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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 249/07
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 102
ArbGG § 69 Abs. 2
Ist ein Sanierungstarifvertrag unter die Bedingung der persönlichen Begleitung des Sanierungskonzeptes durch einen namentlich benannten externen Unternehmensberater gestellt, so ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn diese Aufgabe über mehrere Monate hinweg stattdessen von einem Vorstandsmitglied des zu sanierenden Unternehmens wahrgenommen wird, und zwar auch dann, wenn dieser vom Sanierungskonzept nicht erkennbar abgewichen ist.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 249/07

Verkündet am: 7. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Abbold und Höhne für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Passau vom 5.2.2007 - 1 Ca 1552/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" für das 2005. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. In ihrem Betrieb in G. besteht ein Betriebsrat.

Die Klägerin zu 1), M., ist seit 21.5.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr derzeitiger schriftlicher Arbeitsvertrag vom 5.12.1996 (Bl. 171/ 174 d. A.) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

1.1 Frau M. ist weiterhin als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt.

Ihr ist die Betreuung der Stelle qualifiziert angelernte Arbeitnehmerin übertragen.

Frau M. ist dem Leiter Elektromontage unterstellt.

Die Bestimmungen des für das Unternehmen zuständige Tarifvertrages gelten, soweit und so lange dieser gültig ist.

1.4 Die betriebliche Arbeitszeit beträgt derzeit 35 Stunden in der Woche. Sie wird in Anpassung an betriebliche und private Erfordernisse abgeleistet im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitsystemen (Gleitzeit, Schichtarbeit, Arbeitszeitkonto).

Fehlzeiten und Zeitguthaben sind zum Ende des Arbeitsverhältnisses durch Mehr- oder Minderarbeit auszugleichen.

Die Mitarbeiterin ist zu Mehr-Arbeit gegen entsprechende Entlohnung oder Zeitgutschrift gemäß Betriebsvereinbarung verpflichtet.

2.1 Es wird folgendes Jahreseinkommen vereinbart:

 Lohn/Gruppe 22.444,00 DM
Zielprämie (Leistungszulage) (variabel)225,83 DM
Gruppenprämie219,96 DM
Monatslohn2.889,70 DM
Lohn/Gruppe 229.328,00 DM
Zielprämie (Leistungszulage) (variabel)2.709,96 DM
Gruppenprämie2.639,52 DM
Urlaubsgeld*1.012,58 DM
Weihnachtsgeld*866,94 DM
Jahreslohn I36.557,00 DM
Erfolgsbeteiligung gem.* Sondervereinbarung1.879,52 DM
Jahreslohn 238.436,52 DM

*Gemäß Vereinbarung im Haustarif

Der Monatslohn wird monatlich unabhängig von den im Rahmen des flexiblen Arbeitszeitsystems tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt.

2.3 Die Mitarbeiterin erhält einen Jahresurlaub von 30 Tagen, der in Abstimmung mit den betrieblichen Bedürfnissen zu nehmen ist."

Der Kläger zu 2, B., ist seit 2.6.1996 bei der Beklagten beschäftigt. Sein derzeitiger schriftlicher Arbeitsvertrag vom 20.5./3.6.1998 (Bl. 19/22 d.A.) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

1.2 Herr B. wirdweiterhin als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.

Ihm wird die Betreuung der Stelle Facharbeiter NC-Laserschneiden übertragen. Herr B. ist dem Leiter Mechanik unterstellt.

1.4 Die betriebliche Arbeitszeit beträgt derzeit 35 Stunden in der Woche. Sie wird in Anpassung an betriebliche und private Erfordernisse abgeleistet im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitsystemen (Gleitzeit, Schichtarbeit, Arbeitszeitkonto).

Fehlzeiten und Zeitguthaben sind zum Ende des Arbeitsverhältnisses durch Mehr- oder Minderarbeit auszugleichen.

Der Mitarbeiter ist zu Mehr-Arbeit gegen entsprechende Entlohnung oder Zeitgutschrift gemäß Betriebsvereinbarung verpflichtet.

2.1 Es wird folgendes Jahreseinkommen vereinbart:

 Lohn/Gruppe 73.002,00 DM
Leistunszulage (variabel)336,62 DM
Monatslohn3.338,22 DM
Lohn/Gruppe 736.024,00 DM
Leistungszulage (variabel)4.034,64 DM
Urlaubsgeld*1.149,68 DM
Weihnachtsgeld*1.001,47 DM
Jahreslohn I42.209,79 DM
Erfolgsbeteiligung gem.* Sondervereinbarung2.151,15 DM
Jahreslohn 244.360,94 DM

*Gemäß Vereinbarung im Haustarif

Nach Abschluss der Einarbeitungszeit erhält der Mitarbeiter eine Vergütung in Lohn/Gruppe 8.

Der Monatslohn wird monatlich unabhängig von den im Rahmen des flexiblen Arbeitszeitsystems tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt.

2.3 Der Mitarbeiter erhält einen Jahresurlaub von 30 Tagen, der in Abstimmung mit den betrieblichen Bedürfnissen zu nehmen ist."

Im April 2001 schlossen die Beklagte und die Industriegewerkschaft Metall- Bezirksleitung München - einen Haustarifvertrag Firma S. vom 19.4.2001 (Bl. 27/28 d.A.) mit einer Lohn- und Gehaltserhöhung 2001 als Anlage 1 (Bl. 29 d. A.) und einen Werkstarifvertrag (Anerkennungstarifvertrag) als Anlage 2 (Bl. 30/31 d. A.). Dieser Haustarifvertrag enthält folgende Bestimmungen:

"Haustarifvertrag Firma S.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 14. März 2001 schließen die Tarifparteien

- Firma S., in G. (vertreten durch den Alleinvorstand Herrn S.)

- Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung M. (vertreten durch Herrn F., IG Metall P.)

folgenden Haustarifvertrag:

I.

Zwischen den Parteien gilt das Tarifwerk der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (Anerkenntnisvertrag Anlage 2) mit folgenden Änderungen:

1. Löhne und Gehälter erhöhen sich ab 1. April 2001 (Anlage 1)

2. Die Ausbildungsvergütungen werden ab 1. April 2001 monatlich um 2,1 % angehoben.

3. Ausgehend vom derzeitigen Stand von Arbeitnehmern mit verlängerten regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (40-Stündler) wird die Quote von 21 % festgeschrieben.

4. Die Leistungen aus dem Tarifabkommen über den Teil des 13. Monatseinkommens sowie der Regelung über das zusätzliche Urlaubsentgelt werden wie schon im Haustarifvertrag vom 01.05.1995 festgelegt, für 2001 jeweils in Höhe von 50 % umgewandelt in einen Anspruch auf eine vom wirtschaftlichen Ergebnis der Firma S. abhängige Leistung. Ein Anspruch entsteht ab einem Jahresergebnis von über einer Mio. DM. Als Jahresergebnis in diesem Sinne gilt das von außerordentlichen Faktoren unbeeinflusste "Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit", wie es im Jahresabschlußbericht des Wirtschaftsprüfers festgestellt ist. Alle über ein derartiges Ergebnis von einer Mio. DM hinausgehenden Beträge werden unter den Belegschaftsmitgliedern entsprechend der Relation ihrer Ansprüche aufgeteilt, bis die Ansprüche der zweiten Hälfte des Teiles des 13. Monatseinkommens sowie des zusätzlichen Urlaubsentgelts zu 100 % erfüllt sind.

Das einbehaltende zusätzliche Urlaubsentgelt und der einbehaltene Teil des 13. Monatseinkommens werden nach Prüfung des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer und Feststellung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung von 4% Zins (ab einschließlich Dezember) ausbezahlt.

Die Leistungen aus dem Tarifabkommen über die Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens werden je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelter Berechnungsgrundlage von 30 %, 40 % und 60 % ermittelt.

II.

Diese Vereinbarung tritt ab 01. April 2001 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat erstmals zum 01. April 2002 gekündigt werden.

Künftige Tarifabschlüsse zwischen der IG Metall in Bayern und dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie bedürfen zur Übernahme in den Haustarifvertrag der Bestätigung beider Vertragspartner."

Der erwähnte Werkstarifvertrag (Anerkennungstarifvertrag) sieht vor, dass auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/innen der Beklagten unter anderem der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.12.1973 in der Fassung vom 01.11.1997 (Stand 01.01.1998) sowie der Tarifvertrag über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten der bayerischen Metallindustrie vom 12.121996 grundsätzlich Anwendung finden.

Im November schlossen die Beklagte und die Industriegewerkschaft Metall -Bezirksleitung M. - einen Sanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 (Bl. 32 d. A.) als Anhang zum Haustarifvertrag vom 19.04.2001. Dieser Sanierungstarifvertrag enthält folgende Bestimmungen:

1. "Die Parteien vereinbaren, dass der Haustarifvertrag vom 19.04.2001 wieder in Kraft gesetzt wird.

2. Aus dringenden wirtschaftlichen Gründen und zur Sanierung des Betriebes erfolgt eine befristete Abweichung von obigem Haustarifvertrag.

Auf Grund des Sanierungskonzeptes vom 02.11.04 (Bestandteil dieser Vereinbarung) wird nachstehendes festgelegt:

a) Ein Personalabbau von 41 Arbeitnehmern wird ab November 2004 auf der Basis des mit dem Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan vorgenommen.

b) Die Quote von 21 % für 40-Stunden-Verträge wird außer Kraft gesetzt. Alle 40-Stunden-Verträge werden auf 35 Stunden reduziert mit entsprechender Gehaltsminderung.

c) Der Jahresurlaub wird von 30 Arbeitstagen auf 27 Arbeitstage ab 01.01.05 reduziert.

d) Ab 01.12.04 wird die wöchentliche Arbeitszeit um 2 Stunden auf 37 Stunden pro Woche bei gleicher Vergütung angehoben.

3. Herr W. als Vertreter des Investors verpflichtet sich zur Verbesserung der Liquidität Euro 1.500,00 in 3 Raten in die Firma S. einzubringen. Sollte der gesamte Betrag nicht vereinbarungsgemäß geleistet werden, entfallen mit Rückstand einer Rate die Regelungen in Ziffer 2c und 2d sofort.

4. Dieser Vertrag beginnt am 01.12.04 und endet am 31.12.05. Danach tritt der Haustarifvertrag vom 19.04.01 wieder vollumfänglich in Kraft. "

In einer von beiden Seiten unterzeichneten Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 (Bl. 33 d. A.) ist Folgendes geregelt:

"Ergänzung zum Sanierungsvertrag:

Unter Würdigung der Zusammenarbeit in der Entwicklung und Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes für die Firma S. durch die Q. Consulting AG, vertreten durch Herrn H.l, ist die IG-Metall in Ergänzung zum getroffenen Sanierungstarifvertrag zu folgenden Ergänzungen bereit:

1. Die Ziffern 2.c. und 2.d. des Sanierungstarifvertrages gelten auch für das Jahr 2006.

2. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 wird in eine Gewinnbeteiligung umgewandelt, dies ab einem positiven Ergebnis von Euro 250.000,00 vor Steuern für das Geschäftsjahr 2005.

Mit Bestätigung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2005 wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Form der Gewinnbeteiligung im Folgemonat mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung fällig.

Diese Zusagen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Umsetzung der Anlage 2 des Interessenausgleichs.

2. Persönliche Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. bis Ende 2006.

3. Vorlage der unterzeichneten stillen Beteiligungsvereinbarung zur Sicherung des Mittelzuflusses von Euro 1.500.000,00."

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat schlossen eine Betriebsvereinbarung vom 29.11.2004 (Bl. 83/92 d. A.), welche einen Interessenausgleich als Abschnitt I. sowie einen Sozialplan als Abschnitt II. enthält. In dem Interessenausgleich vom 29.11.2004 (Bl. 83/85 d. A.) ist unter anderem Folgendes festgehalten:

"1. Gegenstand

Der Vorstand hat aufgrund der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Probleme der Firma S., beruhend auf einem anhaltenden gravierenden Umsatzeinbruch, beschlossen, die Q. Consulting mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes zu beauftragen. Daraus ergibt sich, dass zur Sanierung neben der Sicherstellung der Liquidität eine Veränderung der Betriebsstrukturen sowie eine Anpassung der Personalkosten auf 30 % vom Umsatz notwendig ist. Damit soll zunächst der Fortbestand des Unternehmens ermöglicht und in der Folge die Rückkehr zu einem positiven wirtschaftlichen Ergebnis erreicht werden.

Diese Anpassung der Personalkosten dient der Absicherung der verbleibenden Arbeitsplätze.

Der Betriebsrat nimmt das Sanierungskonzept und die Notwendigkeit dieser Maßnahmen zur Kenntnis. Auf der Grundlage des vom Q. Consulting vorgelegten Sanierungskonzeptes, der Vereinbarung vom 02.11.2004 sowie des Sanierungstarifvertrages (Anhang zum Haustarifvertrag vom 19.04.01) vom 29.11.04 wird dieser Interessenausgleich abgeschlossen.

2. Maßnahmen

...

Über die Kündigung hinaus haben sich die Parteien in der Vereinbarung vom 02.1104 darauf verständigt, die Mitarbeiter der Tarifgruppen 7 und 8, die im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung eine individuelle Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart haben, in die 35-Stunden-Woche mit entsprechender Gehaltsreduzierung zurückzuführen. Diese Änderungen werden gemäß Ziffer 2 b des Sanierungstarifvertrages erfolgen. Die hiervon betroffenen Mitarbeiter sind namentlich in der Anlage 2 zu diesem Interessenausgleich genannt, wobei die Anlage 2 integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitszeit-Änderungen spätestens zum 01.12.2004 wirksam werden sollen. Die Übergabe der Namen und Sozialdaten der Mitarbeiter, deren Arbeitszeit verkürzt wird, stellt gleichzeitig eine Anhörung des Betriebsrates i. S. v. § 102 BetrVG dar.

..."

Im Abschnitt III. (Inkrafttreten und Kündigung) der Betriebsvereinbarung vom 29.11.2004 heißt es: "Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2005."

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) machten jeweils mit Schreiben vom 24.10.2005 die Forderungen nach "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" für das Jahr 2005 geltend. Mit Schreiben vom 26.10.2005 (Bl. 4 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass sie die von den Klägern angemeldeten Ansprüche nicht für begründet ansehe. Mit ihren Klagen vom 25.11.2005, erweitert mit Schriftsatz vom 06.04.2006, verfolgen die Klägerin zu 1) und 2) ihre Ansprüche weiter.

Sie vertreten den Standpunkt, die Beklagte habe sich nicht an die Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 gehalten. Im Sanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 sei an sich das Urlaubs- und Weihnachtsgeld unangetastet geblieben, so dass es auf der Grundlage des Haustarifvertrages vom 19.04.2001 Ziff. 4 zu zahlen gewesen wäre. Durch die Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag habe sich aber die IG Metall als tarifschließende Partei weiter bereit erklärt, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 unter dem Vorbehalt zu stellen, dass ein positives Ergebnis von Euro 250.000,00 für Steuern für das Geschäftsjahr 2005 erreicht werde. In diesem Fall wäre das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in eine Gewinnbeteiligung umgewandelt worden.

Dieser "Verzicht" sei aber an folgende Bedingungen geknüpft gewesen:

- Umsetzung der Anlage II des Interessenausgleiches;

- persönliche Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. bis Ende 2006;

- Vorlage der unterzeichneten stillen Beteiligungsvereinbarung zur Sicherung des

Mittelzuflusses von Euro 1.500.000,00. Die dritte Bedingung sei erfüllt worden, jedoch nicht die Bedingungen zu 1 und 2 mit der Folge, dass die Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 nicht mehr greife und demzufolge der Haustarifvertrag vom 19.04.2001 Gültigkeit habe. Dort sei das zusätzliche Urlaubsentgelt und 13. Monatseinkommen in der beanspruchten Höhe geregelt. Die Umsetzung der Anlage II des Interessenausgleiches, wonach alle Beschäftigten von der 40-Stunden-Woche auf die 35-Stunden-Woche zurückgeführt werden sollten, sei nicht eingehalten worden. So habe z. B. ein Herr R. gegen die Gehaltsreduzierung geklagt und auch Recht bekommen. Auf die Nichteinhaltung des Interessenausgleiches habe der Betriebsrat mit Schreiben vom 18.08.2005 (Bl. 63 d. A.) hingewiesen.

Ferner sei unter Ziff. 2 der Bedingungen im Ergänzungssanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 vereinbart worden, dass das Sanierungskonzept durch Herrn H. bis Ende 2006 persönlich begleitet werde. Herr H. sei Unternehmensberater bei der Firma Q. Consulting AG. Das Mandat sei noch bis Mitte 2005 durch die persönliche Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. durchgeführt worden. Seit Mitte 2005 sei Herr H. aber nicht mehr im Unternehmen tätig und auch nicht mehr Ansprechpartner für die IG-Metall. Herr F. von der IG-Metall habe bei den Beratungsgesprächen zum Sanierungstarifvertrag und dessen Ergänzung ausdrücklich dargelegt, dass die Zusagen nur dann gelten sollten, wenn die aufgeführten Bedingungen erfüllt seien. Er habe keine Zweifel daran gelassen, dass das Mitwirken des Herrn H. unabdingbare Voraussetzung für die Vereinbarung sei. In den Vorgesprächen habe Herr F. deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der Geschäftsleitung misstraue und nur dann die Ergänzungszusage machen werde, wenn Herr H. im Unternehmensgeschehen involviert bleibe und die Maßnahme bis Ende 2006 persönlich begleite.

Bezüglich der Forderungshöhe seien die Parteien nur hinsichtlich des zusätzlichen Urlaubsentgeltes im Streit. In Sachen der Klägerin zu 1) stimme man beim Teil des 13. Monatseinkommens in Höhe von Euro 525,70 überein. Beim zusätzlichen Urlaubsentgelt gehe die Beklagte von Euro 435,59 aus, die Klägerin zu 1) von Euro 676,00. In Sachen des Klägers zu 2) stimme man beim anteiligen 13. Monatseinkommen in Höhe von Euro 690,92 überein. Beim zusätzlichen Urlaubsentgelt gehe die Beklagte von Euro 575,77 aus, der Kläger zu 2) von Euro 794,10. Der Unterschied beim Urlaubsgeld sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte von 25 % des maßgeblichen Monatsverdienstes ausgehe, die Kläger aber von 34,48 %.

Die Klägerin zu 1) beantragte zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, Euro 1.123,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu 1) zu zahlen.

Der Kläger zu 2) beantragte zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, Euro 1.485,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu 2) zu zahlen.

Die Beklagte beantragte dagegen

die Klageabweisung.

Sie trug vor, Herr H. sei auch nach dem Vortrag der Kläger bis Mitte 2005 hinreichend für die Beklagte tätig gewesen. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Q. Consulting AG sei bis heute nicht gekündigt. Vielmehr sei es so gewesen, dass am 28.07.2005 Herr G. als Nachfolger des bisherigen Vorstandes zum Vorstand der Beklagten bestellt worden sei. Herr G. sei selbst Unternehmensberater. Dies habe dazu geführt, dass die persönliche Begleitung durch Herrn H. inhaltlich reduziert worden sei, um eine doppelte Betreuung und die daraus resultierenden Mehrkosten zu vermeiden, da die Beklagte aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Probleme und der stets angespannten Liquiditätslage doppelte Kosten habe vermeiden müssen. Deshalb hätten in der Folgezeit lediglich Abstimmungen zwischen dem Hauptaktionär, der nach Ziff. 3 der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag nochmals weitere Euro 1,5 Millionen investiert habe, und Herrn H. erfolgt. Herr W. und Herr H. hätten immer wieder die aktuelle wirtschaftliche Situation und die bevorstehenden Maßnahmen besprochen. Herr G. sei zum 31.07.2006 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Vorstand sei jetzt Herr Dr. K.-M. G.. Er und der kaufmännische Leiter, Herr R., hätten nach dem Ausscheiden von Herrn G. unmittelbar wieder selbst Kontakt mit Herrn H. aufgenommen, der mittlerweile auch wieder im Betrieb der Beklagten gewesen sei und die Beklagte nunmehr auch wieder projektbezogen, verbunden mit weiteren Besuchen bei der Beklagten, betreue. Im Rahmen dieser Betreuung werde bei der Beklagten auch ein eigenes Arbeitsteam eingerichtet, das bis zur Sachbearbeitungsebene reiche. Damit könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, es sei keine persönliche Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. bis Ende 2006 erfolgt. Herr H. begleitet die Beklagte immer noch.

Auch die Ziffer 1 der Bedingungen in der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag sei erfüllt worden.

Die Beklagte gehe deshalb davon aus, dass die Ansprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) dem Grunde nach nicht bestünden. Bei der Klägerin zu 1) betrüge - rein rechnerisch - der Teil eines anteiligen 13. Monatseinkommens Euro 552,70 brutto und das zusätzliche Urlaubsgeld Euro 453,59 brutto. Beim Kläger zu 2) betrüge - rein rechnerisch - der Teil eines anteiligen 13. Monatseinkommens Euro 690,92 brutto und das zusätzliche Urlaubsgeld Euro 575,77 brutto. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H.; zum Inhalt der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2007 (Bl. 164 - 169 d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Passau hat durch Endurteil vom 05.02.2007 der Klage stattgegeben. Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes Passau vom 05.02.2007 (Bl. 178 - 200 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 08.03.2007 zugestellt wurde, am 19.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 07.05.2007 auch begründet.

Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, die Kläger hätten für das Jahr 2005 weder einen Anspruch auf den nach dem Haustarifvertrag vom 19.04.2001 nicht ergebnisabhängigen Teil des "Weihnachtsgeldes" noch einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsentgelt ("Urlaubsgeld"), da nach der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag vom 29.11.2004 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 in eine Gewinnbeteiligung umgewandelt und das zur Auszahlung erforderliche positive Ergebnis von Euro 250.000,00 vor Steuern für das Geschäftsjahr 2005 unstreitig nicht erreicht worden sei. Die Auffassung des Arbeitsgerichtes, dass die Bedingung Ziffer 2 in der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag nicht eingehalten sei, sei unzutreffend. Der Zeuge H. habe in seiner Aussage vom 31.01.2007 erklärt, dass er zusammen mit dem Management der Beklagten das Sanierungskonzept ausgearbeitet habe. Das Sanierungskonzept habe aus drei Teilen bestanden, nämlich 1. Sicherung der Liquiditätssituation, 2. Wiederherstellung der Ertragsstärke und 3. Strategische Neuausrichtung des Unternehmens. Der erste Teil sei bis zum Abschluss des Sanierungsvertrages erledigt gewesen. Danach sei die Begleitung des Herrn H. im Bereich des Ertrags und der Personalanpassung erfolgt. Schließlich sei es im ersten und zweiten Quartal 2005 auch um die strategische Neuausrichtung des Unternehmens, also den dritten Teil gegangen. Herr H. habe alle drei Teile der Umsetzung des Sanierungskonzeptes bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bankenpräsentation im Juni bzw. Juli 2005 begleitet. Danach habe ein loser Telefonkontakt mit dem Hauptinvestor und Hauptgesellschafter, Herrn W., bestanden. Im Hinblick auf die persönliche Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. sei diesem niemals vorgeschrieben gewesen, dass bestimmte Anwesenheitszeiten im Betrieb erwartet werden würden. Auch in der Zeit ab der Übernahme des Vorstandsamtes durch Herrn G. sei der Kontakt zwischen der Beklagten und Herrn H. nicht abgerissen. Vielmehr seien ab Sommer 2005 Abstimmungen zwischen dem Hauptaktionär und Herrn H. erfolgt. Es sei auch für Herrn H. nach dessen Aussage nicht überraschend gewesen, dass er nach der Bankenpräsentation nicht mehr vor Ort herangezogen wurde, da dies projekttypisch sei. Ab Sommer 2005 sei auch aus der Sicht des Herrn H. kein Bedarf für einen weiteren engen Kontakt mehr erforderlich gewesen. Folge man der Argumentation des Arbeitsgerichtes, so hätte die Beklagte mit Herrn H. persönlich Besprechungstermine vereinbaren müssen, um dann, ohne dass hierzu ein Bedarf bestanden hätten, über irgendetwas zu sprechen, um so formal einer vom Gericht verstandenen persönlichen Begleitung gerecht zu werden. Diese Förmelei hätte für die finanziell in höchster Bedrängnis befindliche Beklagte Kosten verursacht, ohne dass dem ein inhaltlicher Bedarf gegenüber gestanden wäre. Weder Betriebsrat noch Gewerkschaft hätten sich mit Fragen oder Aufgaben von Herrn H. gemeldet oder sich über das Fehlen des Herrn H. beschwert. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass es zweifelhaft sei, ob die Bedingung in Nummer 1 der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag eingehalten wurde, sei rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Bedingung Nummer 1, nämlich die Umsetzung der Anlage II des Interessenausgleiches, erledigt worden sei. Insoweit werde auf den Schriftsatz vom 10.10.2006, Seite 6 bis 9 verwiesen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 07.05.2007 (Bl. 140 - 246 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 05.02.2007 wird abgeändert und die Klagen der Klägerin zu 1) (M.) und des Klägers zu 2) (B.) werden abgewiesen.

2. Die Kläger zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kläger beantragen dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung und tragen vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes würden nicht überzeugen. Auszugehen sei davon, dass die Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. von ausschlaggebender Bedeutung für die Unterzeichnung des Sanierungstarifvertrages war. Aus diesem Grunde sei auch die persönliche Begleitung festgeschrieben worden, und zwar bis Ende 2006. In Wirklichkeit habe jedoch ab Juli 2005 keine persönliche Begleitung durch Herrn H. mehr stattgefunden. Erst am 29.09.2006 sei dieser wieder im Betrieb vor Ort gewesen. Dies bedeute, dass mehr als ein Jahr keine Begleitung durch Herrn H. stattgefunden habe. Der Zeuge habe auch ausgesagt, wie es hierzu gekommen sei, nämlich: "Im Juli oder August 2005 kam dann der neue Vorstand, Herr G.. Den habe ich nicht kennen gelernt. Er hat mich nicht gebraucht."

Die Beklagte meine in der Berufungsbegründung, es habe ein loser Telefonkontakt mit Herrn W. bestanden. Es frage sich, was loser Telefonkontakt bedeute. Jedenfalls sei dies keine persönliche Begleitung. Im Übrigen sei Herrr W. auch lediglich Gesellschafter und nicht Vorstandsmitglied. Es handele sich bei der Interpretation des Arbeitsgerichtes nicht um eine Förmelei, sondern um die notwendige Einhaltung der Bedingung, die aus der Sicht des Verhandlungspartners IG-Metall unablässlich war, um der Ergänzung zuzustimmen. Es liege auf der Hand, dass durch die Bedingung eine gewisse Sicherheit und Kontrolle erreicht werden sollte, um Verschlechterungen für die Arbeitnehmer zumindest in Grenzen zu halten. Durch die Tatsache, dass Herr G. den Zeugen H. nicht mehr brauchte und dieser das Konzept nicht mehr persönlich begleitete, seien jedoch die gewünschten Kontrollmöglichkeiten nicht mehr vorhanden gewesen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Kläger wird auf den Schriftsatz vom 05.06.2007 (Bl. 247 - 250 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 30.08.2007 (Bl. 260 - 262 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Passau vom 05.02.2007 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher und umfassender Begründung den Klagen stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen im Endurteil vom 05.02.2007 in vollem Umfange und nimmt diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug. Der Berufungsangriff der Beklagten beschränkt sich auf die Rechtsansicht des Arbeitsgerichtes, dass die Bedingung zu 2. in der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag nicht eingehalten wurde, die lautet: "Persönliche Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H. bis Ende 2006".

Dieser Berufungsangriff ist aber nicht begründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der vom Zeugen H. vorgelegten Tätigkeitsübersicht (Bl. 170 d. A.), dass er von Oktober 2004 an (der Sanierungstarifvertrag und die Ergänzung wurden abgeschlossen am 29.11.2004) Monat für Monat bis einschließlich Juli 2005 für die Beklagte Dienstleistungen erbracht hat, und dann nicht mehr bis Oktober 2006. Dabei ist durchaus auffällig, dass nach November 2004 das von Herrn H. monatlich für die Beklagte erbrachte Stundenvolumen stetig abgenommen hat (vom Höchststand von 196 Stunden im November 2004 bis auf 15 Stunden im Juli 2005) und dies ist aus der Aussage des Zeugen H. auch durchaus nachvollziehbar, denn das Sanierungskonzept, das aus drei Teilen bestand (1. Sicherung der Liquiditätssituation, 2. Wiederherstellung der Ertragsstärke, 3. Strategische Neuausrichtung des Unternehmens) war umgesetzt und im ersten und zweiten Quartal 2005 ging es schon im dritten Teil um die strategische Neuausrichtung des Unternehmens mit Analyse der Kundenstruktur und des Marktumfeldes und Erarbeitung von Bankenpräsentation, die den Banken im Juni bzw. Juli 2005 vorgestellt wurde.

Der Umstand, dass Herr H. von der Beklagten nach Juli 2005 nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen wurde, beruht aber nicht darauf, dass nun für Herrn H. ab diesem Zeitpunkt als Unternehmensberater überhaupt keine Dienstleistungen mehr erforderlich gewesen wären, sondern - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 10.10.2006, Seite 4 f. vorgetragen hat -, dass am 18.07.2005 Herr G. zum Vorstand der Beklagten bestellt wurde und dieser selbst Unternehmensberater ist und dies dazu führte, "dass die persönliche Begleitung durch Herrn H. inhaltlich reduziert wurde, um eine doppelte Betreuung und die daraus resultierenden Mehrkosten zu vermeiden". Hieraus ergibt sich, dass auch nach Auffassung der Beklagten durchaus nach dem Juli 2005 eine Betreuung durch einen Unternehmensberater noch erforderlich war; dies ergibt sich auch weiter eindeutig daraus, dass nach dem Ausscheiden des Herrn G. zum 31.07.2006 Herr H. für die Beklagte "wieder projektbezogen, verbunden auch mit weiteren Besuchen, bei der Beklagten" tätig war. Damit steht fest, dass Herr H. in der Zeit von August 2005 bis einschließlich Juli 2006 von der Beklagten nicht zur Begleitung des Sanierungskonzeptes herangezogen wurde, obwohl noch eine Begleitung, wenn auch evtl. in einem geringeren Umfange als bisher, erforderlich war.

Es mag sein, dass Herr G. die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Unternehmensberaters hat; es ist aber eindeutig, dass nicht die Begleitung des Sanierungskonzeptes durch irgendeinen Unternehmensberater als Bedingung in der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag vereinbart wurde, sondern gerade die Begleitung des Sanierungskonzeptes durch Herrn H.. Dies ist nun auch nicht nur eine unbedeutende Marginalie, sondern es wird deutlich, dass das Sanierungskonzept nicht von der Beklagten über ihren Vorstand begleitet werden sollte, sondern von einem außerhalb des Unternehmens stehenden Fachmann, zu dem auch die Gewerkschaft und der Betriebsrat, der gegenüber der Belegschaft die im Sanierungstarifvertrag und in der Ergänzung geregelten Einschränkungen zu rechtfertigen hatten, Vertrauen hatten. Bei einer Unterbrechung der zur Bedingung gemachten Betreuungstätigkeit durch Herrn H. über einen Zeitraum von August 2005 bis August 2006 (vermutlich sogar bis Oktober 2006, denn erst in diesem Monat wurde von Herrn H. wieder gegenüber der Beklagten Stunden abgerechnet) kann nicht mehr von einer Einhaltung der Bedingung unter Nummer 2 der Ergänzung zum Sanierungstarifvertrag ausgegangen werden.

Die Berufung der Beklagten hatte somit keinen Erfolg.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil kann die Beklagte Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen. Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteiles, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteiles.

Ende der Entscheidung

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