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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 1095/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613a |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24.05.2006
In dem Rechtsstreit
hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Wolff sowie die ehrenamtlichen Richter Mödler und Maushammer für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20.10.2005 - 11 Ca 7616/05 wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines höheren Gehaltes wegen Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe sowie auf Zahlung einer Ballungsraumzulage.
Die am 17.10.1969 geborene Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 01.11.1997 als Wirtschafterin beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug € 2.479,62.
Arbeitgeber der Klägerin war zunächst das B., eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Arbeitsplatz der Klägerin war von Anfang an das Seniorenheim K. Zum 01.05.2004 ging dieser Betrieb auf die Beklagte über.
Auf Grund beidseitiger Tarifbindung sowie auf Grund des Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim B. sowohl der Manteltarifvertrag zur Anwendung des BAT als auch der Tarifvertrag über eine Ballungsraumzulage an Beschäftigte des B. Anwendung.
Im als "Dienstvertrag" bezeichneten Arbeitsvertrag der Klägerin war u.a. geregelt:
"§ 2
Das Beschäftigungsverhältnis bemisst sich nach dem Manteltarifvertrag zur Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen er- gänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber gelten den Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
...
§ 5
Die Vergütung berechnet sich nach Vergütungsgruppe BAT Vc Fallgruppe 1a des Vergütungstarifvertrages zum BAT, Anlage 1a Teil IV E I und wird nach Abzug der Soziallasten monatlich überwiesen.
..."
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des B. vom 01.01.2002 war u.a. geregelt:
"§ 1
I. Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
(1) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 einschließ- lich der Anlagen 1 a und 1 findet in der zwischen der Tarifgemein- schaft deutscher Länder (TdL) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) bzw. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vereinbarten jeweils gültigen Fassung auf die Arbeitnehmer des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK), die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung stehen, Anwendung, soweit in § 2 nichts anderes vereinbart ist."
In dem Tarifvertrag über eine Ballungsraumzulage an Beschäftigte des B. vom 1. Januar 2003 war u.a. geregelt:
"§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Er kann vorher mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen."
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe auf Grund des Tarifvertrages über eine Ballungsraumzulage auch nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf weitere Gewährung dieser Zulage zu, da durch den Betriebsübergang der Tarifvertrag in dem Zustand in den Arbeitsvertrag transformiert worden sei, in dem er sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befunden habe. Spätere Änderungen könnten nicht zur Anwendung kommen.
Bezüglich des Anspruchs auf Gewährung einer höheren Vergütung wegen Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe hat die Klägerin sich ebenfalls auf die tarifvertragliche Bestimmung im Manteltarifvertrag i.V. mit § 27 BAT berufen.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.147,38 brutto nebst 5 % Zinsen über dem BZS aus jeweils EUR 75,00 seit 1.3.2005 sowie der jeweiligen Folgemonate bis 1.9.2005 zu bezahlen sowie nebst 5 % Zinsen über dem BZS aus EUR 56,58 seit 1.11.2004 sowie der jeweiligen Folgemonate bis 1.9.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Klägerin stünden beide geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Tarifvertrag über die Gewährung einer Ballungsraumzulage sei von Anfang an für die Zeit bis 31.12.2004 befristet gewesen. Für die Zeit danach komme eine Anwendung auch nach dem Betriebsübergang nicht in Betracht, da die Klägerin durch den Betriebsübergang nicht besser gestellt werden könnte, als sie vorher gestanden hatte. Der Anspruch auf Gewährung einer höheren Vergütung wegen des Erreichens einer weiteren Lebensaltersstufe sei ausgeschlossen, da die tarifvertraglichen Bestimmungen durch den Betriebsübergang am 01.05.2004 in dem Zustand in den Arbeitsvertrag transformiert worden seien, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befunden hatten. Spätere Entwicklungen oder Änderungen müssten außer Betracht bleiben, da die tarifvertraglichen Regelungen nur statisch weiter gelten könnten.
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 20.10.2005, das beiden Parteien am 26.10.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf Gewährung der Ballungsraumzulage abgewiesen mit der Begründung, der entsprechende Tarifvertrag sei am 31.12.2004 außer Kraft getreten, eine Nachwirkung sei ausgeschlossen worden. Ein einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin könne sich auch aus dem von der Klägerin vorgetragenen Erklärungen von Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht entnehmen lassen. Im Hinblick auf den höheren Vergütungsanspruch der Klägerin hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der entsprechende tarifliche Gehaltsanspruch habe zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits bestanden, er sei nur noch nicht fällig gewesen.
Gegen den stattgebenden Teil des Endurteils hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2005, der am 31.10.2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen ist, Berufung eingelegt und zu deren Begründung mit Schriftsatz vom 16.12.2005, eingegangen am 20.12.2005, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens ausgeführt, das Bundesarbeitsgericht habe in ganz herrschender Rechtsprechung festgestellt, der Bestandsschutz im Rahmen des § 613a BGB sei statisch angelegt. Auch in einem Fall, dass der Tarifvertrag vor dem Betriebsübergang abgeschlossen wurde, aber Regelungen vorsieht, die erst nach dem Betriebsübergang Ansprüche entstehen lassen, könne nichts anderen gelten. Auch in diesem Falle könnten spätere Änderungen des Tarifvertrages nicht mehr zur Anwendung kommen. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Lebensaltersstufe noch nicht erreicht hatte, könne sie auf dieser Grundlage keine höhere Vergütung beanspruchen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen ist, Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihren Anspruch auf Weitergewährung der Ballungsraumzulage in Höhe von monatlich EUR 75,00 brutto weiterverfolgt. Dabei wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz. Bezüglich des Anspruch auf höhere Vergütung wegen des Erreichens einer weiteren Lebensaltersstufe verteidigt die Klägerin die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Wegen des Sachvortrags der Parteien im zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16.12.2005 und im Schriftsatz vom 08.02.2006 sowie im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.2006. Bezüglich der Ausführungen der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 23.01.2006 und die Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber nicht begründet.
A. Berufung der Beklagten
I.
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage auf Zahlung des höheren Gehalts in unstreitiger Höhe stattgegeben.
1. Die Klägerin hat gem. §§ 611, 613a Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit § 1 I (1) Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des B. und i.V. mit § 5 des Arbeitsvertrages Anspruch auf Zahlung der höheren Grundvergütung ab Oktober 2004, da die Klägerin am 17.10.2004 ihr 35. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 27 Abschnitt A. Abs. 1 Satz 3 BAT).
a) Auf Grund beiderseitiger Tarifbindung und auch nach § 2 des Arbeitsvertrages bemaß sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem Manteltarifvertrag zur Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung.
b) Zu Gunsten der Beklagten wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages um eine Gleichstellungsabrede (vgl. BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04) handelt, mit der Folge, dass damit nur die (vermeintlich) fehlende Tarifbindung der Arbeitnehmerin ersetzt werden soll. Die Arbeitnehmerin nimmt damit grundsätzlich an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen einschlägigen Tarifverträge teil, wobei jedoch diese vertragliche Anbindung an die - dynamische - Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet, z.B. wie vorliegend durch den Übergang des Betriebes auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber (vgl. LAG München vom 31.01.2006 - 8 Sa 986/05).
Nachdem es sich bei dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 24.07.1997 um einen "Altfall" handelt, bestehen gegen die Auslegung der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages als Gleichstellungsabrede keine Bedenken (vgl. BAG a.a.O.).
Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB sind die tariflichen Ansprüche der Klägerin transformiert und zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden.
c) Allerdings begründet § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Fortgeltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages als Inhalt des Arbeitsverhältnisses regelt, einen statischen Bestandsschutz im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Rechte und Pflichten (vgl. BAG vom 20.06.2001 - 4 AZR 295/00).
Beim rechtsgeschäftlichen Übergang werden gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Betriebsinhaber und dem Arbeitnehmer. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB stellt lediglich eine Auffangregelung dar. Die Tarifvertragsnormen, die die Arbeitsbedingungen des kongruent tarifgebundenen Arbeitnehmers mit dem vormaligen Betriebsinhaber bis zum Betriebsübergang regelten, können aber eine normative Geltung gem. § 4 Abs. 1 TVG nicht (mehr) beanspruchen, wenn der Betriebserwerber seinerseits nicht an den selben Tarifvertrag gebunden ist (vgl. BAG a.a.O.). Nur wenn dieser Fall vorliegt, greift § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Hiernach werden die tarifvertraglichen normativen Regelungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
Der Regelungsgehalt der Tarifvertragsnormen geht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB statisch in das Arbeitsverhältnis über, nämlich in dem Tarifstand bzw. Normenstand, den er zur Zeit des Betriebsübergangs hat. Der Regelungsgehalt wird durch den Betriebsübergang weder in seinem sachlichen Inhalt noch in seinem durch den Tarifstand beschriebenen Geltungsumfang geändert (BAG a.a.O.). Verändert sich allerdings nach dem Betriebsübergang die Tarifnorm, deren Regelung in das Arbeitsverhältnis übergegangen ist, so nimmt die übergegangene Regelung hieran nicht mehr teil (BAG a.a.O.).
d) Wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach erklärt hat, enthält § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eine der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG vergleichbare Anordnung (so etwa BAG a.a.O.; BAG vom 21.02.2001 - 4 AZR 18/00). Die gesetzliche Zweckrichtung ist bei Betriebsübergängen einerseits und bei Verbandsaustritt andererseits identisch: Die zwingende Geltung von Tarifnormen entfällt. Waren die Arbeitsbedingungen allein durch solche Tarifnormen geregelt, bleibt - bis zur eventuellen Vereinbarung neuer Bedingungen - allein die Weiterwirkung dieser Tarifnormen, wenn auch in anderer Qualität, für die Regelung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (BAG vom 15.10.2003 - 4 AZR 573/02; LAG Nürnberg vom 14.02.2006 - 6 Sa 603/05). Der Arbeitgeber soll sich der Wirkung der Tarifvertragsnormen weder durch Verbandsaustritt noch durch Betriebsübernahme entziehen können, jedenfalls so lange nicht - bei § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nach Ablauf eines Jahres - die Bedingungen vertraglich oder kollektiv anderweitig festgelegt worden sind. Die Änderungssperre des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt hierbei die zwingende Fortgeltung der Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG. Die Arbeitnehmer sollen hinsichtlich der Tarifnormen anlässlich des Betriebsübergangs nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als bei einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers (vgl. Staudinger/Annuß 2005 § 613a RN. 266 m.w.N.). Die insbesondere von Hohenstatt (vgl. Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 2.Aufl. 2003, E RN. 116) vertretene gegenteilige Ansicht überzeugt nicht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Grundsatz der "Aufrechterhaltung der zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Arbeitsbedingungen" nicht auch solche Normen gemeint sind, die bereits fest im Tarifvertrag vereinbart sind, die keinen Spielraum lassen, die für den Betriebserwerber in ihrer Reichweite erkennbar sind und auf die sich der Betriebserwerber also ähnlich wie auf individuell vereinbarte Regelungen einstellen kann. Aus diesem Grund sind Bedenken hinsichtlich der negativen Koalitionsfreiheit, die das Bundesarbeitsgericht für die vergleichbaren Regelungen der §§ 3 Abs. 3 und 4 Abs. 5 TVG ebenfalls nicht hat, nicht erkennbar. Es geht nicht um die Bindung an künftige Tarifentwicklungen, es geht um die Übernahme von Normen, die im Zeitpunkt des Übergangs bereits bestehen und deren Geltung allein am bisher fehlenden Zeitablauf scheitert. Um eine solche Norm handelt es sich auch vorliegend (vgl. LAG Nürnberg a.a.O.).
2. Nach alldem ist der der Höhe nach unstreitige Anspruch der Klägerin gegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet.
B. Anschlussberufung der Klägerin
I.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist gemäß § 524 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Ballungsraumzulage für die Zeit ab 01.01.2005.
1. Wie bereits zur Berufung der Beklagten ausgeführt, sind durch den Betriebsübergang die tariflichen Regelungen für Ballungsraumzulage gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in den Arbeitsvertrag der Klägerin transformiert worden.
Der Inhalt dieser Regelungen enthielt die zeitliche Befristung bis 31.12.2004 ohne Nachwirkung. Somit konnte auch nur eine zeitlich befristete Regelung Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin werden.
Auch insoweit handelt es sich nicht um eine spätere Tarifentwicklung oder um eine spätere Änderung des Tarifvertrages, vielmehr war diese zeitliche Begrenzung der Regelung von Anfang an Gegenstand des Tarifvertrages.
Anderenfalls würde die Klägerin durch den Betriebsübergang besser gestellt, als sie vorher gestanden hatte. Dass das nicht der Intention der Regelungen in § 613a BGB entspricht, liegt auf der Hand.
2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf anderweitige Zusagen anlässlich des Betriebsübergangs berufen. Soweit die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten sich zu den rechtlichen Auswirkungen des Betriebsübergangs geäußert haben, ist davon auszugehen, dass sie nur die bestehende Rechtslage gem. § 613a BGB darstellen wollten. Es kann nach § 133 BGB nicht angenommen werden, dass die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die bestehende Rechtslage hinaus die Position der Klägerin wie auch der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbessern wollten. Der Sachvortrag der Klägerin kann deshalb insoweit als richtig unterstellt werden, er rechtfertigt den Anspruch auf Zahlung der Ballungsraumzulage nicht. Eine Beweisaufnahme war insoweit nicht angezeigt.
Im Übrigen waren die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten sicher auch nicht bevollmächtigt, für die nunmehrige Arbeitgeberin und hiesige Beklagte verbindliche Erklärungen abzugeben.
3. Somit erweist sich auch die Anschlussberufung der Klägerin als unbegründet.
C.
Beide Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
D.
Gegen diese Entscheidung wurde für beide Parteien die Revision zugelassen.
Ende der Entscheidung
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