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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 473/07
Rechtsgebiete: BGB, BetrAVG, MTV für Redakteure/Redakteurinnen


Vorschriften:

BGB § 157
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4
MTV für Redakteure/Redakteurinnen § 1
1. Der Umstand, dass in der Satzung einer Zusatzversorgungskasse eine Pflicht des Mitgliedes (Arbeitgeber) zur Versicherung seiner Arbeitnehmer geregelt ist, gibt einem Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Versicherung.

2. Es stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der Arbeitgeber, der bei einer Gruppe von Arbeitnehmern nicht den BAT, sondern den sachnäheren Tarifvertrag für Redakteure/innen an Tageszeitungen anwendet, diesen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über das Versorgungswerk der Presse anstatt - wie den sonstigen Arbeitnehmern - über die ZVK gewährt.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 473/07

Verkündet am: 19. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter G. Bauer und K.H. Huber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 - 3 Ca 3131/05 - in Ziffer 1 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.207 - 3 Ca 3131/056 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Ersatzanspruch des Klägers wegen entgangener betrieblicher Altersversorgung.

Der Kläger war seit 1.1.1974 beim Beklagten beschäftigt. Er war ohne schriftlichen Arbeitsvertrag bis 31.1.1992 als Redakteur im Verlag R., dessen Herausgeber der Beklagte war, tätig.

Mit schriftlichem Dienstvertrag vom 29.4.1992 (Bl. 41/42 d. A.) wurde mit dem Kläger die Tätigkeit als Chefredakteur des R. vereinbart. In diesem Vertrag ist unter anderem vereinbart:

"Ziff. 5: Herr R. ist Angestellter des Verlages R. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt ab 1.2.1992 DM 10.200,- (plus 10 % Treueprämie), das am Ende des jeweiligen Monats auszuzahlen ist. Die Anpassung des Gehalts, des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsgratifikation, richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen.

...

Ziff.6: Herr R. bleibt in der Rentenversicherung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Ziff. 7: Im Krankheitsfall ist die Verlagsleitung sofort zu verständigen. ... Für die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, sowie für alle in diesem Dienstvertrag nicht geregelten Fragen, werden die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifs für Redakteure an Tageszeitungen übernommen. ..."

Im Statut für das R. vom 12.9.2000 (Bl. 43 f. d. A.) wurde unter anderem folgendes geregelt:

"Ziff.1 Eigentümer:

Das R. ist die katholische Kirchenzeitung für die Diözese R..

Eigentümer des Verlags ist der B., Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Ziff. 3 ...

(1) Der Verlag R. ist rechtlich ein gesondertes Zweckvermögen des B. und steuerrechtlich unter den Voraussetzungen ...

Ziff. 6:

Der Chefredakteur wird vom Diözesanbischof bestellt. Als qualifizierter Journalist nimmt er in besonderer Weise an der kirchlichen Verkündigung teil und führt das Redaktionsteam. Der Chefredakteur gewährleistet dem Herausgeber die Einhaltung der in Ziff. 2 genannten Richtlinien und zeichnet presserechtlich verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des Blattes. ...

Die Redakteure/Redakteurinnen und Volontäre werden von der Verlagsleitung im Einvernehmen mit der Chefredaktion und nach Zustimmung des Herausgebers eingestellt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).

Ziff. 8 - Angestellte, Arbeiter:

Die Angestellten und Arbeiter für Buchhaltung, Vertrieb, Versand, Anzeigen, Textgestaltung und Texterfassung werden von der Verlagsleitung eingestellt. Das Arbeitsvertragsverhältnis richtet sich nach dem Mantel- und Gehalts/Lohntarifvertrag für die Beschäftigten/Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)."

In einem Informationsheft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diözese R. und des B. von R. - Stand 1.7.1997 - ist unter der Rubrik "Zusatzversorgung" folgendes ausgeführt worden (Bl. 9 d. A.):

"Zum Zwecke der zusätzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeits- sowie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert.

Für die Versicherung ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der jeweiligen geltenden Fassung maßgebend."

Der Beklagte ist Mitglied bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Arbeitnehmer des Beklagten, die nicht im Verlag R. beschäftigt waren, wurden bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK) angemeldet und für sie Beiträge abgeführt.

Am 29.1.1991 wurde vom damaligen Verlagsdirektor G. bei der ZVK ein Antrag auf Aufnahme des Verlages R. gestellt (Bl. 10 d. A.). Die Aufnahme als Mitglied erfolgte jedoch nicht, da der Verlag R. - entgegen der Angabe im Antrag - keine eigenständige juristische Person war. Es kam deshalb in der Folgezeit auch zu keiner Anmeldung der beim Bistumsblatt beschäftigten Arbeitnehmer.

In einem Memorandum der bayerischen Treuhandgesellschaft vom 23.11.1993 (Bl. 11 f. d. A.) zur Altersversorgung der Mitarbeiter des R. wird unter anderem festgestellt:

"Im Falle der Nichtentrichtung von Beiträgen dürfte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer zur Leistung der Zusatzversorgung verpflichtet sein. Sollte demnach das R. auch künftig als Hilfsbetrieb der katholischen Kirche geführt werden, wäre eine Nachentrichtung der Umlagen unumgänglich."

Für den Kläger wurden seit 1974 zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung Beiträge an das Versorgungswerk der Presse abgeführt. Dies waren sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge (siehe das Schreiben des Versorgungswerkes vom 31.3.2006, Bl. 696 f. d. A.).

Der Kläger, der am 15.8.1941 geboren und schwerbehindert ist, ist zum 15.8.2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und bezieht seit dem 1.9.2004 Altersrente. Die gesetzliche Rente betrug beim Kläger ab September 2004 € 1.767,91. Außerdem bezog der Kläger eine Zusatzrente des Versorgungswerkes der Presse in Höhe von monatlich € 1.025,50. Außerdem erhielt der Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres zum 1.9.2006 aufgrund weiterer Beitragszahlungen des Beklagten an die Versorgungskasse der Deutschen Presse Zahlungen in Höhe von € 5.744,20 als einmalige Kapitalabfindung für einen Rentenanspruch, sowie eine weitere einmalige Kapitalleistung zuzüglich Überschussanteil in Höhe von € 19.012,- und eine einmalige Sondergewinnzahlung in Höhe von € 4.908,50 (Bl. 728 f. d. A.).

Der Kläger macht im ersten Rechtszug geltend, dass der Beklagte aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ZVK verpflichtet gewesen wäre, alle beschäftigten Arbeitnehmer, also auch ihn, bei der ZVK anzumelden und während der Beschäftigungszeit Beiträge entsprechend den tatsächlich gezahlten Bezügen abzuführen. Er habe eine herausgehobene Vertrauensstellung im kirchlichen Bereich gehabt, weshalb er, entsprechend der Zusage des Beklagten an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung bei der ZVK gehabt hätte. Die zusätzliche betriebliche Altersversorgung beim Versorgungswerk der Presse stehe dem nicht entgegen, da sich bereits aus der Satzung der ZVK ergebe, dass andere betriebliche Altersversorgungen neben der Zusatzversorgung bestehen könnten. Jedenfalls habe er einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da es keinen sachlichen Grund gegeben habe, die Mitarbeiter des R.es nicht wie alle anderen Mitarbeiter des Beklagten bei der ZVK anzumelden und für sie Beiträge abzuführen. Die durch den Beklagten verschaffte betriebliche Altersversorgung beim Versorgungswerk der Presse sei der Zusatzversorgung bei der ZVK nicht gleichwertig. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihn so zu stellen, als wären während seiner gesamten Beschäftigungszeit Beiträge entsprechend seinen vollen Bezügen bei der ZVK eingezahlt worden. Danach ergebe sich ab September 2004 ein zu zahlender Monatsbetrag in Höhe von € 2.181,88, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von monatlich € 427,85.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 66.069,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 2.181,88 seit dem 1.10., 1.11. und 1.12.2004, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7. 2005, aus jeweils € 2.203,70 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2005, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2006 sowie aus jeweils € 2.225,74 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2006 sowie 1.1., 1.2. und 1.3.2007 zu zahlen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.339,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 602,51 seit dem 1.10., 1.11. und 1.12.2004, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2005, aus jeweils € 611,92 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2005, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.2006 sowie aus jeweils € 612,42 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2006, 1.1., 1.2., 1.3.2007 zu zahlen.

Hilfs-hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.099,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 427,85 seit dem 1.10., 1.11., 1.12.2004, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. 1.7.2005, aus jeweils € 437,26 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2005, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7.2006 sowie aus jeweils € 446,76 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.2006, 1.1., 1.2., 1.3.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragte dagegen die Klageabweisung

und trug vor, der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch für eine Anmeldung bei der ZVK gehabt. Der Beklagte sei nach den Arbeitsverträgen mit dem Kläger nicht verpflichtet gewesen, diesem eine Zusatzversorgung bei der ZVK zu verschaffen. Der Kläger habe überdurchschnittlich verdient, außerdem sei ihm eine angemessene Altersversorgung beim Versorgungswerk der Presse verschafft worden. Die Mitarbeiter des R. seien aus angemessenen sachlichen Gründen anders als die übrigen Mitarbeiter bei der betrieblichen Altersversorgung behandelt worden. Diese Arbeitsverhältnisse seien nach den tariflichen Bestimmungen für Zeitschriftenverlage geregelt gewesen. Der Kläger könne keinen Ersatzanspruch geltend machen.

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.7.2006 ein Sachverständigengutachten über die fiktive monatliche ZVK-Rente des Klägers nach verschiedenen Alternativen eingeholt. Insoweit wird Bezug genommen auf das unter dem Datum 30.11.2006 erstellte Gutachten (Bl. 571 ff d. A.).

Das Arbeitsgericht Regensburg hat durch Endurteil vom 2.4.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe derzeit gegen den Beklagten keinen Verschaffungs- bzw. Ersatzanspruch wegen der entgangenen ZVK-Rente. Der Kläger habe keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Verschaffung einer ZVK-Rente. Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Bestandteil des mündlichen Arbeitsvertrages ab 1974 die Geltung der tariflichen Bestimmungen des damaligen BAT oder des Christlichen Regelwerkes ABD gewesen wäre. Auch im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.4.1992 sei auf diese Regelwerke nicht verwiesen.

Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Gesamtzusage berufen. Das Informationsheft für kirchliche Mitarbeiter der Diözese R. stelle keine rechtsverbindliche Erklärung des Beklagten dar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Statut für das R. als Sonderregelung anzusehen sei. In diesem Statut seien die Zielsetzung des Bistumsblattes, die rechtliche Stellung des Verlages sowie die Funktion des Chefredakteurs näher erläutert. Außerdem sei angeführt, dass sich das Arbeitsverhältnis der Redakteure nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für die Redakteurinnen und Redakteure in Zeitschriftenverlagen und das Arbeitsverhältnis der übrigen Angestellten und Arbeiter nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger richten sollen. Tatsächlich sei auch in den einzelnen Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten auf die gesamten Tarifverträge Bezug genommen und diese einzelvertraglich vereinbart worden. Der Beklagte habe die Absicht umgesetzt, die Mitarbeiter des R. anders als die sonstigen Mitarbeiter des B. sowie der Diözese zu behandeln. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ZVK satzungsgemäß eine Versicherungspflicht für alle beschäftigten Mitarbeiter einschließlich der Mitarbeiter des R.es gehabt hätte. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versicherung aller versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei der ZVK folge zwar aus der Satzung der ZVK gegenüber der ZVK selbst, stelle jedoch keinen unmittelbaren Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dar. Dieser müsse vielmehr unmittelbar tarifvertraglich gegeben sein, oder durch einzelvertragliche Bezugnahme auf das einschlägige Regelwerk begründet worden sein. Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aufgrund des Antrages des früheren Verlagsleiters Grillmeier i.V.m. dem Inhalt des Memorandums der bayerischen Treuhandgesellschaft vom 23.11.1993. Der Inhalt des Memorandums gebe eine Bewertung der damaligen Sach- und Rechtslage für die Altersversorgung der Mitarbeiter des R.es wieder, habe jedoch nur Bedeutung im Innenverhältnis zum Beklagten. Es sei diesem überlassen geblieben, welche Konsequenzen er aus diesen Hinweisen ziehe. Entsprechendes gelte für den Antrag vom 29.1.1991. Letztlich sei dieser Antrag ins Leere gegangen, da das R. kein eigenständiger Arbeitgeber war, vielmehr nur ein selbständiger Betrieb des Beklagten. Das R. selbst habe mangels eigener Rechtspersönlichkeit die Arbeitnehmer nicht anmelden können.

Der Verschaffungsanspruch des Klägers ergebe sich jedoch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrund habe bei der betrieblichen Altersversorgung nicht nur Bedeutung für den einzelnen Betrieb, sondern sei vielmehr betriebsübergreifend auf die Arbeitnehmer des Unternehmens zu erstrecken. Die Mitarbeiter des B. seien nicht bei der ZVK versichert worden. Unstreitig seien dagegen die Mitarbeiter aus anderen Arbeitsbereichen des Beklagten bei der ZVK angemeldet und versichert gewesen. Die Mitarbeiter des Verlages R. seien mit den anderen Mitarbeitern des Beklagten vergleichbar. Der Kläger sei trotz seiner herausgehobenen Stellung ab 1992 als Chefredakteur mit den anderen Mitarbeitern vergleichbar. Zwar habe er aufgrund seiner Tätigkeit eine deutlich höhere Vergütung als andere Mitarbeiter bezogen, dies stehe jedoch seiner Vergleichbarkeit mit anderen Mitarbeitern nicht entgegen. Vielmehr sei die höhere Vergütung beim Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes zu berücksichtigen. Der Kläger sei ebenso wie die anderen Mitarbeiter des Bistumsblattes hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung anders als die übrigen Mitarbeiter des Beklagten behandelt worden. Eine Ungleichbehandlung liege somit vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers könnten insoweit die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung nach dem Versorgungswerk der Presse nicht außer Betracht bleiben. Die Ungleichbehandlung ergebe sich nicht aus einem fehlenden ZVK-Rentenanspruch des Klägers und einem ZVK-Rentenanspruch anderer Mitarbeiter, vielmehr aus einer finanziell ungünstigeren betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach dem Versorgungswerk der Presse gegenüber der Versorgung nach der ZVK. Die Ausgestaltung der Arbeitsverträge sowie die unterschiedliche Regelung der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter des R. zeige, dass der Beklagte für diese Mitarbeiter eine abschließende Sonderregelung sowohl bei der Vergütung als auch bei den sonstigen Vertragsbestimmungen und der Altersversorgung schaffen wollte. Er habe die Mitarbeiter des R. gerade auch bei der Altersversorgung anders als die übrigen Mitarbeiter behandeln wollen. Bei der Prüfung der Ungleichbehandlung sei deshalb auf den Vergleich zwischen der dem Kläger vom Beklagten tatsächlich verschafften betrieblichen Altersversorgung und der fiktiv entgangenen ZVK-Versorgung abzustellen. Die dem Kläger vom Beklagten verschaffte betriebliche Altersversorgung beim Versorgungswerk der Presse sei finanziell nachteiliger. Anders als bei der ZVK-Versicherung, bei der nur der Arbeitgeber die Beiträge zu zahlen hatte, seien auch Beiträge des Klägers als Arbeitnehmerbeiträge zum Versorgungswerk der Presse abgeführt worden. Außerdem seien die Arbeitgeberbeiträge steuerpflichtig gewesen und hätten als Bruttobeiträge vom Kläger versteuert werden müssen. Zwar biete die betriebliche Altersversorgung des Versorgungswerkes der Presse einige Vorteile, jedoch sei letztlich darauf abzustellen, welche finanziellen Leistungen der Kläger bei der betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten erworben habe und welche er fiktiv bei einer ZVK-Versicherung erlangt hätte. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die fiktive ZVK-Monatsrente ab September 2004 € 940,60 betragen hätte. Zwar sei die vom Kläger ab diesem Zeitpunkt bezogene Altersrente des Versorgungswerkes der Presse mit € 1.025,50 höher, jedoch habe der Kläger diese Rente nicht ausschließlich mit Arbeitgeberbeiträgen erlangt, vielmehr zur Hälfte mit Arbeitnehmerbeiträgen. Die dem Kläger vom Beklagten verschaffte Altersversorgung könne somit nur in Höhe des hälftigen Betrages von € 512,75 angerechnet werden. Damit sei grundsätzlich ein finanzieller Nachteil des Klägers im Vergleich zur fiktiv zu beanspruchenden ZVK-Monatsrente gegeben. Die unterschiedliche nachteilige Behandlung des Klägers bei der betrieblichen Altersversorgung sei nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Falle könne nicht auf maßgebliche betriebliche Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung abgestellt werden. Vom Beklagten werde nicht behauptet, dass er ein unterschiedliches Interesse an der Betriebstreue der verschiedenen Arbeitnehmergruppen gehabt hätte. Es seien auch keine hinreichenden sozialen Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben. Ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf der Mitarbeiter des R. und der übrigen Mitarbeiter sei auch vom Beklagten nicht behauptet worden. Zudem wäre ein Gesamtvergleich zwischen der laufenden Vergütung und den Versorgungsansprüchen der verschiedenen Mitarbeitergruppen überhaupt zweifelhaft. Der Kläger habe jedoch derzeit keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der streitgegenständlichen Monatsbeträge ab September 2004. Dies gelte sowohl für die mit dem Hauptantrag als auch mit den jeweiligen Hilfsanträgen bezifferten Beträge. Der Kläger habe zwar einen Anspruch darauf, im Ergebnis so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte für ihn den Beschäftigungszeitraum von 1974 bis 2004 bei der ZVK bis zur Höchstgrenze der Vergütungsgruppe BAT I versichert, jedoch müsse sich der Kläger das anrechnen lassen, was ihm anderweitig durch Leistungen des Beklagten an Ansprüchen bei der betrieblichen Altersversorgung verschafft worden sei. Wie bereits ausgeführt, hätte der Kläger Anspruch auf eine fiktive ZVK-Rente ab dem 1.9.2004 in Höhe von € 940,60 gehabt. Zwar habe der Kläger tatsächlich eine höhere Monatsrente beim Versorgungswerk der Presse mit € 1.025,50 erlangt, diese Rente sei jedoch nur zu einem Teil von Arbeitgeberbeiträgen finanziert worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberbeiträge steuerpflichtiges Einkommen waren, weshalb sie zulasten des Klägers auch zu versteuern gewesen seien. Mit welchem konkreten Betrag sich diese Steuerpflicht auf die Anrechenbarkeit der monatlichen Rente zugunsten des Beklagten auswirke, könne im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil derzeit noch kein Anspruch des Klägers gegeben sei. Der Kläger müsse sich die unstreitig erhaltenen Einmalzahlungen zum 10.9.2006 anrechnen lassen. Diese würden insgesamt € 29.664,70 betragen. Auch wenn der Kläger gegen den Beklagten einen monatlichen Ausgleichsanspruch in Höhe von € 598,77 hätte, dann wären im streitgegenständlichen Zeitraum von September 2004 bis Februar 2007 noch keine Zahlungen fällig gewesen. Die vom Kläger bezogene Betriebsrente des Versorgungswerkes der Presse sei ihm nur zur Hälfte vom Beklagten, also in Höhe von monatlich € 512,75 verschafft worden. Auch unter Berücksichtigung der Versteuerung des Arbeitgeberbeitrages und somit einer Minderung auf einen Nettobetrag wegen eines geschätzten Steuernachteiles von einem Drittel verbliebe ein anrechenbarer Betrag von € 341,83 monatlich zugunsten des Beklagten. Die Differenz zur fiktiven ZVK-Rente in Höhe von € 940,60 betrüge demnach € 598,77, die der Beklagte auszugleichen hätte. Der Kläger beanspruche mit seiner Klage den Ausgleich für bisher 30 Monate, woraus sich ein Gesamtbetrag von € 17.963,10 errechnen würde. Dieser rechnerische Ausgleichsbetrag werde jedoch durch die vom Kläger bezogenen Einmalzahlungen für andere vom Beklagten finanzierte Altersversorgungen ausgeglichen. Der Beklagte sei deshalb erst zur Zahlung eines monatlichen Ausgleichsbetrages verpflichtet, wenn die vom Kläger bezogenen Einmalzahlungen aufgezehrt seien.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 (Bl. 735 - 752 d. A.) verwiesen.

Das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 wurde dem Kläger am 26.4.2007 und dem Beklagten am 27.4.2007 zugestellt.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil am 24.5.2007 Berufung eingelegt und sie am 28.6.2007 innerhalb der bis 17.7.2007 verlängerten Frist begründet. Der Kläger hat am 29.5.2007 (Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und diese am 13.7.2007 innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Frist begründet.

Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, das Arbeitsgericht Regensburg habe die Klage nur abgewiesen, weil sie derzeit unbegründet sei; damit sei er durch das Urteil beschwert. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht. Es habe dabei nicht berücksichtigt, dass es sich beim R. um einen Wirtschaftsbetrieb handele, und dass in diesem Betrieb die sachnahen Tarifverträge der Presse angewandt worden seien. Die Anwendung unterschiedlicher Tarifverträge in den einzelnen Betrieben führe dazu, dass die Mitarbeiter dieser Betriebe nicht miteinander vergleichbar seien. Aufgrund der Tatsache, dass für Mitarbeiter des R. die Tarifverträge der Presse und für die übrigen Mitarbeiter das ABD Anwendung gefunden haben, hätten in den einzelnen Betrieben unterschiedliche Arbeitsbedingungen bestanden; damit handele es sich nicht um vergleichbare Gruppen von Arbeitnehmern. Der Kläger sei außerdem Redakteur gewesen, so dass der Beklagte ihn gemäß des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure bei dem Versorgungswerk der Presse versichert habe. Für die Redakteure würden die speziellen Tarifverträge für Redakteure gelten. Im Gegensatz zu den Tarifverträgen, die die übrigen Angestellten in dem Verlag betrafen, existiere ein Tarifvertrag über die Altersversorgung, der sogar vom 1.1.1987 bis 31.12.1998 für allgemeinverbindlich erklärt worden sei. Die fehlende Vergleichbarkeit ergebe sich daher aus der unterschiedlichen Anwendung von Tarifverträgen.

Ferner gehe das Arbeitsgericht zu Unrecht davon aus, dass eine höhere Vergütung nur im Rahmen eines sachlichen Differenzierungsgrundes zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe als Redakteur eine andere Aufgabenstellung und eine höhere Vergütung als die anderen Mitarbeiter gehabt. Bei ersichtlich unterschiedlicher Aufgabenstellung und Vergütung habe das BAG eine Vergleichbarkeit verneint.

Im Übrigen habe die Ungleichbehandlung nicht in einer Schlechterstellung, sondern in einer Besserstellung des Klägers gelegen. Durch Vereinbarung der Tarifverträge der Presse habe der Kläger ein Gehalt bezogen, das weit über der höchsten Vergütungsgruppe des BAT bzw. ABD gelegen habe. Zuletzt habe der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von € 7.984,- bezogen. Nach ABD hätte er maximal eine Vergütung von € 5.686,41 erhalten können. Aufgrund dieser hohen Vergütung habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, eine eigene zusätzliche private Altersvorsorge abzuschließen. Der Beklagte habe daher nicht neben der betrieblichen Altersvorsorge durch das Versorgungswerk der Presse eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung abschließen müssen.

Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes Regensburg folge, so müsse der Beklagte eine Versicherung in der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann vornehmen, wenn alle Bedingungen des ABD einschließlich der Vergütung für den Kläger Anwendung fänden. Dem Kläger sei zwar unstreitig nie eine Änderung des Arbeitsvertrages, wonach das ABD gelten sollte, angeboten worden. Es hätte sich hierbei auch um ein überflüssiges Angebot gehandelt. Der Beklagte habe billigerweise nicht davon ausgehen können, dass der Kläger ein derartiges Änderungsangebot annehmen würde, wonach er monatlich über € 2.000,- weniger verdient hätte. Auch wenn man berücksichtige, dass der Kläger Arbeitnehmerbeiträge an das Versorgungswerk der Presse abführen musste, so beliefen sich diese auf insgesamt € 30.646,41. Hätte der Kläger ein Änderungsangebot angenommen, so hätte er zwar keine Eigenbeträge an das Versorgungswerk der Presse abführen müssen, er hätte aber dafür eine geringere Zusatzrente und ein geringeres Gehalt, selbst unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerbeiträge für das Versorgungswerk der Presse erhalten. Da die Vereinbarung des ABD somit insgesamt nachteiliger für den Kläger gewesen wäre als seine arbeitsvertragliche Regelung, habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger ein Änderungsangebot bezüglich der Vereinbarung der ABD ablehnen würde. Es bestünden aber auch sachliche Differenzierungsgründe; neben betrieblichen und sozialen Gründen gebe es auch noch andere Gründe. Ein Mitarbeiter mit einer niedrigeren Vergütung sei schutzwürdiger, weshalb es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebiete, ihm eine betriebliche Altersversorgung ohne Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers zukommen zu lassen. Bei einem Mitarbeiter mit einer derart hohen Vergütung wie der des Klägers, bestehe eine solche Schutzbedürftigkeit nicht. Diese hohe Vergütung werde nicht ausschließlich dafür verwendet, um den Lebensunterhalt zu sichern. Vielmehr könne der Arbeitnehmer einen Teil dieser Vergütung sparen und für eine private Altersversorgung verwenden. Dies sei bei Arbeitnehmern mit einer geringen Vergütung nicht möglich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger neben seiner gesetzlichen Rente in Höhe von € 1.767,91 eine Rente von dem Versorgungswerk der Presse in Höhe von € 1.025,50 erhalte. Arbeitnehmer mit geringen Einkommen hätten noch nicht einmal so viel, wie der Kläger nun als Rente beziehe. Mit dem höheren Gehalt und der damit steigenden Rente sinke daher die Schutzbedürftigkeit. Insoweit sei die Höhe der Vergütung des Klägers sehr wohl ein sozialer Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung. Des Weiteren sei das Arbeitsgericht Regensburg nicht darauf eingegangen, dass mit dem Kläger ein schriftlicher Arbeitsvertrag zumindest ab 29.4.1992 bestanden habe und sich das Arbeitsverhältnis nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure in Tageszeitung gerichtet habe. Es handele sich hierbei um eine vorrangige Vertragsabrede, hinter der der Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzustehen habe. Es sei daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben seien.

Unterstelle man aber, dass ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegeben sei, so habe der Kläger jedoch allenfalls einen Anspruch auf eine fiktive Zusatzrente in Höhe von € 421,19 zum 1.9.2004 (Alternative 1b des Sachverständigengutachtens). Von diesem Betrag müsste die Hälfte der Rente des Presseversorgungswerkes abgezogen werden, so dass der Höhe nach kein Anspruch gegen den Beklagten bestehe.

Das Arbeitsgericht habe auch richtig erkannt, dass die Höhe der Vergütungsgruppe BAT I eine Grenze der Versicherungspflicht darstelle. Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27.6.2007 (Bl. 831 - 840 d. A.), vom 20.9.2007 (Bl. 1003 - 1008 d. A.) und vom 6.11.2007 (Bl. 1009 - 1011 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007, Az.: 3 Ca 3131/05, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007, Az.: 3 Ca 3131/05, abgeändert, soweit die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Die Klage wird endgültig abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger beantragt dagegen:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007, Az.: 3 Ca 3131/05, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 74.972,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 2.181,88 seit dem 1.10., 1.11. und 1.12.2004, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2005, aus jeweils € 2.203,70 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2005, 1.1., 1.2., 1.3.,1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2006 sowie aus jeweils € 2.225,74 seit dem 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.2006 sowie 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6. und 1.7.2007 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Zusätzlich beantragt er die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, er verfolge seinen Anspruch weiter. Dabei werde die Klage erweitert um die seit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht angefallenen monatlichen Zahlungsansprüche für März, April, Mai und Juni 2007. Die erstinstanzlich geltend gemachte Klageforderung in Höhe von € 66.069,12 erhöhe sich daher um 4 x € 2.225,74 auf € 74.972,08.

Die Begründung des Arbeitsgerichtes, dass dem Kläger derzeit noch kein Zahlungsanspruch zustehe, halte einer Überprüfung nicht Stand. In offenem Widerspruch zu den Regelungen in der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinde stehe die Auffassung des Arbeitsgerichtes, wonach die Versicherung bei der ZVK auf die Höchstgrenze nach Vergütungsgruppe BAT I begrenzt gewesen wäre.

Das Erstgericht vermöge auch nicht tragfähig zu begründen, warum Leistungen des Versorgungswerkes und der Versorgungskasse der Presse bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob dem Kläger finanzielle Nachteile entstanden seien, weil die Beklagte für ihn keine Beiträge zur ZVK abgeführt habe. Das Erstgericht habe weiter ignoriert, dass der Beklagte unstreitig am 15.1.1991 beschlossen habe, den Kläger über das R. bei der ZVK anzumelden, obwohl der Kläger bereits beim Versorgungswerk der Presse versichert gewesen sei und auch weiterhin versichert worden sei. Der gestellte Antrag sei nur deshalb nicht weiterverfolgt worden, weil die ZVK festgestellt habe, dass es sich bei dem R. nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes handele. Aus dem Beschluss des Beklagten und der anschließenden versuchten Anmeldung des Klägers bei der ZVK trotz bereits bestehender Versicherung beim Presseversorgungswerk und Fortführung dieser Versicherung ergebe sich eindeutig der Wille des Beklagten, den Kläger sowohl beim Presseversorgungswerk als auch bei der ZVK zu versichern. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger könne nicht geltend machen, der Beklagte hätte neben der Altersversorgung beim Versorgungswerk der Presse noch Beiträge an die ZVK abführen müssen. Das Arbeitsgericht habe weiter außer Acht gelassen, dass dem Beklagten durch die Versicherung des Klägers beim Versorgungswerk der Presse neben einer Versicherung bei der ZVK keine höheren Aufwendungen entstanden wären, als dies bei einer Versicherung ausschließlich bei der Zusatzversorgungskasse der Fall gewesen wäre.

Es könne schließlich auch keine Rede davon sein, dass die übrigen Mitarbeiter des Beklagten keine betriebliche Altersversorgung erhalten hätten. Wie der Kläger nach Verkündung des Ersturteils erfahren habe, seien frühere Kollegen des Klägers, also andere Redakteure des R. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bei der ZVK versichert worden, obwohl sie - wie der Kläger auch - beim Versorgungswerk der Presse versichert waren. Selbst wenn man - wie das Erstgericht - davon ausgehen würde, dass der Kläger Anspruch auf eine fiktive ZVK-Rente ab dem 1.9.2004 lediglich in Höhe von € 940,60 monatlich hätte und der Kläger sich sämtliche Leistungen des Versorgungswerkes und der Versorgungskasse der Presse, die auf Beiträgen des Beklagten beruhen, anrechnen lassen müsste, wäre der Klage zumindest teilweise stattzugeben. Denn die Einmalzahlungen der Versorgungskasse seien längst aufgezehrt. Das Erstgericht habe völlig zu Recht festgestellt, dass dem Kläger aufgrund der Versicherung beim Presseversorgungswerk anstelle einer Versicherung über die ZVK deshalb ein Nachteil entstanden sei, weil die Arbeitgeberbeiträge zum Presseversorgungswerk und zur Versorgungskasse der Presse zu versteuern waren. Während das Erstgericht jedoch die Einmalzahlungen der Versorgungskasse der Presse vollumfänglich ab dem Zeitpunkt des Zuflusses am 10.9.2006 berücksichtigt habe, will es den geschätzten Steuernachteil lediglich monatlich als geschätzten Abschlag ansetzen, obwohl die vom Kläger zu tragende Lohnsteuer mit den jeweiligen Gehaltsabrechnungen in den Jahren 1974 bis 2004 abgeflossen seien. Diese Vorgehensweise des Arbeitsgerichtes könne wahrlich nur als inkonsequent bezeichnet werden. Es sei völlig indiskutabel, hinsichtlich der Einmalzahlungen der Versorgungskasse der Presse auf den Zuflusszeitpunkt abzustellen, wohingegen dies bei dem steuerlichen Nachteil nicht der Fall sein solle. Der Kläger habe konkret ermitteln lassen, welche finanziellen Nachteile ihm dadurch entstanden seien, dass die Arbeitgeberanteile der Beiträge zum Versorgungswerk und zur Versorgungskasse der Presse zu versteuern waren, wohingegen durch Beiträge des Beklagten zur ZVK beim Kläger keinerlei Aufwand entstanden wäre. Als Anlagenkonvolut BK1 werde eine Übersicht der Berechnungen und die zugrunde liegenden einzelnen Berechnungen des Grenzsteuersatzes und der angefallenen Zinsen für die Jahre 1997 bis 2004 vorgelegt. Wie der Übersicht zu entnehmen sei, würden sich die finanziellen Nachteile des Klägers aufgrund der Versteuerung der Arbeitgeberbeiträge zum Versorgungswerk und zur Versorgungskasse der Presse gegenüber einer ausschließlichen Versicherung des Klägers bei der ZVK bereits zum 31.8.2004 auf € 29.474,16 belaufen. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien die circa zwei Jahre später vom Kläger erhaltenen Einmalzahlungen seitens der Versorgungskasse der Presse in Höhe von insgesamt € 29.664,70 nahezu aufgezehrt gewesen. Bei einer Verzinsung bis zum Zuflusszeitpunkt würden die Nachteile in Höhe von € 32.938,29 sogar die genannten Einmalzahlungen übersteigen.

Selbst wenn man grundsätzlich von einer Anrechenbarkeit der Leistungen des Versorgungswerkes und der Versorgungskasse der Presse ausgehen würde, wären jedenfalls die Einmalzahlungen aufgezehrt. Selbst nach der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung hätte dem Kläger daher eine monatliche Zahlung in Höhe von € 427,85 ab dem 1.9.2004, von € 437,26 monatlich ab dem 1.7.2005 sowie von € 446,67 monatlich ab dem 1.7.2006 zugesprochen werden müssen. Von den sich laut der vom Erstgericht vertretenen Auffassung anzuwendenden Alternative 3 des Gutachtens vom 30.11.2006 ergebenden Rentenbeträge wäre nämlich lediglich der auf Beiträgen des Beklagten ruhende Anteil der Rente des Versorgungswerkes der Presse in Höhe von € 512,75 monatlich abzuziehen gewesen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 13.7.2007 (Bl. 855 - 867 d. A.), vom 30.7.2007 (Bl. 981 - 996 d. A.), vom 7.11.2007 (Bl. 1022 - 1031 d. A.) sowie vom 12.12.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 sind jeweils zulässig. Auch der Beklagte ist durch dieses Urteil vom 2.4.2007 beschwert. Obwohl aus dem Tenor des Urteils nicht ersichtlich ist, dass die Klage als "derzeit" unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich dies klar und eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Der Beklagte ist insoweit beschwert, als das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz einer entgangenen betrieblichen Altersversorgung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bejaht hat. Eine Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn dieses seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, und sie mit dem Rechtsmittel eine für sie günstige Entscheidung herbeiführen kann. Dies wird nach ganz herrschender Meinung auch dann angenommen, wenn eine Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen wurde, der Beklagte jedoch die Klageabweisung als endgültig unbegründet anstrebt (vgl. BGH NJW 2000, 2988 m.w.N.). Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 ist begründet. Die Klage war - endgültig - abzuweisen, da der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht besteht. Damit war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Verschaffung einer Rente bei der ZVK (Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden) verneint. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ab 1.1.1974 wurde von den Parteien kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen; der Arbeitsvertrag wurde mündlich vereinbart. Der Kläger hat weder substantiiert dargelegt, noch unter Beweis gestellt, dass damals die Geltung der tariflichen Bestimmungen des damaligen BAT, insbesondere des § 46, oder das Regelwerk ABD vereinbart wurde, über die sich ein Anspruch auf zusätzliche Versicherung bei der ZVK hätte ergeben können. Auch im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.4.1992, der wegen der neuen Aufgabe des Klägers als Chefredakteur abgeschlossen wurde, wird auf diese Regelwerke nicht verwiesen. Im Gegenteil ist in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.4.1992 unter Ziff. 7 vereinbart, dass "für alle in diesem Dienstvertrag nicht geregelten Fragen die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifs für Redakteure an Tageszeitungen übernommen werden". Die Monatsvergütung des Klägers richtete sich nicht nach einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Tarifvertrages, sondern wurde mit DM 10.200,-brutto plus 10 % Treueprämie individuell vereinbart und überstieg bei weitem den Höchstsatz der höchsten Vergütungsgruppe BAT I. Im Übrigen macht der Kläger im Berufungsverfahren auch nicht geltend, dass das Endurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 2.4.2007 insoweit unrichtig sei.

2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Kläger sich nicht auf eine Gesamtzusage des Beklagten zur Verschaffung einer ZVK-Rente berufen kann. Eine Gesamtzusage ergibt sich nämlich nicht aus dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten "Informationsheft für Mitarbeiter und Mitarbeiter der Diözese R. und des B.", Stand 1.7.1997, wo auf Seite 17 unter der Überschrift "Zusatzversorgung" aufgeführt ist, dass "zum Zwecke der zusätzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeits- sowie der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versichert" wird. Dieses Informationsheft beinhaltet keine rechtsverbindliche Erklärung des Beklagten; ihr fehlt der Charakter einer Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, d.h., einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses abzielt (vgl. BGH NJW 1002, 289/290; Palandt vor § 116 BGB Rz. 1).Eine Information will auf einen Zustand hinweisen, will aber keine Rechtswirkung erzeugen. Dies ist insbesondere bei einer nur pauschalen Information an sämtliche Mitarbeiter/innen eines Arbeitgebers - wie des Beklagten - anzunehmen, bei dem vielfältige Aufgaben wahrzunehmen sind und damit durchaus unterschiedliche Arbeitnehmergruppen beschäftigt sind, für die im Einzelfalle durchaus Sonderregelungen gelten können, wie z.B. das "Statut für das R.", in welchem in Ziff. 7 geregelt ist, dass sich die Arbeitsverhältnisse der Redakteure/innen nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverlage richten, und wo in Ziff. 8 geregelt ist, dass sich die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter, die beim B. für Buchhaltung, Vertrieb, Versand, Anzeigen, Textgestaltung und Texterfassung eingestellt werden, nach dem Mantel- und Gehalts-/Lohntarifvertrag für die Beschäftigten/Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in Zeitschriftenverlagen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger richten.

Es ist nicht ersichtlich, dass in der Informationsschrift an alle Mitarbeiter auf dieses Statut hingewiesen ist. Es kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass er sich mit der Informationsschrift rechtlich binden wollte und sich damit die Möglichkeiten der Rechtsgestaltung im Einzelfall nehmen wollte.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zusatzversorgung bei der ZVK aus dem Umstand, dass der Beklagte Mitglied bei der ZVK war und ist. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass in der Satzung der ZVK (vgl. §§ 11 Abs. 3a, 15, 16) eine Versicherungspflicht geregelt ist, aber das BAG hat bereits am 12.7.1968 (AP Nr. 128 zu § 242 BGB Ruhegehalt) und am 10.3.1972 (AP Nr. 34 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse) zu Recht entschieden, dass allein aus dem Beitritt des öffentlichen Arbeitgebers zu einer Zusatzversorgungskasse (im Urteil vom 10.3.1992 handelte es sich um die ZKV-Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden) der Arbeitnehmer noch kein Recht herleiten kann, an dem Versorgungswerk der Kasse beteiligt zu werden, und dass dies auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber nach der Satzung der Kasse verpflichtet ist, den Arbeitnehmer anzumelden. Würde man ein solches Recht der Arbeitnehmer annehmen, so läge in der mitgliedschaftlichen Beziehung des Arbeitgebers zur Kasse ein Zwangsvertrag zugunsten seiner Arbeitnehmer, und eine solche Annahme würde zu einer unvertretbaren Einschränkung der Vertrags- und Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers führen (BAG AP Nr. 128 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Soweit im Memorandum der bayerischen Treuhandgesellschaft vom 23.11.1993, das vom Kläger vorgelegt wurde, etwas anderes gemeint sein sollte, so würde es sich insoweit um eine unzutreffende Rechtsansicht handeln.

Nach der angeführten Rechtsprechung des BAG kann sich aber ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse ergeben, wenn der Arbeitgeber seinen Beitritt zur Zusatzversorgungskasse im Betrieb verlautbart und auch praktiziert hat. Denn ein verlautbarter und praktizierter Beitritt zu einer Pensions- bzw. Zusatzversorgungskasse führt den Versorgungsgedanken in das Arbeitsverhältnis ein und begründet bei den dafür infrage kommenden Arbeitnehmern einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Diesen darf der Arbeitgeber nicht enttäuschen und muss sich an den von ihm gesetzten Vertrauenstatbestand auch festhalten lassen (BAG AP Nr. 128 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Im Beitritt zur Pensionskasse und in der Verlautbarung und Praktizierung liegt nach den Redlichkeitsmaßstäben des § 157 BGB die verpflichtende Erklärung des Arbeitgebers, allen seinen Arbeitnehmern im Wege der Gleichbehandlung diejenigen Möglichkeiten zu eröffnen, die die Satzung der Kasse für sie vorsieht (BAG AP Nr. 128 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Der Beklagte hat aber beim Kläger keinen Vertrauenstatbestand erwirkt, er werde bei der ZVK versichert werden. So hat der Beklagte den Kläger von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an bei einer anderen Versorgungseinrichtung, dem Versorgungswerk der Presse GmbH, zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet. Auch dies wurde dem Kläger verlautbart und von dem Beklagten praktiziert. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses 1.1.1974 wusste, dass der Beklagte Mitglied bei der ZVK ist, so wusste er auch, dass der Beklagte daneben auch Mitglied beim Versorgungswerk der Presse ist und für ihn dort eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung aufbaut; dass der Kläger dies wusste, ergibt sich zwingend daraus, dass er hierzu bei seinem Gehalt eine monatliche Betragsabbuchung hatte. Durch die Anmeldung des Klägers beim Versorgungswerk der Presse konnte der Kläger kein Vertrauen darauf haben, dass er daneben zusätzlich noch bei der ZVK angemeldet wird, also dass er bei zwei Zusatzversorgungskassen angemeldet wird. Woraus sich ein solches Vertrauen des Klägers bereits ab 1.1.1974 hätte ergeben sollen, wird aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.

Das Vertrauen konnte sich auch nicht später aus dem Informationsheft vom 1.7.1997 ergeben, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt durchaus wusste, dass er nicht bei der ZVK angemeldet war, sondern beim Versorgungswerk der Presse und bei ihm bis dahin auch nicht der Eindruck erweckt wurde, er werde bei zwei Versorgungseinrichtungen angemeldet. Das Vertrauen des Klägers konnte sich auch nicht aus dem - erfolglosen - Versuch des Verlagsleiters Grillmeier vom 29.1.1991 ergeben, die Aufnahme des "R." als Mitglied bei der ZVK zu beantragen. Selbst unterstellt, der Kläger kannte den Antrag vom 29.1.1991 von Anfang an und hat nicht erst Kenntnis nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten, so konnte er nicht davon ausgehen, dass bei einer Mitgliedschaft alle Mitarbeiter/innen des R. versichert werden sollten, also nicht nur diejenigen, die bisher überhaupt bei keiner Zusatzversorgungskasse angemeldet waren, sondern dass auch ihm selbst und den Redakteuren, die bereits beim Versorgungswerk der Presse zusatzversichert waren, eine weitere Zusatzversorgung verschafft werden sollte.

Der Beklagte hat mit der Anmeldung des Klägers beim Versorgungswerk der Presse deutlich erkennbar zum Ausdruck gemacht, dass und welche betriebliche Altersversorgung der Kläger erhalten sollte; er hat aber keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, er werde den Kläger darüber hinaus zusätzlich noch bei der ZVK versichern.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob gemäß § 17 der Satzung der ZVK beim Kläger eine Ausnahme von der Versicherungspflicht von Anfang an bestand und bereits deshalb ein Vertrauen des Klägers in eine Anmeldung bei der ZVK nicht entstehen konnte. In Betracht käme hier insbesondere § 17 Abs. 3d der Satzung der ZVK; ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, kann jedoch - wie ausgeführt - dahingestellt bleiben.

4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Verschaffungsanspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Im Bereich des Betriebsrentenrechtes hat der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung, weil gemäß § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG Versorgungspflichten nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen können (BAG AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. AP Nr. 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; AP Nr. 37 zu 1 BetrAVG; vom 21.8.2007 3 AZR 269/06).

Die Differenzierungsgründe, d.h. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Gründen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (BAG vom 21.8.2007 3 AZR 269/06). Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen anzuwenden ist (vgl. BAG AP Nr. 162 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Die mögliche Verschiedenartigkeit der Betriebe eines Unternehmens steht dem nicht entgegen; der mangelnden Homogenität der Betriebe kann auch mit einer betriebsbezogenen Gruppenbildung Rechnung getragen werden (vgl. Hofer Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung ART Rz. 674).

a) Zumindest die Gruppe der Redakteure im Betrieb des R. ist eine Gruppierung von Arbeitnehmern, die sich deutlich von anderen Arbeitnehmern des Beklagten im kirchlichen und administrativen Bereich unterscheiden lässt. Während für Arbeitnehmer im kirchlichen und administrativen Bereich durchaus die ABD bzw. der BAT die sachnäheste und geeignetste kollektive Regelung für diese Arbeitsverhältnisse darstellen, sind für die Redakteure am sachnähesten die Tarifverträge für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen. Beim R. handelt es sich zwar um keine Tageszeitung, jedoch ist die Tätigkeit eines Redakteurs - egal ob er einer Tageszeitung oder an einer in längeren Zeitabschnitten erscheinenden Zeitung - im Wesentlichen gleich, nämlich die kreative Mitwirkung an der Erstellung des redaktionellen Teils der Zeitung durch Sammeln, Sichten, Ordnen, Auswählen und Bearbeiten von Wort- und Bildmaterial, durch eigene Wort- und/oder Bildbeiträge und durch redaktionell-technische Ausgestaltung des Textteils (siehe Protokollnotiz zu § 1 des MTV für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen).

Deshalb war es auch durchaus sachgerecht, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht dem viel allgemeineren BAT oder dem ABD unterstellt haben, sondern die Anwendbarkeit des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen vereinbart haben, soweit im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung vereinbart war. Dasselbe gilt für die Regelung in Ziff. 7 des Statutes des R. vom 12.9.2000, wo ebenfalls aufgeführt ist, dass sich das Arbeitsverhältnis für Redakteure/ Redakteurinnen nach dem Mantel- und Gehaltstarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen im Zeitschriftenverlag des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger richtet. Werden aber die Arbeitsverhältnisse einer Gruppe von Arbeitnehmern sachgerecht einem bestimmten Tarifwerk - in Abgrenzung zu anderen Arbeitnehmergruppen - unterstellt, dann ist es auch sachgerecht und nicht willkürlich, wenn auch die betriebliche Altersversorgung, und nicht nur die sonstigen Arbeitsbedingungen, den sachnahen tariflichen Regelungen unterworfen wird. Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Tarifvertragsparteien sowohl die Regelungen über die einzelnen Arbeitsbedingungen als auch über eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung aufeinander abgestimmt haben, und dass es sich hierbei um eine ausgewogene Gesamtregelung handelt. Deshalb ist es auch sachgerecht, dass der Beklagte den Kläger entsprechend der Regelung im Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen über das Versorgungswerk der Presse GmbH (vgl. § 2 des Tarifvertrages vom 15.12.1997 über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) versichert hat.

Für den Umstand, dass es sich bei einer Versicherung beim Versorgungswerk der Presse für Personen, die in dieser Versicherung versichert werden können, um eine im Verhältnis zur ZVK-Versicherung zumindest annähernd gleichwertige Versorgung handelt, spricht, dass in § 17 Abs. 5 der Satzung der ZVK ein Arbeitnehmer auf seinen Antrag von seiner Versicherungspflicht bei der ZVK befreit wird, solange er Mitglied des Versorgungswerkes der Presse ist. Die Befreiung ist keine Ermessensentscheidung, sondern die ledigliche Rechtsfolge eines Befreiungsantrages. Hiermit wird auch durch die Regelung in der Satzung der ZVK deutlich, dass die Versicherung beim Versorgungswerk der Presse ein sachlicher Grund ist, nicht auch noch zusätzlich bei der ZVK eine Versicherung vorzunehmen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dadurch, dass er beim Versorgungswerk der Presse versichert wurde und nicht bei der ZVK ohne sachlichen Differenzierungsgrund und willkürlich schlechter behandelt wurde.

b) Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 13.7.2007 vorgetragen hat, frühere Kollegen des Klägers, also andere Redakteure des R., seien für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bei der ZVK versichert worden, obwohl sie - wie der Kläger - auch beim Versorgungswerk der Presse versichert waren, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Auf Frage des Gerichtes im Termin vom 14.11.2007 hat der Klägervertreter hierzu erklärt, dass Herr D. als Redakteur beim Beklagten beschäftigt war und auch noch sei, und dass dieser neben dem Versorgungswerk der Presse vom Beklagten auch noch bei der ZVK versichert sei. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin erklärt, möglicherweise mag dies jetzt so sein, nachdem das R. auf die allgemeine Sonntagszeitung übergegangen sei, die vom St. U.-Verlag in A. herausgegeben werde; auf diese seien auch die Redakteure übergegangen. Auf weitere Nachfrage hat der Klägervertreter erklärt, dass er nicht wisse, für welche Zeit vom Beklagten für Herrn D. Beiträge zur ZVK abgeführt worden seien. Damit fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass in der Zeit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 15.8.2004 für Herrn D neben Beiträgen zum Versorgungswerk der Presse auch Beiträge zur ZVK abgeführt wurden. Im Übrigen fehlt auch der schlüssige Vortrag, dass sich die Abführung von Beiträgen an die ZVK nicht nur auf einen einzelnen Redakteur (Herrn D.) bezog, sondern auf die gesamte Gruppe der Redakteure. Eine eventuelle Besserstellung eines einzelnen Arbeitnehmers verletzt aber den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht; andere Arbeitnehmer, die diese Besserstellung nicht erfahren, können hieraus keinen Anspruch ableiten (vgl. BAG AP Nr. 67 und 68 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Hofer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, ART Rz. 660); insoweit hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

5. Aber selbst wenn man von einem Verstoß des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausgehen würde, weil der Kläger vom Beklagten vom Beginn seines Arbeitsverhältnisses an anstatt bei der ZVK beim Versorgungswerk der Presse angemeldet wurde, so ist dies für den Kläger nicht nachteiliger. Denn im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte der Kläger nur so behandelt werden müssen, wie es der Satzung der ZVK entspricht. Auf mehr hätte der Kläger auch nicht vertrauen können. Dies bedeutet aber, dass der Beklagte zur Versicherung des Klägers bei der ZVK nur verpflichtet gewesen wäre, solange die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung bestanden hätten. Dies war aber allenfalls für die Zeit vom 1.7.1974 bis 31.1.1992 (siehe Gutachten der Bayerischen Versicherungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom 30.11.2006, Bl. 571 ff d. A.), da versicherungsfrei nach der Satzung insbesondere Arbeitnehmer sind, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT und entsprechender Tarifverträge fallen oder fallen würden, wenn diese auf das konkrete Arbeitsverhältnis Anwendung finden würden (§ 17 Abs. 3k der Satzung a. F.) und dazu gehören auch Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des BAT hinausgehende Vergütung erhalten. Und das war beim Kläger spätestens mit der Berufung zum Chefredakteur ab 1.1.1992 mit DM 10.200,-brutto plus 10 % Treueprämie der Fall. Ab diesem Zeitpunkt wäre der Beklagte nicht mehr verpflichtet gewesen, den Kläger bei der ZVK weiter zu versichern. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte auch einen sachlichen Differenzierungsgrund gehabt, den Kläger fortan von der Versicherung bei der ZVK auszunehmen. Es ist nämlich als sachlicher Differenzierungsgrund und damit als zulässig anerkannt, dass der Arbeitgeber eine Arbeitnehmergruppe von der betrieblichen Altersversorgung ausschließt, die ein erheblich höheres Einkommen als die in das Versorgungswerk einbezogenen Gruppen erzielt. Der Arbeitgeber kann dieser Leistungssituation Rechnung tragen und aus sozialen Gründen nur solchen Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung einräumen, weil sie nicht in vergleichbarer Weise zur Eigenversorgung in der Lage sind (BAG AP Nr. 40 und 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Dass es ein sachlicher Differenzierungsgrund ist, Arbeitnehmer die über die höchste BAT-Vergütung hinaus verdienen, von der betrieblichen Altersversorgung über die ZVK auszunehmen, wird auch durch die Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 3 k a. F. der Satzung der ZVK bestätigt. Durch diese Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Gruppe von Arbeitnehmern ausreichend Mittel hat, um eine Eigenvorsorge für eine zusätzliche Altersrente zu treffen und einer Versorgung über die ZVK nicht bedarf.

Wenn der Arbeitgeber im Wege des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einer Zusatzversicherung verpflichtet ist, dann kann er aber auch geltend machen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt - fiktiv - die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mehr gegeben war, da er sich ab diesem Zeitpunkt darauf berufen hätte, wenn er seine ursprüngliche Verpflichtung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gekannt hätte. Bei einer Pflichtversicherung bei der ZVK aufgrund der Entgelte vom 1.1.1974 bis 31.1.1992 (mit Begrenzung auf Vergütungsgruppe BAT I, wie sie vom Arbeitsgericht insoweit zutreffend angenommen wurde) hätte die Rente von der ZVK für den Kläger ab 1.9.2004 nach dem Gutachten vom 30.11.2006 € 421,19 monatlich betragen. Da der Kläger aber über den 31.1.1992 hinaus vom Beklagten beim Versorgungswerk der Presse versichert wurde, hat er ab 1.9.2004 eine zusätzliche betriebliche Altersrente von € 1025,50 monatlich bezogen. Wenn man nun berücksichtigt, dass diese Rente von € 1.025,50 über das Versorgungswerk der Presse auch mit Beiträgen des Klägers erreicht wurde, während die Zusatzrente über die ZVK allein mit Arbeitgeberbeiträgen erzielt worden wäre, und deshalb von der monatlichen Rente von € 1.025,50 die Hälfte als vom Kläger selbst finanziert abzieht, so erhält der Kläger ab 1.9.2004 mit € 512,75 monatlich immer noch mehr als er erhalten würde, wenn man von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgehen würde. Damit besteht auch kein Ausgleichsanspruch des Klägers.

6. Da somit ein Anspruch des Klägers auf Versicherung bei der ZVK nicht bestand, besteht auch kein Ersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten.

Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen. Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteiles, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteiles.

Ende der Entscheidung

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