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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 191/08
Rechtsgebiete: ERTV


Vorschriften:

ERTV § 3
Nach dem § 3 ERTV richtet sich die Eingruppierung in eine Bewertungsgruppe nach den vom Arbeitnehmer während des ganzen Jahres überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Deshalb ist eine Berufsausbildung als Schlachter unerheblich, wenn Tätigkeiten verrichtet werden, die eine derartige Berufsausbildung nicht erfordern.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Zum Sachverhalt heißt es im Tatbestand des die Klage abweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 31.03.2008 - 2 Ca 447/07 - unter anderem wie folgt:

Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers. Dieser ist seit dem 26. September 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Produktionsarbeiter tätig. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Fleischer. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelung für die Arbeitnehmer der VION Food Hamburg AG und deren Beteiligungsgesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ERTV) vom 19. April 2007 mit Wirkung ab 01. Juni 2007 Anwendung. Dieser lautet auszugsweise, soweit für das Verfahren von Bedeutung, wie folgt:

"§ 3 Grundsätze der Ein- und Umgruppierung

Die Eingruppierung in eine Bewertungsgruppe richtet sich nach der vom Arbeitnehmer während des ganzen Jahres überwiegend ausgeübten Tätigkeit.

Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend...

§ 5 Bewertungsgruppen mit Gruppenmerkmalen und Tätigkeitsbeispielen ...

Bewertungsgruppe 3

Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten durch Einarbeitung erworben werden...

Bewertungsgruppe 6

Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die in der Regel in einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung erworben werden. Anderweitig erworbene Kenntnisse und Erfahrungen werden gleichgestellt, wenn aufgrund entsprechender betrieblicher Praxis eine gleichwertige fachliche Befähigung wie nach einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung vorhanden ist..."

Zur Bewertungsgruppe 6 wurde als Tätigkeitsbeispiel für den Bereich Zerlegung Rind "Zerlegefachkraft" aufgeführt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde dem Kläger durch die Beklagte mitgeteilt, dass dieser in die Bewertungsgruppe 3 des anzuwendenden Tarifvertrages eingruppiert ist.

Der Kläger behauptet, dass unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung des Tarifvertrages eine Eingliederung in die Bewertungsgruppe 6 gerechtfertigt sei. Dies sei damit zu begründen, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Fleischer verfüge, seit 1994 in langjähriger Tätigkeit in den Bereichen Verladung und Kommissionierung bei der Beklagten tätig sei und auch den Vorarbeiter bei dessen Abwesenheit vertrete. Ohnehin sei mit der vorgenommenen Eingruppierung des Klägers der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Durch die erfolgte Eingruppierung des Klägers werde der höher qualifizierte Arbeitnehmer schlechter als der niedriger qualifizierte Arbeitnehmer vergütet. Bis zur Bewertungsgruppe 5 des Tarifvertrages erfolge die Eingruppierung von Arbeitnehmern ohne einschlägige Berufsausbildung. Erst ab Bewertungsgruppe 6 sei eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung ein Kriterium der Eingruppierung. Demnach werde der Kläger, der über einen Abschluss im Ausbildungsberuf "Fleischer" und somit über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt, schlechter entlohnt wie unqualifizierte Arbeitnehmer, die gleichfalls in die Bewertungsgruppe 4 und 5 eingruppiert werden.

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Eingruppierung richte sich gemäß § 3 ERTV nach der von dem jeweiligen Arbeitnehmer während des ganzen Jahres überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Qualifikationen seien nicht maßgeblich. Die überwiegende Tätigkeit des Klägers bestehe im Bereich der Schlachtung im "Stichschneiden" und im Bereich der Verladung als Verladefachkraft. Diese vom Kläger aufgeführten Tätigkeiten entsprechen nicht der Bewertungsgruppe 6 des ERTV. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 14.05.2008 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am Montag, 16.06.2008, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 14.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er mindestens in die Bewertungsgruppe 5 des Tarifvertrages eingruppiert werden müsste, da hier die Verladefachkraft Rind als Tätigkeitsbeispiel aufgeführt sei. Unstreitig sei er ausweislich seines Arbeitsvertrages als Verladefachkraft eingestellt worden. Faktisch werde durch den Tarifvertrag in seinen Arbeitsvertrag eingegriffen. Die Tätigkeit des Klägers werde von der Verladefachkraft auf Arbeitnehmer im Bereich Stichschneiden geändert.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 31.03.2008 - 2 Ca 447/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.06.2007 in die Bewertungsgruppe 6 des Tarifvertrages über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelung für die Arbeitnehmer VION Food Hamburg AG und deren Beteiligungsgesellschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vom 19.04.2007 eingruppiert ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.06.2007 in die Bewertungsgruppe 5 des Tarifvertrages über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelung für die Arbeitnehmer VION Food Hamburg AG und deren Beteiligungsgesellschaften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland vom 19.04.2007 eingruppiert ist,

3. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Angriffe der Berufung sind nicht erfolgreich.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelung für die Arbeitnehmer der VION Food Hamburg AG und deren Beteiligungsgesellschaften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ERTV) Anwendung. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass dieser Tarifvertrag auf alle Arbeitsverträge bei der Beklagten angewandt wird. Damit ist der Arbeitsvertrag nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung auch auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

Der Kläger ist zutreffend in die Bewertungsgruppe 3 eingruppiert. Dabei handelt es sich um Ausführen von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten durch Einarbeitung erworben werden. Im Bereich der Schlachtung Rind ist das Beispielstätigkeit "Stichschneiden" aufgeführt. Dies ist die Tätigkeit, die der Kläger unstreitig im Bereich der Schlachtung überwiegend ausübt.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Verladekraft oder als Verladefachkraft eingesetzt wird bzw. aufgrund der Arbeitsvertrages eingesetzt werden müsste. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er überwiegend im Bereich der Schlachtung eingesetzt wird (vgl. Blatt 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 04.02.2008). Damit kann er eine Eingruppierung als Verladefachkraft schon deshalb nicht erlangen, weil sich die Eingruppierung in eine Bewertungsgruppe nach der vom Arbeitnehmer während des ganzen Jahres überwiegend ausgeübten Tätigkeit richtet (§ 3 ERTV).

Der Kläger kann eine Eingruppierung als Verladefachkraft auch nicht deshalb verlangen, weil sich in seinem Arbeitsvertrag eine entsprechende Tätigkeitsbezeichnung befindet. Diese Formulierung ist zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als der vorgenannte Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis noch keine Anwendung fand. So ist nicht ersichtlich, dass die Parteien bei dieser Formulierung eine Tätigkeit im Auge hatten, die der Tätigkeit der Verladefachkraft im Sinne des ERTV entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt auch § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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