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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 1015/05
Rechtsgebiete: BGB, TVG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
TVG § 4 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1015/05

Verkündet am: 23. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Potthast und Trautmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 2. Juni 2005, Az. 4 Ca 2545/03, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand der Auseinandersetzung ist die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Änderungskündigung sowie ein behaupteter Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Weihnachtszuwendungen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von je 2.404,16 Euro brutto.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die am 00. April 0000 geborene Klägerin ist seit 1. November 1998 bei der Beklagten als Krankenschwester zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 0.000,00 Euro beschäftigt.

Der zwischen den Parteien am 12. Dezember 2000 unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelung:

§ 1 Ziff. 2

"Soweit in diesem Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt für das Anstellungsverhältnis der Manteltarifvertrag Nr. 2 vom 01.07.2000 und der Entgelttarifvertrag Nr. 1 vom 01.07.2000 für Mitarbeiter in den Privatkrankenanstalten in Bayern."

In § 2 Ziff. 1 enthält der Arbeitsvertrag folgende Regelung:

"Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe 6 des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.07.2000 eingruppiert. Das derzeit nach Maßgabe der Übergangsregelung des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 01.07.2000 monatliche zu zahlende Bruttogehalt beträgt: 3.793,89 DM

Die Beklagte gehört mit verschiedenen in Deutschland betriebenen rechtlich selbständigen Kliniken zum Konzern der M. ... AG.

Am 31.10.2003 schloss die Beklagte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) Landesbezirk Bayern einen Sanierungstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung. Die Ziffern 1 und 3 dieses Tarifvertrages lauten folgendermaßen:

"1. Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen der M. ...GmbH & Co. KG, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind oder deren Arbeitsvertrag auf das mit dem Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern abgeschlossene Tarifwerk Bezug nimmt.

3. Personalkostensenkung

Das Weihnachtsgeld in Höhe von 98,52 % wird in 2003 nicht gezahlt. Die M. ...GmbH & Co. KG verpflichtet sich, den Wegfall dieser Zahlung einheitlich durchzuführen und gegenüber allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern durchzusetzen."

Nachdem die Belegschaft der Beklagten durch den Betriebsrat mit Schreiben vom 30.10.2003 über den Abschluss des Sanierungstarifvertrages in Kenntnis gesetzt wurde, wurde u.a. auch die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2003 von der Beklagten gebeten, die Anwendbarkeit des Sanierungstarifvertrages auf ihr Arbeitsverhältnis durch unterzeichnete Rückgabe des Schreibens zu bestätigen. Die Klägerin gab eine solche Bestätigung nicht ab (vgl. Bl. 8/9/17/18 d.A.).

Darauf sprach die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2003 die streitgegenständliche Änderungskündigung aus (vgl. Bl. 23 d.A.). Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 27.11.2003 zu."

Am 19.07.2004 schlossen die Gewerkschaft ver.di, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, Landesverband Bayern, und die M. ... AG, diese zugleich handelnd für ihre im Geltungsbereich genannten Kliniken (darunter auch die Beklagte) einen Tarifvertrag zur Einführung des Mantel- und Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer in den Kliniken M. ... Gruppe mit Wirkung zum 01.10.2004 ab. Weder nach diesem Manteltarifvertrag noch nach diesem Entgelttarifvertrag besteht für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weihnachtszuwendung.

Mit ihrer bei Gericht am 18. Dezember 2003 eingegangen Klage vom selben Tag hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Rosenheim die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte mit außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Änderungskündigung vom 26. November 2003 rechtsunwirksam sei, ferner die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von zwei mal 2.404,16 Euro brutto.

Zur Begründung hat sie in erster Instanz vorgetragen, die Änderungskündigung sei rechtsunwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei und weil ausreichende betriebliche Erfordernisse nicht ersichtlich seien.

Weiterhin hat sie vorgetragen, sie habe gem. § 6 des Entgelttarifvertrages Nr. 1 vom 1. Juli 2000 für Beschäftigte in den Privatkrankenanstalten in Bayern in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 2 vom 1. Juli 2000 für Beschäftigte in den Privatkrankenanstalten in Bayern Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich mit den Schreiben vom 18. November 2002 und vom 20. September 2004 eine Selbstbindung hinsichtlich der Weihnachtszuwendung auferlegt.

Die Beklagte hat in erster Instanz erwidert, die Klage sei in allen Punkten unbegründet, da der Sanierungstarifvertrag vom 31. Oktober 2003, der die mit dem Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern abgeschlossenen Tarifwerke hinsichtlich des Weihnachtsgeldes ersetze, im Hinblick auf die Bezugnahmeklausel in § 1 und § 2 des Anstellungsvertrages vom 12. Dezember 2000 ohnehin Anwendung finde. Nur vorsorglich habe sie gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München handle es sich bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag um eine dynamische Bezugnahmeklausel.

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, auch für das Jahr 2004 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Gemäß dem Haustarifvertrag, der mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft getreten sei, sei an die Stelle des Weihnachtsgeldes ein Jahreszielgehalt verbunden mit einer variablen Ergebnisbeteiligung getreten.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat die Klage mit Endurteil vom 2. Juni 2005, das der Klägerin am 21. September 2005 zugestellt worden ist, in vollem Umfang abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklagen deswegen für unbegründet erachtet, da der mit den Änderungskündigungen nach dem Willen der Beklagten herbeizuführende Rechtszustand ohnehin bestehe und die streitgegenständlichen Änderungskündigungen deshalb gegenstandslos seien. Das Arbeitsgericht ist nach Auslegung des § 1 Ziff. 2 des Anstellungsvertrags der Parteien vom 12. Dezember 2000 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vertragsklausel eine dynamische Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb der Beklagten geltenden Mantel- bzw. Entgelttarifvertrag beinhalte. Nach Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Bezugklausel sei eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb der Beklagten beabsichtigt. Auch damals noch nicht absehbare spätere Änderung der allgemeinen Arbeitsbedingungen durch einen Sanierungstarifvertrag oder einen Haustarifvertrag, der an die Stelle der im Arbeitsvertrag bezeichneten Tarifverträge treten würde, hätten danach für das Arbeitsverhältnis der Parteien gleichfalls gelten sollen. Weder der Sanierungstarifvertrag vom 31. Oktober 2003 noch der Haustarifvertrag vom 19. Juli 2004 sähen eine Weihnachtszuwendung vor, so dass die Klägerin auch keinen diesbezüglichen Zahlungsanspruch habe.

Gegen die Abweisung ihrer Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer beim Landesarbeitsgericht München am 6. Oktober 2005 eingegangenen Berufung vom 4. Oktober 2005.

Die Klägerin greift unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Auslegung des § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags durch das Arbeitsgericht an und meint, dass diese im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts eine Tarifgarantieklausel enthalt, die dazu führe, dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf die Weihnachtszuwendung nach dem im Vertrag in Bezug genommenen Tarifvertrag habe.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim vom 02.06.2005, Az. 2545/03, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte mit außerordentlicher Änderungskündigung vom 26.11.2003 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll, wenn auch der Sanierungstarifvertrag Inhalt des Arbeitsvertrages ist, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und nicht billigem Ermessen entspricht sowie die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Beklagte mit ordentlicher Änderungskündigung vom 26.11.2003 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen soll, wenn auch der Sanierungstarifvertrag Inhalt des Arbeitsvertrages ist, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist und nicht billigem Ermessen entspricht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Abrechnungsjahr 2003 in Höhe von 2.404,16 Euro brutto Weihnachtszuwendung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2003 sowie für da Abrechnungsjahr 2004 in Höhe von 2.404,16 Euro brutto Weihnachtszuwendung nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag müsse nach Sinn und Zweck dahingehend ausgelegt werden, dass es sich um eine Gleichstellungsklausel handle. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Aufgrund dieser Gleichstellungsabrede dürfe die Klägerin nicht anders behandelt werden als die tarifgebundenen Arbeitnehmer.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze (Bl. 186 ff.; Bl. 222 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der mit den Änderungskündigungen herbeizuführende Rechtszustand unabhängig vom Ausspruch dieser Änderungskündigungen besteht und weil nach diesem Rechtszustand ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Weihnachtszuwendung für die Jahre 2003 und 2004 nicht besteht.

Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags vom 12.12.2000, insbesondere dessen § 1 Ziff. 2.

Die Verweisungsklausel in § 1 Ziff. 2 des Formulararbeitsvertrages der Parteien ist als typische Vertragsklausel wie eine Rechtsnorm zu behandeln.

Sie ist - wie das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil vom 11. Dez. 2003, 3 Sa 846/03 bezüglich der wortgleichen Formulierung im Arbeitsvertrag einer anderen Arbeitnehmerin der Beklagten entschieden hat - entgegen ihrem Wortlaut als dynamische Verweisung auf den Manteltarifvertrag für Beschäftigte in den Privatkrankenanstalten in Bayern zu interpretieren. In diesem Sinne hat sich auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.09.2001 (Az.: 4 AZR 544/00, NZA 2002, 634) geäußert, indem es unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt hat, dass im Zweifel eine Bezugnahmeklausel auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung als dynamische Verweisung auszulegen sei.

Dessen ungeachtet hat die Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der in den zitierten Tarifverträgen vorgesehenen Weihnachtszuwendungen. Denn die von ihr mit der zur Zeit des Vertragsschlusses tarifgebundenen Beklagten vereinbarte - dynamische - Bezugnahme auf den für den Betrieb der Beklagten einschlägigen Manteltarifvertrag für Beschäftigte in den Privatkrankenanstalten in Bayern (MTV Privatkrankenanstalten) ist gem. §§ 133, 157 BGB als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Sie führt deshalb vertragsrechtlich nicht zu einem vom tarifrechtlichen abweichenden Ergebnis. Eine abweichende Auslegung der Klausel als "feste" Bezugnahme in dem Sinne, dass die Anwendbarkeit der Tarifverträge in der jeweiligen Fassung unabhängig von für deren normative Geltung relevanten Veränderungen erfolgen soll, ist nur gerechtfertigt, wenn das in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat oder sonstige Umstände dafür sprechen.

Diese nicht primär auf den Wortlaut abstellende Auslegung rechtfertigt sich - wie das Bundesarbeitsgericht a.a.O. im Einzelnen dargelegt hat - daraus, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss die durch die Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft begründete Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht kennt und auch nicht erfragen darf. Er weiß von Rechts wegen nicht, ob die tariflichen Regelungen auf Grund der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers unmittelbar und zwingend gem. § 4 Abs. 1 TVG gelten oder ob er die Anwendbarkeit durch eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel begründen muss. Die rechtliche Unzulässigkeit für den Arbeitgeber, vorab die Gewerkschaftszugehörigkeit des einzustellenden Arbeitnehmers zu klären, hat zur Folge, dass der Arbeitgeber, um eine von ihm erstrebte Gleichstellung von tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Arbeitnehmern zu erreichen, in alle Arbeitsverträge die Bezugnahmeklausel aufnehmen muss.

Diese arbeitsrechtlich vorstrukturierten Bedingungen bei Vertragsschluss rechtfertigen es, bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel im Sinne einer Gleichstellungsabrede entscheidend auf die typischerweise vorliegende Zweckbestimmung der Bezugnahme und auf die üblicherweise gegebenen Interessen und Vorverständnisse abzustellen, soweit sich nicht aus der vertraglichen Vereinbarung selbst oder aus den Umständen bei Vertragsschluss etwas anderes ergibt. Für letzteres sind Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich

Die sich aus der Bezugnahmeklausel ergebende Gleichstellungsabrede hat zur Folge, dass die Klägerin unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages teilnimmt, wie wenn sie tarifgebunden wäre. Die Gleichstellungsabrede ersetzt nur die durch die Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft begründete Tarifgebundenheit. Deshalb nimmt der Arbeitnehmer mit einer Gleichstellungsabrede nur solange und in dem Umfang an der Tarifentwicklung teil, wie dies für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer gilt. Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer der Beklagten galt der MTV Privatkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 3 TVG zwar über den 01.01.2003 hinaus auf Grund der Nachbindung noch fort, wurde dann aber im Regelungsbereich durch die Bestimmungen des Sanierungstarifvertrags, später dann durch den Haustarifvertrag vom 19. Juli 2004 ersetzt. Der Sanierungstarifvertrag wiederum schließt die Zahlung des Weihnachtsgelds aus, der Haustarifvertrag sieht ein Weihnachtsgeld nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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