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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 34/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, StGB
Vorschriften:
BGB §§ 145 ff | |
BGB § 311 Abs. 1 | |
BGB § 340 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 826 | |
BGB § 1004 | |
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 a.E. | |
ZPO § 890 | |
StGB § 12 Abs. 1 | |
StGB § 15 1. Hs | |
StGB § 22 | |
StGB § 23 Abs. 1 1. Hs. | |
StGB § 263 |
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Kammer 11, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus, ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2008, Az.: 25 Ca 14278/08, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Arbeitsgericht München den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für die mit Schriftsatz vom 9. Mai 2008 zunächst als Klageerweiterung im Ausgangsverfahren mit dem Az.: 25 Ca 4959/08 erhobene Klage - durch Beschluss vom 4.11.2008 nunmehr unter dem Aktenzeichen 25 Ca 14278/08 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt - zurückgewiesen. Gegenstand der Klage, für die Prozesskostenhilfebewilligung begehrt wird, ist der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, "antragsgemäß zu unterlassen, insbesondere über den Bf./Ast. fälschlich zu behaupten und zu verbreiten, dieser sei "selbständig tätig" gewesen und er zu "keinem Zeitpunkt" "verpflichtet" gewesen sein soll, "Aufträge" "anzunehmen"."
Weiterhin solle
"das Gericht einen Beschluss erlassen, der weitere Zuwiderhandlungen ausschaltet, zum Beispiel aufgrund oder gemäß §§ 823 I, 826, 1004 BGB, 890 ZPO; 823 II BGB, 263, 12 I, 15 1. Hs, 22,23 I 1. Hs. StGB; 145 ff, 340, 311 I BGB, § 890, 794 I Nr. 5 a.E. ZPO."
Vorfrage sowohl im Ausgangsverfahren wie in dem hier zu Grunde liegenden Verfahren ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, für die wiederum die Frage des Status des Klägers als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ausschlaggebend ist.
Zur Begründung seiner das Prozesskostenhilfebewilligungsgesuch des Klägers ablehnenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger beanstandeten Behauptungen bzw. Rechtsansichten der Beklagten von den Beklagten in Verfahren geäußert worden seien, in welchen gerade streitig sei, ob der Kläger Arbeitnehmer gewesen sei. Insoweit handele es sich um Parteivorbringen, welches im Rahmen der jeweiligen Prozesse geprüft werde. Ein zusätzlicher Unterlassungsanspruch bestehe nicht.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2009, der beim Landesarbeitsgericht München am selben Tag eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Die Fürsorgepflicht der Beklagten als Arbeitgeber verbiete es, wahrheitswidrig zu behaupten, der Kläger sei als selbständiger Gewerbetreibender für die Kanzlei der Beklagten tätig gewesen, zumal der Kläger durch diese Behauptung erhebliche Nachteile in den verschiedensten Bereichen zu gewärtigen habe. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Unterlassung dieser Behauptung.
Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 3. Februar 2009 der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen worden und diese dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Klage hat nämlich keine Aussicht auf Erfolg, weil sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist.
Gegen eine Behauptung, die der Rechtsverfolgung in einem späteren Verfahren dient, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Abwehransprüche, also insbesondere auch Unterlassungsansprüche bzw. weitergehend Widerrufsansprüche, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden darf, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (BGH, Urt. vom 09.04.1987, Az.: I ZR 44/85, NJW 1987, 3138 m.w.N.).
Zwar ergibt sich das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage im Regelfall schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Doch gilt dies nicht ausnahmslos, da besondere Umstände das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine Leistungsklage entfallen lassen können. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nämlich verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Unterlassungsansprüche gegen Vorbringen in einem laufenden Verfahren, in einem anderen Verfahren oder zur Vorbereitung eines anderen Verfahrens sind grundsätzlich unabhängig von einer Interessenabwägung und sonstiger Sachprüfung im Einzelfall von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen. Der von ihnen ausgehende Rechtszwang würde einen unzulässigen Übergriff bzw. Eingriff in ein gerichtliches Verfahren darstellen und kann nicht als geeignetes Mittel zur Beseitigung oder Verhinderung eines Störzustandes angesehen werden (vgl. BGH a.a.O.). Den berechtigten Interessen des Klägers ist mit der Möglichkeit, seine Sichtweise bezüglich seines Arbeitnehmerstatus vor Gericht zu artikulieren und ggf. gerichtlich durchzusetzen, ausreichend Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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