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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.01.2009
Aktenzeichen: 9 Ta 530/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 |
2. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das titulierte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären.
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 13. November 2008 - 17 Ca 2876/08 - teilweise geändert:
Das Zwangsgeld wird auch zur Erzwingung der folgenden Korrektur festgesetzt:
Der zweite Satz des Zeugnisses hat wie folgt zu lauten:
Zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehörten im Wesentlichen:
- Bedienung und Wartung des Heidelberger Maschinentyps MVOP-H
- Überwachung der Druckqualität und der Druckweiterverarbeitung.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Vollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
4. Beschwerdewert: EUR 2.000,00.
Gründe:
1. Die nach § 793 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die Beklagte ist gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom 23. September 2008 verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis nach seinem Formulierungsvorschlag zu erteilen, von dem sie nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ein Zeugnis mit dem Wortlaut und der Zeichensetzung nach dem Vorschlag des Klägers zu erteilen hat. Abweichungen sind ihr nur aus "wichtigem Grund" gestattet, d. h. sofern der Vorschlag des Klägers Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, wofür die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das erteilte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 -).
Im Einzelnen rechtfertigen sich danach die Berichtigungen wie folgt:
a. Soweit es die Berichtigung von Schreibfehlern und grammatikalischen Fehlern betrifft, geht der vertragliche Anspruch nicht über das hinaus, was ohnehin nach § 109 GewO gilt.
b. Für eine numerische Aufzählung der Tätigkeiten des Klägers, die eine Bewertung beinhalten kann, besteht kein von der Beklagten dargelegter wichtiger Grund.
c. Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, weshalb neben der "Bedienung" nicht auch die "Wartung" der Druckmaschine im Zeugnis erwähnt worden ist.
Im Gegenteil hat sie vorgetragen lassen, bereits vor Zugang des Zwangsvollstreckungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 13. November 2008 sei der Zeugnisanspruch erfüllt worden, was nur dahin verstanden werden kann, sie habe ein Zeugnis erteilt, das in allen Punkten dem Zeugnisentwurf des Klägers entsprochen habe. Dass dies nicht der Fall war, hat der Kläger durch Vorlage des im November 2008 übersandten Zeugnisses belegt.
2. Die ebenfalls statthafte und zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der geltend gemacht worden ist, der Zeugnisanspruch des Klägers sei erledigt, ist unbegründet.
Es ist bereits ausgeführt worden, dass die Beklagte auch mit dem im November 2008 übersandten Zeugnis den titulierten Anspruch des Klägers nicht erfüllt hat.
3. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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