Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 340/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG §§ 39 ff. | |
ZPO §§ 3 ff |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss
In Sachen
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus beschlossen:
Tenor: Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7.9.2006, Az.: 35 Ca 11047/06 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die auf Widerruf und Entfernung von zwei Abmahnungen gerichteten Anträge des Klägers mit zwei Bruttomonatsverdiensten in Höhe von (2 mal 1.700,-- =) 3.400,-- € bewertet und zur Begründung ausgeführt, Entfernungs- und Widerrufsanspruch seien auf Grund wirtschaftlicher Identität einheitlich mit einem Monatseinkommen zu bewerten.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit der Begründung, mit dem Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einerseits und dem Widerrufsbegehren andererseits würden unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt.
Das Arbeitsgericht München hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2006 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht München vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da ein Rechtsfehler in dem Beschluss des Arbeitsgerichts München nicht zu erkennen ist.
Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Wertfestsetzung innerhalb des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten, wenn es die Anträge auf Widerruf und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte jeweils für jede Abmahnung mit insgesamt einem Monatsverdienst bewertet hat. Dies gilt auch dann, wenn man der Auffassung des Klägervertreters folgt, wonach - bezogen auf jede Abmahnung - zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.
Unter den gegebenen Umständen ist eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München nicht veranlasst.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.