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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 232/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

Der Beklagte war bei der Klägerin bis zum 10. Mai 2007 als Heizungsmonteur beschäftigt. Nachdem er am 9. und 10. Mai 2007 auf einer Baustelle in R Thermometer und Manometer im Heizungsraum eingeschweißt hatte, befüllte er die Heizungsanlage wieder mit Wasser und öffnete die Absperrschieber, damit die gesamte Heizungsanlage mit Wasser befüllt wird. Dabei kam es zu Wasseraustritten, da in einigen Räumen keine Heizkörper montiert waren und die montierten Thermostate offenstanden.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.04.2008 - 3 Ca 2121/07 - Bezug genommen.

Die Klägerin hatte den Beklagten im Zusammenhang mit dem Wasseraustritt auf einen Schadensersatz in Höhe von 2.472,54 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 in Anspruch genommen.

Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Rostock durch das vorbezeichnete Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe beim Befüllen der Anlage davon ausgehen können, dass die Anlage insgesamt dicht sei. Das Geschlossenhalten der Absperrklappen, das der Bauleiter Z angeordnet haben soll, hätte ausschließlich verhindern sollen, dass das Wasser später wieder abgelassen werden müsste, um die Anlage dann mit aufbereitetem Wasser erneut zu befüllen. Das Verschulden des Beklagten sei gering. Dass der Klägerin zurechenbare Verschulden überwiege. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 30.06.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 28.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 18.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr falle kein Verschulden zur Last. Der Beklagte sei mehrfach durch den Zeugen Z darauf hingewiesen worden, dass die Heizungsanlage nur bis zu den Sperrklappen zu befüllen sei. Dies habe er missachtet und dadurch den Schaden verursacht. Eine Heizungsanlage für 38 Ferienwohnungen befülle man nicht einfach nur so vollständig, obwohl eine entgegenstehende Anweisung erteilt sei.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 29.04.2008 - 3 Ca 2121/07 - wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.472,54 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung im Zusammenhang mit dem eingetretenen Wasserschaden.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1989 (GS 1/89 (a)) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind.

Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.

Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte der Klage nicht stattgegeben werden.

Es kann im vorliegenden Fall zunächst unentschieden bleiben, ob die Aussage des Zeugen Z zu einer Überzeugungsbildung dahingehend, dem Beklagten sei die Anweisung erteilt worden, die Heizungsanlage nur bis zu den Absperrklappen zu füllen, ausreicht. Immerhin ist bei dieser Zeugenaussage zu berücksichtigen, dass der Zeuge ein erhebliches Interesse an seiner Aussage hatte, da ansonsten die Gefahr bestand, dass der Schaden ihm gegenüber geltend gemacht wird. Auch wenn man jedoch von einer Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgeht, besteht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung kein Schadensersatzanspruch.

Es kann dahinstehen, ob ein Fall leichtester Fahrlässigkeit oder ein Fall normaler Fahrlässigkeit vorliegt. Auch wenn ein Fall normaler Fahrlässigkeit vorliegt, führt die dann erforderliche quotale Teilung des Schadens im vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagte von Schadensersatzansprüchen freizustellen ist.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das der Klägerin zurechenbare Verschulden überwiegt, weil die Leitungen nicht gegen austretendes Wasser abgesichert worden seien. Dies wäre auch ein Leichtes gewesen. Der Zeuge Z hat ausgesagt, das Wasser sei aus Rohren ausgetreten, an denen bereits Ventile montiert gewesen seien. Es ist völlig unerklärlich, warum diese Ventile nicht einfach geschlossen worden sind bzw. an der Heizungsanlage selbst ein Hinweis angebracht worden ist, dass diese nicht befüllt werden darf, weil ansonsten die Gefahr eines Wasseraustritts besteht. Durch eine dieser Maßnahmen hätte der Schaden ohne Weiteres ohne jeden Kostenaufwand verhindert werden können.

Schließlich ist - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - von entscheidender Bedeutung, dass dem Beklagten das Gefahrenpotential nicht erläutert worden ist. Nach Aussage des Zeugen Z ist lediglich darauf hingewiesen worden, er solle die Anlage nicht vollständig befüllen, da sie später mit aufbereitetem Wasser befüllt werden solle. Da der Wasserverbrauch ohnehin keine Rolle spielen sollte (siehe hierzu die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung), konnte der Beklagte davon ausgehen, dass es sich um eine unwichtige Anweisung gehandelt hat.

Für das eigene Gedächtnis ist ein erheblicher Unterschied, ob einem lediglich gesagt wird, man sollte ein bestimmtes Verhalten unterlassen oder ob man gleichzeitig über die Gefahrenlage aufgeklärt wird, die bei einem Verstoß entsteht. Wäre dem Beklagten gesagt worden, er solle die Anlage nicht vollständig befüllen, da die Ventile nicht geschlossen seien und damit Wasser austreten könne, wäre ein derartiger Hinweis mit Sicherheit im Gedächtnis des Beklagen haften geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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