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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 376/06
Rechtsgebiete: RVG, BetrVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 | |
BetrVG § 19 Abs. 1 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS
In Sachen
hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der anwaltschaftlichen Vertreter des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 11. Oktober 2006 abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltschaftlichen Tätigkeit auf € 12.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Das statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerdekammer folgt der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Berlin (1 Ta 50/91 Kost) und Rheinland-Pfalz (9 Ta 40/92), das heißt, der Gegenstandswert für diese Wahlanfechtung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat auf € 6.000,00 + 6 x € 1.000,00, ergibt insgesamt € 12.000,00 festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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