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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.02.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 843/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, der im Zusammenhang mit einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses "für den Verlust des Arbeitsplatzes" eine Abfindung in bestimmter Höhe "abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG (alte Fassung)" vorsah, wobei nach der Gesetzeslage die frühere Fassung des § 3 Nr. 9 EStG auf die ausgehandelte Abfindung keine Anwendung - mehr - finden konnte.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 843/07

Verkündet am: 27. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Speckbacher und Mugler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.8.2007, Az.: 30 Ca 16906/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 2.436,84 € netto.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die am 00. Mai 1958 geborene Klägerin war seit 1. Juli 2002 bei der Beklagten als Pflegedienstleiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 0.000 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit weiterem Schreiben vom 22. Dezember 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich mit sofortiger Wirkung. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2006, der beim Arbeitsgericht München am selben Tag eingegangen ist, erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, die unter dem Az.: 35 Ca 237/06 geführt wurde. In der Güteverhandlung, die am 23. Januar 2006 stattgefunden hat, schlossen die Parteien folgenden widerruflichen Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.2005 geendet hat.

2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von € 8.400,00, abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG (alte Fassung).

3. Bis zum 31.12.2005 wird vertragsgemäß abgerechnet und der sich hieraus ergebende Nettobetrag unter Abzug von € 500,00 von der Beklagten an die Klägerin ausbezahlt.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden.

5. Dieser Vergleich kann von beiden Parteien schriftsätzlich zum Arbeitsgericht München bis 06.02.2006 widerrufen werden.

Mit Anwaltsschreiben vom 26. Januar 2006 wandte sich die Beklagten an die Klägerin mit der Mitteilung, den Vergleich widerrufen zu wollen, sofern der vereinbarte Abfindungsbetrag nicht auf "5.600 € brutto = netto" reduziert werde. Nach telefonischen Verhandlungen zwischen den Prozessvertretern der Parteien kam schließlich eine Einigung dergestalt zu Stande, dass eine Abfindungssumme in Höhe von 7.000 € an die Klägerin gezahlt werden solle und dass der Vergleich dann nicht widerrufen werde. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 31. Januar 2006 wurde dieses mit folgenden Sätzen bestätigt:

"Unter Zurückstellung größter Bedenken ist unsere Mandantschaft damit einverstanden, dass der Vergleich so wie am 23.1. 2006 protokolliert, gelten soll, lediglich der Abfindungsvertrag auf 7.000 € reduziert wird. Wir würden sodann die Widerrufsfrist verstreichen lassen, sofern Sie mit der entsprechenden Modifikation einverstanden sein sollten. Ihre Mandantschaft hat sodann lediglich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000 €. Einer Neuprotokollierung bedarf es dann nicht."

Entsprechend dieser Ankündigung wurde der Vergleich nicht widerrufen.

Die Beklagte hat die Vergleichssumme von 7.000 € als Bruttobetrag abgerechnet und den daraus resultierenden Nettobetrag in Höhe von ihr 4.563,16 € an die Klägerin ausbezahlt.

§ 3 Nr. 9 EStG in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut:

Steuerfrei sind

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro;..

§ 52 Abs. 4a EStG enthält hierzu folgende Übergangsvorschrift:

§ 3 Nummer 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für die vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht München am 27. November 2006 eingegangenen Klage vom 24. November 2006 hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.436,84 € begehrt und zur Begründung vorgetragen, sie habe Anspruch auf 7.000 € netto und nicht lediglich 7.000 € brutto. Die im Schreiben vom 31. Januar 2006 dargelegte Einigung könne in Anbetracht des vorausgegangenen gerichtlichen Vergleichs und des Schreibens vom 26. Januar 2006 nur so verstanden werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2007 ist die die Klägerin nicht erschienen, worauf das Arbeitsgericht ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil verkündet hat. Gegen dieses, der Klägerin am 4. Juli 2007 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007, der beim Arbeitsgericht München am 9. Juli 2007 eingegangen ist, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

1. Das Versäumnisurteil vom 28. Juli 2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 2.436,84 Euro an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 28. Juni 2007 aufrecht zu erhalten.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Ablehnungssumme sei brutto vereinbart worden. Die Parteien seien nur irrtümlich davon ausgegangen, dass noch die alte Fassung des Steuerrechts auf diesen Vergleich anwendbar sei. Das Schreiben vom 31. Januar 2006 enthalte keine Erwähnung des Begriffs "netto".

Das Arbeitsgericht München hat der Klage mit Endurteil vom 14. August 2007, das der Beklagten am 5. September 2007 zugestellt wurde, in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vergleich vom 23. Juni 2006 sei so zu verstehen, dass zumindest im Innenverhältnis zwischen den Parteien § 3 Nummer 9 Einkommensteuergesetz in der alten Fassung Anwendung finden solle. Die Regelung führe dazu, dass die steuerliche Last, die aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung entstanden sei, von der Beklagten zu tragen sei. Sofern sich die Beklagte hierüber im Irrtum befunden haben sollte, stelle dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Eine Auslegung der später getroffenen Absprachen ergebe kein anderes Ergebnis. Im Übrigen betrage die mit Schreiben vom 26. Januar 2006 von der Beklagten angebotene ausdrückliche Nettosumme 5.600 € und liege damit deutlich über dem schlussendlich ausgezahlten Betrag. Es gebe nirgends einen Hinweis darauf, dass die Parteien mit der anschließenden Einigung auf 7.000 € den angebotenen Nettobetrag hätten unterschreiten wollen, was aber Konsequenz der Einigung auf einen solchen Nettobetrag sei.

Gegen das der Klage stattgebende Endurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 12. September 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom 11. September 2007.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Beklagte geltend, für die Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem bereits ein Vollstreckungstitel vorliege. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht die Geltung einer alten Rechtslage hätten vereinbaren wollen, sondern dass der Vergleich lediglich an Hand der üblichen Textbausteine des Arbeitsgerichtes formuliert worden sei, wobei der formulierende Richter von einer Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2005 ausgegangen sei und demzufolge die alte Gesetzesfassung für anwendbar gehalten habe. Dieser Umstand sei dann auch nicht weiter aufgefallen. Die Parteien hätten auf keinen Fall eine irgendwie geartete Verpflichtung schaffen wollen. Das gelte im Übrigen auch für den gegnerischen Prozessbevollmächtigten. Hätte - so die Beklagte weiter - das Erstgericht diesen unwidersprochenen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, habe es nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Parteien eine Art Nettolohnabrede hätten treffen wollen. Das Erstgericht habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass ein dreiseitiger Irrtum vorgelegen habe. Es habe im Übrigen berücksichtigen müssen, dass nach einer allgemein anerkannten Auslegungsregel Vergütungszahlungen immer als Bruttozahlungen angesehen würden. Das Gericht habe daher die Nebenabrede im Schreiben vom 31. Januar 2006 ohne weiteres als Bruttovereinbarung interpretieren müssen, da dort eine Nettozahlung explizit nicht vereinbart gewesen sei.

Die Beklagte beantragt:

I. Auf die Berufung der Beklagtenpartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.08.2007 (Az.: 30 Ca 16906/06) aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die Parteien hätten im Vergleich vereinbart, dass ein Abfindungsbetrag zu bezahlen sei, wobei die Beklagte die steuerliche Last zu tragen habe. Soweit sich die Beklagte etwas anderes vorgestellt habe, so sei das ein unbeachtlicher Motivirrtum. Es werde bestritten, dass lediglich ein üblicher Textbaustein übernommen worden sei und dass auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Berufungsbeklagten davon ausgegangen sei, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte selbst die steuerliche Last habe tragen sollen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 104 ff; 118 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

Der Zulässigkeit steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil über den Anspruch bereits ein Vollstreckungstitel vorliege. Es ist zwar richtig, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehlen kann, wenn bereits ein Urteil vorliegt. Eine neue Klage ist jedoch dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein verständiger Grund für die Klageerhebung vorliegt, weil die Auslegung des früheren Titels streitig ist (Zöller-Greger. 26. Aufl., vor § 253 ZPO, Rz. 18 a).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung das Versäumnisurteil vom 28. Juni 2007 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 2.436,84 € netto verurteilt.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem von den Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleich.

Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Absatz 2 ArbGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs der Klägerin ist der gerichtliche Vergleich vom 23. Januar 2006 wie er unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Einigung der Parteien vor Ablauf der Widerrufsfrist seine endgültige Fassung gefunden hat. Es handelt sich um einen gerichtlichen Vergleich, der durch außergerichtliche Einigung wirksam modifiziert wurde.

Die Auslegung der diesem Vergleich zu Grunde liegenden vertraglichen Erklärungen ergibt, dass der vereinbarte Betrag "netto" geschuldet ist, d.h. dass eine eventuelle Abgabenlast zu Lasten der Beklagten gehen sollte.

1. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (vgl. BAG, Urt. vom 13.12.2006, Az.: 10 AZR 787/05, AP Nr 1 zu § 278 ZPO m.w.N.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die vereinbarte Abfindung im Innenverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter netto geschuldet war, d.h. dass die Beklagte die zu abzuführende Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsabgaben im Innenverhältnis zu übernehmen hatte.

a) Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die versprochene Abfindung rechtlich richtig als zu versteuerndes Einkommen gewertet hat. Das Steuerprivileg des § 3 Nr 9 EStG hat nämlich lediglich bis einschließlich 31.12.2005 gegolten. Ab 1. Januar 2006 ist die Regelung des § 3 Nr. 9 EStG ersatzlos weggefallen, wobei die Übergangsregelung des § 52 Abs. 4 a EStG vorsah, dass solche Abfindungen unter die alte Regelung fielen, die Ergebnis einer Kündigungsschutzklage waren, die vor dem 31.12.2005 anhängig gemacht wurde, was hier nicht der Fall war.

b) Aus dem Klammerzusatz "alte Fassung" in Ziffer 2. des gerichtlichen Vergleichs vom 23. Januar 2006 ergibt sich klar, dass die den Vergleich schließenden Parteien davon ausgingen, dass es eine "alte Fassung" des § 3 Ziffer 9 EStG gab, der nunmehr eine Neuregelung gegenüber stand. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich weiterhin, dass eine Behandlung der Abfindung jedenfalls entsprechend der alten Fassung gewünscht war, obwohl das Steuerrecht nunmehr den Sachverhalt anders regelte. Nach dieser "alten" Fassung waren jedoch 7.200 € einer Abfindung steuerfrei mit der Folge, dass eine Abfindung bis zu dieser Höhe dem Arbeitnehmer in voller Höhe zugute kam. Nachdem auf der Hand liegt, dass die Parteien eines bürgerlichrechtlichen Vertrags Vorschriften des Steuerrechts nicht abbedingen können, kann die Vereinbarung nur so verstanden werden, dass der Klägerin der versprochene Betrag in einer Weise zufließen sollte, als wenn die alte Regelung noch gelten würde.

Hätten die Parteien dies nicht gewollt, so hätten die Parteien andere Formulierungen gewählt, etwa "abzugsfrei in den gesetzlichen Grenzen" oder "abzugsfrei gemäß § 3 Nr. 9 EStG" oder "abzugsfrei gemäß § 3 Nr. 9 EStG in der derzeit geltenden Fassung".

Von solchen alternativen Möglichkeiten, die zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich der Umfang des an die Klägerin netto auszukehrenden Betrags aus den geltenden gesetzlichen Regelungen ergeben solle, haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts keinen Gebrauch gemacht, sondern die ausdrückliche Bezugnahme auf die "alte Fassung" des § 3 Nr. 9 EStG gewählt.

Der bezeichneten Interpretation der Regelung des Vergleichs steht auch nicht entgegen, dass in Zweifelsfällen Vereinbarungen über Vergütungen oder Abfindungen als Bruttovereinbarungen auszulegen sind, weil davon auszugehen ist, dass die gesetzliche Lastenverteilung auch im Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien Geltung haben soll. Im vorliegenden Fall liegt nämlich kein Zweifelsfall vor, weil der Regelungsgehalt eindeutig ist.

Nachdem die Voraussetzungen der Übergangsregelung unstreitig nicht vorliegen, kann die hier streitgegenständliche Vergleichsvereinbarung nur so verstanden werden, dass die Abfindung der Klägerin in einer Weise zugewendet werden sollte, als wenn die alte Fassung des § 3 Nr. 9 EStG noch gelten würde.

c) Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, der Vergleich sei lediglich anhand der üblichen Textbausteine des Arbeitsgerichts formuliert worden, wobei der formulierende Richter von einer Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2005 ausgegangen sei. Dafür, dass es einen entsprechenden Textbaustein gegeben hat, sind nämlich ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte von der Beklagten vorgetragen worden, wie dafür, dass der Vorsitzende von einer Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2005 ausgegangen sei. Die insgesamt bis zur Güteverhandlung 28 Blatt umfassende Akte lässt auf Blatt 1, der Faxklage, deutlich als Datum von Klage und Klageeingang den 5. Januar 2006 erkennen. Dass der Vorsitzende gleichwohl von einem früheren Klageeingang ausgegangen sein soll, ist durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte belegt, so dass für die beantragte Zeugeneinvernahme des Direktors des Arbeitsgerichts Augsburg M., des seinerzeitigen Vorsitzenden der Kammer 35, kein Raum ist.

3. Zu der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht für richtig gehaltenen Interpretation steht auch nicht der Inhalt der Anwaltsschreiben vom 26.01.2006 und 31.1.2006 im Widerspruch. Während im Schreiben vom 26.1.2006 noch etwas schillernd von "EUR 5.600,00 brutto = netto" die Rede ist, heißt es im späteren Anwaltsschreiben vom 31. 1.2006 unmissverständlich, die Beklagte sei "damit einverstanden, dass der Vergleich so wie am 23.01.2006 protokolliert, gelten" solle, und dass "lediglich der Abfindungsbetrag auf EUR 7.000,00 reduziert" werde. Damit wird klar, dass eine abändernde Regelung zum Passus ".... abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG (alte Fassung)" nicht gewollt war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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