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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 2 TaBV 6/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 3
Bestimmungen in einem Zuordnungstarifvertrag, wonach die darin vorgesehene Bildung eines Regionalbetriebsrates auch zu einem Erlöschen des Betriebsrates führt, der zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund eines Betriebsüberganges unter dem Geltungsbereich des Zuordnungstarifvertrages fällt, sind wirksam.
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 23.04.2008 - 3 BV 5/07 - dahin abgeändert, dass die Anträge des Betriebsrates zurückgewiesen werden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Bestand des antragstellenden Betriebsrates. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den ersten Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 23.04.2008 - 3 BV 5/07 - Bezug genommen.

Mit den vorbezeichneten Beschluss hatte das Arbeitsgericht für Recht erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass das Mandat des Antragstellers auch nach dem Übergang des Betriebes des Baumarktes Bergen, Ringstraße 140, 18528 Bergen auf Rügen, auf die Antragsgegnerin per 01.09.2007 fortbesteht.

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Antragsteller in der Ausübung seiner Tätigkeit dadurch zu behindern, dass gegenüber den Arbeitnehmern des Baumarktes Bergen auf Rügen behauptet wird, der Antragsteller bestehe nicht mehr.

In den Gründen hat das Gericht unter anderem ausgeführt:

Das Mandat des Betriebsrates in dem Baumarkt Bergen bestehe auch nach dem Übergang des Betriebes auf die Antragsgegnerin per 01.09.2007 fort und sei nicht durch die Zuständigkeit des Regionalbetriebsrates, wie er in dem Tarifvertrag vom 10.09.1999 nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG gebildet worden sei, untergegangen.

Zunächst einmal sei der Betriebsrat nicht nach allgemeinen Grundsätzen durch den Betriebsübergang auf die bisherige Beteiligte zu 2 untergegangen. Der Untergang sei auch nicht auf Grund des Zuordnungstarifvertrages von 1999 erfolgt. Dieser sei rechtswidrig. Die Übernahmeklausel in § 3 des Zuordnungstarifvertrages von 1999 ignoriere gänzlich die Rechte der in den Betriebsstätten vorhandenen Arbeitnehmer ebenso der in diesen Betriebsstätten gebildeten Betriebsräte. Zumindest den in den 125 Betriebsstätten gewählten Betriebsräten hätte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Die Erweiterungsklausel in § 3 des Zuordnungstarifvertrages 1999 sei ohne Beteiligung der betroffenen Arbeitnehmer und Betriebsräte nicht haltbar. Im Übrigen seien die vom Gesetz abweichenden Bestimmungen eines Zuordnungstarifvertrages erst bei nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen anwendbar, es sei denn, der Tarifvertrag regele einen davon abweichenden Wahlzeitpunkt. Dies sei in dem Tarifvertrag nicht erfolgt.

Dieser Beschluss ist an die ehemalige Beteiligte zu 2 am 29.04.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 09.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.07.2008 verlängert worden ist, ist die Beschwerdebegründung am 17.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die ehemalige Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, der Zuordnungstarifvertrag vom 10.09.1999 sei wirksam. Dessen Anlass sei der Zusammenschluss von Baumärkten unterschiedlicher Unternehmen durch Einbringung von Betriebsstätten zum Jahreswechsel 1999/2000 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Betriebsstätten bereits auf Grund eines Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG 1972 vom 14. Januar 1993 zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst gewesen. Die Betriebsstruktur der Betriebe, die zum Jahreswechsel 1999/2000 übernommen worden seien, sei heterogen gewesen. 79 Betriebsstätten seien als Betriebsteile geführt worden, die als eigenständige Betriebe galten, wohingegen 52 Baumärkte zu zwei Betriebsratsregionen zusammengefasst gewesen seien. Im Jahre 2000 seien dann die Betriebsstätten entsprechend der Vereinbarung des Zuordnungstarifvertrages 1999 zu einem der vier Regionalbetriebe zugeordnet worden.

Mit einem weiteren Tarifvertrag 2007 seien sodann weitere betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen gebildet worden, die die Aufgabe gehabt hätten, eine zweckdienliche Kommunikation mit dem jeweils zuständigen Regionalbetriebsrat zu gewährleisten (vgl. Tarifvertrag vom August 2007 Blatt 92 ff d. A.).

Der Zuordnungstarifvertrag 1999 sei wirksam. Er habe die erforderliche ministerielle Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG gehabt. Die Novellierung des BetrVG im Jahre 2001 habe an der Wirksamkeit des Zuordnungstarifvertrages nichts geändert. Die Zuordnungsbildung von Regionalbetriebsräten sei auch dienlich. Dies ergebe sich schon aus der bereits vorangestellten Betriebsstruktur im Jahre 1999. Selbst wenn der Zuordnungstarifvertrag 1999 rechtlich mangelhaft gewesen sei, seien jedenfalls auf seiner Grundlage Betriebsratswahlen durchgeführt worden, zuletzt im Jahre 2008 gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG. Das Wahlergebnis sei am 13.06.2008 bekannt gegeben worden. Auf Grund der Betriebsratswahl sei für die Region Ost ein Betriebsrat errichtet worden. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt.

Bei dem Baumarkt Bergen habe es sich auch um einen Betriebsteil und nicht um einen selbstständigen Betrieb gehandelt. Der Leiter dieses Baumarktes habe keine Personalkompetenz gehabt.

Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Der bei der ehemals Beteiligten zu 2 gebildete Regionalbetriebsrat hat sich der Beschwerde der ehemals Beteiligten zu 2 angeschlossen.

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 23.04.2008, Az: 3 BV 5/07 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 4 beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 23.04.2008, Az: 3 BV 5/07 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt werden soll, dass das Mandat des Beteiligten zu 1 für den Betrieb des Baumarktes Bergen, Ringstraße 140, 18528 Bergen auf Rügen fortbesteht.

Der Beteiligte zu 3 beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 23.04.2008 - 3 BV 5/07 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, der Zuordnungstarifvertrag 1999 sei rechtswidrig. Die Tarifparteien hätten die eingeräumte Regelungsbefugnis überschritten. Die ehemals Beteiligte zu 2 habe insgesamt 385 Baumärkte mit über 14 000 Beschäftigten betrieben, für die lediglich vier Regionalbetriebsräte als Interessenvertretung bestehen sollen. Diese vier Regionalbetriebsräte hätten gegenwärtig insgesamt 76 Betriebsratsmitglieder. Dies sei keine sachgerechte Vertretung. Jedenfalls sei die Erweiterungsklausel des § 3 des Zuordnungstarifvertrages 1999 rechtswidrig.

Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die bisherige Beteiligte zu 2 ist auf Grund des Betriebsübergangs vom 01.09.2008 auf die nunmehrige Beteiligte zu 4 aus dem Verfahren ausgeschieden. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 29.09.2008 (Blatt 1323 ff d. A.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 3, der bei der ehemals Beteiligten zu 2 gebildete Regionalbetriebsrat, ist weiterhin Beteiligter. Beteiligter eines Beschlussverfahrens in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist diejenige Person oder Stelle, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (BAG - 1 ABR 37/87 m. w. N.). Der Regionalbetriebsrat wird durch die hier im Streit befindlichen Fragen in seiner Rechtsstellung betroffen. Ist die Bildung des Regionalbetriebsrates und seine Wahl unwirksam bzw. nichtig, besitzt er auch kein Übergangsmandat auf Grund des Betriebsübergangs vom 01.09.2007 gemäß § 21 a BetrVG. Ist er indessen wirksam im Amt, muss er ein Übergangsmandat wahrnehmen und hat unverzüglich einen Wahlvorstand für eine Neuwahl in dem Betrieb Baumarkt Bergen zu bestellen.

Der Antrag des Betriebsrates ist unbegründet.

Die Amtszeit des Betriebsrates des Baumarktes in Bergen ist mit der Eingliederung des Baumarktes Bergen in die ehemals Beteiligte zu 2 zum 01.09.2007 untergegangen. Der Zuordnungstarifvertrag ist wirksam. Seine Voraussetzungen liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 10.09.1999 gegolten hat, können durch Tarifvertrag von § 4 BetrVG abweichende Regelungen über die Zuordnung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben errichtet werden, sobald dadurch die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird. Zweck der gesetzlichen Ermächtigung durch Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuordnung von Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vornehmen zu können, ist es, betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten zu schaffen, die eine optimale Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates und eine größtmögliche Betreuung der Arbeitnehmer ermöglichen. Diese gesetzliche Regelung kann in der Praxis insbesondere in Unternehmen mit zahlreichen weit verstreuten Filialen zu Schwierigkeiten führen. Von der Möglichkeit der abweichenden Zuordnung von Betriebsteilen oder Nebenbetrieben haben daher die Sozialpartner regen Gebrauch gemacht. Misstrauen gegenüber den Tarifvertragsparteien ist daher nicht angebracht, vielmehr ist, insbesondere wegen des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG, Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages geboten. Erteilt die Zustimmungsbehörde ihre Zustimmung, spricht dies dafür, dass durch die tarifliche Regelung die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird (BAG - 4 ABR 4/00 - vom 24.01.2001 m. w. N.). Mit dem Zuordnungstarifvertrag 1999 haben die Tarifparteien auch nicht ihre Regelungskompetenz überschritten. Die Regelung des alten § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfasst auch die Zusammenfassung mehrerer Betriebsteile, die die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG erfüllen und lediglich deshalb als selbstständige Betriebe gelten (vgl. BAG vom 24.01.2001 - 4 ABR 4/00 -). Dieser Entscheidung steht auch der Entscheidung des BAG vom 10.11.2004 - 7 ABR 17/04 - nicht entgegen. Dieser Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die Zuordnung von Betrieben, die nach einem Zuordnungstarifvertrag als eigenständige Betriebe verschiedener Unternehmen weitergeführt werden. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass es sich jedenfalls nach dem Betriebsübergang vom 01.09.2007 bei dem Baumarkt Bergen nicht mehr um einen selbstständigen Betrieb mit eigener Leitungskompetenz gehandelt hat, sondern um einen Betriebsteil. Die Personalverantwortung ist nicht mehr von dem Leiter des örtlichen Baumarktes, sondern von der Zentrale der ehemaligen Beteiligten zu 2 ausgeübt worden. Der Umstand, dass der Leiter des Baumarktes in einem Fall eine Einstellung eigenständig vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen.

Entgegen dem Arbeitsgericht Stralsund kann der Wirksamkeit des Zuordnungstarifvertrages auch nicht entgegenstehen, dass im vorliegenden Fall der örtliche Betriebsrat vor der Entscheidung nicht von dem Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung angehört worden ist. Der Beteiligte zu 1 ist unter dem Geltungsbereich des Zuordnungstarifvertrages erst am 01.09.2007 gefallen. Zu diesem Zeitpunkt war der Zuordnungstarifvertrag schon etwa sieben Jahre in Kraft. Das Anhörungserfordernis gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG alter Fassung bezieht sich nur auf die Betriebsräte, die zum Zeitpunkt der Zustimmungsentscheidung von der Entscheidung betroffen sind.

Nachdem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges am 01.09.2007 bereits ein Regionalbetriebsrat gebildet war, ist auch der örtliche Betriebsrat auf Grund des Zuordnungstarifvertrages vom 10.09.1999 untergegangen. Ein derartiger Wille der Tarifvertragsparteien ergibt sich aus der Regelung unter § 3 Zuordnungstarifvertrag. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt, dass der Regionalbetriebsrat für übernommene Betriebsteile erst nach der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl gilt (§ 3 Abs. 4 BetrVG neue Fassung), hätten sie einen derartigen Vorbehalt in den Tarifvertrag aufnehmen müssen. Hierzu ist es nicht gekommen. Selbst wenn man hier anderer Auffassung wäre, wäre der Betriebsrat jedenfalls mit der nicht angefochtenen Neuwahl des Regionalbetriebsrates, für die das Wahlergebnis am 13.06.2008 bekanntgegeben worden ist, untergegangen.

Es kann auch dahinstehen, ob im vorliegenden Fall durch den Betriebsübergang ein Interessenausgleich hätte versucht werden müssen. Jedenfalls führt die Unterlassung dieses Interessenausgleichs nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Maßnahme (vgl. LAG Niedersachsen vom 22.08.2008 - 12 TaBV 14/08 -).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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