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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 27/07
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1 | |
ArbGG § 61 Abs. 2 |
2. Dieser Anspruch bezieht sich nur auf die erteilte Lohnabrechnung und beinhaltet keinen Anspruch auf Auskunft über - nach Ansicht der klagenden Partei - nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen.
3. Eine Verbindung einer Erläuterungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung bei fehlender Erläuterung binnen einer bestimmten Frist und einer nach (verspäteter) Erläuterung zur beziffernden Zahlungsklage ist unzulässig.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2006 - 6 Ca 10255/06 - abgeändert:
Dem Kläger wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Volkland auch für die Klageanträge zu 1) und 3) bewilligt.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Erläuterung der ihm erteilten Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2006 bis September 2006 und Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Bruttolohnbeträge. Zudem verlangt er Zahlung des Bruttolohnbetrages, der sich aus der für Mai 2006 erteilten Lohnabrechnung ergibt.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Stufenklage mit der Begründung abgelehnt, die Anträge seien nicht vollstreckbar und daher unzulässig.
Der Beschluss ist dem Kläger am 25. Januar 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 30. Januar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, nach § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG habe er einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutere. Die Vollstreckung des Erläuterungsanspruchs erfolge nach § 888 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es meint, auch nach dem Hinweis in der Beschwerdeschrift sei seine Entscheidung nicht abzuändern.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme in dem Beschwerdeverfahren abgegeben.
II. Die nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Köln das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgaussicht für diese Klageanträge.
1. Nach § 242 BGB i.V.m. § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat auch in betriebsratslosen Betrieben der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert (vgl. dazu: Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 82 Rdn. 1; HWK-Lembke, Arbeitsrechtskommentar, 2. Aufl., § 108 GewO Rdn. 3). Die Vorschrift ergänzt die nach § 108 GewO bestehende Abrechnungsverpflichtung (vgl. HWK-Lembke, a.a.O., § 108 GewO Rdn. 3). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung (Arbeitszeit, Höhe des Stundenlohns, Akkordlohnberechnung) und die Zusammensetzung (normaler Lohn, Überstundenvergütungen, Zulagen, Prämien, Auslösungen, vermögenswirksame Leistungen) der Brutto- und Nettobezüge unter Aufgliederung der verschiedenen Abzüge erläutert wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts und der etwaigen Aushändigung entsprechender Belege (vgl. Fitting, a.a.O., § 82 Rdn. 9; ErfK/Kania, 5. Aufl., § 82 BetrVG Rdn. 6; HWK-Lembke, a.a.O., § 108 GewO Rdn. 5).
2. Aus der Klageschrift ergibt sich unter Heranziehung der Klagebegründung (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 -), dass der Kläger die Berechnung der für die Monate Juni 2006 bis September 2006 vergüteten Arbeitszeit erläutert haben will danach, für welchen Arbeitstag welche Normalstunden und welche Überstunden sowie welche Nachtarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge in Ansatz gebracht worden sind.
3. Allerdings gibt die Klagebegründung Anlass zu dem Hinweis, dass sich die Erläuterung nur auf die dem Kläger erteilten Lohnabrechnungen bezieht und keinen Anspruch auf Auskunft über - nach Ansicht des Klägers - nicht oder nicht im richtigen Umfang abgerechnete überobligatorische Leistungen beinhaltet.
Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für eine überobligatorische Arbeitsleistung.
Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung einer Mehrleistung fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 -). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für ihr Begehren notwendigen und damit für sie günstigen Tatsachen beweisen muss (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 -).
4. Auch der Klageantrag zu 3) ist zulässig, da der Kläger nach § 254 ZPO berechtigt ist, die Bezifferung des Zahlungsantrags bis zur Erläuterung der Lohnabrechnungen vorzubehalten.
5. Hinsichtlich des noch nicht erledigten Klageantrags zu 5) finden sich keine Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts, obwohl es nur für die Klageanträge zu 2) und 4) Prozesskostenhilfe bewilligt hat und "im Übrigen" den PKH-Antrag zurückgewiesen hat. Auch in der Beschwerdeschrift des Klägers finden sich keine Ausführungen dazu.
Angemerkt sei aber, dass das Arbeitsgericht insoweit zutreffend die Erfolgsaussicht verneint hat. Es ist nicht zulässig, eine Auskunftsklage zur Bezifferung einer Zahlungsklage mit einem Antrag nach § 61 Abs. 2 ArbGG und der nach Auskunft zu beziffernden Zahlungsklage zu verbinden (vgl. dazu: LAG Hessen, Urteil vom 16. November 1998 - 16 Sa 29/98 -; juris; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, § 61 Rdn. 19, 21). Wählt die klagende Partei den Weg des § 61 Abs. 2 ArbGG, so gibt der Gesetzgeber der beklagten Partei die Wahl, ob sie der Pflicht zur Auskunftserteilung innerhalb der Frist nachkommen will oder die Frist verstreichen lässt und dann die Entschädigungssumme schuldet. Vollstrecken kann die klagende Partei die Auskunft nicht, da gemäß § 61 Abs. 2 S. 2 ArbGG die Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO ausgeschlossen ist. Diese Wahlmöglichkeit für die Beklagte fehlt aber bei der vom Kläger verfolgten Antragstellung. Bei nicht fristgerechter oder nicht "vollumfänglicher" Erläuterung der Lohnabrechnungen müsste sie damit rechnen, sowohl auf Zahlung weiterer Vergütung als auch auf Entschädigung in Anspruch genommen zu werden. Wenn der Kläger in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausführt, er werde einen titulierten Anspruch auf Erläuterung der Lohnabrechnungen nach § 888 ZPO vollstrecken, kann dies nur dahingehend gewertet werden.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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