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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 165/08
Rechtsgebiete: BAT-O, Lehrer-Richtlinien-O der TdL


Vorschriften:

BAT-O
Lehrer-Richtlinien-O der TdL
Eingruppierung einer Lehrkraft nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrerrichtlinie Ost), Teil B (Nichterfüller). Die dort vorgesehene Möglichkeit Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen "nach sechsjähriger Bewährungszeit" um eine Vergütungsstufe höher einzugruppieren, vermittelt keinen Anspruch auf Höhergruppierung.
Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütungsgruppe, aus der der Kläger zu vergüten ist.

Der 1964 geborene Kläger hat zu DDR-Zeiten den Abschluss als Ingenieurpädagoge erworben und er ist seit 1997 als Lehrer im Landesdienst an einer Berufsschule tätig.

Der Kläger erhält Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b zum BAT/BAT-O und er begehrt hier im Rechtsstreit eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT/BAT-O bzw. ein entsprechend erhöhtes individuelles Vergleichsentgelt im Rahmen seiner jetzigen Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 9 des TVL.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.04.2008 abgewiesen. Hierauf wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im vollen Umfang weiter.

Er vertritt die Auffassung, aus den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte Ost (Lehrerrichtlinie Ost) ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung nach einer sechsjährigen Bewährungszeit, die er - der Kläger - erfolgreich zurückgelegt habe.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.12.2005 bis zum 31.10.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O in der zur Zeit gültigen Fassung zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.12.2005 ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen;

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der der Vergütungsgruppe IV b BAT-O entsprechenden Entgeltgruppe des gültigen TVL zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Grund der Zulassung durch das Arbeitsgericht ohne weiteres statthafte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger ist es nicht gelungen zu den Voraussetzungen der denkbaren Anspruchsgrundlagen schlüssig vorzutragen.

I.

Der Kläger kann eine bessere Vergütung nicht auf Grund des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes verlangen.

Mit dem Einführungstarifvertrag zum BAT-O vom 8. Mai 1991 ist in § 2 Nr. 3 folgende Regelung betreffend die Lehrkräfte aufgenommen worden:

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte

...

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach nährerer Maßgabe von Richtlinien -

in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht,

in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

..."

Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2005 ergibt sich die Besoldungseinstufung für beamtete Lehrer aus der Landesbesoldungsordnung A zum Landesbesoldungsgesetz.

Die vom Kläger begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b des BAT/BAT-O entspricht nach der Tabelle in § 11 BAT/BAT-O der Besoldungsgruppe A 10.

In die Besoldungsgruppe A 10 können nach der Landesbesoldungsordnung A zwar Fachlehrer mit einer Lehrbefähigung für den entsprechenden berufspraktischen, teilweise auch - theoretischen Unterricht an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung eingereiht werden. Ausweislich der dazu angebrachten Fußnote 5 setzt dies aber voraus eine "Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist."

Dem Kläger steht dieser Weg in die begehrte Eingruppierung nicht offen, da er nicht vorgetragen hat, dass ihm eine Lehrbefähigung für die heute gültigen Schularten im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist. Nähere Aufklärung dazu ist nicht erforderlich, denn bereits aus dem Jahr des Eintritts des Klägers in den Landesdienst lässt sich schließen, dass die Bewährungsanforderungsverordnung, die die Einzelheiten dieser Bewährung geregelt hatte, seiner Zeit bereits außer Kraft war und daher der Kläger endgültig eine solche Lehrbefähigung im Wege der Bewährung nicht erhalten kann.

Nähere Ausführungen dazu sind nicht erforderlich, da der Kläger sein Klagebegehren in erster Linie nicht auf die den Beamten entsprechende Eingruppierung beruft.

II.

Die vom Kläger begehrte Eingruppierung ergibt sich allerdings auch nicht aus den Lehrerrichtlinien Ost der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Die Regelungen aus der Lehrerrichtlinie Ost sind nicht tariflicher Natur. Dies muss angesichts des teilweise ungenauen Sprachgebrauchs beim Kläger aber auch beim Arbeitsgericht nochmals besonders betont werden. Es handelt sich um Absprachen der Bundesländer innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, damit es nicht zu einem ungewünschten Wettbewerb innerhalb der Mitglieder der Tarifgemeinschaft kommt. Es handelt sich also um einseitig von der Arbeitgeberseite erlassene Regelungen, auf die sich der Kläger lediglich deshalb berufen kann, weil sie in seinem Arbeitsvertrag neben der Bezugnahme auf das Tarifwerk als weitere Quelle von Normen, auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt, erwähnt sind.

Als Lehrkraft, die für eine beamtenrechtliche Einstellung nicht in Frage kommt, gilt für den Kläger Teil B der Lehrerrichtlinie Ost. Dort sind unter der Überschrift "V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen" Einstufungen für Lehrer vorgesehen. Der Kläger ist derzeit nach der Regel c als Lehrer mit Abschluss als Ingenieurpädagoge oder Meister oder mit abgeschlossener Fachschulausbildung, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe V b zum BAT/BAT-O zugeordnet.

Der Kläger beruft sich auf die weitere Regelung im Anschluss an die Buchstabenaufzählung einzelner Eingruppierungen mit dem Wortlaut:

"Diese Lehrer - mit Ausnahme der in Vergütungsgruppe III eingruppierten Lehrer - können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höher gruppiert werden."

Diese Regelung vermittelt keinen Anspruch auf Höhergruppierung. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Ergänzend ist nochmals zu betonen, dass es sich um eine einseitige Absprache der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes untereinander handelt. Das muss bei der Auslegung der Vorschrift berücksichtigt werden. Mit der Vorschrift soll vor diesem Hintergrund zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bundesländer als Arbeitgeber es nicht als unsolidarisch im Rahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder empfinden, wenn einzelne Bundesländer nach Ablauf von sechs Jahren und Bewährung des Lehrers diesen höhergruppieren möchten. Es wird also eine Handlungsoption gewährt für Bundesländer, die auf Grund einer lehrerfreundlichen Einstellung bereit und in der Lage sind mehr Vergütung zu zahlen. Mehr Regelungsgehalt hat diese Vorschrift nicht. Sie kann daher nicht als ein Anspruch des Arbeitnehmers ausgelegt werden, der zu einer gerichtlichen Verurteilung zur Höhergruppierung führen kann.

III.

Da der Kläger seinen Anspruch bereits nicht nach dem BAT/BAT-O begründen kann, steht ihm auch kein höheres Vergleichsentgelt nach dem TVL zu, so dass auch offen bleiben kann, ob die sehr allgemein gehaltene Formulierung im Klageantrag zu 2 überhaupt dahin ausgelegt werden kann, dass der Kläger eine Feststellung begehrt hinsichtlich des ihm zustehenden individuellen Vergleichsentgeltes nach dem Überleitungstarifvertrag TVöD.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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