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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 337/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
In Sachen
hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 12. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.7.2005 - 11 Ca 7068/05 - dahingehend abgeändert, dass der Vergleichswert € 22.789,10 beträgt.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen, in dem u.a. die Freistellung des Klägers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geregelt ist. Mit Beschluss vom 21.7.2005 hat das Arbeitsgericht den Vergleichswert auf € 18.231,28 festgesetzt (4 Gehälter; 3 Gehälter für den Bestandsstreit und 1 Gehalt für das Arbeitszeugnis). Dabei hat es die Regelung über die Freistellung nicht eigens bewertet, weil diese im Wert des § 42 Abs. 4 GKG enthalten sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter, mit der diese eine Bewertung der Freistellungsvereinbarung mit € 5.697,28 begehren (25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung) und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 33 Abs. 3 RVG) ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung des Vergleichswertes um ein Monatsgehalt.
Die Bewertung von Vergleichsregelungen über die Freistellung des Arbeitnehmers ist sehr unterschiedlich. Manche Landesarbeitsgerichte nehmen eine Bewertung mit 10 % des Einkommens während des Freistellungszeitraums an, andere Landesarbeitsgerichte mit 25 % oder 50 %. Vereinzelt wird auch das gesamte Bruttoeinkommen während des Freistellungszeitraums zugrunde gelegt. Wieder andere Landesarbeitsgerichte bewerten die Freistellung mit dem Betrag eines Monatsgehalts. Schließlich gibt es auch Entscheidungen, die die vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung überhaupt nicht bewerten, jedenfalls dann nicht, wenn vorher kein Streit über die Freistellungsfrage bestanden hat (wegen der Einzelheiten und der verschiedenen Auffassungen verschiedener Landesarbeitsgerichte siehe Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rn. 328 u. 329 sowie zahlreiche in Juris dokumentierte Entscheidungen zu den Stichworten Streitwert und Freistellung).
Vorliegend kann nicht angenommen werden, die Freistellungsvereinbarung sei im Wert des § 42 Abs. 4 GKG enthalten. Bei der im Vergleich geregelten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2005 bedeutet die Freistellung ein Abweichen von dem Normalfall, dass die Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erbringen ist. Damit haben die Parteien etwas geregelt, was über den Gegenstand des Kündigungsschutzantrags hinausgeht und eigens zu bewerten ist. Auch der soziale Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG steht einer gesonderten Bewertung der Freistellungsvereinbarung nicht entgegen, denn sie ist nicht typischer Inhalt eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren.
Die Bewertung der Freistellungsvereinbarung mit einem Monatsgehalt ergibt sich aus einem Vergleich mit der Bewertung eines Beschäftigungs- bzw. Weiterbeschäftigungsantrags. Bei der Bewertung solcher Anträge ist die Entscheidung des Gesetzgebers in § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu berücksichtigen. Die Beschäftigungspflicht stellt nämlich nur einen Teil der aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten dar und ist daher mit einem niedrigeren Wert als die Bestandsstreitigkeit zu bewerten. Das Landesarbeitsgericht München bewertet einen Beschäftigungsanspruch regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt. Bei der Freistellung von der Beschäftigungspflicht handelt es sich um das Gegenteil der Beschäftigung. Deshalb kann die Freistellung von der Beschäftigungspflicht jedenfalls nicht höher bewertet werden als die Beschäftigungspflicht selbst (ähnlich LAG Nürnberg v. 14.07.2002 - 6 Ta 2/04 - zitiert nach Juris; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 12 ArbGG Rn. 28).
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 6 RVG).
Ende der Entscheidung
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