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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 192/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
In Sachen
hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.01.2006 gegen die Kostenentscheidung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.09.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die Kostenentscheidung in einem Berufungsurteil ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet.
Unabhängig davon sind mit der angefochtenen Kostenentscheidung die Kosten des gesamten Rechtsstreits und nicht nur die des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, so dass diese Verteilung weiterhin angemessen erscheint.
Ende der Entscheidung
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