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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 29.02.2008
Aktenzeichen: 3 TaBV 12/07
Rechtsgebiete: AÜG, BGB, BetrVG


Vorschriften:

AÜG § 14
BGB § 328
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
1. Ob bei mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, welche Leiharbeitnehmer betreffen, die Zuständigkeit des Betriebsrates bei dem Entleiher oder derjenige beim Verleiher gegeben ist, hängt davon ab, ob dem Vertragsarbeitgeber oder dem Entleiherbetrieb die Entscheidungsmacht hinsichtlich der Regelung über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit zusteht.

2. Die Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit liegt in der Entscheidungshoheit des Vertragsarbeitgebers und betrifft mithin den Zuständigkeitsbereich des dortigen Betriebsrates und nicht des Betriebsrates beim Entleiherbetrieb.

3. Ob der vorstehende Regelungsinhalt dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt, bleibt unentschieden.


Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.09.2007 - 4 BV 1/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beteiligten zu 2, die für das Teilinstitut in Greifswald abgeschlossene Betriebsvereinbarung Arbeitszeit (gültig mit Wirkung zum 01.10.2005; inzwischen mit Wirkung zum 12.02.2007 gekündigt) auch hinsichtlich der Festlegung, dass die Arbeitszeit über die entsprechende Erfassung über ein Zeiterfassungsgerät am Werktor beginnt und endet, auch für die Leiharbeitnehmer anzuwenden.

Hintergrund ist der Umstand, dass für die Leiharbeitnehmer täglich 25 oder 30 Minuten (Wegezeiten vom Werktor bis zum Arbeitsplatz) von der vom Zeiterfassungsgerät erfassten Arbeitszeit abgezogen und mithin - anders als bei der Stammbelegschaft - nicht vergütet werden (Blatt 78 d. A.).

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Teilinstitut Greifswald ihrem Inhalt entsprechend durchzuführen und die bei gewerblichen, der Gleitzeitregelung unterfallenden Leiharbeitnehmern im Montagebereich durch das Zeiterfassungsgerät (ZEG) erfasste Arbeitszeit als Arbeitszeit unverändert zu übernehmen;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird dem Beteiligten zu 2 pro Abzug von der durch das Zeiterfassungsgerät festgestellten Arbeitszeit und pro Leiharbeitnehmer ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird sowie ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an Herrn Dr. Ing. Karl T, Geschäftsführer des M-P-Institutes für Plasmaphysik, R...weg 2, Garching bei München.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

die Anträge zu 1 und 2 zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, der Antrag zu 1 sei wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unzulässig. Der Antrag lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Handlungen dem Beteiligten zu 2 auferlegt werden sollen. Eine Auslegung des Antrages komme nicht in Betracht, da der Antrag zu 1 primär vermeintliche individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Leiharbeitnehmer betreffe.

Gegen den am 10.09.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.09.2007 richtet sich die am 05.10.2007 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 05.10.2007. Der Eingang der Beschwerdebegründung bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist datiert auf den 09.11.2007.

Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.09.2007 stelle für ihn eine Überraschungsentscheidung dar. Die Kammer habe zu keinem Zeitpunkt auf eine Unzulässigkeit der Antragstellung hingewiesen. Von einer Unzulässigkeit der Antragstellung könne im Übrigen keine Rede sein. Diese sei hinreichend konkret vorgenommen worden. Der Antrag sei auch begründet. Die vertragliche Grundlage zwischen dem Beteiligten zu 2 und dem Verleiher bestimme eine Anwendbarkeit der geltenden Betriebsvereinbarungen im Teilinstitut des Beteiligten zu 2 in Greifswald. Mithin sei der Zuständigkeitsbereich und damit der Regelungsbereich des Beteiligten zu 1 auch für die Leiharbeitnehmer zu der Frage eröffnet, wo die vergütungspflichtige Arbeitszeit beginne und ende.

Der Beteiligte zu 1 beantragt nunmehr:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund Az. - 4 BV 1/07 - vom 05.09.2007 wird geändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit im Teilinstitut Greifswald auf die dort beschäftigten gewerblichen, der Gleitzeitregelung unterfallenden Leiharbeitnehmer im Montagebereich Anwendung findet und die anrechnungsfähige Arbeitszeit über das Zeiterfassungsgerät erfasst wird, bis die Betriebsvereinbarung durch eine andere Abmachung ersetzt ist.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten zu 1 und 2 wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Beschwerdeinstanz Bezug genommen.

II.

Die Anträge des Beteiligten zu 1 sind zwar zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.).

1.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stralsund ist die durch den Beteiligten zu 1 gewählte Antragstellung - jedenfalls in der im Rahmen der Beschwerdeinstanz geänderten Fassung - nicht unzulässig.

Die in der Beschwerdebegründung gewählte Antragsfassung beschreibt das Ziel des Beteiligten zu 1, jedenfalls unter Berücksichtigung der insoweit abgegebenen Erklärung anlässlich der Anhörung der Beteiligten vom 29.02.2008, hinreichend genau. Danach begehrt der Beteiligte zu 1 mit seiner Antragstellung die Festellung, dass die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auch hinsichtlich der Regelung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit am Werktor auch für die jeweils tätigen Leiharbeitnehmer Anwendung findet.

Diesbezüglich besteht für die begehrte Feststellung ebenfalls dass nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, denn die Frage des persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches einer Betriebsvereinbarung kan bezogen auf Leiharbeitnehmer vor dem Hintergrund der Regelung des § 14 Abs. 2/Abs. 3 AÜG durch den Betriebsrat des Entleihers mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden.

Demgegenüber ist das Feststellungsbegehren des Beteiligten zu 1 nicht begründet.

Die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit ist jedenfalls hinsichtlich der Festlegung des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit nicht auf Leiharbeitnehmer anwendbar. Insoweit ist der Zuständigkeitsbereich und mithin die Regelungsmöglichkeit für die Betriebsparteien bei den Beteiligten zu 2, bezogen auf Leiharbeitnehmer, nicht eröffnet.

Gemäß § 14 Abs. 1 AÜG ist als Grundsatz zunächst die Zuordnung der Leiharbeitnehmer zum Verleiherbetrieb geregelt. Grundsätzlich ist diesbezüglich mithin der Betriebsrat des Verleiherbetriebes zur Wahrnehmung der sich aus dem BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten berufen.

Allerdings sind die Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Entleiherbetrieb in die dortige Betriebsorganisation eingebunden. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit den Vorgaben in § 14 Abs. 2/Abs. 3 AÜG Rechnung getragen, wonach ausnahmsweise eine betriebsverfassungsrechtliche Repräsentation von Leiharbeitnehmern durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebes in Betracht zu ziehen ist, und zwar über den Wortlaut hinaus bezogen auf alle mit Wirkungs- und Mitbestimmungstatbestände (BAG vom 19.06.2001, 1 BAR 43/00, JURIS m. w. N.).

Eine Doppelzuständigkeit sowohl des Betriebsrates des Verleiherbetriebes als auch des Betriebsrates des Entleiherbetriebes ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten/Mitwirkungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer ist der Gegenstand des Mitbestimmungsrechts/Mitwirkungsrechts und die damit notwendigerweise verbundene Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers zur Regelung der konkreten Fragestellung (BAG vom 19.06.2001 a. a. O.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist der Zuständigkeitsbereich für die Beteiligten zu 1 und 2, jedenfalls bezogen auf den konkreten Streitgegenstand, nicht eröffnet.

Die Betriebsparteien streiten vorliegend nicht um die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit auf Leiharbeitnehmer insgesamt, sondern lediglich auszugsweise um die Anwendbarkeit der punktuellen Regelung mit dem Inhalt des Beginns und des Endes der vergütungspflichtigen Arbeitszeit am Werktor.

Diesbezüglich kann die Frage, ob eine derartige Regelung überhaupt dem Mitbestimmungsrecht des § 97 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterfällt oder aber vielmehr - wie der Beteiligte zu 2 meint - insoweit lediglich eine freiwillige Regelung mit der Folge des Wegfalles einer zwingenden Nachwirkung darstellt, hier offenbleiben. Unabhängig davon betrifft die Festlegung der Örtlichkeit des vergütungspflichtigen Beginns und des Endes der Arbeitszeit nicht lediglich arbeitsorganisatorische Gesichtspunkte, sondern vielmehr darüber hinaus unmittelbar das vertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Ende der Entscheidung

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