Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 269/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 613a Abs. 5
BGB § 613a Abs. 6
Die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613a Abs. 6 BGB kann aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gegen § 242 BGB verstoßen. Dies ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber zunächst nicht widerspricht und dann Monate später mit dem - mittlerweile insolventen - Betriebserwerber einen Auflösungsvertrag und mit einer Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits davon ausgeht, dass die Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unzureichend war und sein Widerspruchsrecht noch besteht und obwohl er weiß, dass ein Anspruch auf Beschäftigung in der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft mit zusätzlichen Lohnleistungen nur besteht, wenn dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen wurde. Widerspricht nun der Arbeitnehmer nachträglich am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Auffang- und Qualifizierungsgesellschaft dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, so verhält er sich gegen Treu und Glauben widersprüchlich.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 269/07

Verkündet am: 14. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat die neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Claudia Raum und Ludwig Stöckl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14.02.2007 22 Ca 16325/06 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis auf Grund seines schriftlichen Widerspruches vom 27.07.2006 nicht mit Wirkung zum 01.11.2004 im Wege des Betriebsüberganges auf die Firma A. GmbH übergegangen ist, sondern bei der Beklagten fortbesteht.

Der Kläger, geboren am 30.03.1956, war gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.11.1985 (Bl. 6 u. 7 d. A.) als Industriekaufmann bei der Beklagten in V. gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt ca. € 4.000,-- brutto beschäftigt. Er war zuletzt Leiter der Abteilung "Beschaffung und Logistik".

Die Beklagte hat den Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die Firma A. GmbH übertragen.

Vor der Übertragung hat die Beklagte die Mitarbeiter, die dem Geschäftsbereich CI zugeordnet waren, darunter auch der Kläger, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereiches CI durch Schreiben vom 22.10.2004 (Fotokopie Bl. 8 - 11 d. A.) informiert. Bezüglich der Information im Einzelnen wird auf das Informationsschreiben vom 22.10.2004 (Bl. 8 - 11 d. A.) verwiesen.

Unter Ziffer 2. dieses Informationsschreibens ist im zweiten Absatz ausgeführt:

A. GmbH mit Sitz in L. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der A. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. A. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.

Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma A. GmbH zunächst nicht widersprochen. Er hat ab 01.11.2004 für die Firma A. GmbH gearbeitet.

Am 20.05.2005 hat die Firma A. GmbH Insolvenzantrag gestellt; am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Firma eröffnet. Mit Schreiben vom 04.07.2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, er halte deren Information zum Betriebsübergang für unzureichend, erwarte weitere Aufklärung und behalte sich nach Eintreffen der ergänzenden Information vor, eine Entscheidung über einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu treffen. Die Beklagte erteilte dem Kläger jedoch keine weiteren Informationen. Am 27.07.2005 wurde bei der Firma A. GmbH ein Interessenausgleich uns Sozialplan abgeschlossen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten schließt § 11 des Interessenausgleiches Arbeitnehmer, die bereits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben oder noch nach Abschluss des Interessenausgleiches widersprechen, von einer Beteiligung am Sozialplan aus. Nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vortrag der Beklagten regelt § 1 Abs. 2 des Sozialplanes bezüglich des Geltungsbereiches, dass dieser nicht für Arbeitnehmer gilt, die einem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der A. AG auf die Firma A. GmbH widersprochen haben.

Durch dreiseitigen Vertrag (Fotokopie Bl. 12 - 21 d. A.) hat der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma A. GmbH "aus den im Interessenausgleich und Sozialplan vom 27.07.2005 genannten betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 01.08.2005" beendet und einen Anstellungsvertrag mit der Firma C. GmbH befristet für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.07.2006 abgeschlossen zur "Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung" des Klägers.

Der Kläger wurde von der Firma C. GmbH ab 01.08.2005 auch beschäftigt.

In der Präambel des dreiseitigen Vertrages ist aufgeführt:

1. A. wird aus wirtschaftlichen Gründen einen Abbau von Arbeitsplätzen an den Standorten L./K., P., W., V. und M. durchführen.

2. Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen, haben A. und der Gesamtbetriebsrat von A. am 27.07.2005 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen. Dem Arbeitnehmer sind die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt. Ihm ist auch bekannt, dass sein Arbeitsplatz wegfällt und eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen soll.

3. Die Parteien dieses Vertrages gehen davon aus, dass A. Transferkurzarbeit im Sinne des § 216b SGB III beantragt und dass dieses von der Arbeitsverwaltung genehmigt und gefördert wird.

4. C. wird eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ("beE") innerhalb der C. einrichten, deren Zweck darin besteht, für die Dauer von längstens 12 Monaten Transferkurzarbeit und Qualifizierungsmaßnahmen ausschließlich für die betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen. C. führt die beE im Sinne des § 216b SGB III.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.07.2006 (Bl. 22 u. 23 d. A.) an die Beklagte hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma A. GmbH widersprochen mit der Begründung, der Kläger sei über "das ihm zustehende Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß informiert" worden. Darüber hinaus sei er über die tatsächlichen Umstände des Firmenüberganges insbesondere über die finanzielle Situation der Firma A. GmbH getäuscht worden. Der Kläger hätte in Kenntnis dieser Umstände auf jeden Fall von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat es aber abgelehnt, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.

Der Kläger hat am 19.09.2006 Klage zum Arbeitsgericht Stuttgart erhoben auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat sich durch Beschluss vom 05.10.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Der Kläger trägt vor, er habe seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma A. GmbH mit Schreiben vom 27.07.2006 noch wirksam erklären können, da das Informationsschreiben der Beklagten vom 22.10.2004 zum geplanten Betriebsinhaberwechsel unvollständig und unrichtig sei. Eine Frist zur Einreichung des Widerspruches bei unzutreffender Unterrichtung habe der Gesetzgeber bewusst nicht geregelt. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Die Tatsache, dass er bereits mit Ablauf des 01.08.2005 bei der Firma A. GmbH ausgeschieden sei, spiele rechtlich keine Rolle.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug

festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragte dagegen die Klageabweisung und trug vor, für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger zutreffend und vollständig im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet worden sei, komme es allein auf das in Textform erstellte Schreiben vom 22.10.2004 an, nicht auf die dem Kläger auf anderen Wegen zugegangenen Informationen. Die Information im Schreiben vom 22.10.2004 sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Im Übrigen könne der Kläger wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der A. GmbH zum 01.08.2004 nicht mehr am 27.07.2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses 01.08.2004 widersprechen. Im Übrigen sei ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers auch verwirkt.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 14.02.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei die Information über den geplanten Betriebsübergang mit Schreiben vom 22.10.2004 zumindest in einem wesentlichen Teil entgegen der Pflicht aus § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB unzutreffend, da die Beklagte in Ziffer 2 Abs. 2 des Informationsschreibens erklärt habe, die Firma A.GmbH werde das Vermögen des Bereiches CI übernehmen, unter anderem Markenzeichen und Patente. Damit habe sie beim Kläger den Eindruck erweckt, sie sei Inhaberin der Markenzeichen und Patente, die ihm Bereich CI verwendet werden und werde diese an die A. GmbH mitveräußern, so dass diese alleinige Eigentümerin der Rechte wäre. In Wahrheit sei dies jedoch nicht geschehen, denn die Rechte würden über den Weg von Lizenzverträgen und auch nicht auf die A. GmbH als alleinige Rechtsinhaberin übertragen, sondern auf die A. Holding GmbH, eine andere juristische Person, und deren sämtliche hundertprozentigen Tochtergesellschaften. Jedoch sei der Widerspruch vom 27.07.2006 gemäß § 613a Abs. 6 BGB nicht mehr wirksam geworden, da der Kläger sein zunächst schwebend wirksam auf die Firma A. GmbH übergegangenes Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe. Das übergegangene Arbeitsverhältnis sei rechtlich das Arbeitsverhältnis, das vor dem Betriebsinhaberwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden habe. Seine Beendigung führe dazu, dass wegen Fehlens eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ein Widerspruch des Klägers ins Leere gehen müsse. Im Übrigen wäre das Widerspruchsrecht selbst bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch verwirkt. Das Zeitmoment sei erfüllt, denn der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses erst etwa ein Jahr und acht Monate nach dem Betriebsinhaberwechsel und ein Jahr nach dem Insolvenzantrag der A. GmbH sowie knapp ein Jahr nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der A. GmbH gegenüber der Beklagten widersprochen. Es liege auch das Umstandsmoment vor, nämlich der Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Juli 2005 mit Wirkung zum 01.08.2005 zwischen dem Kläger und der A. GmbH. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag ohne jeden Vorbehalt und ohne Bedingungen abgeschlossen und damit für die Beklagte erkennbar mit seinem seinerzeitigen Arbeitgeber kontrahiert. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger damit den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH anerkennt und jedenfalls konkludent auf die Ausübung eines etwa noch bestehenden Widerspruchsrechtes verzichte. Auch das Schreiben des Klägers vom 04.07.2005 ändere daran nichts. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger mit dem Aufhebungsvertrag und dem Wechsel in die Transfergesellschaft seinen Vorbehalt aufgegeben habe. Das Schweigen des Klägers trotz Ausbleibens der weiteren verlangten Informationen über mehr als ein Jahr hinweg trage ebenfalls wesentlich zum Entstehen eines geschützten Vertrauens der Beklagten bei. Schließlich sehe das Gericht in der derart späten Ausübung eine etwa noch bestehenden Widerspruchsrechtes nach Ausnutzung aller Leistungen der Übernehmerin und der Transfergesellschaft auch im Übrigen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte habe einen mehrstelligen Millionenbetrag für den Sozialplan zur Verfügung gestellt, aus dem die Vergütung des Klägers während seines Aufenthaltes bei der Transfergesellschaft zu einem wesentlichen Teil stamme.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 14.02.2007 (Bl. 141 - 154 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil, das ihm am 26.02.2007 zugestellt wurde, am 26.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 22.05.2007 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.

Er trägt im Berufungsverfahren vor, das Arbeitsgericht habe den Feststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Letztendlich habe die unzutreffende Information durch die Beklagte über den geplanten Betriebsinhaberwechsel mit Schreiben vom 22.10.2004 zunächst den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Firma A. GmbH verhindert und dann gleichfalls den Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages herbeigeführt. Allein auf Grund der von der Beklagte gesetzten Ursache, nämlich Fehlinformation zum Betriebsübergang, sei es zum einen zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH und letztendlich zum Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages gekommen. Unter diesem Aspekt könne es nicht angehen, dass sich die Beklagte wirksam auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der A. GmbH berufen könne. Entsprechendes wäre treuwidrig. Durch die Ausübung des Widerspruches bestehe das mit der Beklagten ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis fort. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechtes sei nicht eingetreten.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.03.2007 (Bl. 167 bis 175 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.02.2007 wird aufgehoben; es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und trägt vor, die nach § 613 a Abs. 5 BGB erteilte Information sei vollständig und fehlerfrei erfolgt. Die Behauptung des Arbeitsgerichtes, die Beklagte habe keine Markenrechte auf die A. GmbH übertragen, sei schlichtweg falsch. Es sei nicht Gegenstand der Informationsverpflichtung, dem Arbeitnehmer ein vollständiges Vermögensverzeichnis zur Verfügung zu stellen und ihm gegenüber detailliert darzulegen, welche materiellen Güter oder immateriellen Rechte im Rahmen eines Betriebsüberganges beim Veräußerer verbleiben, auf den Erwerber übergehen oder in welcher Form der Erwerber mit solchen Betriebsmitteln oder immateriellen Betriebsgütern in Zukunft arbeiten könne. Im Übrigen sei unstreitig, dass die A. GmbH umfassende Nutzungsrechte hinsichtlich sämtlicher Marken- und Patentrechte eingeräumt bekommen habe. Irrelevant sei, ob es sich um ein alleiniges Nutzungsrecht oder ob es sich um ein Mitnutzungsrecht handelte und ob die A. GmbH Rechtsinhaber von Marken- und Patentrechten gewesen sei. Für eine erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit sei weder die Inhaberschaft eines Rechtes noch ein ausschließliches Nutzungsrecht zwingend erforderlich. Die A. GmbH habe im Ergebnis für die Fortführung des Geschäftsbereiches CI nicht weniger Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich Marken- und Patentrechten gehabt als die Beklagte vor dem Betriebsübergang selbst. Wenn also die A. GmbH nach dem Betriebsübergang die Immaterialgüterrechte im täglichen Geschäftsbetrieb im gleichen Umfange habe nutzen können wie die Beklagte vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges, so sei bereits nicht erkennbar, inwieweit überhaupt ein Interesse eines Arbeitnehmers an einer Information über solche Umstände entstehen könne.

Im Übrigen habe der Kläger erst nach dem rechtlichen Ende des (übergegangenen) Arbeitsverhältnisses den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses erklärt. Zu diesem Zeitpunkt sei daher die Widerspruchserklärung rechtlich bereits ins Leere gegangen. Einen Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB könne nur ausüben, wer zum Zeitpunkt der Ausübung noch in einem Arbeitsverhältnis entweder mit dem Veräußerer oder dem Erwerber stehe.

Aber selbst wenn die Information falsch und unvollständig gewesen wäre, wäre der Widerspruch verfristet, denn eine grenzlose Widerspruchsfrist würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. In der Literatur werde deshalb zutreffend vertreten, dass in analoger Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG eine Höchstfrist von sechs Monaten ab Betriebsübergang für die Erklärung des Widerspruches gelten müsse.

Ferner habe das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger mit Abschluss des Aufhebungsvertrages bereits wirksam auf die Ausübung seines Widerspruchsrechtes verzichtet habe. Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang noch nicht widersprochen hatten, hätten mit Abschluss eines dreiseitigen Vertrages in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintreten und sich damit für die Laufzeit des Vertragsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft 90 % ihres bisherigen Nettoentgeltes sichern können. Für Arbeitnehmer hingegen, die bereits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hatten, hätten die Regelungen des Interessenausgleiches sowie des Sozialplanes einen Ausschluss der Eintrittsmöglichkeit in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vorgesehen. § 11 des Interessenausgleiches vom 01.08.2005 schließe Arbeitnehmer, die bereits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben oder noch nach Abschluss des Interessenausgleiches widersprechen, von einer Beteiligung an dem Sozialplan aus, weil solche Arbeitnehmer nach Auffassung des Arbeitgebers nicht mehr zu ihm in einem Arbeitsverhältnis stünden und daher an einer Regelung im Rahmen des Interessenausgleiches und Sozialplanes für die eigenen Arbeitnehmer nicht mehr teilhaben könnten. Entsprechend eindeutig regle § 1 Abs. 2 des Sozialplanes vom 01.08.2005, dass dieser nicht gelte für Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH widersprochen haben. Jedem Arbeitnehmer, der einen dreiseitigen Vertrag zum Eintritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unterzeichnete, sei daher bekannt und bewusst gewesen, dass er mit dem Abschluss dieses Vertrages auf die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden Widerspruchsrechtes verzichte. Genau dies habe der Kläger mit der Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages bestätigt.

Jedenfalls habe der Kläger jedoch im vorliegenden Falle sein Widerspruchsrecht verwirkt. Das Zeitmoment der Verwirkung sei unstreitig gegeben. Der Kläger sei auch bis zum heutigen Tag jede Erklärung schuldig geblieben, warum er sich im Sommer 2005 an die Beklagte gewandt und auf die Fehlerhaftigkeit ihres Informationsschreibens hingewiesen habe, aber selbst noch über ein weiteres Jahr zugewartet habe, bevor er einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erklärt habe. Er habe selbst positiv mitgeteilt, dass er sich bewusst sei, dass er noch einen Widerspruch ausüben könne, weil die Widerspruchsfrist nach seiner Auffassung noch nicht zu laufen begonnen habe. Dann aber hätte es nahegelegen, eben jenes Widerspruchsrecht auch auszuüben. Dies habe der Kläger indes wohlweislich nicht getan, eben weil ihm bekannt gewesen sei, dass er dadurch sich der Möglichkeit begeben würde, in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wechseln zu können. Vor diesem Hintergrund habe er von einer Ausübung des Widerspruchsrechtes abgesehen.

Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Der Kläger vermöge sich auch nicht auf das Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2006 zu berufen und damit die Verwirkung seines Widerspruchsrechtes zu negieren. Im Sommer 2006 habe die Beklagte sämtlichen Tarifmitarbeitern ein entsprechendes Angebotsschreiben unterbreitet. Hintergrund sei gewesen, dass sich die A. GmbH entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des VUEK-Bonus für das Jahr 2004 verweigert hatte. Ein entsprechender Anspruch der Arbeitnehmer sei auf Grund der Verfallfrist des § 17 MTV-Chemie inzwischen verfallen gewesen. Die Beklagte habe jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Arbeitnehmern für das Jahr 2004 noch nachträglich einen Bonus angeboten. Nicht aber habe dieses Schreiben eine Aussage dahingehend enthalten, dass zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt eine Widerspruchsmöglichkeit bestehen könnte, geschweige denn, dass die Beklagte noch mit einem Widerspruch rechnete. Die Beklagte sei vielmehr davon ausgegangen, dass ohnehin ein Widerspruch, der erst zu diesem Zeitpunkt erklärt werden würde, verspätet und daher unwirksam sein würde.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 25.06.2007 (Bl. 197 bis 214 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 14.02.2007 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Information im Schreiben vom 22.10.2004 gemäß § 613 a Abs. 5 BGB fehlerhaft ist, so besteht trotz des Widerspruches des Klägers mit Schreiben vom 27.07.2006 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht fort. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ein Widerspruch bereits deshalb rechtlich ausgeschlossen ist, weil bei Erklärung des Widerspruches mit Schreiben vom 27.07.2006 bereits ein Aufhebungsvertrag über dieses Arbeitsverhältnis abgeschlossen war (so die Auffassung des Erstgerichtes) oder ob entsprechend der Rechtsauffassung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.2007 7 Sa 158/07) die Ausübung des Widerspruches ausgeschlossen ist, wenn ein Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechtes einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber abschließt, da hierin eine Erklärung des Arbeitnehmers zu sehen ist, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber bestätigt.

Denn auf jeden Fall verstößt die Ausübung des Widerspruches durch den Kläger mit Schreiben vom 27.07.2006 gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt "widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)".

Die Rechtsordnung lässt zwar grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu; so dürfen die Parteien grundsätzlich ihre Rechtsansicht auch ändern (vgl. BGH NJW 1997, 3377/79). Ein widersprüchliches Verhalten ist jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BGH 32, 279; 94, 354; NJW 1986, 2107) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 834; 1997, 3373/3380), so z. B., wenn der Berechtigte aus seinem früheren Verhalten erhebliche Vorteile gezogen hat oder wenn sein Verhalten zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch führt (vgl. Palandt § 242 BGB Rd.-Ziff. 57).

Obwohl der Kläger bereits mit Schreiben vom 04.07.2005 an die Beklagte geltend gemacht hat, dass "das Informationsschreiben vom 22. Oktober 2004 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb den Lauf der Widerspruchsfrist nicht auslöst", hat er damals den Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht erklärt. Er hat stattdessen kurz nach dem Schreiben vom 04.07.2005 Ende Juli 2005 in einem dreiseitigen Vertrag mit der Firma A. GmbH sein Arbeitsverhältnis zum 01.08.2005 beendet und ab diesem Zeitpunkt ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma C. Consulting GmbH begründet. In der Präambel dieses Vertrages ist ausgeführt, dass zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die sich mit dem Abbau von Arbeitsplätzen unter anderem auch am Standort Vaihingen ergeben, am 22.07.2005 ein Interessenausgleich und ein Sozialplan abgeschlossen wurde und dem Arbeitnehmer, also dem Kläger, die darin getroffenen Vereinbarungen bekannt sind.

Es ist unstreitig, dass § 11 dieses Interessenausgleiches Arbeitnehmer, die bereits dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben oder noch nach Abschluss des Interessenausgleiches widersprechen, von einer Beteiligung am Sozialplan ausschließt. Es ist ferner unstreitig, dass in § 1 Abs. 2 des Sozialplanes, der in § 3 die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vorsieht, in welche (Firma C.Consulting GmbH) der Kläger ab 01.08.2005 eintrat, geregelt ist, dass der Sozialplan nicht gilt für Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der A. AG auf die Firma A. GmbH im Sinne des § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen haben.

Diese Regelungen im Interessenausgleich und Sozialplan sind auch durchaus verständlich und sachgerecht, denn ein Arbeitnehmer, der durch den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses geltend macht, dass er nicht Arbeitnehmer der Firma A. GmbH geworden ist, sondern nach wie vor noch Arbeitnehmer der Firma A. AG ist, soll nicht in Genuss von Leistungen aus dem Sozialplan kommen, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der A. GmbH gar nicht bestand und damit auch nicht beendet werden konnte. Gleichwohl hat der Kläger in Kenntnis dieser Umstände Ende Juli/Anfang August 2005 nicht den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die Firma A. GmbH erklärt, sondern den dreiseitigen Vertrag abgeschlossen und die Leistungen aus dem Sozialplan in Anspruch genommen, nämlich die auf ein Jahr befristete Weiterbeschäftigung bei der Firma C. Consulting GmbH zur Durchführung "von Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizierung und beruflichen Neuorientierung", wobei gemäß § 3 des Sozialplanes das von der Agentur für Arbeit bezahlte Transferkurzarbeitergeld des § 216 b SGB III in Höhe von 60 bzw. 67 % des bisherigen pauschalierten Nettoentgeltes auf 90 % aufgestockt wurde (siehe Ziffer III 2 a des dreiseitigen Vertrages). Der Kläger hat also, obwohl er damals schon von seinem nach seiner Auffassung noch bestehendem Widerspruchsrecht wusste oder zumindest von dem Bestehen des Widerspruchsrechtes ausgehen konnte, dennoch den dreiseitigen Vertrag abgeschlossen und dann ab 01.08.2005 mit dem Eintritt in die Transfergesellschaft Leistungen entgegengenommen, von denen er wusste, dass sie im Falle des Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH ausgeschlossen waren. Damit hat der Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er seinen Widerspruch nicht mehr ausüben werde und hat die Firma A. GmbH ihm gegenüber zu Leistungen aus dem Sozialplan veranlasst. Hätte der Kläger nämlich bereits kurz vor dem 01.08.2005 den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Firma A. GmbH erklärt, so wären die Leistungen aus dem Sozialplan von Anfang an nicht erfolgt. Der Kläger hat es aber vorgezogen, die Leistungen aus dem Sozialplan in Anspruch zu nehmen und den Widerspruch erst mit Schreiben vom 27.07.2006, also am Ende seines bis 30.07.2006 befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Firma C. Consulting GmbH zu erklären. Der Kläger hat also bewusst Sozialplanleistungen in Anspruch genommen, obwohl er wusste, dass er auf sie im Falle des Widerspruches keinen Anspruch hat und obwohl er den Widerspruch vor Inanspruchnahme der Leistungen hätte erklären können. Dies ist ein treuwidriges und widersprüchliches Verhalten, denn mit dem Übertritt in die Transfergesellschaft und der Annahme der Entgeltersatzleistungen hat er schlüssig zu erkennen gegeben, dass er einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr erklären werde. Ein aufrichtiges und vom Kläger zu erwartendes Verhalten wäre es gewesen, entweder bereits im Juli/August 2005 den Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu erklären und die Leistungen aus dem Sozialplan nicht in Anspruch zu nehmen oder die Leistungen in Anspruch zu nehmen und dann auf den Widerspruch zu verzichten. Was der Kläger aber betreibt ist eine unzulässige "Rosinenpickerei".

Dieselbe Wertung ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 144 BGB, selbst wenn man diese Bestimmung nicht wie das LAG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.2007, 7 Sa 158/07) analog anwendet. § 144 BGB ist eine gesetzliche Ausgestaltung des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens im Rahmen der Anfechtung eines Rechtsgeschäftes. Wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat, so ist die Anfechtung ausgeschlossen, weil sich aus der Bestätigung ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht schlüssig ergibt (vgl. Palandt § 144 BGB Rd.-Ziff. 1). Dieser Rechtsgedanke trägt auch im vorliegenden Falle im Rahmen des § 242 BGB. Wer der anderen Partei - wie hier der Kläger - zu erkennen gibt, dass er trotz eines möglichen Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Übergang des Arbeitsverhältnisses ausgeht und die andere Partei deshalb auch noch zu Leistungen veranlasst, kann sich hinterher nicht mehr auf sein Widerspruchsrecht berufen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2006 eine Vereinbarung mit dem Kläger erzielen wollte, in der er unter anderem sich verpflichtet, auch künftig keinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A. GmbH zu erklären. Mit einer derartigen Erklärung wollte die Beklagte lediglich Rechtssicherheit erlangen, dass ein Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfolgt; diese Absicht ist durchaus legitim; sie beseitigt das widersprüchliche Verhalten des Klägers nicht, sie sollte lediglich dazu dienen, dass es zu dem widersprüchlichen treuwidrigen Verhalten des Klägers erst gar nicht kommt.

Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber zur Begründung des Widerspruchsrechtes in § 613 a Abs. 6 BGB die Berufsfreiheit herangezogen hat und dass es mit § 613 a Abs. 6 BGB unvereinbar wäre, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wäre, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (siehe hierzu BAG AP Nr. 312 zu § 613 a BGB Rd.-Ziff. 41), so hat der Kläger, indem er Ende Juli 2005 nicht sein ihm damals schon bewusstes Widerspruchsrecht ausgeübt hat, sondern ein neues Arbeitsverhältnis mit der Firma C. Consulting GmbH eingegangen ist, bewusst von seinem gemäß Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht. Die Kammer geht daher mit der 8. Kammer des LAG München (Urteil vom 26.06.2007, 8 Sa 663/06) davon aus, dass derjenige, der sich so verhält, zu erkennen gibt, dass für ihn der Schutz, den § 613 a Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 BGB in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gewährt, hinter seinem Interesse an dem Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zurücktritt. Wenn er dann später dennoch den Fortbestand des alten Arbeitsverhältnisses geltend macht, so handelt er gegen Treu und Glauben widersprüchlich.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision statthaft.

Ende der Entscheidung

Zurück