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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 126/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 | |
ZPO § 888 |
2. Eine solche Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits beseitigt bis zur Entscheidung nicht die Vollstreckbarkeit des gerichtlichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. April 2008 - 4 Ca 3736/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: EUR 2.000,00
Gründe:
I. Durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Oktober 2007 hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung: "zu meiner vollen Zufriedenheit".
Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 4. April 2008 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 750,00, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung.
Gegen den am 9. April 2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 23. April 2008 sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, nach Abschluss des Vergleichs habe sie festgestellt, dass die Klägerin Kassenabrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt habe. So habe sie erkennbar aus Nachlässigkeit Behandlungen doppelt erfasst. Die kassenärztliche Vereinigung verlange Rückzahlung eines Betrages in 5-stelliger Höhe. Sie könne angesichts dessen den titulierten Zeugnisanspruch nicht erfüllen, da sie ein wahrheitsgemäßes Zeugnis erstellen müsse.
Das Arbeitsgericht Aachen hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert.
II. Die nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 793 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Durch den gerichtlichen Vergleich vom 25. Oktober 2007, der nach Ablauf der Widerrufsfrist bindende Rechtwirkung erlangt hat, haben die Parteien zum einen den Prozess beendet und zum anderen den Zeugnisanspruch der Klägerin materiell-rechtlich geregelt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rdn. 26 ff.). Darin ist der Wortlaut des Zeugnis im Einzelnen und abschließend festgelegt worden, auch soweit es um die zusammenfassende Leistungsbeurteilung geht.
2. Soweit die Beklagte geltend machen will, der Vergleich sei aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam, da sie sich bei Abschluss über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Klägerin im Irrtum befunden habe (§ 119 Abs. 2 BGB), hat sie die Fortsetzung des Rechtsstreits zu beantragen. Denn bei Unwirksamkeit des Prozessvergleichs aus materiell-rechtlichen Gründen ist nicht nur der Vergleich im Sinne des § 779 BGB unwirksam, sondern auch die auf Verfahrensbeendigung gerichtete Prozesshandlung (BGH NJW 1985, 1962, 1963; Musielak-Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 794 Rdn. 20; Thomas-Putzo, a.a.O., § 794 Rdn. 36; Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rdn. 15 a).
3. Sofern die Beklagte tatsächlich den Rechtsstreit nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Oktober 2007 fortsetzen will, hindert dies nicht die Vollstreckung aus dem Vergleich bis zur Entscheidung. Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Wie bei allen anderen Vollstreckungstiteln auch, kann weder das ursprüngliche Fehlen des materiellen Anspruchs noch sein nachträglicher Wegfall die Vollstreckbarkeit beeinträchtigen (vgl. dazu: OLG Frankfurt MDR 1995, S. 201, 202 und JurBüro 1995, S. 217; Musielak-Lackmann, a.a.O., § 794 Rdn. 21; Zöller-Stöber, a.a.O., § 794 Rdn. 15 a).
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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