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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 1 Sa 13/08
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 108 Abs. 1
Verlangt der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber die erneute Erteilung einer Lohnabrechnung, so hat er im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die ausgestellte Abrechnung unrichtig und auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt die erneute Abrechnung erfolgen soll.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.11.2007 - 2 Ca 654/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt noch um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für die Zeit von März 2005 bis Februar 2007 erneut monatliche Lohnabrechnungen zu erteilen.

Der Kläger war in der Zeit von März 2005 bis Februar 2007 bei der Beklagten als Automechaniker bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. In § 6 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vom 01.03.2005 heißt es wie folgt:

"Der Arbeitnehmer bekommt seinen tatsächlich erarbeiteten Leistungslohn bzw. Leistungsecklohn."

Für die Monate März 2005 bis Februar 2007 erhielt der Kläger Lohnabrechnungen nebst entsprechender "Begleitzettel" für die Zeit von Januar 2006 bis Februar 2007 (Blatt 45 bis 59 d. A.).

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage insoweit abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe für den streitgegenständlichen Zeitraum Lohnabrechnungen erhalten. In diesen Abrechnungen seien die einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge sowie der Betrag des verdienten Lohnes enthalten. Der Kläger habe im Übrigen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Erläuterungen der Berechnung und der Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes verlangt.

Gegen diese am 17.01.2008 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 07.01.2008 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst am 31.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangener Begründung (nach entsprechender Fristverlängerung durch das erkennende Gericht) in der Form der Antragstellung aus der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2008.

Der Kläger hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, die aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich sei. Nur so sei er in der Lage, die Abrechnung zu Hause - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachmannes - zu überprüfen. Eine nachvollziehbare Erläuterung der Abrechnungen sei bis heute nicht erfolgt. Es sei beispielsweise offen, welcher Zeiteinheit ein "AW" zuzuordnen sei und aus welchen Gründen der Bezahlung offensichtlich unterschiedliche Leistungslöhne zugrunde gelegt worden seien.

Der Kläger beantragt im Berufungsrechtszug zuletzt noch,

die Beklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger für die Monate März 2005 bis einschließlich Februar 2007 eine Lohnabrechnung zu erteilen, aus der sich der gezahlte Stundenlohn, die Berechnung der Urlaubs- und Krankheitsabgeltung sowie die Zusammensetzung aller anderen Rechnungspositionen ergibt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage in dem zuletzt noch streitbefindlichen Umfang im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Lohnabrechnungserteilung für die Zeit von März 2005 bis Februar 2007 nicht zur Seite.

Gemäß § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgeltes eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes erhalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

Gemessen an den genannten gesetzlichen Voraussetzungen bleibt die Klage ohne Erfolg, denn die dem Kläger bereits erteilten Lohnabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erfüllen die obengenannten Voraussetzungen.

Ausweislich der erteilten Lohnabrechnungen (Blatt 11 bis 33 d. A.) ist jeweils eine Aufschlüsselung nach Arbeitsleistungslohn, nach Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nach Urlaubsentgelt sowie Feiertagsentgeltfortzahlung vorgenommen worden. Hinsichtlich des Lohnes für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ist wiederum eine Aufschlüsselung nach "Mechaniker-Leistung", nach "Werkstatt-Lohn" nach "Abschlepp-Lohn" sowie nach "sonstiges" vorgenommen worden. Die Art und Höhe der Abzüge sind jeweils ebenfalls ausgewiesen worden.

Soweit der Kläger offensichtlich meint, die Erteilung von Abrechnungen im Sinne des § 108 Abs. 1 GewO diene dem Zweck, etwaige Unklarheiten der vertraglich vereinbarten Lohnhöhe zwischen den Parteien zu beseitigen, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die in § 6 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung der Zahlung eines Leistungslohnes jedenfalls für sich genommen, völlig unzureichend ist, da sich aus den allgemeinen Formlierungen nicht ermitteln lässt, für welche konkreten Leistungen es Lohn in welcher Höhe geben soll.

Dieser Umstand vermag gegebenenfalls auch ohne weitere konkretisierende Vereinbarungen der Parteien - wobei diese Frage auf der Grundlage des vorhandenen Streitgegenstandes unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes weder geklärt werden kann noch muss - die Möglichkeit eröffnen, die Vereinbarung eines Leistungslohnes mit der Folge zu verneinen, dass für den Kläger für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung von einem Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer ortsüblichen Vergütung für die Tätigkeit eines Automechanikers auszugehen ist. Die Klärung dieser vorhandenen Unsicherheiten in der Vertragsgestaltung zwischen den Parteien ist jedoch im Rahmen einer Auseinandersetzung um die Verpflichtung zur Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen im Sinne von § 108 Abs. 1 GewO rechtlich nicht möglich.

Dieser Umstand wird auch daran deutlich, dass selbst im Falle der Klagestattgabe für den Kläger nach wie vor völlig unklar wäre, in welcher konkreten Art und Weise sich der ihm gewährte "Leistungslohn" in der Vergangenheit zusammengesetzt hat. Selbst wenn die Beklagte in den Abrechnungen die konkrete Anzahl der Arbeitsstunden aufgeführt hätte, so ließen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Berechnung des "Leistungslohnes" ziehen.

Im Übrigen sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass sich - jedenfalls mit etwas gutem Willen - aus den abgereichten "Begleitzetteln" zu den erteilten Abrechnungen die für die Zahlung des Leistungslohnes, der Entgeltfortzahlung bei Krankheit, des Urlaubsentgeltes sowie der sonstigen Lohnfortzahlung jeweils sowohl die Anzahl der zugrunde gelegten Arbeitsstunden als auch die Höhe der Stundenlöhne entnehmen lassen.

Da die vorstehenden Umstände bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlungen in der ersten Instanz waren und darüber hinaus auch Bestandteil der hier angefochtenen Entscheidung sind, ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit dem Kläger diesbezüglich nochmals ein Schriftsatzfristnachlass hätte eingeräumt werden müssen.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

2.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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