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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 7 TaBV 48/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 4 Abs. 2
Zurechnung eines nicht betriebsratfähigen sog. Kleinstbetriebs zum Hauptbetrieb gem. § 4 Abs. 2 BetrVG. Erstreckung des Mandats des Betriebsrats des Hauptbetriebes auch auf neu hinzugekommenen Kleinstbetrieb.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

7 TaBV 48/05

Verkündet am: 19. Oktober 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 5. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Reuss sowie die ehrenamtlichen Richter von Zezschwitz und Lee beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 02.06.2005 - 11 BV 60/05 - abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Kinderhort P. der Hauptverwaltung des Beteiligten zu 2) zuzuordnen ist.

3. Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird festgestellt, dass sich das Mandat des Beteiligten zu 1) auf den Kinderhort P. erstreckt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2) zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kinderhort P. (im folgenden Kinderhort P. neu) der Hauptverwaltung des Beteiligten zu 2) zuzurechnen ist und ob das Mandat des Beteiligten zu 1) sich auch auf diesen Kinderhort P. neu bezieht.

Der Beteiligte zu 2) (beteiligter Arbeitgeber) ist eine Gliederung der A., die Seniorenzentren, Kindergärten, Kinderhorte, pädagogische und psychiatrische Einrichtungen mit insgesamt etwa 2200 Mitarbeiter in mehr als 90 Einrichtungen im Bereich O. betreibt. Die Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers befindet sich in M.

Der Beteiligte zu 1) (beteiligter Betriebsrat) ist der im November 2002 für die Hauptverwaltung und verschiedene Einrichtungen des beteiligten Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. Die Betriebsratswahlen fanden im Frühjahr 2002 statt. Im September 2004 wurde von dem beteiligten Arbeitgeber der Kinderhort P. neu eröffnet. Die Leitung dieses Kinderhorts liegt bei Frau B., die auch den Kindergarten in der ...straße in P. leitet. Eine organisatorische Verknüpfung der Leitungsebenen findet nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten nicht statt. In P. betreibt der beteiligte Arbeitgeber noch ein Seniorenzentrum und einen weiteren Kinderhort (Kinderhort P. alt). Bis auf den Kinderhort P. neu erfüllen diese Einrichtungen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Im Seniorenzentrum ist ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitnehmer des Kindergartens haben an der Wahl des beteiligten Betriebsrats teilgenommen. Im Kinderhort P. alt besteht kein Betriebsrat.

Der beteiligte Betriebsrat ist der Meinung, der nicht betriebsratsfähige Kinderhort P. neu sei der Hauptverwaltung in M. als Hauptbetrieb zuzurechnen, so dass sich sein Mandat als der für die Hauptverwaltung gewählte Betriebsrat auch auf die Belegschaft des neu hinzugekommenen Kinderhorts P. neu kraft Gesetzes beziehe.

Dieser Auffassung widerspricht der beteiligte Arbeitgeber. Er ist der Meinung, die Hauptverwaltung in M. sei nicht Hauptbetrieb im Verhältnis zum Kinderhort P. neu und das Mandat des für die Hauptverwaltung gewählten beteiligten Betriebsrats erstrecke sich mangels Beteiligung der Belegschaft an dessen Wahl auch nicht auf die neu hinzugekommene Einrichtung.

Als Hauptbetrieb für den Kinderhort P. neu kämen lediglich die in P. bestehenden betriebsratsfähigen Einrichtungen in Betracht. Für die Zurechnung sei von der Ähnlichkeit des Betriebszwecks auszugehen, so dass der Kinderhort P. neu dem - betriebsratslosen - Kinderhort P. alt als Hauptbetrieb zuzurechnen sei.

Auf die Ausführungen der Beteiligten in der ersten Instanz wird ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Juni 2005, der dem beteiligten Arbeitgeber am 13. Juni 2005 zugestellt worden ist, festgestellt, dass der Kinderhort P. neu der Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers als unselbständiger Betriebsteil zuzuordnen ist.

Gegen diese Feststellung wendet sich der beteiligte Arbeitgeber mit seiner am 4. Juli 2005 eingelegten und am 9. August 2005 begründeten Beschwerde, mit der er sich unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts wendet, dass der Kinderhort P. neu als unselbständiger Betriebsteil der Hauptverwaltung zuzurechnen sei.

Der beteiligte Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Beschwerde und beantragt im Wege der Anschlussbeschwerde die Feststellung, dass sich sein Mandat auch auf die Mitarbeiter des Kinderhorts P. neu beziehe. Denn insoweit treffe der Beschluss des Arbeitsgerichts keine Aussage und seine Zuständigkeit sei zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig.

Auch auf die Ausführungen der Beteiligten im Berufungsverfahren wird ergänzend verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Beschluss des Arbeitsgerichts auf die Zuordnung des Kinderhorts P. neu zur Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers als "unselbständiger Betriebsteil" erkannt hat.

Auf die ebenfalls zulässige Anschlussbeschwerde des beteiligten Betriebsrats war festzustellen, dass sich dessen Mandat auch auf den Kinderhort P. neu bezieht.

Im Einzelnen ist auszuführen:

1. Der beteiligte Betriebsrat ist gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG antragsberechtigt. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, weil zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob der Kinderhort P. neu der Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers in M. als Hauptbetrieb gemäß § 4 BetrVG zuzurechnen ist und ob sich das Mandat des antragstellenden Betriebsrats auch auf die Mitarbeiter dieser Einrichtung bezieht, obwohl diese an der Betriebsratswahl noch nicht teilgenommen haben.

2. Der Kinderhort P. neu ist ein sogenannter Kleinstbetrieb, weil er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass im Übrigen die Voraussetzungen für einen selbständigen Betrieb auch hinsichtlich dieser Einrichtung des beteiligten Arbeitgebers vorliegen. Hierzu hat in dem durch Rücknahme des Antrags durch den Arbeitgeber beendeten Wahlanfechtungsverfahren (9 TaBV 23/04) der Betriebsrat dieses Verfahrens nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Wahlanfechtungsverfahren erklärt, er gehe "auf Grund der derzeitigen Verhältnisse davon aus, dass durch Kompetenzverlagerungen wesentliche Befugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten zwischenzeitlich von den Einrichtungsleitern ausgeübt werden und dass derzeit die Einrichtungen nicht als Betriebsteile sondern als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu werten sind" (siehe auch BAG v. 15.03.2001 - 2 AZR 151/00).

3. Nach § 4 Abs. 2 BetrVG n.F. werden sogenannte Kleinstbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht erfüllen, dem Hauptbetrieb zugerechnet. Die Zuordnung zum "Hauptbetrieb" erfolgt kraft Gesetztes und sorgt dafür, dass die Belegschaft des Kleinstbetriebes nicht vertretungslos ist.

Was unter "Hauptbetrieb" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert. Der Begriff des "Hauptbetriebes", dem der Kleinstbetrieb gemäß § 4 Abs. 2 BetrVG n.F. zuzurechnen ist, wird durchaus kontrovers diskutiert.

Nach einer Auffassung kommt es für die betriebsverfassungsrechtliche Abgrenzung auf die räumliche Zuordnung an: Hauptbetrieb ist demnach der räumlich nächstgelegene betriebsratsfähige Betrieb oder Betriebsteil (vgl. beispielhaft Richardi, 9. Aufl., Rz. 43 zu § 4 BetrVG). Nach einer weiteren Auffassung kommt es auf die gleichen oder zumindest ähnlichen arbeitstechnischen Zwecke an (vgl. hierzu GK-Kraft, 7. Aufl., Rz. 48 zu § 4 BetrVG). Fehlen gleiche oder zumindest ähnliche arbeitstechnische Zwecke, ist auf die räumliche Zuordnung des nächstgelegenen betriebsratsfähigen Betriebs oder Betriebsteil abzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen die ausführliche Darstellung bei DKK-Trümmer, 9. Aufl., Rz. 27 zu § 4 BetrVG). Nach Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier (22. Aufl., Rz. 10 zu § 4 BetrVG) ist der Hauptbetrieb regelmäßig der Betrieb, in dem Leitungsaufgaben wahrgenommen werden, wobei es maßgeblich auf die Leitungsfunktionen im personellen und sozialen Angelegenheiten ankommt.

4. Der Betrieb der Hauptverwaltung eines Unternehmens ist damit keineswegs notwendig identisch mit dem "Hauptbetrieb" im Sinne des § 4 Abs. 2 BetrVG n.F. Es ist aber auch nicht so, dass die "Hauptverwaltung" eines Unternehmens als Hauptbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 BetrVG bereits deshalb als Hauptbetrieb ausscheidet, weil es am identischen oder ähnlichen arbeitstechnischen Zweck zwangsläufig mangelt.

Nach Ansicht der Beschwerdekammer kommt die Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers in M. im vorliegenden Fall als "Hauptbetrieb" in Betracht. Zwar kann bei der Annahme eines selbstständigen Kleinstbetriebes - wie im vorliegenden Fall - das Merkmal einer institutionellen Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten keine entscheidende Rolle spielen, weil auch der Kleistbetrieb begriffsnotwendig über eine solche Leitungsmacht verfügt (siehe hierzu DKK-Trümmer, aaO, Rz. 27 zu § 4 BetrVG). Für die Zuordnung reicht es im vorliegenden Falle jedoch aus, dass in der Hauptverwaltung in M. (bei einer Entfernung von 55 Kilometern zum Ort P.) die beiden Geschäftsführer, die Fachbereichsleiter, der Leiter Personalrecht sowie die Personalverwaltung ansässig sind, und der Leiter der Abteilung Personalrecht sowie die Fachabteilungsleiter vor allem in Entscheidungen im personellen Bereich beratend und konsultierend eingeschaltet werden. Daher ist aus der Sicht der Beschwerdekammer die Vertretung der Belegschaft des Kleinstbetriebes durch den Betriebsrat der Hauptverwaltung besser gewährleistet und eine klarere Zuordnung möglich als dies im Verhältnis zum Kinderhort P. alt bei fehlender organisatorischer und personeller Verbundenheit der Einrichtungen und ihrer Leitungen der Fall wäre. Da nach der ausdrücklichen Darstellung der Beteiligten auch zwischen der Leitung des Kindergartens P. und des Kinderhorts P. neu keinerlei Beziehung bestehen, die Leitung dieser Einrichtung jeweils völlig getrennt und selbständig voneinander erfolgt, kommt auch eine Zuordnung zum Kindergarten P. nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht in Betracht. Auch die Entfernung zwischen dem Sitz der Hauptverwaltung in M. und dem Ort des Kinderhorts P. neu mit 55 Kilometern spielt im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle, so dass auch nicht darüber zu befinden war, ob die Hauptverwaltung auch dann noch als Hauptbetrieb angesehen werden kann, wenn sich diese mehrere 100 Kilometer entfernt befindet, vor Ort aber betriebsratsfähige Betriebe bzw. Betriebsteile existieren.

Bei der Zuordnungsfrage kommt es somit darauf an, ob die Belegschaft des nicht betriebsratsfähigen Kleinstbetriebes vom Betriebsrat der Hauptverwaltung noch sinnvoll repräsentiert werden kann und dass insoweit klare und nachvollziehbare Entscheidungskriterien vorgegeben werden. Das ist hier der Fall.

Daher war für den vorliegenden Fall zu erkennen, dass der Kinderhort P. neu dem Betrieb der Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers in M. als Hauptbetrieb gemäß § 2 Abs. 2 BetrVG n.F. zuzurechnen ist.

III.

Mit der gesetzlich vorgegebenen Zurechnung des Kleinstbetriebes zum Hauptbetrieb, in diesem Falle der Betrieb der Hauptverwaltung des beteiligten Arbeitgebers in M. gemäß § 4 Abs. 2 BetrVG n.F. ergibt sich zwangsläufig auch die Zuständigkeit des beteiligten Betriebsrats für die Belegschaft des Kleinstbetriebes, den Kinderhort P. neu. Dass die Arbeitnehmer dieser Einrichtung, die erst seit September 2004 betrieben wird, den beteiligten Betriebsrat der Hauptverwaltung nicht mitgewählt haben, ist nicht maßgeblich, weil die Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt und somit der Gesichtspunkt, dass diese Arbeitnehmer sich an der Betriebsratswahl noch nicht beteiligen konnten, nicht dazuführt, dass erst nach der nächsten Betriebsratswahl das Mandat des beteiligten Betriebsrats sich auch auf die Arbeitnehmer dieser neu hinzugekommenen Einrichtung erstrecken kann. Da sich das Mandat des Betriebsrats nur auf Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bezieht, konnte nicht darauf abgestellt werden, dass sich das Mandat des beteiligten Betriebsrats auf die "Belegschaft" der Einrichtung insgesamt erstreckt.

IV.

Die Entscheidung in diesem Verfahren ergeht Gerichtsgebühren frei gemäß § 2 Abs. 2 GKG n.F.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird für den beteiligten Arbeitgeber zugelassen.

Ende der Entscheidung

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