Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 314/05
Rechtsgebiete: BGB, GewO, WpHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 312
BGB § 355
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
GewO § 107
WpHG § 31
ZPO § 138
1. Ein Effektenkreditvertrag, den ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer schließt, um diesem den Erwerb eigener Aktien zu ermöglichen, ist grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn die zu erwerbenden Aktien bis zu 100% beliehen werden sollen und die Höchstgrenze des Kreditrahmens ein Jahreszielgehalt erreicht, vorausgesetzt, der Arbeitgeber hat die Verpflichtungen aus dem WpHG (insbesondere § 31 WpHG) erfüllt, den Arbeitnehmer ausreichend über die Risiken eines solchen Geschäfts aufgeklärt, keinen unzulässigen Druck auf den Arbeitnehmer im Hinblick auf das Zustandekommen des Geschäfts ausgeübt und durch die Gestaltung des Vertragsinhalts keine unzulässige Bindung an das Arbeitsverhältnis erzeugt.

2. In einem solchen Fall ist die Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht im Hinblick darauf sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich, dass der Arbeitgeber zugleich Emittent der Aktien und Darlehensgläubiger ist.

3. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es diesem nicht, dem Arbeitnehmer, der den Erwerb von Mitarbeiteraktien zu 100% mit einem Effektenkredit des Arbeitgebers finanziert hat, den Verkauf der Aktien zu Zeiten eines hohen Kurses dieser Aktien anzuraten.

4. Der Abschluss eines Effektenkreditvertrags durch die Arbeitsvertragsparteien in den Räumen des Arbeitgebers bzw. am Arbeitsplatz zum Zwecke des Erwerbs von Mitarbeiteraktien im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells ist kein Haustürgeschäft, das nach §§ 312, 355 BGB widerrufen werden könnte.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 314/05

Verkündet am: 18. August 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. H. Fexer und D. Ammicht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2004 - 16 Ca 8264/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Effektenkreditvertrages und über die von der Beklagten widerklagend begehrte Rückzahlung des noch offenen Kredits aufgrund dieses Vertrages.

Die Klägerin ist seit 01.10.1998 bei der Beklagten im Bereich Kundenservice/Kundenbindungsmarketing beschäftigt. Sie ist gelernte Bürokauffrau mit Fortbildung zur Kommunikationswirtin. Im Jahr 1999 betrug ihr Jahreszielgehalt 77.760,00 DM brutto = 39.758,06 € brutto. Die Klägerin befindet sich seit 11.04.2004 in Mutterschutz und anschließender Elternzeit.

Im Zuge der Börseneinführung ihrer Aktien im November 1999 entwickelte die Beklagte ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in zwei Stufen, in dessen Rahmen sie ihren Mitarbeitern sowohl Aktien unentgeltlich überließ (1. Stufe) als auch die Möglichkeit eröffnete, Aktien im Wert von mindestens 500,00 € bis zum maximalen Gegenwert des Bruttojahreszielgehalts zu zeichnen und die bevorrechtigte Aktienzuteilung mit einem Effektenkredit zu den Marktkonditionen der Beklagten zu finanzieren. Über dieses Mitarbeitermodell informierte die Beklagte im Rahmen ihres IPO im November 1999 die Belegschaft mit einer entsprechenden Präsentation.

Die Klägerin erhielt im Jahr 1999 kostenlos 1.094 sog. Restricted Stocks und zeichnete darüber hinaus 3.100 Aktien der Beklagten im Wert von 39.760,00 €. Zu diesem Zweck beantragte sie unter dem 20.09.1999 die Eröffnung eines Direkt-Anlage-Depots und füllte einen auf der Vorderseite des Antragsformulars enthaltenen Frageteil nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG aus. Das Formular enthält auf der Rückseite unter Ziffer 6 folgende Erklärung:

"Ich bin mir bewusst, dass die D. lediglich ihre gesetzlichen Nachfragen- und Informationspflichten erfüllt und meine Aufträge ausführt. Ich weiß, dass die D. weder Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren gibt noch eine Anlageberatung bietet."

Mit Formular vom 27.10.1999 stellte die Klägerin Kaufauftrag für Aktien der Beklagten im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms im Wert von 39.760,00 € "auf der Grundlage der mir bekannten "Zusatzinformationen zur Zeichnung von Aktien der D. AG im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms" (siehe Anlage)". Sie erklärte ferner, sie erkenne die ihr ausgehändigten Optionsbedingungen der "Rules & Regulations - Stock Option Plan der D. AG" hiermit an. Unter dem 12.11.1999 schlossen die Parteien einen Effektenkreditvertrag, dessen Höchstgrenze des Kreditrahmens unter Berücksichtigung anfallender Zinsen auf 43.736,00 € festgesetzt wurde. Die gezeichneten Aktien wurden bis zu 100 % beliehen (Ziffer 4 des Vertrages). Ferner wurde gemäß Ziffer 7 des Vertrages geregelt, dass der Kredit beim Verkauf von Aktien in der jeweiligen Höhe des Verkaufserlöses, jedenfalls aber zum 31.12.2002 in voller Höhe zurückzuführen sei. Die Klägerin verpfändete der Beklagten zur Sicherung der Ansprüche aus dem Vertrag sowohl die käuflichen erworbenen Aktien als auch die Restricted Stocks (Ziffer 11 des Vertrages), die die Beklagte gemäß Ziffer 12 des Vertrags verwerten durfte, wenn die Klägerin mit fälligen Zahlungen aus den Kreditvertrag in Verzug kommen sollte. Der Kreditrahmen wurde unter dem 18.05.2001/30.05.2001 auf 48.156,00 € erhöht.

Ebenfalls am 12.11.1999 unterzeichnete die Klägerin ein ihr durch die Beklagte übermitteltes Papier "Risikoinformationen bei Effektenkrediten", in dem unter "Wichtige Informationen zu Risiken bei der in Anspruchnahme eines Effektenkredites" unter anderem ausgeführt ist, im Falle des Nichtverkaufs (Durchhalten) müssten sich Kurssteigerungen und Ertragsgutschriften weit überproportional entwickeln, damit die Kreditrückzahlung nebst Zinsen und Transaktionskosten wieder erwirtschaftet werden können. Auch eine "Zusatzinformation zur Zeichnung von Aktien der D. AG, München, im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms" enthält am Ende einen "wichtigen Hinweis" dahin, dass jede Geldanlage für den Käufer mit Risiko behaftet sei. Weder die D. AG noch die B. AG könnten irgendwelche Zusicherungen über die zukünftigen Erfolge einer Anlage in D.-Aktien geben. Auch stelle die Möglichkeit, solche Aktien im Rahmen der Bevorrechtigung erwerben zu können, keine Aufforderung oder Empfehlung zum Kauf der Aktien dar.

Mit Schreiben vom 15.11.1999 teilte die Beklagte der Klägerin die Aktien die gezeichneten Aktien zu und teilte mit, der Kredit in Höhe von 39.750,00 € werde ab 15.11.1999 gewährt; die Klägerin erhalte entsprechend der Rules & Regulations vom 15.10.1999 zudem 9.540 Optionen.

In dem genannten "Zusatzinformationen zur Zeichnung von Aktien der D. AG ..." wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Verkauf der Mitarbeiteraktien nur innerhalb bestimmter Zeitfenster möglich sei, die von Montag nach der Veröffentlichung des Quartalsberichts bis Freitag der 3. Wochen nach der Veröffentlichung geöffnet seien. Dies entspricht den Richtlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Der Kurs der Aktien entwickelte sich vom Ausgabekurs in Höhe von 12,50 € über einen Durchschnittskurs von 43,68 € im Zeitpunkt des ersten Verkaufsfensters und 55,33 € im Zeitpunkt des Verkaufsfensters vom 14.08. bis 01.09.2000 abwärts über einen Durchschnittskurs von 40,79 € im Zeitraum 13.11. bis 01.12.2000 und 25,15 € im Verkaufsfenster vom 21.05. bis 08.06.2001 bis deutlich unter den Ausgabekurs, insbesondere seit März 2002. Er pendelte sich dann in Höhe eines Werts von rund 6,00 € ein und fiel - nach einem vorübergehenden Anstieg - auf über 9,00 € - im Juni 2004 wieder auf etwas mehr als 6,00 € zurück.

Die Beklagte fordert die Klägerin mit Schreiben vom 20.04.2004 zur Rückzahlung des Kredits aus dem streitgegenständlichen Effektenkreditvertrag auf, nachdem sie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17.12.2002 auf das Laufzeitende des Kredits zum 31.12.2002 hingewiesen und Verlängerung um ein Jahr unter gewissen Auflagen angeboten hatte. Die Kläger ließ dieses Angebot mit Anwaltsschreiben vom 10.02.2003 zurückweisen und als angemessene Einigungsmöglichkeit die Rückübertragung der noch gehaltenen Aktien ohne weiteren Ausgleich vorschlagen. Darauf verwertete die Beklagte die an sie verpfändeten Aktien der Klägerin und führte das Kreditkonto auf 8.342,46 € zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Kreditvertrag vom 12.11.1999 sowie die Vereinbarung über die Krediterhöhung vom 18./30.05.2001 seien nichtig. Die Klägerin sei deshalb auch nicht verpflichtet, die ausbezahlte Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Sie hat deshalb im ersten Rechtszug beantragt:

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 12.11.1999 geschlossene Darlehensvertrag sowie die diesbezügliche Erhöhung des Kreditrahmens vom 18./30.05.2001 nichtig ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die ausbezahlte Darlehensvaluta betreffend die Kredit-Konto-Nr. an die Beklagte zurückzuzahlen.

Hilfsweise wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Beklagten am 12.11.1999 geschlossenen Darlehensvertrag sowie der diesbezüglichen Erhöhung des Kreditrahmens vom 18./30.05.2001 außer der Rückübertragung von 1.700 Aktien der D. AG (WKN) keine Forderungen gegen die Klägerin geltend machen kann.

Dem gegenüber hat die Beklagte erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen mit der Begründung, sie habe sich im Zusammenhang mit dem Abschluss des Effektenkreditvertrages und dessen Durchführung korrekt verhalten. Die Klägerin sei nach Ablauf von dessen Laufzeit verpflichtet, den noch bestehenden Negativsaldo zurückzuführen.

Die Beklagte hat deshalb widerklagend beantragt, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 9.927,85 € nebst Zinsen aus 8.342,46 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2004 zu zahlen.

Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 27.10.2004, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und der näheren Darstellung der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen und der Widerklage in voller Höhe stattgegeben, mit der Begründung, der Effektenkreditvertrag sei nicht sittenwidrig. Dass die Klägerin nicht einmal mehr in der Lage gewesen sei, den Kreditsaldo durch Verkauf aller Aktien einschließlich der Gratisaktien abzudecken, sei die Folge des Verhaltens der Klägerin, die den Fälligkeitstermin des Kredits schlicht negiert habe. Noch im Frühjahr 2002 hätte sie die Aktien zum Einstandspreis verkaufen und so auch den Verlust der Gratisaktien vermeiden können. Hiervon sei sie durch die Beklagte nicht abgehalten worden. Der angebliche Druck von Seiten der Beklagten, Aktien zu kaufen oder nicht weiterzuverkaufen sei nicht substantiiert dargelegt. Die hundertprozentige Kreditierung des Aktienerwerbs stelle für sich genommen, wie die Entwicklung des Aktienkurses im Jahr 2000 zeige, kein sehr hohes Risiko dar. Der Vortrag der Klägerin zur Unzulässigkeit einer hundertprozentigen Beleihung sowie ihre Rügen hinsichtlich ihrer Selbstauskunft seien unverständlich. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sei nicht verletzt, weil die Beklagte im Rahmen des Mitarbeitermodells gar keine andere Möglichkeit gehabt habe als dem Kreditwunsch der Klägerin nachzukommen, weil sie sonst damit hätte rechnen müssen, dass die Klägerin jede Schlechterstellung gegenüber anderen Mitarbeitern mit Erfolg vor Gericht bringen werde. Die Beklagte habe die Klägerin als langjährige Bankangestellte über die Risiken des Kreditvertrages ausreichend aufgeklärt, vor allem mit dem Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Risiken bei der Inanspruchnahme eines Effektenkredits". Im Übrigen stelle das Arbeitgeberdarlehen mangels Gesamtfälligkeitsvereinbarung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigungserschwerung dar; ebenso wenig lägen Verstöße gegen das WpHG und die GewO vor. Der Kreditvertrag sei schließlich nicht widerruflich, weil er kein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 BGB darstelle. Auch habe die Klägerin das Recht, die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend zu machen, gemäß § 242 BGB verwirkt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.02.2005 zugestellte Endurteil vom 27.10.2004 am 18.03.2005 (Schriftsatzeingang) Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 23.05.2005 - am 18.05.2005 (Schriftsatzeingang) begründet.

Sie bringt in beiden Instanzen vor, der Effektenkreditvertrag verstoße gegen §§ 115 Abs. 2, 117, 118 GewO. Er stelle ein unzulässige Kündigungserschwerung dar wegen des Risikos, dass die gestellten Sicherheiten nicht ausreichten, wegen der Beleihung zu 100 % statt wie üblich 50 %, weil keine planmäßige Rückführung vereinbart worden sei, weil der Verkauf an Zeitfenster gebunden gewesen sei und vor allem, weil die Beklagte im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsmodells in einer "Trias-Funktion" aufgetreten sei, nämlich als Arbeitgeber = Emittent = Kreditgeber. Dies alles bewirke einen Zwang zum Festhalten am Arbeitsverhältnis, weil sich die Klägerin sonst ihrer Existenzgrundlage für die Rückzahlung beraube. Aus denselben Gründen sei der Effektenkreditvertrag sittenwidrig, insbesondere liege eine Knebelung wegen des Risikos des Wertverlustes und der Gefahr der Vermögenslosigkeit der Klägerin vor. Die Besonderheit des vorliegenden Falles im Vergleich zu normalen Kreditverträgen liege auch darin, dass die Kreditsumme höher als der Kaufpreis der Aktien und höher als das Bruttofixgehalt der Klägerin gewesen sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kreditvertrag erst nach dem Kaufvertrag geschlossen worden sei. Nach Darstellung der Klägerin ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Vertrages auch daraus, dass die Klägerin laufend unter Druck gesetzt worden sei, sich am Mitarbeitermodell zu beteiligen. Auch die Führungskräfte seien per persönlicher Zielvorgabe auf eine möglichst hohe Mitarbeiterbeteiligungsquote eingeschworen worden. Die Beklagte habe zudem bei der Belegschaft mit enormem Aufwand eine massenhysterische Atmosphäre geschaffen, z.B. mit dem Slogan "Die Bank sind wir" und durch Produktion eines sog. "IPO-Songs". Die betreffenden Veranstaltungen seien als "Happenings" gestaltet worden. Mit Warnungen vor der Zinsabschlags- und Spekulationssteuer sowie dem Verlust von Optionen bei Verkauf seien die Mitarbeiter zum Halten der Aktien bewegt worden. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, in dem sie bei der Präsentation des Mitarbeitermodells unter Darstellung eines "Best-/Worst-Case Modells" falsche Angaben gemacht und unzureichend beraten habe. Sie meint, es hätte der Fürsorgeverpflichtung der Beklagten entsprochen, die Klägerin hinsichtlich der Kursentwicklung von der Sinnhaftigkeit eines Verkaufs der Aktien zu günstigeren Zeitpunkten zu überzeugen, ja, der Klägerin von dem streitgegenständlichen Effektenkredit insgesamt abzuraten. Hinzu komme, dass die Beklagte ausweislich der Selbstauskunft die Unerfahrenheit der Klägerin ausgenutzt habe. Die Klägerin sei nicht anlegergerecht beraten worden. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte auch gegen das WpHG verstoßen, weil sie von der Klägerin unzureichende Angaben verlangt habe. Die Selbsteinschätzung vom 15.09.1999 sei nicht ausreichend und wirke zudem nicht bis hin zum Darlehensvertragsschluss am 12.11.1999. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, sie habe den Darlehensvertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2004 (Az.: 16 Ca 8264/04) wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 29.10./12.11.1999 geschlossene Darlehensvertrag sowie die diesbezügliche Erhöhung des Kreditrahmens vom 18./30.05.2001 nichtig sind und die Klägerin nicht verpflichtet ist, die ausbezahlte Darlehensvaluta betreffend die Kredit-Konto-Nr. an die Beklagte zurückzuzahlen.

Hilfsweise wird beantragt:

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Klägerin am 29.10./12.11.1999 geschlossenen Darlehensvertrag sowie der diesbezüglichen Erhöhung des Kreditrahmens vom 18./30.05.2001 außer der Rückübertragung von 1.700 Stück Aktien der D. AG (WKN) keine Forderungen geltend machen kann.

III. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2004 (Az.: 16 Ca 8264/04) wird die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte beantragt dagegen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Effektenkreditvertrag nicht sittenwidrig ist, eine Kündigungserschwerung nicht vorliegt, Verstöße gegen das WpHG und die GewO nicht gegeben sind und schließlich die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags verwirkt ist.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.05.2005 und der Beklagten vom 20.06.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.08.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Effektenkreditvertrag vom 12.11.1999 ist wirksam. Die Klägerin kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, dass dieser Vertrag sowie die diesbezügliche Erhöhung des Kreditrahmens unwirksam sind und die Klägerin nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet ist. Auch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Beklagte aus diesem Vertrag sowie der diesbezüglichen Erhöhung des Kreditrahmens außer der Rückübertragung von 1.700 Stück Aktien der Beklagten keine Forderung geltend machen könne, kann deshalb nicht erfolgreich sein. Vielmehr ist die Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die noch offene Darlehensschuld nebst Zinsen an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag durch die Beklagte ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Das Berufungsgericht schließt sich der Einschätzung des Arbeitsgerichts an, dass die Klägerin Opfer ihrer Risikofreude geworden ist in Zeiten der Spekulationsblase auf dem Aktienmarkt, in denen eine vom Erstgericht mit Recht so bezeichnete Goldgräberstimmung herrschte, der offensichtlich auch die Klägerin erlag. Insofern trifft die Bewertung der Klägerin durchaus zu, es habe eine "massenhysterische Atmosphäre" geherrscht. Dass sie sich dieser nicht widersetzte, kann sie jedoch nicht der Beklagten anlasten. Vielmehr hat sie es sich selbst zuzuschreiben, dass sie - risikovergessen - nicht an die Eigenart der Geldanlage in Aktien als des Prototyps des Risikogeschäfts dachte und dessen Risiken, dass nämlich der Aktienkurs durchaus ins Bodenlose fallen kann nicht beachtete oder verdrängte. Ferner hat die Klägerin die Grundregel missachtet, dass Aktien nie in voller Höhe auf Kredit erworben werden sollten. All dies ist kein Spezialwissen, das eine entsprechende fundierte Ausbildung oder fachliche Erfahrung voraussetzt, sondern eine allgemein bekannte Wahrheit oder Binsenweisheit, die in allen Zeitungen nachzulesen war und ist. So wurde auch lange vor dem Platzen der Spekulationsblase in den Wirtschaftsteilen aller gängigen Zeitungen vor dem Eintreten dieses Ereignisses gewarnt. Deshalb ist es im Ergebnis nicht entscheidend, dass die Klägerin eine ausgebildete Bürokauffrau und keine ausgebildete Bankkauffrau ist und dass sie - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil - nicht als langjährige Angestellte der Beklagten bezeichnet werden kann. Im Einzelnen gilt:

1. Die Feststellungsanträge der Klägerin - sowohl der Haupt- als auch der Hilfsanträge - sind unbegründet. Denn der Darlehensvertrag und die Erhöhung des Kreditrahmens sind nicht nichtig, insbesondere nicht sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.

a) Ein Verstoß gegen § 107 GewO liegt nicht vor, weil diese Vorschrift nur dazu dient, dass das Nettoentgelt ungeschmälert ausgezahlt wird (vgl. BAG vom 23.09.1992 - 5 AZR 569/91). Hiergegen verstößt der Effektenkreditvertrag nicht.

b) Der Darlehensvertrag bewirkt auch keine unzulässige Kündigungserschwerung.

Die Gefahr, dass ein Kursverlust zu Rückzahlungsproblemen hinsichtlich des Effektenkredits führt, bewirkte keine faktische Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit auf Seiten der Klägerin, weil es diese in der Hand hatte, viermal im Jahr während der sog. Verkaufsfenster auf die Kursentwicklung zu reagieren und ihre Aktien - nach Ablauf der Spekulationsfrist sogar steuerfrei - zu veräußern. Bis März 2002 wäre dies ohne einen Verlust der Gratisaktien oder sonstige finanzielle Verluste möglich gewesen.

Das Berufungsgericht vermag auch nicht nachzuvollziehen, weswegen der Darlehensvertrag einen Arbeitsplatzwechsel, z.B. in eine besser bezahlte Stelle, behindert hätte. Denn der Vertrag enthält keine Gesamtfälligkeitsvereinbarung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr enthält er eine feste Laufzeitvereinbarung unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die von der Klägerin beanstandete Bindung an das Arbeitsverhältnis ist nach allem nicht eine Folge des Abschlusses des Darlehensvertrages, sondern der Entscheidung der Klägerin, die Aktien nicht zu verkaufen, sondern zu halten.

Aus dem genannten Grund führt auch die Beleihung der Aktien zu 100 % nicht zu einer unzulässigen Bindung der Klägerin an das Arbeitsverhältnis.

Auch die Höhe des Kredits hindert den Arbeitsplatzwechsel für sich genommen nicht, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte zugleich Arbeitgeberin, Emittentin und Kreditgeberin ist.

c) Der Effektenkreditvertrag und die Vereinbarung des Erhöhung des Kreditrahmens sind auch nicht sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB.

Eine Knebelung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin viermal im Jahr eine Verkaufsmöglichkeit hatte. Die Beklagte musste der Klägerin die Aktien auch nicht mühevoll andienen oder aufdrängen, weil diese bereits bei Ausgabe mehrfach überzeichnet und Kurssteigerungen zu erwarten waren, die sodann auch eintraten. Mit Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass aus der maßgebenden Sicht bei Vertragsschluss dieser Vertrag nicht als Übervorteilung der Klägerin angesehen werden könne, weil er es der Klägerin ermöglichte, bei einem Verkauf der Aktien zum richtigen Zeitpunkt ein glänzendes Geschäft zu machen.

Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer "planmäßigen Rückführung", also einer Rückzahlung des Darlehens in Raten, sowie die Beleihung zu 100 % für sich genommen kein relevantes Risiko darstellten, solange die Klägerin auf die Entwicklung des Aktienkurses achtete und ggf. bereit war, entsprechende Verkaufsentscheidungen zu treffen.

Die "Gemengelage" bzw. "Trias-Funktion" auf der Seite der Beklagten führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Geschäfts, weil das Mitarbeiterbeteiligungsmodell aus damaliger Sicht für die Arbeitnehmer der Beklagten als äußerst günstig erschien. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Zinssatzes des Effektenkredits. Außerdem ist die Beklagte, was noch auszuführen sein wird, dieser "Gemengelage" durch ausreichende Information über und Warnung vor den Risiken eines Effektenkredits gerecht geworden.

Auch die Höhe der Kreditsumme und insbesondere der Umstand, dass die Kreditsumme das Jahresfixgehalt überstieg, rechtfertigen nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages. Denn aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war nach dem bisher Ausgeführten weder von einer Knebelung der Klägerin auszugehen noch davon, dass sie mutmaßlich nicht in der Lage sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Auch insoweit ist an die viermal im Jahr bestehende Verkaufsmöglichkeit hinzuweisen. Wenn die Klägerin diese Möglichkeit verstreichen ließ - sei es aus Nachlässigkeit, weil sie den Aktienkurs nicht verfolgte, sei es aus Risikofreude bzw. in der Annahme, der Aktienkurs würde entweder weiter oder wieder steigen - hat sie sich dies selbst zuzuschreiben.

Soweit die Klägerin auf den Druck verweist, den die Beklagte erzeugt habe mit dem Ziel, die Klägerin zum Kauf bzw. zum Halten der Aktien zu bewegen, ist den Ausführungen des Arbeitsgerichts beizupflichten, dass die Klägerin nicht konkret dargestellt habe, inwiefern auf sie persönlich ein solcher Druck ausgeübt wurde. Aus dem Umstand, dass Führungskräfte die Zielvorgabe hatten, eine möglichst hohe Mitarbeiterbeteiligungsquote zu erzielen, ergibt sich kein solcher konkreter Druck in Bezug auf die Person der Klägerin. Soweit die Klägerin die Motivationsbemühungen der Beklagten anspricht, z.B. Schaffung eines "Wir-Gefühls" durch den Slogan "Wir sind die Bank", den "IPO-Song", die Gestaltung von Veranstaltungen als "Happenings" und sektenartige Beeinflussungstechniken - sind dies moderne, teilweise auch peinliche oder aus europäischer Sicht lächerliche Methoden der Mitarbeiterführung und -motivation, die vor allem US-amerikanischen und japanischen Unternehmen gepflogen werden. Dass diese Techniken im Falle der Klägerin zu einer Art Gehirnwäsche geführt hätten mit der Folge, dass sie sich deren Sogwirkung schlechterdings nicht mehr entziehen konnte, ist nicht ersichtlich.

d) Die Beklagte hat auch nicht im Rahmen der Anbahnung des Darlehensvertrags gegen Aufklärungs- oder Fürsorgepflichten verstoßen mit der Folge, dass dieser dadurch gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig würde oder dass es nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich wäre, auf der Einhaltung des Vertrages zu bestehen.

Die Beklagte hat ausreichend und nachhaltig sowie eindrücklich über die Risiken eines Effektenkredits aufgeklärt. Zum einen enthält der Kreditvertrag in Ziffer 16 einen knapp gefassten Hinweis auf mögliche Risiken, die sich unter anderem aus Währungs-, Zins- oder Kursveränderungen vor allem für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredites ergeben können. Insbesondere aber stellt das Hinweisblatt "Risikoinformationen bei Effektenkrediten" (Anlage B4) eine völlig ausreichende und nachdrückliche Information über die speziellen Risiken eines solchen Geschäfts dar, insbesondere unter B.1 und 2. Diese Informationen genügen auch den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof (BGH vom 11.11.2003 - IX ZR 21/03) aufgestellt hat. Danach können Discount-Broker - ein solcher ist die Beklagte - ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich durch die Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen erfüllen. Dies gilt, jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme - wie hier - kein unvernünftiges Ausmaß erreicht, auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben.

Soweit die Klägerin den Vorwurf der unzureichenden Aufklärung mit der angeblichen Bewerbung (auch) der Zeichnung von Mitarbeiteraktien mit den "Best-Case/Worst-Case-Beispielen" der Präsentation "Das haben Sie sich verdient - Das Mitarbeiterbeteiligungsmodell der D. AG", Stand 09.10.1999 (Anlage K1) begründet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Beispiele nur die erste Stufe des Mitarbeiterbeteiligungsmodells, also die Zuteilung der Gratis-Aktien, betrifft. Dies ergibt sich ganz eindeutig schon aus den entsprechenden Inhaltsübersichten der Präsentation. Ferner erschließt sich selbst dem flüchtigen - und wirtschaftlich unerfahrenen (!) - Leser, dass diese Beispiele lediglich gegriffene Beispiele sind, deren einziger Zweck die Demonstration steuerrechtlicher Folgen ist. Irgendwelche konkreten Wertsteigerungen oder Gewinnerwartungen werden dadurch nicht in Aussicht gestellt. Dies erhellt auch daraus, dass die in den Beispielen angenommene Wertsteigerung von 15 % im Jahr aus damaliger Sicht sehr maßvoll war und denn auch durch die tatsächliche Entwicklung weit übertroffen wurde.

Die Klägerin vermischt insoweit - ebenso wie hinsichtlich der "Rules & Regulations" - die beiden grundlegend unterschiedlichen Teile der Mitarbeiterbeteiligung.

Soweit die Klägerin die aus ihrer Sicht nicht "anlegergerechte" Beratung durch die Beklagte beanstandet, berücksichtigt sie nicht, dass die Anlageberatung nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehört. Hierauf hat sie auch im Formular "Eröffnung des D. Depots" in räumlicher Nähe zur der Unterschriftszeile hingewiesen.

Im Übrigen hätte die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin kaum deutlicher als im Hinweisblatt "Wichtige Informationen zu Risiken bei Inanspruchnahme eines Effekten Kredits" auf die Problematik eines solchen Geschäfts aufmerksam machen können. Auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht nicht so weit, ein kreditfinanziertes Mitarbeiterbeteiligungsmodell in Form der Zeichnung von Aktien des Arbeitgebers ganz zu unterlassen oder aber - wie die Klägerin meint - den Arbeitnehmern bei einer günstigen Kursentwicklung zum Verkauf der Aktien zu raten.

Auch hat die Beklagte nicht ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie der Klägerin eine unzureichende Selbstauskunft abverlangt hätte. Denn das der Klägerin vorgelegte und von ihr ausgefüllte Selbstauskunftsformular ist ausreichend und inhaltlich "selbsterklärend". Die Beklagte musste die Klägerin nicht beim Ausfüllen beraten, sie insoweit begleiten oder ihr hierbei assistieren, soweit sie nicht eine solche Hilfestellung erbat. Dies ist aber nicht vorgetragen.

Nach allem ist die so bezeichnete Trias Arbeitgeber-Emittent-Kreditgeber kein Umstand, der zur Sittenwidrigkeit des Effektenkreditvertrags und der Kreditrahmenerhöhung oder zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der aus diesem Vertrag resultierenden Ansprüche der Beklagten führen würde.

e) Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG liegt nach dem oben (zu d.) Ausgeführten nicht vor.

f) Ebenso wenig scheitert die Wirksamkeit der genannten Vereinbarungen daran, dass die Klägerin sie wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen hätte.

Denn ein Haustürgeschäft liegt nicht vor, weil der Schutzzweck des Gesetzes nicht betroffen ist:

Der Abschluss des Darlehensvertrages zum Zwecke der Ermöglichung der Beteiligung der Klägerin am Mitarbeiterbeteiligungsmodell der Beklagten - zweite Stufe - wurde nicht in einer ungewöhnlichen Situation und in Überrumpelung der Klägerin vorgenommen, sondern nach ausreichender Information und Aufklärung der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz, der sich in den Räumlichkeiten der Beklagten als ihrer Arbeitgeberin und Anbieterin des Mitarbeiterbeteiligungsmodells befand. Gerade an diesem Ort war der Abschluss eines solchen Geschäfts zu erwarten; es handelt sich insoweit nicht um einen außergewöhnlichen Ort (vgl. zu diesem Problemkreis BAG vom 30.06.2004 - 2 AZR 427/03; BAG vom 27.11.2003 - 2 ARZ 137/03 und BAG vom 22.04.2004 - 2 AZR 281/03).

2. Aus denselben Gründen, aus denen der Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag kein Erfolg beschieden ist, ist der Widerklage stattzugeben.

Die Klägerin hat zur Berechnung der Forderung keine Einwände erhoben. Die geltend gemachte Forderungshöhe gilt somit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrags nebst Darlehenszinsen ergibt sich aus Ziff. 8 und 9 des Darlehensvertrags i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück