zulässig.
Die befristete Beschwerde ist zulässig bei dem Arbeitsgericht Köln eingelegt worden (§ 33 Abs. 7 S. 2 RVG). Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,00 übersteigt. Auch ist die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG gewahrt. Da der Beschluss vom 1. Dezember 2004 nicht förmlich zugestellt worden ist, ist der Lauf der 2-Wochen-Frist nicht in Gang gesetzt worden.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Der Streitwert ist nach §§ 42 Abs. 4 GKG n. F., 23 Abs. 1 RVG mit EUR 4.593,24 zu bemessen.
Nimmt der Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unter Vorbehalt an, so bemisst sich der Streitwert wie bei jeder Beendigungskündigung nach dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (§ 42 Abs. 4 S. 1 GKG n. F. = § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. F.).
Bei einer unter Vorbehalt angenommen Änderungskündigung, die mit einer Änderung der Leistungsbedingungen Arbeitsentgelt oder Arbeitszeitmenge einhergeht, ist dagegen grundsätzlich entsprechend § 42 Abs. 3 S. 1 GKG n. F. vom dreifachen Jahresbetrages des Wertes der Änderung auszugehen. Höchstbetrag ist jedoch die durch § 42 Abs. 4 S. 1 GKG n. F. gezogene Grenze, also der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistenden Arbeitsentgelts.
Abzustellen ist bei der Annahme unter Vorbehalt auf das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung der bisherigen Leistungsbedingungen. Da dieses Interesse unbefristet besteht, ist der für Klagen auf zukünftige und unbefristete Leistungen geltende Maßstab des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG n. F. zugrunde zu legen. Jedoch gebietet der soziale Schutzzweck des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG n. F. den Streitwert für eine Änderungskündigung nicht höher zu bemessen als der Streitwert für eine in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen gravierendere Beendigungskündigung (vgl. BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 B - und vom 22. Januar 1997 - 5 AZR 658/95 -; LAG Köln, Beschluss vom 5. März 2002 - 10 Ta 50/02 -; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 4 Ta 190/02 -; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdn. 232 ff.).
Die Änderungskündigung hatte u. a. zum Ziel, die Arbeitszeit des Klägers von bislang 36 auf 40 Stunden, d. h. um 1/9 heraufzusetzen. Dementsprechend hätte sich der Lohn des Klägers ebenfalls um 1/9 erhöhen müssen, wenn das Verhältnis von Arbeitsleistung zum Arbeitsentgelt das gleiche hätte bleiben sollen. Auf einen Zeitraum von drei Jahren bezogen ergibt sich ein Betrag von 36 x 1/9 eines Monatslohns, d. h. 4 Monatslöhne. Daher kommt die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG n. F. zum Zuge (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 23. März 1989 - 7 AZR 527/85 B -).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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