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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 164/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
2. Wird in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2007 - 17 Ca 9814/06 - nach teilweiser Änderung durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 8. Juni 2007 weitergehend dahin abgeändert, dass der Verfahrensstreitwert EUR 11.422,56 und der Vergleichsstreitwert EUR 22.845,12 beträgt.
Gründe:
I. Der Kläger war als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten Änderungskündigung und über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses gestritten.
Nach dem Gütetermin haben sich die Parteien geeinigt, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss vom 13. April 2007 festgestellt hat. In diesem Vergleich ist u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Änderungskündigungen der Beklagten vom 21. November 2006 und 29. März 2007 und die Pflicht der Beklagten festgelegt worden, dem Kläger ein Endzeugnis auszustellen, dessen Inhalt und Struktur einem unter dem 25. Oktober 2004 erteilten Zwischenzeugnis entspricht.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf EUR 9.994,74 festgesetzt und dabei für die Änderungskündigung 3 Monatsbezüge und für das Zwischenzeugnis 1/2 Monatsbezug in Ansatz gebracht. Für den Vergleich hat das Arbeitsgericht den Streitwert zunächst ebenfalls auf EUR 9.994,74 festgesetzt.
Dagegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert für den Vergleich mit EUR 21.417,30 bemessen, wobei es für den miterledigten Zeugnisanspruch wiederum 1/2 Monatsbezug in Ansatz gebracht hat mit der Begründung, es sei nicht über Inhalt und Wertungen im Zeugnis gestritten worden.
Die Prozessbevollmächtigten begehren weiterhin, den Verfahrensstreitwert auf EUR 11.422,56 festzusetzen mit der Begründung, für das eingeklagte Zwischenzeugnis sei ein ganzer Monatsbezug in Ansatz zu bringen. Der Vergleichsstreitwert sei mit EUR 22.845,12 zu bemessen, wobei für das Zwischen- und Endzeugnis ein ganzer Monatsbezug gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Zu Recht sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass sowohl bei dem Verfahrens- als auch beim Vergleichsstreitwert für den eingeklagten und verglichenen Zeugnisanspruch 1 Monatsbezug in Ansatz zu bringen ist.
1. Für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses ist im Allgemeinen ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen. Eine geringere Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn nicht über den gesamten Zeugnisinhalt, sondern nur über vereinzelte Formulierungen gestritten wird. Sie ist auch dann angemessen, wenn der an sich unstreitige Zeugnisanspruch nur aus Titulierungsgründen eingeklagt wird (vgl. dazu: LAG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2006 - 9 Ta 14/05 - und vom 8. September 2006 - 14 Ta 340/06 -, Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 281, Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdn. 282 f. m.w.N.).
2. Auch für den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist jedenfalls dann ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, wenn im Rahmen einer Kündigungsschutzklage der Anspruch geltend gemacht wird. In diesem Fall werden Zwischen- und Endzeugnis regelmäßig inhaltlich voll übereinstimmen (vgl. Düwell/Lipke/Jurkat, ArbGG, 1. Auflage, § 12 Rdn. 40; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn 281).
3. Soweit das Arbeitsgericht die Bemessung des eingeklagten und verglichenen Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit einem 1 Monatsgehalt mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nicht über Inhalt und Bewertungen gestritten worden, wird es dem Streitgegenstand nicht gerecht.
Auch wenn in dem Klageantrag und in dem Vergleichstext der Wortlaut des zu erteilenden Zeugnisses im Einzelnen nicht bestimmt worden ist, so ist doch festgelegt worden, dass für "Inhalt und Struktur" ein bereits unter dem 25. Oktober 2004 erteiltes Zwischenzeugnis maßgebend sein soll.
Angesichts der vorgetragenen Kündigungsgründe kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Beurteilung von vornherein unstreitig war. Zwar hat die Beklagte die Kündigung mit betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Jedoch hat sie dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgehalten, er dürfe seine Abteilung nicht wie eine Behörde führen, er müsse Eigenschaften wie Kreativität, Flexibilität sowie fachliche, soziale und kommunikative Kompetenz verbessern, um zu positiveren Ergebnissen zu gelangen. In dem an die Mitarbeitervertretung gerichteten Schreiben ist sogar die Rede davon, der Kläger habe aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages "eigentlich kein Interesse daran, für eine Umsatz- und Ertragsverbesserung zu arbeiten, da dies nur seine Arbeitsbelastung erhöhe und sonst zu keinerlei Verbesserungen bei der Bezahlung führe". Der Kläger hat darauf hin der Beklagten vorgeworfen, sie "wolle unter dem Deckmantel der Mitarbeitermotivation" den zu erwartenden Umsatzrückgang auf ihn abwälzen, was die Beklagte als Mobbing-Vorwurf interpretiert hat.
Im Hinblick darauf musste es für den Kläger von besonderem Interesse ein, während des Kündigungsrechtsstreits zunächst ein Zwischenzeugnis einzuklagen, das diese negative Leistungseinschätzung nicht beinhaltete, und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstelle des Zwischenzeugnisses ein gleichlautendes Endzeugnis zu erlangen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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