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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 195/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Einzelfallbezogene Ausführungen zu dem Kündigungsvorwurf "Diebstahl einer Einbauküche" durch eine Wohnungsverwalterin.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 12.12.2007.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1998 als Wohnungsverwalterin zu einem Bruttoentgelt von zuletzt 2.100,00 EUR beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Beauftragung von Wohnungsräumungen, wenn Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Möbel in der Mietwohnung zurückgelassen haben. Die bereits erwähnte Kündigung ist ausgesprochen worden, weil der Klägerin vorgeworfen worden ist, ohne entsprechende Genehmigung eine Einbauküche aus einer zu räumenden Wohnung in ihre eigene Wohnung verbracht zu haben. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.04.2008 - 3 Ca 2083/07 - Bezug genommen.

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Die Klägerin habe mit dem Niederlassungsleiter der Beklagten eine Absprache dahingehend getroffen, dass die Wohnung mit Küche vermietet werden solle. Gleichwohl habe sie die Küche abgebaut und zu sich nach Hause genommen. Danach habe sie sich den Besitz an der Küche vorsätzlich und rechtswidrig verschafft, womit die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 30.05.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die 18.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 30.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Beklagten keine klaren Vorgaben für die Beräumung von Wohnungen gegeben habe. Auch hätten weitere Arbeitnehmer Gegenstände aus der Wohnung genommen, die lediglich eine Abmahnung bekommen hätten. Auch habe der stellvertretende Niederlassungsleiter wenige Tage nach der Abstimmung erklärt, Vermietungen mit Mobiliar sollten nicht vorgenommen werden. Nachdem sie die ersten telefonischen Anfragen von Mitarbeitern erhalten habe, die an den Küchenmöbeln interessiert gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass eine Vermietung mit Küche nicht mehr erfolgen solle.

Die Klägerin beantragt,

unter Rücknahme im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.04.2008 dahin abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12.12.2007 nicht vor dem 31.03.2008 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.

Hinsichtich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Entscheidend ist, dass die Klägerin von dem Niederlassungsleiter die klare Anweisung bekommen hat, dass die Wohnung mit Küche vermietet werden sollte. Das hat die Klägerin auch in der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht bestätigt. Diese Anweisung konnte von dem stellvertretenden Niederlassungsleiter ohne dessen Zustimmung nicht außer Kraft gesetzt werden. Ein Schweigen des Niederlassungsleiters bei entsprechenden Äußerungen des stellvertretenden Niederlassungsleiters in einem Kantinengespräch, kann nicht als Zustimmung verstanden werden. Ein derartiges Schweigen kann viele Ursachen haben. Die Klägerin hätte daher vor Ausbau der Küche auf jeden Fall noch einmal bei dem Niederlassungsleiter nachfragen müssen, ob die Weisung weiter bestehe. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber weiteren Mitarbeitern berufen, die ebenfalls Gegenstände aus der Wohnung entnommen haben. Der Unterschied besteht schon darin, dass gegenüber der Klägerin eine klare Anweisung bestanden hat, an die sie sich nicht gehalten hat. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass die Gegenstände, die die anderen Mitarbeiter entnommen haben, den gleichen Wert gehabt hätten, wie die von ihr entnommene Einbauküche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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