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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 276/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4
Darlehnsschulden sind als besondere Belastung zu berücksichtigen, sofern sie zur Umschuldung von Altschulden aufgenommen worden sind.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 2. Juni 2008 - 5 Ca 1269/08 d - dahin abgeändert, dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach § 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Dem Kläger ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Vertreterin der Staatskasse sind die monatlichen Darlehensraten in Höhe von EUR 202,06 als sonstige Zahlungsverpflichtungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Abzug zu bringen.

Denn der Kläger hat dargelegt, dass mit dem am 6. März 2008 von der Kreissparkasse Köln zur Verfügung gestellten Darlehen Altschulden wie z. B. Mietrückstände, fällige Anwaltskosten, städtische Gebühren getilgt worden sind, die bereits vor Erhebung der Klage entstanden waren.

Altschulden sind regelmäßig zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich oder angemessen war (vgl. dazu: Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdn. 38). Diese Grundsätze müssen auch für ein neu aufgenommenes Darlehen gelten, soweit es zur Tilgung von Altschulden dient und mithin nur eine Umschuldung stattfindet.

Bei Berücksichtigung der monatlichen Darlehensraten verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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