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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 119/08
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 104
Vom Haftungsprivileg gegen den Arbeitgeber aus einem Arbeitsunfall gem. § 104 SGB VII sind auch Ansprüche erfasst, die damit begründet werden, dass der Arbeitgeber in pflichtwidriger Weise es unterlassen haben soll, die Identität des den Arbeitsunfall verursachenden Dritten festzustellen.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte der Klägerin zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2004 verpflichtet ist.

Am 17. Dezember 2004 fuhr die Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit zur Ausbildung als Fahrausweisprüferin zusammen mit zwei Kollegen in einer Straßenbahn der Beklagten, als es zu einer Bremsung kam, deren Intensität streitig ist. Die Klägerin hat bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die Bremsung sei durch einen bis heute unbekannt gebliebenen Pkw-Fahrer verursacht worden, der der Straßenbahn die Vorfahrt genommen habe. Es habe sich um eine Notbremsung gehandelt. Eine Kollegin der Klägerin sei gegen sie gestürzt und sie sei sodann über eine hinter ihr befindliche Sitzlehne gestürzt. Sie habe sich zwar mit der Hand an der Sitzlehne festgehalten, dies habe jedoch nicht ausgereicht, den Sturz zu verhindern. Sie habe unter massiven Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule gelitten.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 26.02.2008 - 3 Ca 2482/06 - Bezug genommen.

Eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und einer monatlichen Schadensersatzrente sowie der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 17.12.2004 zu ersetzen, hat das Arbeitsgericht Rostock durch die vorgenannte Entscheidung abgewiesen.

Es hat ausgeführt, sämtliche etwaigen Pflichtverletzungen der Beklagten, die zum Unfall der Klägerin am 17.12.2004 führten, seien vom Haftungsprivileg des Arbeitgebers aus § 104 SGB VII ersetzt. Ein Wegeunfall liege nicht vor. Die Klägerin könne ihre Forderungen auch nicht auf eine vom Arbeitsunfall losgselöste, eigenständige Schadensersatzpflicht des beklagten Arbeitgebers stützen. Es seien zwar Fallkonstellationen denkbar, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch nach Vorliegen eines Arbeitsunfalles zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet sei. Dies komme beispielsweise in Betracht, wenn ein Arbeitgeber pflichtwidrig den Namen des betriebsfremden Schädigers nicht offenbare. Das Hafungsprivileg gelte für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall, nicht für Vermögensschäden aus anderweitigen Pflichtverletzungen. Im vorliegenden Fall sei der Tatsachenvortrag der Klägerseite jedoch viel zu unvollständig. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 08.04.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 09.07.2008 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 04.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr gegenüber eine Fürsorgepflicht verletzt, weil sie keine Vorkehrungen dafür getroffen habe, dass das Kennzeichen des die Bremsung verursachenden Kraftfahrzeuges festgehalten wird. Eine derartige Verpflichtung sei noch nicht einmal in Dienstanweisungen festgehalten. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 26.02.2008 verkündeten und 08.04.2008 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Rostock (Az: 3 Ca 2482/06)

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2006 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.139,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 9.073,10 EUR seit 15.08.2006 bis 13.12.2007 und auf 8.139,99 EUR seit 14.12.2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Februar 2007 eine monatliche Schadensersatzrente für entgangenen Verdienst in Höhe von vorläufig 397,52 EUR zu zahlen.

4. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin ab Rechtshängigkeit aus dem Unfall in der Straßenbahn der Beklagten vom 17.12.2004

entstehen werden, soweit diese nicht infolge Legalzession auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Außerdem wird der Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrages zu 2) in Höhe von 933,11 EUR für erledigt erklärt und insoweit beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebest Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1.

Entgegen der Auffassung der ersten Instanz sind die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Arbeitsunfall gem. § 104 SGB VII vorliegt. Unstreitig ist das schädigende Ereignis für die Klägerin ein Versicherungsfall gewesen, also ein Arbeitsunfall, der ein Versicherungsfall im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII darstellt. Liegt jedoch ein Arbeitsunfall vor, können die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nach der vorgenannten Vorschrift nur dann geltend gemacht werden, wenn die Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt oder es sich um einen Wegeunfall gehandelt hätte. Weder eine vorsätzliche Verursachung der Beklagten noch ein Wegeunfall liegt vor.

Es besteht zwar im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches nicht die Verursachung der im Einzelen streitigen Bremsung und den dadurch weiterhin streitigen Personenschaden der Beklagten vorwirft. Die Klägerin wirft der Beklagten vielmehr vor, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass das Pkw-Kennzeichen des Unfallverursachers festgehalten wird.

Dieses Unterlassen war selbstverständlich nicht kausal für die Verletzungen der Klägerin. Darauf kommt es jedoch bei § 104 SGB VII nicht an. Paragraph 104 SGB VII stellt den Arbeitgeber grundsätzlich von Personenschäden frei, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Ob der Personenschaden vom Arbeitgeber verusacht worden ist, indem er für eine Verletzungshandlung einen Tatbeitrag geleistet hat, oder ob er im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall Fürsorgepflichten verletzt hat, ist unerheblich. Die sozialpolitische Begründung für die Abweichung vom allgemeinen deliktischen und vertraglichen Haftungsprinzip wird darin gesehen, dass die gesetzliche Unfallversicherung, die derartige Personenschäden abdeckt, ausschließich aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert wird. Die Haftungsbefreiung ist eine Gegenleistung für diese Beiträge.

Ein weiteres, ebenso wichtiges Motiv ist das Friedensargument. Die Arbeitsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer sowie innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer soll entlastet werden. Beide Argumente treffen auch für den Fall zu, dass der Arbeitgeber sonstige Fürsorgepflichten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall verletzt hat. Entscheidend bleibt, dass die Klägerin Ersatz von Schäden begehrt, die aus einem Arbeitsunfall stammen. Die letztlich entscheidende Kausalität dafür, dass die Klägerin von der Beklagten Geld haben will, ist nämlich nicht die Verletzung von Fürsorgepflichten, sondern der Umstand, dass die Klägerin einen Personenschaden erlitten hat.

Das Argument, dass es aber unbefriedigend sei, wenn der Arbeitgeber einen Schädiger seines Arbeitnehmers ohne die Feststellung von Personalien weitergehen lasse und so verhindere, dass der Arbeitnehmer den Schädiger direkt in Anspruch nehmen könne, ist unerheblich. Wenn der Arbeitgeber vorsätzlich eine Personalienfeststellung unterlässt, wird man in entsprechender Anwendung des § 104 eine Anwendung des Haftungsprivileges verneinen müssen. Bei einem fahrlässigen Unterlassen der Feststellung haben die zuvor aufgeführten Argumente der Finanzierung und des Friedens im Betrieb die gleiche Bedeutung, wie bei einem Kausalitätsbeitrag des Arbeitgebers zu dem eigentlichen Arbeitsunfall.

2.

Lediglich aus Befriedigungsgründen sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auch aus tatsächlichen Gründen nicht besteht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz Bezug genommen werden.

Die Klägerin ist für die Tatsachen, auf Grund derer sie ihre Ansprüche gegen die Beklagte begehrt, darlegungs- und beweispflichtig. Zu dieser Darlegungs- und Beweispflicht gehört auch, dass die Klägerin eine Verpflichtung der Straßenbahnfahrerin darlegt, das Kennzeichen des angeblich den Vorfall verursachenden Pkw's zu erfassen. Hierzu wäre erforderlich, dass die Klägerin zumindest Anhaltspunkte dafür unter Beweis stellt, dass die Bremsung von einer Intensität war, die Schäden bei den Fahrgästen als möglich erscheinen lassen.

Die Beklagte hat lediglich eine Bremsung eingeräumt. Eine Straßenbahnfahrerin ist nicht bei jeder Bremsung verpflichtet, das Kennzeichen von einem Pkw, der für die Bremsung ursächlich geworden ist, festzuhalten. Eine derartige Pflicht wird man nur dann annehmen können, wenn die Bremsung von einer Intensität war, dass mit Personenschäden bei den Fahrgästen gerechnet werden muss. Indizien für eine derartige Notbremsung hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Obwohl sie bei dem Vorfall mit zwei Arbeitskollegen zusammen war, die den Vorfall ebenso wahrgenommen haben müssen wie sie selbst, hat sie sowohl für die angebliche Notbremsung als auch dafür, dass sie rückwärts über die Sitzlehne gestürzt sei, lediglich Beweis durch Parteivernehmung ihrer selbst angeboten. Schließlich scheitert der Anspruch noch aus folgender Überlegung:

Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, die Straßenbahnfahrerin zu dem Feststellen von Kennzeichen in derartigen Fällen anzuweisen, ist es immer noch fraglich, ob dieses Unterlassen für den Schaden kausal geworden ist. Selbst bei korrekten Anweisungen der Beklagten an ihre Straßenbahnfahrer wäre nämlich immer noch erforderlich, dass die Straßenbahnfahrerin überhaupt in der Lage gewesen wäre, das Kennzeichen festzuhalten. Dass hierfür nach der Bremsung noch ausreichend Zeit für den Straßenbahnfahrer war, das Kennzeichen aufzuschreiben, ist im vorliegenden Fall reine Spekulation. Auch ein Sachverständiger wird derartige Feststellungen ohne Informationen darüber, mit welcher Geschwindigkeit der Pkw sich bewegt hat, nicht machen können.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich eines Klageantrages in Höhe von 933,11 EUR für erledigt erklärt hat, führt dies zu keiner abweichenden Kostenentscheidung. Dies wäre nur dann denkbar, wenn die Klage anfänglich hinsichtlich dieses Betrages zulässig und begründet gewesen wäre. Dies ist angesichts der vorangegangenen Ausführungen nicht der Fall.

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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