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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 1292/05
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 9
1. Streitgegenstand eines auf § 9 TzBfG gestützten Anspruches eines Teilzeitbeschäftigten auf Arbeitszeitverlängerung ist - kann nur sein - eine konkrete Besetzungsentscheidung.

2. Wird eine ausgeschriebene Stelle mit verlängerter Wochenarbeitszeit anderweitig besetzt, ist der übergangene Bewerber auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen.

3. Zur Abwägungsentscheidung gemäß § 9 TzBfG - gleiche Eignung des Teilzeitbeschäftigten einerseits und dringende betriebliche Gründe andererseits - im Einzelfall.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1292/05

Verkündet am: 13. Juli 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Pompe und Krause für Recht erkannt:

Tenor: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 20. Oktober 2005 - 2 Ca 81/05 Tr - in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin macht einen Anspruch auf Annahme ihres Angebots auf unbefristete Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung seitens der Beklagten als Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen seit 01.04.2003 - nach Darlegung der Beklagten: seit 16.05.2002 - im Zustelldienst der Niederlassung BRIEF R. der Beklagten im Rahmen einer unbefristeten Teilzeitbeschäftigung mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 23,5 Stunden beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 14.03.2003, Bl. 5/6 d. A.). Mit Schreiben vom 13.08.2004 (Anl. K2, Bl. 7 d. A.) stellte die Klägerin einen "Antrag auf Verlängerung der Wochenarbeitszeit gem. § 9 Teilzeit-/Befristungsgesetz" mit einer unbefristeten Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung von 38,5 Stunden. Mit Schreiben ebenfalls vom 13.08.2004 (Anl. K3, Bl. 8 d. A.) bewarb sich die Klägerin auf den ausgeschriebenen freien (Vollzeit-)Arbeitsposten des Bezirkes 000000-00 beim ZSP Ch., welche Bewerbung die Beklagte mit einem Schreiben (undatiert) ablehnte (Anl. K4, Bl. 9 d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 25.10.2004 (Anl. K5, Bl. 10/11 d. A.) der Gewerkschaft ver.di beantragte die Klägerin unter Verweis auf ihre Bewerbung vom 13.08.2004 erneut die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Stunden pro Woche unter Berufung auf § 9 TzBfG, was von der Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2004 (Anl. K6, Bl. 12/13 d. A.) wiederum abgelehnt wurde. Seit etwa Anfang 2004 hat die Klägerin durchgehend jeweils befristete Ergänzungsverträge mit der Aufstockung auf eine Vollzeitarbeitszeit mit unterschiedlichen Befristungsgründen erhalten.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 20.10.2005, das der Beklagten am 01.12.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin - die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin zu(r) unbefristeten Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit (= 38,5 Wochenstunden) vom 13.08.2004 mit Wirkung ab 01.10.2004 anzunehmen - mit der Begründung stattgegeben hat, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wie die Klägerin nach § 9 TzBfG bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugt zu berücksichtigen seien. Wenn die Beklagte dem Begehren der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung entgegen halte, sie sei (im Rahmen ihrer Bewerbung vom 13.08.2004) gegenüber Herrn K. als vorgezogenen Bewerber weniger qualifiziert gewesen und habe daher nicht berücksichtigt werden müssen, sei dies unrichtig und dem Grunde nach verfehlt, wobei die Beklagte auch nicht einwenden könne, dass der Übertragung der Vollzeitstelle auf die Klägerin dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 9 TzBfG entgegenstünden, da solche nicht vorhanden und nicht ersichtlich seien. Die Behauptung der Beklagten hinsichtlich eines Personalüberhangs werde durch die in Ch. tatsächlich eingesetzten Vertretungskräfte widerlegt, wobei in Ch. noch eine andere Arbeitnehmerin, die vom Bereich R. gekommen sei, als Vollzeitkraft beschäftigt werde - weshalb es in keiner Weise ersichtlich sei, dass es zwingende und unabweisbare Gründe gegen eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin gegeben habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.12.2005, am 23.12.2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgerecht vorgetragen hat, dass das Arbeitsgericht übersehe, dass die Klägerin nur dann einen Anspruch auf die bevorzugte Berücksichtigung gehabt hätte, wenn sie im Verhältnis zu den übrigen Bewerbern gleich geeignet gewesen wäre, wobei die Beklagte bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen habe, dass sie aus den, neben der Klägerin, weiteren vier Bewerbern für den freien Arbeitsposten beim ZSP Ch. den Arbeitnehmer K. als den geeignetsten Bewerber deshalb ausgewählt habe, weil dieser eine anerkannte und einschlägige Berufsausbildung im Bereich des Postbetriebsdienstes, insbesondere des Postzustelldienstes, aufweise - die Klägerin dagegen lediglich angelernte Kraft sei -, dieser im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung im Oktober 2004 bereits eine neuneinhalbjährige Berufserfahrung, auch beim ZSP Ch., gehabt habe, er bereits als stellvertretender Gruppenführer beim ZSP Ch. eingesetzt gewesen sei und auch seine bisherigen beruflichen Leistungen nach den jährlichen tarifvertraglichen Leistungsbeurteilungen deutlich besser als diejenigen der Klägerin gewesen seien - im Jahr 2004 habe Herr K. insgesamt die Höchstpunktzahl von 12 Punkten erreicht, die Klägerin dagegen die Gesamtpunktzahl 8. Auch bestünden dringende betriebliche Gründe, die den Arbeitszeitwünschen der Klägerin entgegenstünden, da die Beklagte auf Grund des bestehenden Personalüberhangs keinen Bedarf an der Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Klägerin habe: beim gesamten ZSPL T. habe bei einem personalwirtschaftlich festgesetzten Personalbedarf von insgesamt 479,7 Arbeitseinheiten zum 01.01.2005 ein tatsächlicher Personalbestand von 484,9 Arbeitseinheiten bestanden, mithin ein abzubauender Personalüberhang von insgesamt 5,2 Arbeitseinheiten. Auch beim ZSP Ch. seien alle Arbeitsplätze besetzt und kein Vertreterposten dort frei. Da am 22.01.2006 etwa eine Arbeitnehmerin (Frau P.) aus ihrer Elternzeit zurückgekehrt sei, sei auch in Ch. erneut ein Personalüberhang entstanden. Die befristeten Vollzeitbeschäftigungen der Klägerin hätten stets sachliche Gründe gehabt.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim, Kammer Traunstein, 2 Ca 81/05, vom 20.10.2005 wird aufgehoben.

2. Die Klage vom 25.01.2005 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass das Arbeitsgericht zu Recht auf Grund der gleichen Eignung für den konkreten Arbeitsplatz die Beklagte gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt habe. Eignung und Leistung des Arbeitnehmers müssten arbeitsplatzbezogen sein, weshalb bessere Qualifikationen dann unbeachtlich seien, wenn keine nennenswerten Unterschiede bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erwarten seien. Die vorliegend in Frage stehende Besetzung des Arbeitspostens eines Verbundzustellers lasse sich mit einer Berufserfahrung von 2,5 Jahren ebenso gut wie mit einer Berufserfahrung von 9,5 Jahren und ebenso gut durch eine Anlernkraft wie durch eine ausgebildete Kraft erfüllen. Aus dem Beklagtenvortrag selbst ergebe sich, dass die Beklagte zahlreiche Springer- und Vertretereinsätze und hierfür auch Arbeitsposten vorsehe, wobei die Springer ständig darauf eingerichtet sein müssten, in unterschiedlichen Zustellbezirken eingesetzt zu werden und die hierfür erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die betrieblichen Abläufe und Ortskenntnisse sich unverzüglich anzueignen. Auf die angegebenen besonderen Qualifikationen des Herrn K. als der Klägerin vorgezogenen Bewerbers komme es deshalb nicht an. Auch habe die Klägerin bei der Beklagten eine Ausbildung als Dienstleistungsfachkraft absolviert und diese mit 17 Jahren im Jahr 1979 beendet. Die bevorzugte Berücksichtigung entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe müssten solche von erheblichem Gewicht sein, wobei der Vortrag der Beklagten gerade nicht erkennen lasse, dass ein plausibles Organisationskonzept vorgelegen habe, sondern dieser durch eine Mischung aus Arbeitsposten, Springerposten, Vertreterposten mit Personaleinsatz, Umsetzung etc. gekennzeichnet sei. Allein der Mehrbedarf an Vertreterposten in Höhe von 0,56 beim ZSP Ch. rechtfertige eine unbefristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit der Klägerin auf 38,5 Stunden. Aktuell, im August 2005, sei beim ZSP Ch. ein Springerposten zu besetzen gewesen, der mit einer anderen Person (Herr U.) besetzt worden sei. Auch hier habe die Beklagte eine Rechtfertigung der Bevorzugung des Herrn U. nicht dargetan. Weiter mache die vorgetragene Versetzung von zwei Mitarbeitern vom ZSPL T. zum ZSPL R. deutlich, dass freie Arbeitsplätze zu besetzen gewesen seien.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 02.03.2006, vom 10.05.2006 und vom 09.06.2006, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die - allein - streitgegenständliche Bewerbung der Klägerin vom 13.08.2004 durch die daraufhin zum 01.10.2004 erfolgte Besetzungsentscheidung der Beklagten ohne Berücksichtigung der Klägerin - und damit das vorliegende Verfahren - erledigt wurden.

1. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nach dem im Klageschriftsatz vom 25.01.2005 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beim Arbeitsgericht am 20.10.2005 allein gestellten Klageantrag - die Beklagte zu verurteilen, "das Angebot der Klägerin zu(r) unbefristeten Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit (= 38,5 Wochenstunden) vom 13.08.2004 mit Wirkung ab 01.10.2004 anzunehmen" - einzig die Bewerbung der Klägerin mit Schreiben vom 13.08.2004 (Anl. K3, Bl. 8 d. A.) auf den zu diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen freien Arbeitsposten beim ZSP Ch. mit der dort genannten Bezirksnummer 000000-00. Auf eben diese Bewerbung stützt sich die Klägerin auch ausdrücklich mit ihrem Vorbringen im Klageschriftsatz vom 25.01.2005.

Streitgegenstand sind damit nicht die Bewerbungen der Klägerin für eine unbefristete Erhöhung ihrer Arbeitszeit danach und deren Nichtberücksichtigung bzw. ein Übergehen der Klägerin bei entsprechenden Stellenbesetzungen im Jahr 2005 (ff) gemäß dem von ihr allgemein geäußerten Arbeitszeiterhöhungswunsch (Schreiben ebenfalls vom 13.08.2004, Anl. K2, Bl. 7 d. A.).

Ein allgemeiner, unabhängig von einer konkreten Besetzungs-/Bewerbungs-entscheidung gestellter, Antrag auf Arbeitszeiterhöhung wäre auch weder hinreichend bestimmbar/bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2. ZPO) noch damit vollstreckbar, zumal auch § 9 TzBfG als einzig denkbare - von der Klägerin auch ausdrücklich allein angezogene - Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Arbeitszeiterhöhungsanspruch, zwangsläufig, auf die konkrete Entscheidung "bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes" - also eine konkrete Besetzungsentscheidung - abstellt (siehe auch BAG, U. v. 25.10.1994, 3 AZR 987/03, AuR 2001, S. 146 f, dokumentiert auch in juris, - A. II. der Gründe -, s. u.) und jede Besetzungsentscheidung eine jeweils eigenständige, individuelle, Beurteilung gleicher Eignung im Rahmen des isolierten Bewerberkreises und ggf. aktuell entgegenstehender dringender betriebliche Gründe etc. gemäß § 9 TzBfG erfordert.

2. Durch die unstreitig zum 01.10.2004 erfolgte Besetzung dieser Stelle mit der Bezirks-Nummer 000000-000 beim ZSP Ch., auf die die Klägerin sich mit Schreiben vom 13.08.2004 beworben hatte, durch den Arbeitnehmer K. zum 01.10.2004 ist die Klage eo ipso unbegründet, weil dieser Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung damit unmöglich geworden war.

Der übergangenen Klägerin stand damit nurmehr ein (Geld)Schadens-ersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 283 Satz 1, 275 Abs. 1 und Abs. 4, 249, 251 Abs. 1, 252 BGB - unter den entsprechenden Voraussetzungen insbesondere eines Verschuldens der Beklagten gemäß § 276 bzw. der §§ 278, 31 BGB und des Vorhandenseins eines finanziellen Verlustes in Höhe entsprechender Gehaltsdifferenzen - zu - was jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. auch LAG Berlin, U. v. 02.12.2003, AuR 2004, S. 468 f = LAGReport 2004, S. 161 f = ZTR 2004, S. 324 (LS); LAG Hamm, U. v. 13.05.1993, ZTR 1993, S. 339 f; siehe näher auch Gräfl/Arnold/Henke et al., TzBfG (2005), § 9 Rz. 41; Jacobs in Annuß/Thüsing (Hg.), TzBfG, 2. Aufl. 2006, § 9 Rzn. 44 f; Meinel/Heyn/Heinz, TzBfG, 2. Aufl. 2004, § 9 Rz. 36; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, 2. Aufl. 2001, § 9 TzBfG Rzn. 9 und 31; Sievers, TzBfG (2003), § 9 Rz. 19 aE; Rolfs, TzBfG (2002), § 9 Rz. 8; MünchKommBGB-Müller-Glöge, Bd. 4, 4. Aufl. 2005, § 9 TzBfG Rz. 12; ErfKomm-Preis, 6. Aufl. 2006, § 9 TzBfG Rz. 17; vgl. auch Hanau, NZA 2001, S. 1168 f/1174 - insbesondere zum zit. Urteil des BAG vom 25.10.1994, aaO -; Schüren, AuR 2001, S. 321 f/323 - unter II. 1 d -; Link, AuA 2001, S. 155 f).

Der sich um Arbeitszeiterhöhung bemühende Teilzeitbeschäftigte hat zur Verhinderung eines rechtswidrigen - weil gegen die Grundsätze in § 9 TzBfG verstoßenden - Übergehens bei einer konkreten Stellenbesetzungsentscheidung die Möglichkeit der Klage auf Unterlassung der Stellenbesetzung mit einem anderen vorgesehenen Bewerber, ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung, gemäß § 1004 BGB (vgl. etwa BAG, Ue. v. 22.06.1999 und v. 28.05.2002, AP Nrn. 49 und 56 zu Art. 33 Abs. 2 GG - welche Grundsätze allgemein auch außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten müssen -). Die Bejahung der Möglichkeit einer Klage auf Erfüllung = des beantragten Abschlusses des Arbeitsvertrages qua Annahme des Angebotes in der Bewerbung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auch noch nach bereits erfolgter Stellenbesetzung, wie dies ein Teil der vorstehend angezogenen Literatur aus dem zit. Urteil des BAG vom 25.10.1994 (aaO) ableiten will, würde die Pflicht/den Zwang zum Freikündigen dieser besetzten Stelle bedeuten, was den Arbeitgeber dann dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses des somit offensichtlich grundlos gekündigten, zunächst vorgezogenen, Stellenbewerbers aussetzen würde (was etwa Worzalla/Will/Mailänder/Worch/Heise, TZA, § 9 TzBfG Rz. 8 zur einschränkenden Auffassung veranlasst, dass eine Pflicht zur Freikündigung nur dann bestehe, wenn der bevorzugte Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz genieße - was bei der üblichen Prozessdauer eines Erfüllungsprozesses im Hauptsacheverfahren regelmäßig illusorisch sein dürfte ...).

Durch die Möglichkeit einer Klage auf Unterlassung - ggf. im Wege der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes - und ggf. auch einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage - mit dem Ziel der erneuten Vornahme der Auswahlentscheidung (vgl. hierzu auch Jacobs in Annuß/Thüsing, aaO, Rzn. 38 f) - sind die Rechte des unter Verstoß gegen die Grundsätze des § 9 TzBfG übergangenen Bewerbers bei der Besetzung einer Stelle mit der gewünschten erhöhten Arbeitszeit ausreichend geschützt - bei sonach etwa rechtswidrig vorgenommener Stellenbesetzung ist der Arbeitnehmer auf einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hinsichtlich seines etwaigen - hier offensichtlich derzeit fehlenden - finanziellen Verlustes verwiesen (vgl. auch BAG, U. v. 27.07.2005, AP Nr. 63 zu Art. 33 Abs. 2 GG - 1. (2) b bb der Günde).

3. Selbst wenn die Klägerin im Wege eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB f wegen Übergehens bei der beworbenen Stelle des Arbeitspostens mit der Bezirks-Nummer 000000-00 in Ch. durch deren Besetzung mit dem Arbeitnehmer K. zum 01.10.2004 qua Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich noch den Abschluss eines entsprechenden unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrages für diese Stelle verlangen können sollte (vgl. etwa BAG, U. v. 19.02.2003, AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG - III. 2. d der Gründe -), wäre eine ermessensfehlerhafte Entscheidung zu ihren Lasten durch Bevorzugung des Arbeitnehmers K. für die Berufungskammer keinesfalls erkennbar.

a) Nach der eben einzig infrage kommenden Anspruchsnorm des § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,

- bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes

- bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer würden dem entgegenstehen.

b) Es war hiernach keinesfalls zu beanstanden - sondern nachvollziehbar -, wenn die Beklagte bei der Besetzung der Stelle mit der Bezirks-Nummer 000000-00 in Ch. zum 01.10.2004, auf die die Klägerin sich mit Schreiben vom 13.08.2004 beworben hatte, den Arbeitnehmer K. der Klägerin vorgezogen hat, da die Beklagte zum einen annehmen durfte, dass dieser besser als die Klägerin geeignet war:

Zwar richtet sich, wie die Klägerin insoweit zu Recht geltend macht, die Eignung nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle. Die Beklagte konnte jedoch auf Grund der deutlich längeren einschlägigen Berufserfahrung des Arbeitnehmers K. im Zustelldienst - auch als Zusteller in Ch. -, seiner einschlägigen Berufsausbildung, seiner Tätigkeit als stellvertretender Gruppenführer beim ZSP Ch. und seiner gegenüber derjenigen der Klägerin deutlich besseren Leistungsbeurteilung im Rahmen der jährlichen Beurteilung (K. in 2004: 12 Punkte = Höchstpunktzahl, Klägerin in 2004: 8 Punkte = noch knapp überdurchschnittlich) diesen materialisierbaren Kriterien das größere Gewicht zumessen. Die der Eignungsbeurteilung inhärente Prognose beinhaltet zwangsläufig auch eine Beurteilung der bisherigen Berufserfahrung, Bewährung und des Leistungsniveaus/-potentials.

Zum anderen hat das LAG München bereits im Urteil vom 04.05.2006 im Parallelverfahren 2 Sa 1164/05 (ZSPL T.) rechtskräftig entschieden, dass der fehlende Bedarf des Arbeitgebers für die Verlängerung der Arbeitszeit, das Bestehen eines Personalüberhanges, einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 9 TzBfG darstellt, der auch bei gleicher Eignung der gewünschten Arbeitszeitverlängerung entgegenstehen müsste. Der von der Beklagten in der Berufung ausführlich und im Einzelnen dargelegte Personalüberhang beim ZSPL T. und die tatsächliche Stellenbesetzungssituation beim ZSP Ch. schließen einen Bedarf an einer Arbeitszeiterhöhung aus. Die Ausführungen der Klägerin zu einem (Mehr)Bedarf an Vertreterposten ändern nichts daran, dass es in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten steht, wie die vorhandenen/ausgewiesenen Dienstposten besetzt werden und der jeweilige Vertretungsbedarf gedeckt werden, ob nachzubesetzende freie Stellen dauerhaft mit Teilzeitbeschäftigten - damit mit einer Ausweitung des personalwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens insgesamt - besetzt werden sollen (siehe näher U. v. 04.05.2006, 2 Sa 1164/05 - II. der Gründe -).

Damit sind das angefochtene Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Die Klägerin hat damit die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Klägerin hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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