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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 347/06
Rechtsgebiete: BGB, GKG
Vorschriften:
BGB § 140 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
2. Der Regelstreitwert für Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 4 GKG kann unterschritten werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten nicht erreicht. Es ist zulässig, in solchen Fällen den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, d. h. nach der Vergütung, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu zahlen ist. Soweit das Arbeitsgericht diesen Betrag auf ein Monatsgehalt erhöht hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26. Juni 2006 - 2 Ca 1237/06 EU - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 6. März 2006 als Arbeitnehmer mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 1.450,00 brutto beschäftigt. Es galt eine 6-monatige Probezeit.
Mit Schreiben vom 1. April 2006, das dem Kläger am 10. April 2006 übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 10. April 2006. Dagegen erhob der Kläger am 22. April 2006 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bonn mit dem Antrag festzustellen, dass die Kündigung rechtsunwirksam war und das Arbeitsverhältnis über den 10. April 2006 hinaus fortbestand. In der Klageschrift hat er ausgeführt, er habe am 29. März 2006 einen Arbeitsunfall erlitten. Das Kündigungsschreiben sei erst am 10. April 2006 verfasst worden. Wenn von einer 2-wöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit ausgegangen werde, habe das Arbeitsverhältnis frühestens zum 24. April 2006 enden können.
Die Beklagte hat erwidert, sie habe das am 1. April 2006 verfasste Kündigungsschreiben dem Kläger am 10. April 2006 übergeben, als er im Betrieb erschienen sei, um noch einiges abzuholen. Die Kündigung wirke zum 24. April 2006.
In der Güteverhandlung am 9. Juni 2006 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Darin heißt es, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Kündigung der Beklagten zum 24. April 2006 sein Ende gefunden. Die Kündigung sei außerhalb der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes erfolgt. Sodann hat das Arbeitsgericht Bonn den Gegenstandswert auf EUR 4.350,00 festgesetzt.
Das bereits in der Klageschrift gestellte Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht Bonn durch Beschluss vom 26. Juni 2006 dahin beschieden, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe nur für einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.450,00 bewilligt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, mangels Geltung des Kündigungsschutzgesetzes habe dem weitergehenden Klagebegehren die hinreichende Erfolgsaussicht gefehlt.
Dagegen hat der Kläger am 22. Juli 2006 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, seinem Klagebegehren sei durch den gerichtlichen Vergleich entsprochen worden.
Das Arbeitsgericht Bonn hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung in dem Beschluss vom 26. Juni 2006 nicht abgeholfen.
II. Die nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen, soweit mit der Klage der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 24. April 2006 hinaus geltend gemacht worden ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 19 m.w.N.).
1. Für die Feststellungsklage bestand nur im vorstehend genannten Umfang hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach dem Vorbringen des Klägers konnte rechtserheblich gegen die Kündigung eingewandt werden, dass die Kündigungsfrist nicht gewahrt war. Der Umstand, dass die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB nicht eingehalten worden war, führte aber nicht zur unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr war die als ordentlich und fristgerechte erklärte Kündigung in eine Kündigung zum nächstzulässigen Termin, also zum 24. April 2006, umzudeuten (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 18. April 1985 - 2 AZR 197/84 -; HWK-Bittner, Arbeitsrechtskommentar, § 622 BGB Rdn. 130). Auf diese Umdeutung hat sich die Beklagte auch in der Klageerwiderung berufen, nachdem der Kläger selbst bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte, das Arbeitsverhältnis habe frühestens zum 24. April 2006 enden können.
Andere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere war die Kündigung - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen, da der Kläger noch nicht länger als 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt war (§ 1 Abs. 1 KSchG).
2. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend in dem Bewilligungsbeschluss davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert für die Feststellungsklage, soweit sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 24. April 2004 betroffen hat, mit EUR 1.450,00 bemessen werden kann. Der Regelstreitwert für Kündigungsschutzklagen nach § 42 Abs. 4 GKG kann unterschritten werden, wenn der mit der Klage geltend gemachte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Dauer von drei Monaten nicht erreicht (vgl. Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 253 m.w.N.). Es ist zulässig, in solchen Fällen den Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, d. h. nach der Vergütung, die bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin zu zahlen ist. Soweit dieser Betrag auf ein Monatsentgelt erhöht wird, hält sich das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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