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Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 335/08
Rechtsgebiete: TVG
Vorschriften:
TVG § 4 Abs. 5 |
In einer Parallelsache ist bereits unter dem Aktenzeichen 6 AZR 508/08 Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den familiengebundenen Ortszuschlag.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1994 als 2. Konzertmeister beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der jeweils geltenden Fassung mit den ihnen ergänzenden endenden oder an seine Stelle tretende Tarifverträge Anwendung. Dieser enthält unter anderem folgende Regelung:
- § 21 Vergütung
Die Vergütung des Musikers besteht aus
a) Grundvergütung
b) dem Ortszuschlag
c) (gestrichen)
d) der Tätigkeitszulage.
- § 24 Ortszuschlag
Für die Zahlung des Ortszuschlages gelten die für die unter dem Bundesangestelltentarifvertrag fallenden Angestellten jeweils maßgebenden Bestimmungen. Die Tarifklasse des Ortszuschlages ergibt sich aus der Vergütungsordnung (Anlage 2).
- § 55 Anpassung der Grundvergütung
"Werden die Grundvergütungen der unter den Bundesangestelltentarivertrag fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein abgeändert, sind die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen."
Nach der Ortszuschlagstabelle, welche Gegenstand der als Anlage 3 zum 27. Tarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK beigefügten Vergütungsordnung in der seit dem 01.05.2004 geltenden Fassung ist, ist den Orchestermusikern der Ortszuschlag der Stufe I c zu gewähren, welcher bei Ledigen die Stufe I bildet und bei Verheirateten die Stufe II.
Der Kläger ist seit dem 25.07.2007 verheiratet.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.10.2008 - 4 Ca 604/08 - Bezug genommen.
Dieses Gericht hat durch das vorgenannte Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Ehegattenortszuschlag ab dem 25.07.2007 zu zahlen. In den Entscheidungs-gründen hat es ausgeführt, die Tarifauslegung führe dazu, dass die Ersetzung des BAT durch den TVöD oder TVL zur Folge habe, dass die Verweisung des TVK auf die BAT-Regelung zum Ortszuschlag für den Geltungsbereich des TVK nunmehr statisch weitergelte. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 30.10.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 13.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
Die Beklagte ist der Auffassung, § 24 TVK stelle eine dynamische Verweisung dar mit der Folge, dass die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Ortszuschlages entfallen sei. Der Bundesangestelltentarifvertrag sei für die Kommunen durch den Tarifvertrag öffentlicher Dienst ersetzt worden. In diesem sei ein Ortszuschlag nicht mehr vorgesehen.
Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.10.2008 - 4 Ca 604/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:
Der Anspruch auf den Ehegattenortszuschlag ergibt sich aus dem BAT-Bund. Auf diesen ist in § 55 TVK Bezug genommen worden.
Nach dem Wegfall der Geltung des BAT-Bund wirkt dieser nach, sofern nicht eine ersetzende Abmachung vorliegt (§ 4 Abs. 5 TVG). Eine derartige Regelung liegt nicht vor. Der TVöD ersetzt zwar den BAT-Bund, jedoch für die von dem vorliegenden Tarifvertrag Betroffenen nicht vollständig. Die Tarifparteien haben bislang davon abgesehen, trotz der Verhandlungspflicht des § 55 TVK eine dem TVöD nachgebildete Umgestaltung der bisherigen auf Grundvergütung und Ortszuschlag basierenden Vergütungsstruktur vorzunehmen. Erst wenn dies erfolgt ist, kann man hinsichtlich der Regelung des Ortszuschlages von einer ersetzenden Abmachung reden (vgl. ebenso LAG Düsseldorf vom 28.05.2008 - 12 Sa 185/08-).
Entgegen der Berufung kann auch die in § 55 TVK statuierte Verhandlungspflicht der Tarifvertragsparteien an dem Ergebnis nichts ändern. Gerade weil angesichts § 55 TVK lediglich eine Verhandlungspflicht besteht und die Vergütungsstruktur des TVöD nicht automatisch übernommen worden ist, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien eine Nachwirkung jedenfalls bis zu der Schaffung einer ablösenden Vergütungsstruktur gewollt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen.
Ende der Entscheidung
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