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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 941/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 613a |
2. Wird ein wirtschaftlich schwacher Betriebsteil auf eine Tochtergesellschaft (GmbH & Co. KG) übertragen, gehören zu einer ordnungsgemäßen Information im Sinne von § 613a Abs. 5 BGB bei Offenlegung der gewährten Anschubfinanzierung auch konkrete Zahlen zur nur pauschal angesprochenen defizitären wirtschaftlichen Lage des übertragenen Betriebsteils.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 15. Mai 2007
In dem Rechtsstreit
hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter von Dr. Bueb und Seel für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2006 abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 141.267,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher von diesem erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz bzw. einer Abfindung und auf Auskunft nach § 4 a BetrAVG.
Der Kläger war bei der S. AG nach seiner Ausbildungszeit seit dem 1. Februar 1983 dort auch beschäftigt gewesen. Zum 1. Oktober 2000 hatte es einen Wechsel zur S. (= die Beklagte in diesem Rechtsstreit) gegeben (vgl. Schreiben vom 25. September 2000 - Blatt 14 bis 17 der Akte), wo der Kläger dann als Senior Commercial Manager für den Bereich S. GPM tätig war.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 (Blatt 18 bis 24 der Akte), zugegangen am 21. Februar 2006, teilte die Beklagte u.a. dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 1. April 2004 im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die L. übergehen werde. Gleichzeitig informierte die Beklagte darüber, dass ihre Leitung beschlossen habe, den Bereich SOL TS (ohne SOL TSLS) auf die L. zu übertragen sowie einen Verkauf der L., ggf. auch ein Joint Venture zu planen, damit die L. eine Chance erhalte, aus der derzeit auf internationaler Ebene stattfindenden Konsolidierung der Trainings-Branche als Teil eines der Großen mit langfristigen Erfolgsaussichten hervorzugehen.
Unter Ziffer 24 (Blatt 24 der Akte) enthält das Schreiben vom 12. Februar 2004 die Aussage, der Kläger habe von dem Zeitpunkt an, wo die wirtschaftlichen Informationen (i.S. d. § 613 a Abs. 5 Ziff. 3 BGB) über den Käufer der L. bekannt gegeben werden, die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 1 Monat zu beenden. Er erhalte in diesem Fall eine Abfindung gemäß dem jeweils gültigen Sozialplan bei der S.; sollte zu diesem Zeitpunkt kein Sozialplan gelten, werde die Abfindung auf der Basis des zuletzt abgeschlossenen Sozialplans berechnet. Alles Weitere könne er dem Interessenausgleich entnehmen.
Mit Schreiben vom 31. März 2004 (Blatt 25 der Akte), der Beklagten zugegangen am 2. April 2004, hat der Kläger dem angekündigten Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die L. widersprochen.
In einem Schreiben der Beklagten vom 1. April 2004 (Blatt 26 der Akte) findet man Mitarbeitern, die dem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB der S. SOL TS in die L. bzw. die L. GmbH widersprochen haben, kurzfristig die einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes angeboten.
Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 22. April 2004 (Blatt 35/36 der Akte) ließ der Kläger unter Hinweis auf seinen Widerspruch vom 31. März 2004 von der Beklagten vertragsgerechte Beschäftigung verlangen und die Beklagte abmahnen wegen deren Weigerung, ihn zu beschäftigen. Als nächstes folgten mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 7. Mai 2004 (Blatt 39 der Akte) die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durch den Kläger zum 30. Juni 2004 wegen deren Weigerung, ihn zu beschäftigen, sowie mit Schreiben vom 14. Mai 2004 (Blatt 40 der Akte) eine gegenüber der L. zum 30. Juni 2004 hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung für den Fall, dass das klägerische Arbeitsverhältnis auf diese übergegangen sein sollte.
Im September 2004 verkaufte die Beklagte ihre Geschäftsanteile an der L. an die Firma b.. Im Frühjahr 2005 beantragte die L. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 3. Mai 2005 eingegangenen Klage fordert der Kläger von der Beklagten Zahlung von € 141.267,44 brutto als Abfindung gemäß einem Sozialplan vom 27. September 2000 (Blatt 27 bis 33 der Akte). Zur Begründung lässt er vortragen, die Beklagte schulde ihm diesen Betrag als Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Sie habe sich wegen ihrer Weigerung, ihn weiter als Senior Commercial Manager zu beschäftigen, vertragswidrig verhalten. Zur Weiterbeschäftigung sei sie wegen seines Widerspruchs gegen den Betriebsübergang verpflichtet gewesen. Dieser Widerspruch sei auch fristgerecht erklärt worden. Dass bei Erklärung seines Widerspruchs am 31. März 2004 bereits mehr als ein Monat nach dem Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 vergangen war, wird als unschädlich angesehen, weil das Informationsschreiben nicht vollständig im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB gewesen sei. Damit habe die Frist des § 613 a Abs. 6 BGB noch gar nicht zu laufen begonnen.
Sein Schaden, entstanden dadurch, dass er gegenüber der Beklagten außerordentlich kündigen habe müssen, bemesse sich nach der Abfindung aus dem gültigen Sozialplan vom 27. September 2000 (Blatt 27 bis 33 der Akte). Die Beklagte habe sich mit einem auf den 1. April 2004 datierten Schreiben (Blatt 26 der Akte) an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewandt, die dem Betriebsübergang auf die L. widersprochen hatten, und diesen kurzfristig die einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes angeboten. Weiter begründet der Kläger diesen Anspruch auf die Sozialplanabfindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die L. widersprochen haben, hätten von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses angeboten bekommen. Der Kläger habe ein solches Angebot nicht erhalten.
Schließlich wird noch eine Auskunft gemäß § 4 a BetrAVG verlangt.
Die Beklagte war diesen Ansprüchen entgegengetreten und auch das Erstgericht vermochte den rechtlichen Ausführungen des Klägers nicht zu folgen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines klageabweisenden Endurteils vom 16. Februar 2006 wird Bezug genommen.
Mit der am 16. August 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 7. August 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Die Begründung des Rechtsmittels ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 16. Oktober 2006 eingegangen. Darin wird die Ansicht des Erstgerichts, das Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 sei nach § 613 a Abs. 5 BGB vollständig und ausreichend im Sinne der gesetzlichen Anforderungen gewesen und das Arbeitsverhältnis deshalb auf die L. übergegangen, mit Nachdruck bekämpft. Diesem Informationsschreiben wird angelastet, dass schon die darin enthaltene Aussage über den Grund für diesen Betriebsübergang unzutreffend gewesen sei. Allein die S. habe im Februar 2004 noch 24 weitere Traininganbieter unterhalten.
Keineswegs ausreichend seien auch die Informationen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen des Übergangs für die Arbeitnehmer formuliert worden. Die Vielzahl von Konjunktiven in diesem Zusammenhang erscheine irreführend und vermittle einem so informierten Arbeitnehmer kein Bild über die Perspektiven beim Betriebserwerber. Dabei falle insbesondere das von der Beklagten eingesetzte Wort "grundsätzlich" ins Gewicht. Wollte sich die Beklagte dadurch die Möglichkeit offen halten, auch andere Erwerber zu berücksichtigen? Dafür spreche der spätere negative Verlauf. Der Käufer von L., die österreichische Firma b.-Gruppe, sei erst am 27. September 2004, also kurz vor dem Verkauf am 1. Oktober 2004, gegründet worden. Sie habe weder Kreditfähigkeit besessen noch über nennenswertes Vermögen, nennenswerte Einlagen verfügt.
Soweit nach dem Informationsschreiben der Bereich SOL TS ohne den Bereich SOL TS (Sprachendienst) ausgegliedert werden sollte, lässt der Kläger darauf hinweisen, dass gerade der zurückbehaltene Bereich ein positives Ergebnis erwirtschaftet habe. Aufgrund dieser vor dem Betriebsübergang vollzogenen Abspaltung sei der übergehende Bereich unter zusätzlichen wirtschaftlichen Druck gesetzt worden. Das hätte nach Ansicht des Klägers dann aber ebenfalls mitgeteilt werden müssen.
Dass der Erwerber mit € 13,3 Millionen ausgestattet worden sein soll, habe der Kläger erst im Laufe dieses Prozesses erfahren. Bei einem regelmäßigen Quartalsverlust von € 2,3 Millionen sei diese Ausstattung jedoch schnell aufgebraucht gewesen, was auch an der Insolvenz zum 24. April 2005, nur ein Jahr nach dem Betriebsübergang, nur sechs Monate nach dem Verkauf, leicht zu ersehen sei.
Im Informationsschreiben ebenfalls vermisst werden Aussagen über Haftungsfragen entsprechend § 613 a Abs. 2 BGB. Die vom Arbeitsgericht diesbezüglich zitierten Ziffern des Informationsschreibens beinhalteten insbesondere keine Informationen über die Haftungsverteilung.
Der Betriebserwerber sei für den Kläger auch nicht identifizierbar gewesen, das Informationsschreiben habe keine näheren Angaben über den Erwerber, die L., enthalten.
Da dem Kläger letztlich ausreichende Informationen gefehlt hätten, habe er mit seinem Widerspruch bis zum Tage nach dem sog. Kick-Off-Meeting am 1. April 2004 gewartet. Als jedoch auch auf dieser Veranstaltung nur allgemeine Management-Informationen erteilt worden seien, habe er sich zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die L. entschlossen.
Die Berufungsanträge lauten damit:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2006, Az.: 14 Ca 6563/05, wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 141.267,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2004 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus der bisher von diesem erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht.
Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. wird im Wege der Stufenklage beantragt:
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Konditionen sie Mitarbeitern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu der L. zum 1. April 2004 widersprochen haben, Abfindungsbeträge im Rahmen von Aufhebungsverträgen angeboten und ausbezahlt hat.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2004 zu bezahlen, der unter Zugrundelegung der gemäß Antrag zu 3. zu erteilenden Auskunft berechnet worden ist.
Die Beklagte lässt beantragen:
Zurückweisung der Berufung.
Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Dem Kläger steht der geforderte Betrag nach Ansicht der Beklagten weder als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Das ihr angelastete Auflösungsverschulden lässt sie bestreiten.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei im Wege eines Teilbetriebsübergangs zum 1. April 2004 auf die L. übergegangen. Der Kläger habe diesem Betriebsübergang nicht unter Einhaltung der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB widersprochen. Diese Frist sei durch das in den Augen der Beklagten ordnungsgemäße Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 in Gang gesetzt worden. Dem Kläger seien sowohl der rechtliche Grund als auch die unternehmerischen Erwägungen, die dem Betriebsübergang zu Grunde lagen, mitgeteilt worden. Die Beklagte habe auf die defizitäre wirtschaftliche Situation des Bereiches S. SOL TS und auf das veränderte Portfolio hingewiesen; ferner aufgezeigt, dass die L. aus der sich auf internationaler Ebene stattfindenden Konsolidierung der Trainingsbranche als Teil einer der Großen mit langfristigen Erfolgsaussichten hervorgehen könnte. Bei dem klägerseits angesprochenen Bereich SOL TTM handele es sich um eine Auffangkostenstelle. In dieser habe man Mitarbeiter zusammengefasst, die wegen eines bestehenden Altersteilzeitvertrages nicht in die L. ausgegliedert wurden; weiter habe man Mitarbeiter, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, auf dieser Kostenstelle geführt. Für die Beklagte sei damit nicht nachvollziehbar, was der Kläger mit seinen Ausführungen zur Abteilung SOL TTM sagen wolle.
Der Kläger verkenne beharrlich, dass der Betriebsübergang durch die Ausgliederung des Bereiches S. SOL TS auf die L. bereits am 1. April 2004 vollzogen worden sei. Der spätere Verkauf im Oktober 2004 stelle dagegen lediglich einen unter Wahrung der Betriebsidentität vollzogenen Eigentümerwechsel dar. Für einen Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB sei dagegen entscheidend, dass ein Betrieb bzw. Betriebsteile auf einen neuen Inhaber übergehen. Dies bedeute, dass ein Betriebsübergang einen Rechtsträgerwechsel voraussetze. Dieser sei vorliegend durch Gründung der L. auch vollzogen worden. Der spätere Verkauf an die b.-Gruppe erfülle die Voraussetzungen eines Rechtsträgerwechsels nicht, der Kläger hätte ohne Kündigung unverändert ein Arbeitsverhältnis mit der L. gehabt.
Die Beklagte erachtet sich im Februar 2004 lediglich verpflichtet, die Mitarbeiter über diese anstehende Ausgliederung und deren Folgen zu informieren. Sie habe nur aufzeigen können, was zukünftig mit der ausgegliederten L. geschehen solle, nicht aber, was geschehen werde.
Dieses Informationsschreiben sei im Übrigen eine reine Wissenserklärung. Das habe zur Folge, dass sich sein Inhalt nur nach dem subjektiven Kenntnisstand der Beklagten im Zeitpunkt des Betriebsübergangs richte. Der potentielle Käufer der L. sei der Beklagten im Februar 2004 noch nicht bekannt gewesen. Damals seien auch noch keinerlei Verkaufsgespräche geführt worden.
Ohne dass eine Verpflichtung bestanden hätte, sei den Mitarbeitern mit Ziffer 24 des Informationsschreibens ein Kündigungsrecht eingeräumt worden, sobald ein Käufer der L. bekannt werde. Die Mitarbeiter hätten daher im Zeitpunkt des Verkaufs entscheiden können, ob sie weiterhin Arbeitnehmer der L. bleiben oder aber gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen.
Dem Kläger wird vorgehalten, er verkenne die rechtlichen Zusammenhänge und unterstelle der Beklagten implizit eine Täuschung der Arbeitnehmer. Die Beklagte verwahrt sich dagegen. Die Mitarbeiter seien mit dem Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 ausreichend und auch darüber informiert worden, dass der Bereich SOL TS LS ebenfalls in eine eigenständige Gesellschaft ausgegliedert werden solle. Dabei habe man auf den Empfängerhorizont abstellen und eine für arbeitsrechtliche Laien verständliche Terminologie wählen müssen. Dem genüge das Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 und es enthalte, wie vom Erstgericht zutreffend bestätigt, auch eine Unterrichtung zu den Haftungsfragen.
Die L. habe als Traininganbieter 60 % ihres Umsatzes durch Aufträge der Bundesagentur für Arbeit bestritten. Seit Anfang 2005 habe die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung für Arbeitslose jedoch "nahezu eingestellt". Diese Entwicklung sei für die Beklagte aber nicht absehbar gewesen und habe auch für andere Anbieter auf dem Weiterbildungsmarkt fatale Konsequenzen bis hin zur Insolvenz gehabt.
Vor allem aber hält die Beklagte daran fest, dass es dabei nicht um den für den Betriebsübergang entscheidenden Zeitpunkt gehe. Die b.-Gruppe sei entgegen den klägerischen Behauptungen weder ein "kreditunfähiges noch ein -unwürdiges" Unternehmen gewesen, sondern einer der größten und erfolgreichsten Traininganbieter in Österreich.
Die Beklagte habe dem Kläger in ihrem Informationsschreiben Firmenbezeichnung und Anschrift des Betriebsübernehmers mitgeteilt einschließlich des Umstandes, dass die L. 100 %ige Tochter der Beklagten sein werde. Aus dem Umstand, dass der ehemalige Leiter des Bereichs SOL TS Geschäftsführer der L. geworden sei, aus der Vereinbarung von Gemeinschaftsbetrieben und der gleich bleibenden Lokalität der L. habe man zweifelsfrei feststellen können, wer der neue Arbeitgeber sein werde.
Das Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 wird von der Beklagten damit weiterhin als insgesamt nicht zu beanstanden angesehen. Sie habe dann zwar die Widerspruchsfrist der Mitarbeiter bis zum 22. März 2004 verlängert, aber nicht mehr darüber hinaus. Das Widerspruchsschreiben des Klägers war jedoch erst am 2. April 2004 eingegangen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 628 Abs. 2 BGB wird bestritten. Ein darauf gestützter Schadenersatz stehe dem Kläger nicht zu. Ein Auflösungsverschulden könne der Beklagten nicht angelastet werden. Auf das klägerische Weiterbeschäftigungsverlangen sei schon mit Schreiben vom 4. Mai 2004 mitgeteilt worden, dass der Widerspruch des Klägers verfristet sei und mangels Arbeitsverhältnis kein Beschäftigungsanspruch gegen die Beklagte bestehe.
Sollte das Informationsschreiben wider Erwarten nicht ordnungsgemäß sein, wäre die Beklagte einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen und hätte die Vertragsverletzung nicht zu vertreten.
Im Übrigen wird dem Kläger widersprüchliches Verhalten angelastet. Er habe mit Schreiben vom 31. März 2004 dem Betriebsübergang widersprochen und damit seinen Willen, bei der Beklagten beschäftigt zu sein, zum Ausdruck gebracht. Anstatt die Beklagte gegebenenfalls unter gerichtlicher Zuhilfenahme zur Beschäftigung zu zwingen, sei von ihm am 7. Mai 2004 eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. Die Beklagte habe sich aber nicht beharrlich geweigert, den Kläger zu beschäftigen, sondern ihn aufgefordert, mitzuteilen, warum er der Auffassung sei, dass zwischen den Parteien trotz des verfristeten Widerspruchs ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Auch das Vorliegen eines Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wird von der Beklagten bestritten. Der Kläger sei nicht vergleichbar mit Mitarbeitern, die dem Betriebsübergang fristgemäß widersprochen haben.
Der Anspruch auf Auskunft über betriebsrentenrechtliche Ansprüche ist in den Augen der Beklagten vom Erstgericht ebenfalls zu Recht verneint worden. Voraussetzung dafür wäre nach § 4 a Abs. 1 BetrAVG ein berechtigtes betriebliches Interesse des Klägers. Sein Arbeitsverhältnis sei jedoch auf die L. übergegangen, die auch in die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung eingetreten sei. Damit wäre aber die L. die richtige Anspruchsgegnerin gewesen, weil der Kläger auch nur von ihr eine vollständige Information in Sachen betriebliche Altersversorgung erhalten könne.
Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen. Er hält insbesondere weiterhin daran fest, nicht ausreichend bzw. irreführend über die Gründe für den Betriebsübergang informiert worden zu sein. Soweit die Beklagte vorträgt, auf die defizitäre wirtschaftliche Situation des Bereichs S. SOL TS und das veränderte Portfolio hingewiesen zu haben, verweist der Kläger auf die Anlage K 15 (Blatt 236 der Akte), aus der sich ergebe, dass die S. noch im Februar 2004 24 weitere Traininganbieter unterhalten habe. Auch sei von der Beklagten unterlassen worden, auf das tatsächliche Ausmaß des von ihr angesprochenen Defizits hinzuweisen. Dass dieser Bereich einen regelmäßigen Quartalsverlust von € 2,3 Millionen hinzunehmen hatte, mache deutlich, dass die Ausstattung des Erwerbers, der L., mit € 13,3 Mio. nicht geeignet gewesen sei, ihn langfristig am Leben zu erhalten.
Der Kläger verlange von der Beklagten auch keineswegs "hellseherische Fähigkeiten". Tatsache sei aber, dass die Beklagte in ihrem Informationsschreiben eine derartige Vielzahl von Konjunktiven verwendet habe, dass damit mehr Fragen offen gelassen als beantwortet worden seien.
Auch in diesem Zusammenhang müsse darauf hingewiesen werden, dass betriebswirtschaftlich im Hinblick auf die Ausstattung der L. und den quartalsweise zu erkennenden Verlusten, die dem Kläger in diesem Ausmaß nicht bekannt gewesen seien, einfach zu prognostizieren gewesen wäre, dass der Erwerber mittelfristig nicht überlebensfähig sein würde.
Der beklagtenseits angesprochene Umsatzrückgang von 2003 auf 2004 habe bereits in den Jahren 2002 bis 2003 beobachtet werden können. Dementsprechend sei auch bereits im Businessplan der L. GmbH zum 30. April 2004 (Anlage K 18 - Blatt 340 der Akte) ein Rückgang von 21 % eingeplant gewesen. Daraus folgert der Kläger, dass der eingetretene erhebliche Rückgang bei den Umsätzen in diesem Geschäftsfeld sehr wohl vorhersehbar gewesen sei. Ansatzweise Informationen darüber hätten die Arbeitnehmer jedoch nicht erhalten, vielmehr habe sich die Beklagte pauschal auf eine defizitäre wirtschaftliche Situation berufen.
Das Projektteam für die Ausgliederung habe aus der SOL Leitung, der LS TS Leitung, der Personalabteilung sowie der Strategie- und Finanzabteilung bestanden. Der Kläger sei in diesem Zusammenhang lediglich Datenzulieferer gewesen, die weitere Bearbeitung und das Ergebnis seien ihm aber nicht mitgeteilt worden. Er habe auch nicht an den regelmäßig stattfindenden Meetings dieses Projektteams, dem die betriebswirtschaftlichen Prognosen für den Trainingsbereich zugänglich gewesen waren, teilgenommen.
Weiter hält der Kläger auch daran fest, dass das Informationsschreiben der Beklagten wegen der fehlenden Aussagen zur Haftung des Veräußerers und des Erwerbers zu beanstanden sei. Zwischen Erfüllung und Haftung werde nicht unterschieden. Dies sei auch in einer für arbeitsrechtliche Laien verständlichen Terminologie von Bedeutung. Beanstandet wird ferner der fehlende Hinweis darauf, wer für Verpflichtungen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang sowie für Verpflichtungen nach dem Betriebsübergang gegenüber den Arbeitnehmern gerade stehen soll. Die Beklagte habe auch kein Wort zu der nach § 613 a Abs. 2 BGB nach dem Betriebsübergang bestehenden Gesamtschuldnerschaft des Betriebsveräußerers und des Betriebserwerbers verloren. Gerade hinsichtlich der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05) korrekt und präzise zu formulieren. Dabei sei unerheblich, ob die Haftungsfrage bei der Entscheidung des Arbeitnehmers für oder gegen den Betriebsübergang im Einzelfall eine Rolle spiele. Eine Kausalität zwischen fehlerhafter Unterrichtung und Erklärung des Widerspruchs müsse nicht festgestellt werden; aus welchen Gründen der Arbeitnehmer sich weigere, das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber fortzusetzen, sei grundsätzlich unerheblich.
Der Kläger verweist ergänzend dazu auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15. November 2006 - 7 (18) Sa 313/06) sowie des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05).
Weiter wird am Informationsschreiben gerügt, dass der Erwerber nicht identifizierbar gewesen sei und es auch keinen Hinweis zur kündigungsrechtlichen Situation (§ 613 a Abs. 4 BGB) enthalte. Der Kläger habe nicht gewusst, wer Geschäftsführer der L. werden sollte. Der genannte Herr K. sei zudem auch Mitarbeiter der L. gewesen, deren Existenz, Funktion und Einflussnahme auf die L. den Mitarbeitern gänzlich verschwiegen worden sei. Firmensitz und Adresse des Erwerbers seien von der Beklagten ebenfalls nicht genannt worden.
Zum Auflösungsverschulden verweist der Kläger auf die bereits zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 und zum von der Beklagten angesprochenen Parallelverfahren (Arbeitsgericht Essen) wird ausgeführt, dass die Einschätzung des Arbeitsgerichts Essen in der zweiten Instanz vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf gerade nicht geteilt worden sei. Die dortigen Parteien hätten daraufhin auch einen Auflösungsvergleich (Anlage K 20 - Blatt 342 bis 345 der Akte) geschlossen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2006 (Blatt 243 bis 251 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungserwiderung vom 4. Dezember 2006 (Blatt 273 bis 282 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 7. Mai 2007 (Blatt 331 bis 339 der Akte) mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2007 (Blatt 352 bis 355 der Akte).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Unvollständigkeit des Informationsschreibens vom 12. Februar 2004 festgestellt sowie die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung und zur Auskunftserteilung gemäß § 4 a BetrAVG verurteilt zu bekommen, hat Erfolg.
1. Die Information der Arbeitnehmer durch die Beklagte über den bevorstehenden Betriebsübergang auf die L. war lückenhaft und nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB gewesen. Das Schreiben vom 12. Februar 2004 hatte damit die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht anlaufen lassen. Der Kläger konnte auch noch mit Schreiben vom 31. März 2004, der Beklagten zugegangen am 2. April 2004, einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die LS training and services GmbH & Co. KG wirksam widersprechen. Sein Widerspruchsrecht ist dabei auch ordnungsgemäß ausgeübt worden, er war Arbeitnehmer der Beklagten geblieben.
a) Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB setzt die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst (BAG Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 - BB 2007, 1340 - 1343; vgl. auch BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - BAGE 114, 374 = AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 35) . Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats "nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5" widersprechen kann, als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB so zu informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in § 613 a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613 a Abs. 5 BGB ist, folgt daraus, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist auch dann zu verneinen, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268; 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 84 zum vergleichbaren Fall der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG).
Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268; Meyer BB 2003, 1010, 1012; Grobys BB 2002, 726, 728; ErfK/Preis 6. Aufl. § 613 a BGB Rn. 85). Die erteilten Informationen müssen zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht überprüft werden. Veräußerer und Erwerber (Übernehmer) sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht auch darlegungs- und beweispflichtig.
Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, hat der Arbeitnehmer einen Mangel näher darzulegen (vgl. Grau RdA 2005, 367, 368 Fn. 12). Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268).
b) Den aufgezeigten Anforderungen genügt die Unterrichtung der Beklagten vom 12. Februar 2004 nicht. Der Kläger hat die von ihm beanstandeten Lücken in dieser Unterrichtung von Anfang an aufgezeigt und daran auch im letzten Schriftsatz vom 7. Mai 2007 festgehalten. Davon ausgehend, dass der Erwerber, die L., als 100 %ige Tochter der Beklagten errichtet worden ist, wären konkrete Zahlenangaben zur von der Beklagten angesprochenen defizitären wirtschaftlichen Lage in diesem Bereich für den Arbeitnehmer hilfreich, aber auch geboten gewesen. Weiter fehlen im Schreiben vom 12. Februar 2004 aussagekräftige Informationen über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieses Betriebsübergangs (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB). Abstrakt-theoretisierende Ausführungen dahin, dass sich die geltenden Beschäftigungsbedingungen aufgrund des Übergangs nur geringfügig ändern und insgesamt gleichwertig bleiben, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Solche Hinweise über die rechtlichen Folgen müssen präzise sein.
Sicher richtet sich der Inhalt einer Unterrichtung nach dem Kenntnisstand der Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268). Da die Unterrichtungspflicht gemäß § 613 a Abs. 5 BGB aber die Nachweispflicht gemäß § 2 Abs. 1, § 3 NachwG im Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer bezogen auf den Betriebsübergang ergänzt, spricht die Tatsache, dass es infolge des Betriebsübergangs zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommen wird, für eine substantiierte Mitteilungspflicht nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB. Diese hätte im Streitfall auch erfüllt werden können, hatte die Beklagte doch - wie schon erwähnt - die Übernehmerin als 100 %ige Tochter gegründet.
Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden Rechtsfolgen. Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB sowie grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 19). Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden (APS/Steffan § 613 a BGB Rn. 209). Dabei ist keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da sich der Arbeitnehmer - insoweit nach Erhalt der in Textform zu erteilenden Information - selbst näher erkundigen kann (vgl. BT-Drucks. aaO). Notwendig ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken. Gerade dazu hat sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2004 wiederum gänzlich ausgeschwiegen und so ist ihre Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs auch deshalb nicht ordnungsgemäß.
Im Hinblick auf den Zweck der Unterrichtung, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zu geben, kann auch über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu informieren sein (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - NZA 2006, 1273). Es genügt grundsätzlich nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen "im Kern richtig" und lediglich eine "ausreichende" Unterrichtung erfolgt (BAG Urteil vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - NZA 2006, 1268, unter Verweis auf BAG Urteil vom 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613 a Nr. 102 = EzA BGB § 613 a Nr. 112). Die frühere Sichtweise lässt sich unter Geltung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Hauck Sonderbeilage NZA 18/2004, 17, 22). In diesem Zusammenhang führen dann auch die klägerseits beanstandeten unverbindlich gehaltenen Aussagen der Beklagten zur finanziellen Ausstattung ihrer Tochtergesellschaft zu einer lückenhaften Unterrichtung.
2. Ist die im Streitfall vorgenommene Unterrichtung der Beklagten nicht fristauslösend, hatte der Kläger dem Betriebsübergang wirksam widersprochen (§ 613 a Abs. 6 BGB) und war über den 1. April 2004 hinaus Arbeitnehmer der Beklagten geblieben. Seine Kündigung vom 7. Mai 2004 (Blatt 39 der Akte) ist als außerordentliche (§ 626 BGB) aber rechtsunwirksam. Sie kann in eine ordentliche umgedeutet werden (§ 140 BGB) und hat dann das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgelöst.
Als außerordentliche ist diese Kündigung rechtsunwirksam, weil das Verhalten der Beklagten, den Kläger nicht zu beschäftigen, zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt, der Kläger hätte jedoch die gegenüber einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mildere Möglichkeit gehabt, sowohl seinen Beschäftigungsanspruch als auch den entsprechenden Lohnanspruch gestützt auf die §§ 615, 611 BGB gerichtlich geltend zu machen. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, das gilt in gleicher Weise für eine Arbeitnehmerkündigung. Dass dem Kläger die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen sein soll, lässt sein Parteivortrag dazu nicht erkennen. Den Anspruch aus § 628 BGB auszulösen, mag zwar der klägerischen Interessenlage entsprechen, diese Absicht erleichtert aber noch nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
3. Dennoch kann der Kläger von der Beklagten Zahlung der Sozialplanabfindung verlangen, und zwar gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Beklagte hatte diese Zahlung bereits im Informationsschreiben vom 12. Februar 2004 angesprochen und dazu dann auch ihr Schreiben vom 1. April 2004 verfasst. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die 113 Mitarbeiter, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten, die Abfindung gemäß dem Insolvenzsozialplan erhalten haben. Dem Kläger war diese Abfindung allein deshalb verweigert worden, weil die Beklagte seinen Widerspruch vom 31. März 2004 gegen den Betriebsübergang als verfristet angesehen hatte. Diese Verfristung ist nach den vorstehen den Ausführungen unter 2. dieser Entscheidungsgründe aber nicht eingetreten und so kann auch der Kläger diese Sozialplanabfindung verlangen.
Die Höhe des Anspruchs war zwischen den Parteien nicht im Streit gewesen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Der Zinsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 286, 288 BGB.
4. Der Anspruch auf Auskunft über die bisher erworbene unverfallbare Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung findet seine Rechtsgrundlage in § 4 a BetrAVG. Ist der Kläger bis zu seinem Ausscheiden Arbeitnehmer der Beklagten geblieben, steht ihm nun auch dieser Anspruch gegen die Beklagte zu.
5. Die gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts München kann damit nicht bestehen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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