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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 360/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 6
TzBfG § 8
Erfolglos gebliebenes Verlangen auf Verringerung der Wochenarbeitszeit.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 360/06

Verkündet am: 25. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Zwack und König für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin vom 21. März 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit.

Die im Juni 1971 geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 10. August 2001 (Blatt 5/6 der Akte) in Verbindung mit einem Ergänzungsvertrag vom 30. Juli 2002 (Blatt 7 der Akte) beim Beklagten in dessen Kooperationseinrichtung ..., München, als Hauswirtschaftsleiterin beschäftigt.

Wegen Betreuungsbedarfs ihrer am 15. August 2000 geborenen Tochter Y. war durch eine Ergänzung zum Dienstvertrag ihre Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 auf 30 Stunden wöchentlich verringert worden.

Eine weitere Verlängerung der reduzierten Arbeitszeit beginnend ab dem 1. September 2003 hatte der Beklagte abgelehnt. Dies lässt die Klägerin unter Hinweis auf ihre damals bestehende Schwangerschaft beanstanden, am 20. Februar 2004 ist das zweite Kind D. geboren worden. Seitdem hat sich die Klägerin in Elternzeit bis einschließlich Ende Februar 2006 befunden.

Bezogen auf den weiterhin und nun durch das zweite Kind verstärkten Betreuungsbedarf hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2005 (Blatt 8 der Akte) bei ihrer Arbeitgeberin Teilzeitarbeit mit 20 Stunden (wöchentlich) beantragt. Von dieser ist mit Schreiben vom 3. August 2005 (Blatt 14/15 der Akte) der örtliche Personalrat beteiligt worden. Dessen Stellungnahme (Blatt 15 der Akte) zu Gunsten der Klägerin datiert vom 10. August 2005.

Mit Schreiben vom 18. August 2005 (unvollständig vorgelegt, Blatt 16 der Akte) hat der Beklagte das klägerische Teilzeitbegehren aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Die Klägerin beanstandet diese Ablehnung. Sie stützt ihr Verlangen auf § 6 TzBfG, auf den BAT sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 23. September 2005 hat sie ihr Verlangen auch gerichtlich geltendmachen lassen. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 16. Februar 2006 wird Bezug genommen.

Mit der am 21. März 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beanstandet die vom Erstgericht vertretene Ansicht, der Beklagte könne nicht verpflichtet werden, die Stelle der Hauswirtschaftsleitung zwei Teilzeitkräften zu übertragen, weil diese Leitungsfunktion mit umfangreicher eigenverantwortlicher Tätigkeit verbunden sei. In ihrem Fall sind nach Ansicht der Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen zur beantragten Verringerung ihrer Arbeitszeit gegeben. Die Frage, ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, müsse nach einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge beurteilt werden. Der Beklagtenvortrag dazu könne den Anforderungen der Stufen zwei und drei nicht genügen. Die Berufungsanträge lauten damit:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2006 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als Hauswirtschaftsleiterin von 20 Stunden wöchentlich mit Wirkung ab 1. März 2006 zuzustimmen.

III. Für den Fall, dass der Antrag II. erfolgreich ist, wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 1. März 2006 in Verzug der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin als Hauswirtschaftsleiterin für 20 Stunden wöchentlich befindet.

Der Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. An ihrer ablehnenden Entscheidung hält der Beklagte fest. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei der Stelle einer Hauswirtschaftsleitung um eine Leitungsfunktion mit umfangreicher, eigenverantwortlicher Tätigkeit. Hierbei sei von großer Bedeutung, dass die Kooperationseinrichtung ... werktäglich mind. 111 Kinder versorgt und betreut sowie neben der ordnungsgemäßen Verwaltung und Pflege von Räumlichkeiten und Einrichtungen auch die Planung, Organisation, Vorbereitung, Ausreichung und Überwachung von Frühstück, Mittagessen und Nachmittags-Brotzeit für jeweils circa 125 Personen durchführt und gewährleistet.

Während die hierzu eingesetzten pädagogischen Fachkräfte die sozialpädagogische und erzieherische Komponente übernehmen, habe die Person der Hauswirtschaftsleitung entsprechend ihrer Ausbildung für die konstante hohe Qualität der verwendeten Nahrungsmittel bei konzeptionell gesunder, abwechslungsreicher und kindgerechter Ernährung Sorge zu tragen. Dies beinhalte die Erstellung von Speiseplänen, Budgetverwaltung, Einkauf, korrekte Lagerhaltung, Einhaltung von Lebensmittelhygiene und sonstigen Hygienevorschriften, insbesondere im Küchenbereich. Die Organisation und Überwachung des hauswirtschaftlichen Hilfspersonals komme hinzu. Daneben obliege der Hauswirtschaftsleitung die Verantwortung für den weiteren hauswirtschaftlichen Bereich der Kooperationseinrichtung, nämlich für die Hauswäsche, die Sauberkeit, die Entsorgung und der damit verbundenen Beschaffung des erforderlichen Materials. Schon die Größe dieser Einrichtung und der damit verbundene Umfang der Verantwortungsbereiche machten deutlich, dass der Hauswirtschaftsleitung eine zentrale Bedeutung und Funktion für die ordnungsgemäßen Abläufe und die Ernährung der Kinder zukomme und hierbei ihre lückenlose Information über alle relevanten Begebenheiten und Sachverhalte innerhalb der Kooperationseinrichtung von zentraler Bedeutung seien.

Gerade der Bereich der gesunden und frischen Ernährung sei wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts dieser Einrichtung, weshalb die Funktion einer qualifizierten Hauswirtschaftsleitung installiert wurde. Innerhalb der gesamten Kooperationseinrichtung leite die Hauswirtschaftsleitung einen wesentlichen und äußerst wichtigen Bestandteil mit teilweise mehr als drei Mitarbeiterinnen und mit der Verantwortung für die Bereiche Küche, Hygiene, Wäsche und Reinigungsfirmen. Das von der Klägerin gewollte Job-Sharing würde die Entscheidungs- und Leitungsfunktion der Hauswirtschaftsleitung in Richtung Gesamtleitung der Kooperationseinrichtung verlagern sowie zu erheblichen Problemen und Reibungsverlusten führen. Insbesondere müssten die nach dem Modell der Klägerin denkbaren zwei Hauswirtschaftsleiter jeweils erhebliche Arbeitszeit mit Dokumentation und Berichtswesen verbringen, damit der/die jeweils andere weiterarbeiten bzw. überhaupt Entscheidungen treffen könne.

Gerade der Betrieb einer Kindertagesstätte (Kooperationseinrichtung) mit circa 111 Kindern werktäglich und ganztägig erfordere ein höchstmögliches Maß an Professionalität in allen Bereichen, wie Pädagogik, Spielanleitung, Lernbetreuung sowie optimale Versorgung der Kinder mit werktäglich drei Gerichten.

Die Stelle der Hauswirtschaftsleiterin könne auch nicht mit nur 20 Wochenstunden bewältigt werden. Dies habe das Erstgericht in seiner Entscheidung bereits zutreffend festgestellt. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Konzept seien täglich jeweils 45 Minuten gemeinsame HWL-Zeit vorgesehen. Dieser Zeitraum soll sich überschneiden mit Essenszubereitung und Essensausgabe. Das ist in den Augen des Beklagten jedoch eine Zeit, in der die Hauswirtschaftsleitung umfassend beschäftigt sei. Eine hierbei beabsichtigte Übergabe der Tätigkeit mit entsprechendem Informationsfluss kann nach Ansicht des Beklagten gerade in der Mittagszeit nicht stattfinden. Auch sei die Anwesenheit von zwei Hauswirtschaftsleitern während dieses Zeitraums nicht zielführend. Hier müsse das zwangsläufig zu Kompetenzstreitigkeiten kommen.

Die Klägerin sei in ihrem Konzept schließlich von einer 60-Stunden-Woche betreffend den Einsatz sog. Hauswirtschaftshilfen im Früh- und Spätdienst ausgegangen. Tatsächlich belaufe sich der verfügbare Rahmen jedoch nur auf 55 Wochenstunden. Auch die weiteren Aufgaben, die von der Klägerin für die jeweilige Hauswirtschaftsleitung (Früh- bzw. Nachmittagsschicht) formuliert worden sind, sind in den Augen des Beklagten so schlicht nicht umsetzbar, da keine klare Aufgabenteilung zwischen den beiden Hauswirtschaftsleitern möglich sei. Dementsprechend habe die Klägerin in ihrem Konzept auch verschwiegen, wie sie sich die gleichberechtigte Kompetenz der Beiden, die sich nicht auf Zeiträume, sondern auf Aufgaben bezieht, vorstellt. Nach Ansicht des Beklagten würden sich in diesem Fall innerhalb kürzester Zeit erhebliche Kompetenzstreitigkeiten ergeben, die wiederum Zeit beanspruchten und damit zulasten der eigentlichen Aufgabenerfüllung gehen.

Die Klägerin tritt diesen Ausführungen unter Hinweis auf § 6 TzBfG entgegen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 21. März 2006 (Blatt 67 bis 75 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 24. Mai 2006 (Blatt 82 bis 86 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 2006 (Blatt 87 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juli (Blatt 93 bis 95 der Akte) und vom 25. Juli 2006 (Blatt 96/97 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Zustimmung des Beklagten zu einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden wöchentlich als Hauswirtschaftsleiterin zu erreichen, muss erfolglos bleiben. Diesem Verlangen stehen (dringende) betriebliche Gründe entgegen. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen, seinen Überlegungen schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal grundsätzlich an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwendungen sind verständlicherweise geprägt vom Betreuungsbedarf für ihre Kinder, Interessen der Kindertagesstätte ... findet man dabei aber trotz des eingehenden Beklagtenvortrags dazu nicht substantiiert angesprochen. Der Hinweis auf § 6 TzBfG reicht dazu nicht aus. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der dreistufigen Prüfungsreihenfolge findet man in der Berufungsbegründung zutreffend dargestellt, richtig ist auch, dass die Darlegungs- und Beweislast für entgegenstehende Gründe auf Seiten des Beklagten liegen. Der Beklagte hat entgegenstehende betriebliche Gründe nach Ansicht der Berufungskammer aber auch ausreichend vorgetragen, ohne dass diese klägerinseits substantiiert bestritten worden wären. Das Organisationskonzept des Beklagten mit einer vollzeitbeschäftigten Hauswirtschaftsleitung in der wöchentlich fünfmal von 7.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends offen gehaltenen Einrichtung hält jeder Nachprüfung stand. Die Hauswirtschaftsleiterin ist unter Mithilfe von drei bis vier ihr unterstellten Mitarbeitern verantwortlich für die Versorgung der Kinder und den Einsatz von externem Personal. Sie hat entsprechend ihrer Ausbildung für eine konstante hohe Qualität der verwendeten Nahrungsmittel zu sorgen, die Speisepläne mit gesunder, abwechslungsreicher und kindgerechte Ernährung zu erstellen; Budgetverwaltung, Einkauf, Lagerhaltung, Einhaltung der Hygienevorschriften insbesondere im Küchenbereich, Organisation und Überwachung des hauswirtschaftlichen Hilfspersonals, Kommunikation mit der Pädagogik sowie die Verantwortung für den weiteren hauswirtschaftlichen Bereich, für die Hauswäsche und die Sauberkeit der Einrichtung einschließlich Einschaltung und Überwachung von Reinigungsfirmen, Beschaffung des erforderlichen Materials sowie Entsorgung gehören zu ihrem Zuständigkeitsbereich. Dass der Hauswirtschaftsleitung in einer Einrichtung mit werktäglich 111 Kindern damit zentrale Bedeutung zukommt und sie lückenloser Informationen über alle Begebenheiten und Sachverhalte innerhalb der Kooperationseinrichtung bedarf, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte sieht das zumindest so und sie hat deshalb in dieser Einrichtung die Funktion einer qualifizierten Hauswirtschaftsleitung installiert. Diese Aufgaben und die damit verbundene Verantwortung sollen nicht bei der Gesamtleitung der Kooperationseinrichtung angesiedelt sein.

Dieses Organisationskonzept steht dem klägerischen Arbeitszeitverlangen entgegen. Das beginnt schon bei der im vorgelegten Konzept zur Teilzeitgestaltung angesetzten Zeit der Übergabe (gemeinsame HWL-Zeit). Danach soll die Übergabe während der Essenszubereitung und Essensausgabe erfolgen, obwohl die Hauswirtschaftsleitung nach Ansicht des Beklagten gerade in diesem Zeitraum umfassend beschäftigt ist. Eine den Träger befriedigende Erklärung der Klägerin dazu fehlt, ebenso zur Ansicht des Beklagten, dass 45 Minuten für die Übergabe dieser Tätigkeit mit entsprechendem Informationsfluss nicht genügen können. Die Hauswirtschaftsleitung ist sicher nicht gleichzustellen mit der Leitung der Kooperationseinrichtung, dies ist beklagtenseits auch nie vorgetragen worden. Die Hauswirtschaftsleitung hat aber doch einen umfassenden Aufgabenbereich mit erheblichen Kompetenzen, der einheitlich verwaltet werden soll. In den Augen des Beklagten sogar muss. Die von der Arbeitgeberin angesprochenen bzw. befürchteten unterschiedlichen Entscheidungen der beiden Teilzeit-Hauswirtschaftsleiter könnten nicht hingenommen werden, eine Zeit von 45 Minuten für die Übergabe der Tätigkeit mit entsprechendem Informationsfluss einschließlich nötiger Dokumentationen wird damit nur genügen, wenn dieser Zeitraum von sonstigen Tätigkeiten freigehalten wird. Der Beklagte würde also - wie von ihr befürchtet - beiden Teilzeit-Hauswirtschaftsleiter/innen diese Übergabezeit von wöchentlich zumindest 7,5 Stunden zusätzlich vergüten müssen, eine angesichts der angespannten Haushaltslage bei solchen Kindertagesstätten unverhältnismäßige Kostenbelastung.

Der Beklagte hat darüber hinaus - wie vom Erstgericht bereits angesprochen - schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie die Stelle der Hauswirtschaftsleitung im Interesse der zu versorgenden und zu betreuenden mindestens 111 Kinder mit einer Vollzeitkraft besetzt sehen will. Das von der Klägerin vorgelegte Alternativkonzept ist be-klagtenseits auch keineswegs nur kritisiert worden, der Träger hat vielmehr in Einzelheiten und nachvollziehbar dargelegt, warum "Job-Sharing" bei der Hauswirtschaftsleitung in der Kooperationseinrichtung ... nicht sinnvoll umgesetzt werden kann.

Als Träger dieser Einrichtung hat der Beklagte einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag im ständigen Kontakt mit den Familien und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Entscheidung für eine Hauswirtschaftsleiterin in Vollzeit dient der Erfüllung dieses pädagogischen Auftrags. Ziel ist die durchgängige Verantwortung für die betreuten Kinder auch gegenüber den Eltern. Deshalb soll der Kreis der Verantwortlichen soweit als möglich beschränkt bleiben. Der von der Klägerin gewünschte Einsatz mit nur zwanzig Stunden/Woche ist damit unvereinbar. Sie würde dann nur zeitweise zur Verfügung stehen. Dass ein anderer Hauswirtschaftsleiter/eine andere Hauswirtschaftsleiterin bereit ist, sich mit der Klägerin den Arbeitsplatz zu teilen, löst dieses Problem nicht.

Die Rechte des Personalrats sind ebenfalls gewahrt worden, sein Widerspruch enthält keine ausreichende Begründung (Bl. 14/15 der Akte).

Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verbleibt es damit bei der angefochtenen Entscheidung.

Für die Klägerin wird gem. § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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