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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 1 Sa 219/07
Rechtsgebiete: AVR Diakonie, BUrlG


Vorschriften:

AVR Diakonie § 28 Abs. 7
AVR Diakonie § 28c
AVR Diakonie § 35 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
1. Nach § 7 Absatz 4 BUrlG unterliegen nur solche Urlaubsansprüche der Abgeltung, die zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen waren. Endet der Übertragungszeitraum für Alturlaub aus dem vorangegangenen Jahr am 30. Juni des laufenden Jahres und scheidet der Arbeitnehmer zu diesem Datum aus, braucht der Alturlaub nicht mehr abgegolten werden, da er -bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und fiktiver sofortiger Urlaubsgewährung- am 1. Juli des laufenden Jahres bereits untergegangen gewesen wäre.

2. § 28 Absatz 7 der Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) enthält keine von § 7 Absatz 4 BUrlG abweichende Regelung. Deutlicher als in § 7 Absatz 4 BUrlG ist dort sogar ausdrücklich geregelt, dass Urlaub, der nicht wenigstens vor dem Verfallsdatum bereits angetreten ist, verfällt. Da vorliegend der Alturlaub nicht wenigstens ab dem 30. Juni angetreten war, ist er verfallen.

3. Es bleibt offen, ob nach § 28c Absatz 1 AVR noch nicht verfallene Urlaubsansprüche auch dann -gegebenfalls abweichend von § 7 Absatz 4 BUrlG- abzugelten sind, wenn das Dienstverhältnis wegen befristeten Bezugs einer Rente auf Zeit nach § 35 Absatz 3 AVR ruht und der Arbeitnehmer -bei fiktiver Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses- wegen Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung weiterhin befreit geblieben wäre.


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin ist seit November 1995 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages findet die Arbeitsvertragsrichtlinie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. In den AVR heißt es auszugsweise:

"§ 28 Abs. 7:

Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten.

...

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

§ 28 c Abs. 1:

Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Dienstverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, soll der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist gewährt und genommen werden. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Dienstverhältnis ... nach § 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 zum Ruhen kommt.

§ 35

Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1)

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.

Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträgers die volle Erwerbsminderung feststellt.

Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis so lange, wie die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.

...

(3)

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird.

Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangegangenen Tages.

Bei Gewährung einer Rente auf Zeit ruht das Dienstverhältnis von dem Tage an, der auf den nach Unterabsatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt folgt. Beginnt die Rente auf Zeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, ruht das Dienstverhältnis von dem Tag des Rentenbeginns an."

Die Klägerin war ab dem 8. Oktober 2004 durchgehend bis zur Aussteuerung bei der Krankenversicherung im April 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Auch für die Zeit nach der Aussteuerung gehen beide Parteien davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht vorgelegen hat. Auf ihren Antrag vom 15.06.2005 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 22.06.2006 rückwirkend ab dem 01.06.2005 befristet bis zum 31.05.2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt.

Außergerichtlich hat die Klägerin im November 2005, März 2006 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2006 ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für einen Resturlaub 2004 und den gesamten Urlaub 2005 geltend gemacht.

Mit der am 27.12.2006 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage fordert die Klägerin Urlaubsabgeltung für insgesamt 43 Tage, wobei 13 Tage auf das Jahr 2004 und 30 Tage auf das Jahr 2005 entfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.06.2007 abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Das Urteil ist der Klägerin am 31.07.2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 30.08.2007 ist per Fax noch am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie ist mit Schriftsatz vom 28.09.2007, Gerichtseingang per Fax am 28.09.2007, begründet worden.

Die Klägerin verfolgt im Berufungsrechtszug ihr ursprüngliches Begehren im vollen Umfang weiter.

Sie vertritt die Auffassung, gemäß § 28 c AVR stehe ihr Urlaubsabgeltung zu. Die vorgenannte Regelung enthalte eine Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz. Die ausdrückliche Aufnahme des Punktes "Ausscheiden durch verminderte Erwerbsfähigkeit" in § 28 c AVR wäre sinnlos und würde ins Leere laufen, wenn man die Regelung nicht so auslegen würde, dass Abgeltungsansprüche trotz Dienstunfähigkeit bestünden.

Außerdem habe die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.06.2007 selbst das Bestehen von Urlaubsansprüchen bestätigt (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 161 d. A. Bezug genommen).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.802,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte leugnet den erhobenen Abgeltungsanspruch. Sie verweist darauf, dass die Klägerin infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.10.2004 nicht in der Lage gewesen sei, ihren Urlaub anzutreten. Da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den Urlaub anzutreten, könne es auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch geben.

Aus § 28 c AVR ergebe sich nichts anderes, denn auch diese Vorschrift setze für die Urlaubsabgeltung voraus, dass der Urlaub bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch hätte gewährt werden können.

Dem Schreiben der Beklagten vom 18.06.2007 könne keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, insbesondere habe die Beklagte darin kein Leistungsversprechen abgegeben. Das sei zudem mit ergänzendem Schreiben vom 21.06.2007 (Blatt 174 d. A., es wird Bezug genommen) der Klägerin gegenüber klargestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Der klägerische Anspruch lässt sich weder auf das Bundesurlaubsgesetz noch auf davon abweichende Regelungen in der Arbeitsvertragsrichtlinie (AVR) stützen.

1.

Der klägerische Anspruch lässt sich nicht auf § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz stützen. Nach der genannten Vorschrift ist ein nicht erfüllter Urlaubsanspruch abzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird Urlaub dadurch gewährt, dass der Arbeitnehmer zum Zwecke der Erholung von einer ansonsten bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Urlaub kann also nur gewährt werden, wenn ansonsten eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestehen würde. Besteht die Arbeitspflicht aus anderen Gründen nicht, etwa - wie hier - wegen Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin, ist die Urlaubsgewährung aus Rechtsgründen unmöglich. Ist die Urlaubsgewährung sowohl während des laufenden Kalenderjahres als auch während des Übertragungszeitraumes im Folgejahr nicht möglich, da im gesamten Zeitraum keine Arbeitspflicht besteht, verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Insoweit kommt auch eine Abgeltung nicht in Betracht.

Der Abgeltung unterliegen demnach nur diejenigen noch nicht erfüllten Urlaubsansprüche, die noch nicht untergegangen sind. Auch diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes allerdings nur dann abzugelten, wenn bei einer fiktiven Betrachtung bei einer unterstellten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der dem Abgeltungsanspruch zu Grunde liegende eigentliche Urlaubsanspruch noch im laufenden Kalenderjahr oder wenigstens während des Übertragungszeitraums im Folgejahr hätte in natura gewährt werden können. Daher setzt auch der Abgeltungsanspruch voraus, dass im Arbeitsverhältnis bei einer unterstellten Fortsetzung desselben eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bestanden hätte.

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz kein Abgeltungsanspruch zu.

Stellt man darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien noch fortbesteht und lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten derzeit ruhen, käme eine Abgeltung ohnehin nicht in Betracht. Aber selbst dann, wenn man den derzeitigen Zustand des wegen des Rentenbezuges ruhenden Arbeitsverhältnisses einer Beendigung desselben gleichstellt, ergibt sich kein Abgeltungsanspruch, da zum Zeitpunkt des Eintritts des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die von der Klägerin hier gerichtlich geltend gemachten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 bereits verfallen waren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Resturlaubsanspruch 2004 sowie der gesamte Urlaubsanspruch 2005 während des Jahres 2005 wegen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht gewährt werden konnte. Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz muss ein nicht genommener Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden. Da die Klägerin auch während der ersten drei Monate des Jahres 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, konnte der Arbeitgeber auch im Übertragungszeitraum keinen Urlaub gewähren. Nach der gesetzlichen Regelung ist der hier geltend gemachte Urlaubsanspruch der Klägerin daher mit Ablauf des 31.03.2006 verfallen. Daher standen diese untergegangenen Urlaubsansprüche bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zur Abgeltung an.

Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Gewährung von Urlaub oder die Abgeltung des nicht gewährten Urlaubes außergerichtlich verlangt hat. Diese Frage spielt allenfalls dann eine Rolle, wenn dem Arbeitgeber die Gewährung von Urlaub objektiv möglich gewesen wäre, er sie dennoch unterlassen hätte.

2.

Auch unter Einbeziehung der besonderen Regelungen in der AVR ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.

Aus § 28 c Abs. 1 AVR ergibt sich kein anderer Begriff der Urlaubsabgeltung als der im Bundesurlaubsgesetz.

In Satz 1 der vorgenannten Vorschrift wird lediglich nochmals der Sinngehalt von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz wiederholt. Im Anschluss daran heißt es, entsprechendes gelte, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 AVR wegen eines befristeten Rentenbezuges ruhe. Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich, dass mit der Wendung "entsprechendes" lediglich gemeint ist, dass der Zustand des ruhenden Arbeitsverhältnisses während des Rentenbezuges der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt werden soll. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis wegen befristetem Rentenbezug ruht, dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben soll, wenn sie einen Urlaubsabgeltungsanspruch hätte, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet worden wäre.

In diesem Sinne steht der Klägerin auch nach § 28 c Abs. 1 AVR ein Urlaubsabgeltungsanspruch nicht zu, denn ihr hätte selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem entsprechenden Zeitpunkt geendet hätte, kein Urlaubsabgeltungsanspruch zugestanden.

Da der Klägerin vorliegend durch den Rentenbescheid aus Juni 2006 rückwirkend ab Juni 2005 Rente befristet bewilligt wurde, ruhte das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Juli 2006 (§ 35 Abs. 3 AVR). Zu diesem Zeitpunkt waren die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Kalenderjahren 2004 und 2005 allerdings bereits verfallen. Nach § 28 Abs. 7 AVR gibt es bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zwar einen erweiterten Übertragungszeitraum bis zum 30.06. des Folgejahres. Da das Arbeitsverhältnis erst seit dem 01.07.2006 ruht, waren jedoch zu diesem Zeitpunkt auch die geltend gemachten Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2005 bereits verfallen.

Da die Klägerin unstreitig während des gesamten Juni 2006 und auch in den Folgemonaten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen, war es der Arbeitgeberin auch nicht möglich, die Gewährung des Urlaubs so anzuordnen, dass wenigstens der erste Tag des Urlaubsantritts vor dem Tag des Verfalls der Ansprüche gelegt werden könnte.

Da die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin aus vorvergangenen Jahren bereits verfallen waren, kommt es nicht auf die Frage an, ob nach § 28 c AVR für die Abgeltung noch nicht verfallener Urlaubsansprüche wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bei unterstellter Fortsetzung des Dienstverhältnisses abgestellt werden muss. Diese Frage könnte sich allenfalls hinsichtlich der Abgeltung möglicher Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2006 stellen, die hier allerdings nicht streitgegenständlich ist.

3.

Das Schreiben der Beklagten vom 18.06.2007 scheidet als eigenständige Anspruchsgrundlage aus, denn es enthält lediglich eine Wissensmitteilung und ist ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen übermittelt worden.

4.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die möglicherweise noch offenen Auslegungsfragen zu § 28 c Abs. 1 AVR für die Entscheidung des Gerichtes keine Rolle gespielt haben.

Ende der Entscheidung

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