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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 537/08
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 2 S. 2 | |
BetrVG § 99 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2008 - 17 BV 288/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit zu Recht auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
Nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen mit EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert für den Hauptantrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Mitarbeiters Sucht als erteilt gilt, und für den Hilfsantrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Einstellung mit EUR 4.000,00 bewertet. Das mit beiden Anträgen verfolgte Interesse ist im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen wollte die Arbeitgeberin sicherstellen, dass die mitbestimmungsrechtlich notwendige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigen Einstellung des Arbeitnehmers rechtlich als gegeben anzusehen ist (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 9 Ta 247/06 -; juris).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Ende der Entscheidung
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