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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 851/04
Rechtsgebiete: TV UmBw


Vorschriften:

TV UmBw § 1 Abs. 1
TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1
TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b)
1. § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 i.Vm. Unterabs. 2 b) TV UmBw gewährleistet in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.

2. Der 3-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem (erstmaligen) Verlassen des Arbeitsplatzes, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr i.S.v. § 1 Abs. 1 TV UmBw aufgeben muss.

3. Wenn der Arbeitnehmer während der Phase seiner beruflichen Neuorientierung vorübergehend wieder auf den alten Arbeitsplatz zurückkehrt - etwa, weil er sich für die zunächst vorgesehene Alternativbeschäftigung nicht als geeignet erweist - bleibt für die Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums der erstmalige und nicht der endgültige Tätigkeitswechsel maßgeblich.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 851/04

Verkündet am: 11. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004 durch den Richter am Arbeitsgericht Dyszak sowie die ehrenamtlichen Richter - und für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.03.2004 - Az.: 31 Ca 12818/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw).

Die Klägerin ist seit 1974 bei der Beklagten angestellt und seit 01.10.1979 als Fernsprecherin in der des beschäftigt. Der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nebst ergänzenden Tarifverträgen findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe VII des BAT vergütet.

Die Klägerin wurde spätestens ab 1998 jeweils halbjährlich für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres als Schichtführerin eingesetzt. Entsprechend erhielt sie für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 31.12.1998, vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.07.2000 bis zum 31.12.2000 eine Funktionszulage gemäß Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe VII im Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII, was etwa einem monatlichen Betrag von € 90,-- brutto entspricht.

Die Klägerin wurde mit Schreiben der Standortverwaltung vom 31.05.2001 für die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 mit dem Ziel der Versetzung zum 01.01.2002 zur Technischen Schule der Luftwaffe 1 nach Kaufbeuren zum Zwecke der Einarbeitung als sog. Pseudopilotin abgeordnet. Hintergrund war, dass aufgrund eines Ressortkonzepts des Bundesministers der Verteidigung vom 16.02.2001 die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin beim in Memmingen zum 31.12.2003 geschlossen werden sollte. Am 19.09.2001 wurde die Abordnung wegen mangelnder Eignung der Klägerin zurückgenommen und die Klägerin vom 20.09.2001 bis zum 30.11.2001 vorübergehend wieder auf ihrem früheren Dienstposten als Fernsprecherin eingesetzt. Eine Bestellung zur Schichtführerin erfolgte nicht mehr. Mit Verfügung der StOV vom 26.11.2001 wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.12.2001 bis 31.01.2002 zum Zwecke der Einarbeitung als Fernsprecherin mit dem Ziel der Versetzung zum 01.02.2002 zum LTG 61 nach abgeordnet. Die Versetzung wurde, wie vorgesehen, ab dem 01.02.2002 durchgeführt. Auch in erfolgte zu keiner Zeit ein Einsatz als Schichtführerin. Die Vermittlung in , in der die Klägerin ursprünglich tätig gewesen war, wurde zum 31.12.2002 gänzlich eingestellt, der Standort Memmingerberg zum 30.06.2003 vollständig geschlossen.

Mit Schreiben vom 29.05.2002 beantragte die Klägerin erstmals die Sicherung der ihr am Standort gewährten Funktionszulage unter Berufung auf die Anwendung des TVUmBw. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 05.07.2002 (vgl. Anlage K2; Bl. 9 d.A.) und erneut mit Bescheid vom 25.10.2002 (Anlage K4; Bl. 13 f. d.A.) ab.

Gegen diese Ablehnung wandte sich die Klägerin mit ihrer am 04.07.2003 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 14.07.2003 zugestellten Klage.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stünde gemäß § 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 TVUmBw ein Anspruch auf die Zulage zu. Eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Norm liege nicht vor.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin rückwirkend ab 01.12.2001 gemäß § 6 Abs. 1 TVUmBw monatlich eine persönliche Zulage in Höhe von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII BAT (Funktionszulage für Schichtführer im fernmeldetechnischen Dienst gemäß Fußnote zur Vergütungsgruppe VII BAT der Anlage 1 zum BAT) zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass im maßgeblichen Zeitraum vom 01.12.1998 bis 01.12.2001 eine mehr als 6 Monate dauernde Unterbrechung der Gewährung der Funktionszulage gegeben war, so dass ein Anspruch ausscheide.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Endurteil vom 24.03.2004, der Beklagten zugestellt am 06.07.2004, teilweise stattgegeben und der Klägerin die begehrte Zahlung ab November 2001 jeweils für die zweite Hälfte eines Kalenderjahres zugesprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 lt. b) TVUmBw gegeben seien. Der Tarifvertrag sei unstreitig anwendbar, mit der Versetzung nach Penzing die Schichtführerzulage weggefallen. Eine schädliche Unterbrechung im Sinne von § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 lt. b) TVUmBw sei nicht gegeben, weil eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten nicht vorliege. Zwar sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass der maßgebliche Zeitpunkt der 01.12.2001 sei, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Klägerin endgültig betroffen gewesen sei. Nicht darauf abzustellen sei aber, dass die Klägerin im gesamten Jahr 2001 keine Zulage erhalten habe. Maßgeblich könne nur der Zeitraum sein, in dem die Klägerin turnusmäßig die Zulage erhalten hätte, also die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001. Es sei vom Anspruch der Klägerin im Sinne eines Blockes, jeweils für das zweite Halbjahr eines Jahres, auszugehen. Vom Ende des Anspruchszeitraums (31.12.2001), in dem die Klägerin die Zulage erstmals nicht erhalten habe, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 01.12.2001, sei kein Zeitraum von 6 Monaten vergangen. Vielmehr habe dieser noch nicht einmal begonnen. Denn die Klägerin hätte vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 Anspruch auf die Zulage gehabt. Am 01.12.2001 sei ihr wegen der Schließung des Standorts die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zulage entzogen worden. Der Ablauf einer 6-Monatsfrist, in der sie die Zulage nicht erhalten habe, sei nicht erkennbar.

Ergänzend wird auf die angefochtenen Entscheidung (Bl. 76 bis 84 d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 27.07.2004 eingelegten und - nach Fristverlängerung bis 06.10.2004 - am 29.09.2004 begründeten Berufung. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass der Klägerin die Zulage gemäß § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 lt. b) TVUmBw nicht zustehe. Dieser Tarifvertrag sei zwar anwendbar, auch die Höhe der Zulage sei zutreffend bezeichnet, jedoch bestehe der Anspruch auf die persönliche Zulage dem Grunde nach nicht. Denn das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Funktionszulage als Schichtführerin um von § 6 Abs. 1 TVUmBw gesichertes Einkommen handele. Denn andere in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die ein Angestellter in den letzten 3 Jahren seiner bisherigen Tätigkeit bezogen habe, würden nur dann berücksichtigt, soweit keine schädliche Unterbrechung vorliege, wobei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten schädlich seien. Selbst wenn die Klägerin ab 20.09.2001 wieder zur Schichtführerin bestellt worden wäre, lägen zwischen dem 31.12.2000 und dieser - hypothetischen - neuen Bestellung mehr als 6 Monate. Für die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums sei auf den 01.12.2001 abzustellen, maßgeblich also die Zeit vom 01.12.1998 bis 01.12.2001, ggf. sogar auf den Zeitpunkt der Versetzung zum 01.02.2002. Bei Prüfung der schädlichen Unterbrechung sei der Zeitraum zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit zu ermitteln, denn nur wenn insoweit eine Einkommensverringerung stattgefunden habe, sei auch eine Einkommenssicherung erforderlich. Unter neuer Tätigkeit sei der vom Arbeitgeber für die Zukunft vorgesehene Dienstposten zu verstehen. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm liege bisherige Tätigkeit also solange vor, als keine sichere neue Tätigkeit gefunden sei. Daher sei mit der Abordnung nach Kaufbeuren ab dem 01.07.2001 keine neue Tätigkeit verbunden gewesen. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts zu diesen Fragen seien nicht nachzuvollziehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24.03.04 - Az.: 31 Ca 12818/03 - wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Die Klägerin beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält den Anspruch auf persönliche Zulage ab November 2001 weiterhin für gegeben und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts.

Ergänzend wird hinsichtlich des Parteivorbringens zweiter Instanz auf die Berufungsbegründung vom 29.09.2004 (Bl. 108 ff. d.A.) und der Berufungsbeantwortung vom 03.11.2004 (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lt. b) ArbGG statthaft und auch im übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 11 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gemäß § 6 Abs. 1 TVUmBw, der gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 TVG für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, die vom Arbeitsgericht zuerkannte persönliche Zulage zu.

1. Die Klägerin unterfällt dem Geltungsbereich des 1. Abschnitts (§§ 3 bis 11) des TVUmBw, weil sie als im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigte Arbeitnehmerin unter den BAT fällt und ihr Arbeitsplatz als Fernsprecherin nach dem 01.06.2001 (und vor dem 31.12.2010) durch Auflösung der Dienststelle aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr weggefallen ist (§ 1 Abs. 1 TVUmBw). Dies ist auch nicht umstritten, wird von der Beklagten vielmehr ausdrücklich eingeräumt.

2. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung gemäß § 6 Abs. 1 TVUmBw hinsichtlich der zuletzt im zweiten Halbjahr 2000 geleisteten Funktionszulage sind erfüllt.

a) Dass sich die Vergütung der Klägerin aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 TVUmBw um diese Funktionszulage verringert hat, seit sie nicht mehr als Fernsprecherin in Memmingerberg tätig ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt diese halbjährlich gewährte Funktionszulage auch eine von § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 i.V.m. Unterabs. 2 b) TVUmBw geschützte Vergütung dar. Denn es handelt sich um eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage, die die Klägerin in den letzten 3 Jahren ihrer bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.

Anders, als die Beklagte meint, ist hinsichtlich des Zeitraums der "letzten 3 Jahren seiner bisherigen Tätigkeit" auf die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2001 abzustellen. In dieser Spanne liegt keine mehr als 6 Monate andauernde und damit gemäß Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b) und Abs. 2 Unterabs. 2 b) und c) i.V.m. § 23a Nr. 4 BAT schädliche Unterbrechung.

aa) Für die Festlegung des 3-Jahreszeitraums ist der Ablauf des 30.06.2001 maßgeblich, denn mit diesem Tag endete die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Fernsprecherin in Memmingerberg, wegen der zum 01.07.2001 verfügten Abordnung zur Einarbeitung als Pseudopilotin. Der später erfolgte erneute Einsatz der Klägerin als Fernsprecherin auf diesem Arbeitsplatz ändert daran nichts. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b) TVUmBw.

(1) Normen eines Tarifvertrages sind nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist aber der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur hieraus auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden kann. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.10.2002, Az. 3 AZR 468/01, EZA Nr. 36 zu § 1 TVG - Auslegung; Urteil vom 12.09.1984, Az. 4 AZR 336/82, EZA Nr. 14 zu § 1 TVG - Auslegung).

(2) Das Verständnis der "letzten 3 Jahre seiner bisherigen Tätigkeit" bereitet keine Schwierigkeiten, wenn ein Arbeitnehmer nur einmalig den Arbeitsplatz aufgrund einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr im Sinne von § 1 Abs. 1 TVUmBw wechselt. Dann kommt aufgrund des Wortlautes von § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b) TVUmBw und seines systematischen Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 TVUmBw als Anknüpfungspunkt nur die 3 Jahre vor diesem Stichtag ausgeübte Beschäftigung in Betracht.

In Fällen wie dem vorliegenden jedoch, in dem ein Arbeitnehmer den alten Arbeitsplatz zur beruflichen Neuorientierung verlässt, sodann aber vorübergehend wieder auf ihn zurückkehrt, ergibt sich die - von den Parteien unterschiedlich beurteilte - Frage, ob das erste oder das letzte Verlassen für die Bemessung des 3-Jahreszeitraums maßgeblich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Frage dahin zu beantworten, dass es auf den ersten und nicht den endgültigen Tätigkeitswechsel ankommt, hier also auf die Abordnung nach ab dem 01.07.2001.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut "bisherige Tätigkeit". Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, nach allgemeinem Sprachgebrauch werde eine solche ausgeübt, solange keine neue sichere Beschäftigung gefunden sei, womit Phasen erfolgloser Neuorientierung zur bisherigen Tätigkeit zählen würden. Sie übersieht dabei schon, dass die Tarifnorm zwar von der bisherigen, nicht aber von einer länger oder gar dauerhaft ausgeübten neuen Tätigkeit spricht. Sie verkennt des Weiteren, dass "bisherig" etwas bezeichnet, was von einem unbestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit an vorhanden gewesen ist (vgl. Duden, Deutsches Wörterbuch der deutschen Sprache in 8 Bänden, 1993, Stichworte: bisher, bisherig). Ein die Vergangenheit kennzeichnender Zustand endet aber bereits mit einer Phase der Unruhe (hier: durch die berufliche Neuorientierung der Klägerin), nicht erst mit deren Beendigung (durch Zuweisung eines dauerhaften, neuen Arbeitsplatzes).

Entscheidend spricht aber auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm für dieses Ergebnis. Dieser besteht - vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BAT, nach dem sich die Vergütung nach der auszuübenden Tätigkeit richtet - in der Sicherung des finanziellen Besitzstandes, den die Arbeitnehmer in der Vergangenheit auf dem Arbeitsplatz erworben haben und der einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr zum Opfer fallen soll. Dies kommt insbesondere durch die Überschrift von § 6 ("Einkommenssicherung"), das in § 3 normierte Ziel der Arbeitsplatzsicherung, die primär eine Beschäftigung bei unveränderter Eingruppierung gewährleisten soll (§ 3 Abs. 4 TVUmBw), die Definition des Geltungsbereichs in § 1 Abs. 1 TVUmBw und auch durch das in der Präambel festgehaltene Ziel der Sozialverträglichkeit zum Ausdruck. Diesem Zweck der Sicherung des Status Quo widerspricht es aber, die mit einer Neuorientierung typischerweise verbunden Unwägbarkeiten in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 TVUmBw einzubeziehen. Vielmehr hat die Einkommenssicherung an die Gefährdung des Besitzstandes anzuknüpfen, die schon bei Beginn der Neuorientierungsphase eintreten kann.

Schließlich erweist sich die so interpretierte Regelung auch als praktisch brauchbar und sachgerecht. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung sind so bei Beginn der Neuorientierung und damit zeitnah zu prüfen; werden sie festgestellt, erfolgt die Zahlung ohne Rücksicht darauf, ob der erste Versuch der Neuorientierung erfolgreich ist oder ob dies - wie bei der Klägerin - nicht der Fall ist. Für den Arbeitnehmer ergibt sich ohne Rücksicht auf den Erfolg keine finanzielle Einbuße. Dem gegenüber kann bei der von der Beklagten vertretenen Auffassung eine Prüfung der Einkommenssicherung frühestens mit der Feststellung eines erfolgreich erprobten Arbeitsplatzes erfolgen, wobei der Arbeitnehmer bis dahin geringere Bezüge hinnehmen müsste. Die Regelung unterstützt auch einen zügigen Umbau der Bundeswehr, weil den Arbeitnehmern die Sorge genommen wird, ein Fehlversuch im Rahmen der Neuorientierung werde finanziell zu ihren Lasten gehen.

(3) Maßgeblich ist vorliegend mithin der Zeitraum vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2001, weil am 01.07.2001 mit der Abordnung nach Kaufbeuren, die das Ziel der Versetzung verfolgte, die von der Umwandlung der Bundeswehr hervorgerufene Phase der beruflichen Neuorientierung der Klägerin begonnen hatte. Dass ihre Zielsetzung nicht erreicht wurde, die Klägerin vielmehr vorübergehend wieder auf ihrem früheren Arbeitsplatzes eingesetzt wurde, ist nach dem Ausgeführten unerheblich.

bb) In diesem Zeitraum liegen keine schädlichen Unterbrechungen; sie betragen lediglich 6 Monate, überschreiten diesen Zeitraum aber nicht.

3. Gegen die Höhe der monatlichen Zahlungen und ihren Beginn hat die Beklagte keine Einwände erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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