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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 3 TaBV 7/08
Rechtsgebiete: ArbSchG, BetrVG


Vorschriften:

ArbSchG § 5
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16.04.2008 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" vom 28. Februar 2007 in Gestalt der verabschiedeten Betriebsvereinbarung zu "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" in folgenden Punkten rechtsunwirksam ist:

1.2 der Präambel

3.2 Barrierefreiheit

3.5 Verkehrsflächen

3.6 Türen und Tore

3.7 Beschaffenheit von Fußböden, Wänden und Decken

3.8 Beleuchtung und Sichtverbindung nach Außen

3.11 Pausenräume

3.12 Sanitärräume

3.14 Schutz vor Entstehungsbränden

3.15 besondere Anforderungen an Flucht-, Rettungswege und Notausgänge

3.18 Hygiene

2. Im Übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um die Rechtmäßigkeit des Einigungsstellenspruches "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" vom 28.02.2007 in Gestalt der verabschiedeten Betriebsvereinbarung zu "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" (Blatt 258 bis 269 Band II d. A.).

Die Beteiligte zu 1 beschäftigt an mehreren Standorten in Berlin, Frankfurt/Oder, Rostock, Schwerin und Potsdam insgesamt ca. 1450 Arbeitnehmer, wobei die genannten Standorte auf der Grundlage eines entsprechenden Zuordnungstarifvertrages einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen. Die jeweiligen Gebäude und Räumlichkeiten werden überwiegend nicht nur von Arbeitnehmern des vorbenannten Betriebes, sondern auch von Arbeitnehmern anderer Betriebe bzw. Unternehmen genutzt.

Dem hier streitgegenständlichen Beschlussverfahren ging eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 über die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" voraus, in deren Ergebnis es auf der Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern - 3 TaBV 9/06 - zur Einrichtung einer Einigungsstelle "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten der PK-Niederlassung Nordost auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004" kam.

Im Rahmen der dritten Sitzung dieser Einigungsstelle wurde ausweislich des Protokolls (Blatt 249 bis 256 Band II d. A.) der hier streitige Beschluss der Einigungsstelle gefasst und der Beteiligten zu 1 sodann per E-Mail am 06.03.2007 bekannt gegeben.

Dagegen richtet sich das bei dem Arbeitsgericht Rostock am 19.03.2007 eingegangene Feststellungsbegehren der Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" vom 28. Februar 2007 in Gestalt der verabschiedeten Betriebsvereinbarung "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" unwirksam ist.

Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Wegen der weiteren erstinstanzlichen Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16.04.2008 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Rostock hat mit vorbezeichneter Entscheidung die Rechtsunwirksamkeit der Punkte 1.2, 3.2, 3.11, 3.12 sowie 3.13 des Spruches der Einigungsstelle vom 28.02.2007 festgestellt sowie den Antrag der Beteiligten zu 1 im Übrigen zurückgewiesen und dabei im Wesentlichen argumentiert, bezogen auf den konkreten Regelungsgegenstand sei der örtliche und nicht etwa der Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 4) bzw. der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 3) zuständig.

Gleichwohl sei Ziffer 1.2 des Spruches (Präambel) unwirksam, da hier keine Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten aufgestellt worden seien. Dies gelte ebenso für Ziffer 3.2 des Spruches (Barrierefreiheit), da durch die Anordnung zur Einrichtung aller Arbeitsplätze als barrierefrei unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die Grenzen der gesetzlichen Mindestanforderungen deutlich überschritten seien. Ziffer 3.11 des Spruches (Teeküchen) sei unwirksam, weil die Einrichtung von Teeküchen nicht dem Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterfalle. Die Ermessensfehlerhaftigkeit hinsichtlich Ziffer 3.12 des Spruches (Sanitärräume) folge dem Umstand, dass die angeordnete Gestellung von Toilettenräumen ausschließlich für die Beschäftigten der Beteiligten zu 1 ohne Notwendigkeit die gesetzlichen Mindestanforderungen überschreite. Die Festlegungen in Ziffer 3.13 des Spruches (Liegeräume) seien wegen der zeitlich unbefristeten Geltung rechtsfehlerhaft.

Im Übrigen lasse sich weder eine Überschreitung des Ermessensspielraumes noch des Gestaltungsspielraumes feststellen.

Gegen diese jeweils am 28.04.2008 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rostock richtet sich zum einen die am 13.05.2008 bei dem LAG M-V eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zum anderen die am 27.05.2008 bei dem LAG M-V eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 2 ist am 30.06.2008 (Montag) und die der Beteiligten zu 1 ist - nach gerichtlicher Fristverlängerung - am 30.07.2008 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen.

Die Beteiligte zu 1 ist weiterhin der Auffassung, der hier streitige Spruch der Einigungsstelle sei rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht Rostock habe die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2 vorliegend rechtsfehlerhaft bejaht, da jede Regelung, die gemeinsam mit dem Betriebsrat der Kundenniederlassung Nordost getroffen würde, immer auch Arbeitnehmer anderer Betriebe der Beteiligten zu 1 respektive anderer Konzernunternehmen beträfe. Die Festlegungen in Bezug auf die Regelungen zu Flächenbedarf, Lichtreflektion, schallschluckenden Decken und Beleuchtung seien Gegenstand der abschließenden tariflichen Regelungen nach dem Bildschirmtarifvertrag in der Fassung vom 7. Juni 2006. Hinsichtlich der übrigen Regelungen habe keine ausfüllungsbedürftige Rahmenregelung bestanden, so dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ebenfalls ausscheide.

Aber auch im Übrigen sei der Einigungsstellenspruch zum einen deshalb ermessensfehlerhaft, weil eine Berücksichtigung individueller betrieblicher und räumlicher Gegebenheiten nicht stattgefunden habe. Zum anderen seien lediglich pauschale Regelungen ohne vorhergehende und konkrete Gefährdungsbeurteilung vorgenommen worden. Exemplarisch werde die Unverhältnismäßigkeit und damit die Ermessensfehlerhaftigkeit insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen an den Festlegungen zum Flächenbedarf (Ziffer 3.3) deutlich. Darüber hinaus seien die Festlegungen zur Raumhöhe in Arbeitsräumen (Ziffer 3.4) bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil die entsprechenden Vorgaben in dem Großteil der von der Beteiligten zu 1 genutzten Räumlichkeiten gar nicht bzw. nur wirtschaftlich unzumutbar umsetzbar seien und mithin auch insoweit Regelungen ohne Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände getroffen worden seien.

Die Beteiligte zu 1 beantragt:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16. April 2008, Aktenzeichen 3 BV 3/07, wird - soweit dadurch der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wurde - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" vom 28. Februar in Gestalt der verabschiedeten Betriebsvereinbarung "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten" auch im Übrigen - und damit insgesamt - unwirksam ist.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Er verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung. Ermessensfehler seien hinsichtlich des angefochtenen Einigungsstellenspruches nicht festzustellen. Der Beteiligten zu 1 gehe es darum, "durch die Hintertür" für sie günstige Zweckmäßigkeitserwägungen im Rahmen des angestrengten Beschlussverfahrens durchzusetzen. Dieses Begehren sei aber rechtlich gerade im Rahmen der Überprüfung eines Einigungsstellenspruches von Gesetzes wegen nicht durchsetzbar. Im Gegenteil sei der Antrag der Beteiligten zu 1 insgesamt zurückzuweisen. Auch Ziffer 1.2 der Präambel sei nicht zu beanstanden. Der Arbeitgeber handele durch seine Führungskräfte. Auch diese seien mithin an die einschlägigen Normierungen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gebunden. Zudem sei Ziffer 3.2 des Spruches rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Arbeitsgericht Rostock vertretene Auffassung sei "zu eng". Die Einigungsstelle sei diesbezüglich auch nicht ausschließlich an die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004 gebunden gewesen. Ziffer 3.11 (Teeküchen) betreffe ebenfalls den Arbeitsschutz. Dieser Umstand folge bereits aus den Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR 29/1 bis 4 Nr. 5.3). Ziffer 3.12 (Sanitärräume) des Einigungsstellenspruches sei deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil Toiletten in unmittelbarer Nähe zu den Arbeitsplätzen einzurichten seien und solche Bereiche für Gäste regelmäßig nicht zugänglich seien. Schließlich könne dem Arbeitsgericht Rostock hinsichtlich Ziffer 3.13 (Liegeräume) bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil § 6 Abs. 3 Satz 4 Arbeitsstättenverordnung zeitlich unbeschränkt fortgelte und deshalb auch einer zeitlich uneingeschränkten Konkretisierung bedürfe.

Der Beteiligte zu 2 beantragt seinerseits,

unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16.04.2008, Aktenzeichen 3 BV 3/07, wird der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1 verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung.

Das erkennende Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Verbindung der Verfahren 3 TaBV 7/08 und 3 TaBV 8/08 vorgenommen und das Beschlussverfahren zum Aktenzeichen 3 TaBV 7/08 zur führenden Akte bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Beschwerderechtszug wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die jeweils zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 (A) und des Beteiligten zu 2 (B) sind teilweise begründet.

A

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 greift hinsichtlich Ziffer 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.11 Absatz 1 und 2 (Pausenräume ohne Teeküchen), 3.14, 3.15 sowie 3.18 des Spruches der Einigungsstelle durch. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

1.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig.

Die Beteiligte zu 1 hat innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG beim Arbeitsgericht Rostock geltend gemacht, der hier angefochtene Spruch der Einigungsstelle habe die Grenzen des Ermessens überschritten.

Die Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 3 und 4 unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt ebenso für die von der Beteiligten zu 1 gewählte Antragsart des Feststellungsantrages. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Rostock in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, zumal die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz diesbezüglich keine Einwendungen erhoben haben.

2.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist im oben genannten Umfang teilweise begründet.

a)

Dieses Ergebnis folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 - nicht aus einer Unzuständigkeit des Beteiligten zu 2. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1 überwiegend in Gebäuden untergebracht sind, welche auch durch Arbeitnehmer anderer Betriebe bzw. Unternehmen genutzt werden und in diesem Zusammenhang einem zentralen Gebäudemanagement unterliegen, führt nicht automatisch zur Zuständigkeit des Beteiligten zu 3 bzw. des Beteiligten zu 4. Vielmehr hat das Arbeitsgericht Rostock in der zugrundeliegenden Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht und insoweit ausgeführt:

"Der Beteiligte zu 2 ist für die Mitbestimmung in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zuständig. Für die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung, Kosten- und Koordinationsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates zu begründen. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe (BAG Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 -, Rn. 22 m. w. N.). Die zentrale Gebäudewirtschaft des Konzern führt demnach nicht zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften unterliegen trotz der zentralen Gebäudebewirtschaftung dem Mitbestimmungsrecht des jeweiligen örtlichen Betriebsrats. Es ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass in jedem einzelnen Betrieb des Konzern auf Grund der unterschiedlichen Arbeitsaufgaben individuelle Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten getroffen werden müssen. So beschäftigt die Beteiligte zu 1 schwerpunktmäßig Call-Center-Mitarbeiter. Diese Tätigkeit stellt an den Arbeitsschutz andere Anforderungen als beispielsweise ein normaler Büroarbeitsplatz. Dementsprechend müssen die Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten speziell nach dem überwiegend ausgeübten Berufsbild ausgerichtet werden."

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Einigungsstelle konkret mit der vorbenannten Thematik ausweislich des Regelungsgegenstandes ihrer Einrichtung (Mindestanforderungen an Arbeitsstätten der Kundenniederlassung Nordost) sowie Ziffer 1.1 der Präambel ("die jeweils aktuelle Verordnung über Arbeitsstätten dient als Grundlage für die Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten bei der Kundenniederlassung Nordost") und Ziffer 2.1 Geltungsbereich ("gilt für alle Beschäftigten der Kundenniederlassung Nordost") auseinandergesetzt hat.

b)

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 ist das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 2 nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch nicht auf Grund des Bildschirmtarifvertrages zu verneinen.

Das Arbeitsgericht Rostock führt in diesem Zusammenhang wie folgt aus:

"Der Bildschirmtarifvertrag steht der Mitbestimmung des Beteiligten zu 2 nicht entgegen. Der Bildschirmtarifvertrag soll nach seiner Präambel Unfälle bei der Arbeit verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen vermeiden. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem Bildschirmtarifvertrag aber keine abschließende Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG schaffen. Dies macht § 3 des Bildschirmtarifvertrages deutlich, indem er auf die Rechte der örtlichen Betriebsräte verweist und ihnen ausdrücklich die weitere Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen überlässt. Dementsprechend regelt der Bildschirmtarifvertrag im Wesentlichen die Arbeitsgestaltung und -überwachung ohne Anforderungen an die Arbeitsstätten festzuschreiben."

Auch diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die Ausführungen der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Bildschirmtarifvertrag selbst wiederum - soweit hier von Bedeutung - ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet, so dass die Sperrwirkung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegend nicht angenommen werden kann. Diesbezüglich ist anerkannt, dass die Sperrwirkung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur dann einsetzen kann, wenn u. a. eine bestehende tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt. So lange eine solche tarifliche Vorgabe jedoch dem Arbeitgeber eine Regelungsmöglichkeit im Sinne einer Bestimmungsmöglichkeit belässt, verbleibt es auch bei dem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand (BAG vom 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 -, juris; BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 -, juris).

c)

Gleichwohl ist die Beschwerde der Beteiligten zu 2 in dem unter Punkt A benannten Umfang begründet, da insoweit eine ermessensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gegeben ist.

Gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ist auf entsprechenden Antrag konkret die Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch den Spruch einer Einigungsstelle zu überprüfen. Diese unterliegt in diesem Zusammenhang einer uneingeschränkten Rechtskontrolle (BAG vom 21.09.1993 a. a. O.), d. h. die Gerichte für Arbeitssachen haben nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage zu entscheiden, ob der streitbefangene Spruch einer Einigungsstelle rechtswirksam ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen hat. Ob der Spruch der Einigungsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat, beurteilt sich danach, ob sich die getroffene Regelung als solche innerhalb dieser Grenzen hält. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (BAG vom 21.09.1993 a. a. O., m. w. N.).

Dabei ist ausgehend von den festgestellten Belangen des Betriebes und der Arbeitnehmer sowie deren Gewichtigkeit durch die Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die von der Einigungsstelle getroffene Regelung noch als billiger Ausgleich dieser Belange gelten kann. Diesbezüglich kommt es weder auf eine "grobe Ermessensüberschreitung" noch auf eine "offenbare Unbilligkeit" des Spruches an.

Andererseits genügen lediglich Zweifel an der Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht. Erforderlich ist vielmehr die Überzeugung, dass die Grenzen überschritten sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluss der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil z. B. die Einigungsstelle die Interesssen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (BAG vom 21.09.1993 a. a. O., m. w. N.).

Gemessen an den benannten Voraussetzungen ist der hier im Streit befindliche Spruch der Einigungsstelle in dem oben benannten Umfang ermessensfehlerhaft.

Denn die nach dem Einigungsstellenspruch getroffenen Festlegungen in Ziffer 3.5 (Verkehrsflächen), Ziffer 3.6 (Türen und Tore), Ziffer 3.7 (Beschaffenheit von Fußböden, Wänden und Decken), Ziffer 3.8 (Beleuchtung und Sichtverbindung nach außen), Ziffer 3.11 Absatz 1 und 2 (Pausenräume), Ziffer 3.14 (Schutz vor Entstehungsbränden), Ziffer 3.15 (besondere Anforderungen an Flucht-/Rettungswege und Notausgänge) sowie 3.18 (Hygiene) betreffen allesamt jedenfalls in den nicht nur durch die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1 genutzten Gebäude - und das ist nach dem Vortrag der Beteiligten der Regelfall - auch nicht dem Betrieb der Beteiligten zu 1 angehörige Arbeitnehmer, welche demzufolge nicht an der Wahl des Beteiligten zu 2 beteiligt waren und für die deshalb der Beteiligte zu 2 kein betriebsverfassungsrechtliches Mandat besaß und besitzt.

Mit den vorbenannten Regelungen hat der hier im Streit befindliche Spruch der Einigungsstelle mithin ermessensfehlerhaft und damit im o. g. Sinne nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG rechtserheblich zum einen den vorgegebenen Regelungsbereich - Mindestanforderungen an Arbeitsstätten der Kundenniederlassung Nordost (Präambel) bezogen auf die unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Arbeitnehmer der Kundenniederlassung Nordost (Ziffer 2.1 Geltungsbereich) - überschritten und zum anderen damit gleichzeitig - rechtsfehlerhaft - Regelungen auch für solche Arbeitnehmer (außerhalb des Betriebes der Beteiligten zu 1) aufgestellt, für die der Beteiligte zu 2 die notwendige Regelungskompetenz für Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG nicht besetzt.

3.

Im Übrigen ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1 nicht begründet.

Die mit der Beschwerde der Beteiligten zu 1 weiterhin angegriffenen Festlegungen in dem hier streitigen Spruch der Einigungsstelle ist der Erfolg zu versagen.

a)

Wie bereits unter Punkt II. A 2. a) und b) dargelegt, ist der Spruch der Einigungsstelle weder auf Grund fehlender Zuständigkeit des Beteiligten zu 2 noch auf Grund der Vorgaben im Bildschirmtarifvertrag rechtsfehlerhaft.

b)

Auch lässt sich insoweit eine Ermessensüberschreitung im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG (vgl. zu den Einzelheiten oben unter II. A 3.) nicht feststellen.

aa)

Das erkennende Gericht schließt sich der Rechtsauffassung der Beteligten zu 1, die Ermessensfehlerhaftigkeit folge aus der Unterlassung der Vornahme einer konkreten Gefährdungsbeurteilung, nicht an.

Die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetzt selbst unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates (BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 -, juris). Mithin kann Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens nach § 87 Abs. 2 BetrVG auch die Frage sein, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine konkrete Gesundheitsgefahr bestimmbar wäre (BAG vom 08.06.2004 a. a. O.).

Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb isoliert betrachtet allein die Nichtvornahme einer Gefährdungsbeurteilung die Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand von Festlegungen zum Gesundheitsschutz bzw. zum Arbeitsschutz rechtfertigten soll.

bb)

Der abstrakten Rüge der Beteiligten zu 1, der Spruch der Einigungsstelle sei bereits wegen mangelnder Berücksichtigung individueller und räumlicher Gegebenheiten ermessensfehlerhaft, vermag sich das erkennende Gericht ebenfalls nicht anzuschließen.

Wie bereits unter Punkt II. A 2. c) ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt hatte. Maßgeblich ist allein, ob der Spruch die Grenzen des der Einigungsstelle eingeräumten Ermessens gewahrt hat. Da sich diese Rechtsfolge jedenfalls im Regelfall nicht lediglich nach abstrakten Gesichtspunkten feststellen lässt, ist diesbezüglich eine Einzelfallbetrachtung der jeweilig getroffenen Regelungen erforderlich.

Die Beteiligte zu 1 monierte diesbezüglich hinsichtlich Ziffer 3.3.1 (Grundfläche je Arbeitsplatz) sowie Ziffer 3.4 (Raumhöhe) des Spruches der Einigungsstelle im wesentlichen unter dem Stichwort "Ermessensfehlerhaftigkeit im Einzelfall" ergänzend, die getroffenen Festlegungen seien zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen baulich nicht umsetzbar.

Auch diese Argumentation führt nach Ansicht der Kammer hinsichtlich der konkret benannten Regelungsbereiche ebenfalls nicht zur Bejahung einer Ermessensüberschreitung im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG. Denn die Interessen der Beteiligten zu 1 sind auch insoweit durch den Spruch - wie auch bereits anläßlich der Anhörung der Beteiligten am 05.12.2008 erörtert - nach Auffassung der Kammer hinreichend berücksichtigt. Dieser Umstand ergibt sich zum einen aus den Festlegungen in Ziffer 2.2 (Geltungsbereich) des hier streitigen Spruches und zum anderen insbesondere durch die Vorgaben in Ziffern 1.1 Satz 1 der Präambel mit folgendem Wortlaut:

"Die jeweils aktuelle Verordnung über Arbeitsstätten dient als Grundlage für die Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten bei der Kundenniederlassung Nordost."

Die vorbenannte Inbezugnahme impliziert jedenfalls die sinngemäße Anwendbarkeit von § 3 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung vom 12.08.2004. Das heißt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Spruch der Einigungsstelle im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - unabhängig von dem hier streitigen Spruch der Einigungsstelle - jedenfalls die Fälle gesondert zu verhandeln haben werden, in denen die Umsetzung der - rechtswirksamen - Inhalte des Spruches der Einigungsstelle für die Beteiligte zu 1 im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und im Übrigen die Abweichung selbst mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Damit ist im Rahmen der zu berücksichtigen Interessen auf Seiten der Beteiligten zu 1 jedenfalls noch hinreichend gewährleistet, dass die - rechtswirksamen - Festlegungen in dem hier streitigen Spruch der Einigungsstelle keine zwingenden für die Beteiligte zu 1 wirtschaftlich und/oder tatsächlich unzumutbaren und/oder unmöglichen Ansprüche zu Gunsten Dritter begründen.

B

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 greift hinsichtlich Ziffer 3.13 (Liegeräume) des Spruches der Einigungsstelle durch. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

1.

Bezüglich Ziffer 3.13 (Liegeräume) vermag sich das erkennende Gericht der Argumentation des Arbeitsgerichts Rostock in der angefochtenen Entscheidung nicht anzuschließen. Selbst wenn man der fehlenden Berücksichtigung der zeitlich begrenzten Geltung der Arbeitsstättenrichtlinie eine entsprechende rechtliche Bedeutung beimessen will, so führt dieser Umstand gleichwohl nicht zu einer Ermessensüberschreitung im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG bezogen auf Ziffer 3.13 (Liegeräume) des Spruches der Einigungsstelle. Denn der im Streit befindliche Spruch hat eben diese zeitliche Komponente in Ziffer 4.3 (Schlussbestimmungen) hinreichend berücksichtigt, als dort gerade für den Fall eintretender Änderungen die Aufnahme von neuen Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien vorgesehen ist.

Auch im Übrigen ist diesbezüglich unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt II. A 3. dieser Entscheidung eine Ermessensüberschreitung im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nicht ersichtlich.

2.

Im Übrigen ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht begründet.

a)

Ziffer 3.12 (Sanitärräume) betrifft in den nicht nur ausschließlich durch die Beteiligte zu 1 genutzten Gebäuden auch solche Arbeitnehmer anderer Betriebe, die nicht durch den Beteiligten zu 2 vertreten werden. Bereits daraus folgt unter Hinweis auf die Ausführungen zu Punkt II. A 2. c) dieser Entscheidung eine Ermessensüberschreitung des Spruches der Einigungsstelle im Sinne von § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG.

b)

Die Ziffer 1.2 (Präambel), 3.2 (Barrierefreiheit) sowie 3.11 (Pausenräume; letzter Absatz, Teeküchen) des Spruches der Einigungsstelle sind jeweils wegen Ermessensüberschreitung im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG rechtsunwirksam.

Zur Begründung wird auf die zutreffende Argumentation des Arbeitsgerichtes Rostock in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, soweit dort wie folgt ausgeführt wird:

"Dies ist der Fall, soweit in der Präambel der Entscheidung der Einigungsstelle eine Verantwortung der Führungskräfte während der Planung neuer oder der Veränderung bestehender Arbeitsstätten, Arbeitsräume, Arbeitsplätze usw. begründet wird. Aufgabe des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist es, Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu treffen. Nicht jedoch, neue Verpflichtungen für Führungskräfte zu manifestieren.

Hiermit überschreitet die Einigungsstelle den ihr zustehenden Ermessensrahmen."

"Ziffer 3.2 (Barrierefreiheit) überschreitet das der Einigungsstelle zustehende Ermessen. Aufgabe der Einigungsstelle ist es, Mindestanforderungen an Arbeitsstätten festzusetzen. In § 3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung ist geregelt, "beschäftigt der Arbeitergeber Menschen mit Behinderung, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden." Dies gilt insbesondere für die Türen, barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppenorientierungssystem, Waschgelegenheiten, Toilettenräumen. Mit der Regelung in 3.2 der "Mindestanforderungen an Arbeitsstätten " hat die Einigungsstelle beschlossen, dass Arbeitsstätten barierrefrei einzurichten sind. Dabei koppelt die Regelung des Einigungsstättenspruches die Barrierefreiheit von der Frage, ob überhaupt behinderte Mitarbeiter beschäftigt werden, ab. Damit geht die Entscheidung der Einigungsstelle über die Vorgabe der Arbeitsstättenverordnung hinaus und überschreitet den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens."

"Dagegen ist ist Ziffer 3.11 der Betriebsvereinbarung (Mindestanforderungen an Arbeitsstätten", letzter Absatz ermessensfehlerhaft. Ein Anknüpfungspunkt, aus der sich ein Anspruch auf Schaffung von Teeküchen ergibt, findet sich nicht in der Arbeitsstättenverordnung. Es liegt insoweit eine Ermessensüberschreitung vor. Bei einer Teeküche handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Hier unterliegen Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Mitbestimmung des Betriebsrates. Hingegen besteht kein Anspruch auf Schaffung einer derartigen Einrichtung. Insoweit ist die Betriebsvereinbarung wegen Ermessensüberschreitung unwirksam."

Den zitierten Darlegungen des Arbeitsgerichts Rostock folgt das erkennende Gericht sowohl rechtlich als auch tatsächlich uneingeschränkt, zumal insoweit in der Beschwerdeinstanz neue Erkenntnisse, die eine abweichende rechtliche Bewertung erfordert hätte, nicht zu Tage getreten sind.

C

Die festgestellte Teilunwirksamkeit des streitbefangenen Spruches der Einigungsstelle führt vorliegend nicht zur insgesamten Unwirksamkeit, da der verbleibende Teil auch für sich alleine nach Auffassung der Kammer eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellte.

D

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 92 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Jedenfalls die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Ermessensüberschreitung im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG auf Grund einer unterbliebenen konkreten Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

Ende der Entscheidung

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