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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 20.01.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 198/08
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.

2. Teilweise Parallelentscheidung zur Entscheidung LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juli 2008 - 5 Sa 147/07, die vollständig dokumentiert ist.


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung durch das beklagte Land.

Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1975 als Lehrerin in Rostock mit einer etwa einjährigen Unterbrechung 1984/85 beschäftigt; das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit dem 3. Oktober 1990 entstanden. Die Klägerin ist alleinstehend und hat vier Kinder (Geburtsjahre 1976, 1978, 1981 und 1987). Aufgrund vorausgegangener betriebsbedingter Änderungskündigungen war sie zuletzt nur noch halbtags beschäftigt (Teilzeitquote 14/27) und erzielte daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von rund 2.000,00 EUR. Die Klägerin hat die Lehrbefähigung für die Fächer Geografie, Russisch und Philosophieren mit Kindern/Philosophie I (im Folgenden abgekürzt als Philosophie bezeichnet). Sie ist eingesetzt an einer Gesamtschule in Rostock.

Das beklagte Land hat mit den in der Lehrerschaft verankerten Gewerkschaften und weiteren Berufsverbänden Mitte der 90er Jahre ein Programm zum Personalabbau unter Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen - das Lehrerpersonalkonzept (LPK) - verabredet. Wegen der Einzelheiten dieses Konzeptes wird auf die Landtagsdrucksache 2/1176 vom 11. Januar 1996 und auf die Informationsbroschüre 6 "Zur weiteren Umsetzung des Lehrerpersonalkonzeptes", herausgegeben vom Bildungsministerium, mit Stand August 2005 verwiesen. Eine Maßnahme nach dem Lehrerpersonalkonzept ist die flexible Teilzeitarbeit, bei der die Teilzeitquote schuljährlich je nach dem absehbaren Bedarf durch das beklagte Land neu festgesetzt wird.

Im hier betroffenen Schulamt wurde in der Schulartgruppe 2 (alle weiterführenden Schulen) im Schuljahr 2002/2003 die Maßnahme flexible Teilzeitarbeit eingeführt. Davon war die Klägerin aufgrund ihrer Fächerkombination aber zunächst wie viele andere Lehrkräfte noch nicht betroffen. Die Einführung erfolgt durch Entschluss des Schulamtes. Der Entschluss hat zur Folge, dass der Bedarf nach der Arbeitsleistung jeder einzelnen Lehrkraft nach den Anwendungsregeln zur Maßnahme Teilzeitarbeit errechnet wird. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf Ziffer C.2 der Anwendungsregeln (Informationsbroschüre 6, Seite 53) verwiesen sowie auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2008 (1 Sa 528/05, auf juris.de verfügbar).

Jedem Lehrer, der nicht an einer anderen Maßnahme des Lehrerpersonalkonzeptes teilnimmt (z. B. Altersteilzeit), oder der aus sonstigen Gründen (z. B. Beamtenstatus) für die Teilnahme nicht in Betracht kommt, wird beim Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit der Abschluss eines Grund- und eines X-Vertrages angeboten. Der Grundvertrag wird bei Ein-Fach-Lehrern auf 50 Prozent einer Vollbeschäftigung abgeschlossen und bei den anderen Lehrkräften der Schulartgruppe 2 im Umfang von 66 Prozent einer Vollbeschäftigung (Teilzeitquote 18/27). Mit dem gleichzeitig angebotenen X-Vertrag wird der Stundenumfang bzw. die Teilzeitquote entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, wie er sich aus der Anwendung der Anwendungsregeln ergibt, angehoben. Alle Lehrkräfte der Schulartgruppe 2 mit derselben Fächerkombination erhalten im jeweiligen Schuljahr einen X-Vertrag im selben Umfang angeboten. Die X-Verträge sind auf ein Schuljahr (12 Monate) befristet und werden den teilnehmenden Lehrkräften jährlich neu entsprechend dem jeweils dann aktuellen Bedarf angeboten.

Der Klägerin wurde erstmals im Vorlauf zum Schuljahr 2005/2006 ein Grundvertrag auf Basis des LPK angeboten. Die Teilzeitquote sollte 18/27 einer vollen Stelle (27 Wochenstunden) betragen. Dieses Angebot hat die Klägerin wegen der seinerzeit noch bestehenden Unterhaltspflichten nicht angenommen.

Lehrkräfte, die ein solches Angebot auch nach weiteren förmlichen Verfahrensschritten (Informationsbroschüre 6, Seite 69) nicht annehmen, erhalten vom beklagten Land den Status eines "Nichtteilnehmers". Auch die Nichtteilnehmer werden zur Bewältigung des Personalüberhangs an der Teilzeitarbeit beteiligt. Dazu wird ihnen bei jeder negativen Änderung des X-Vertrages für die Teilnehmer eine Änderungskündigung auf das Stundenmaß ausgesprochen, das sich aus der Summe von Grund- und X-Vertrag für die Lehrkräfte mit gleicher Fächerkombination ergibt. Da der Unterrichtsbedarf in der Schulartgruppe 2 derzeit immer noch Jahr für Jahr weiter sinkt, müssen die Nichtteilnehmer mit jährlich neuen Änderungskündigungen rechnen.

Dementsprechend erhielt die Klägerin zum 31. Dezember 2005 ihre 1. Änderungskündigung mit dem Ziel, das Vollbeschäftigungsverhältnis auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 18/27 einer Vollbeschäftigung umzustellen. Die hiergegen gerichtete Änderungskündigungsschutzklage hat die Klägerin verloren (Aktenzeichen beim LAG: 2 Sa 5/07). Im Vorlauf zum darauffolgenden Schuljahr 2006/2007 erhielt die Klägerin ihre 2. Änderungskündigung zum 31. Dezember 2006, die mit dem Ziel ausgesprochen wurde, das Teilzeitarbeitsverhältnis auf 14/27 einer vollen Stelle nochmals zu kürzen. Auch die hiergegen gerichtete Änderungskündigungsschutzklage ist ohne Erfolg geblieben (Aktenzeichen beim LAG: 2 Sa 103/07). Nachdem die Klägerin die erste Änderungskündigungsschutzklage verloren hatte, hatte sie dem beklagten Land aufgrund veränderter persönlicher Umstände (Wegfall von Unterhaltspflichten) mehrfach angeboten, nunmehr am Lehrerpersonalkonzept teilzunehmen. Das beklagte Land hat dies abgelehnt.

Im Vorlauf zum hier streitigen Schuljahr 2007/2008 hat das beklagte Land bei der Ermittlung der Bedarfsquote für Lehrkräfte mit der Fächerkombination der Klägerin festgestellt, dass diese unter 50 Prozent, nämlich genau auf 47,496 Prozent (entspricht rechnerisch 12,823 Wochenunterrichtsstunden) abgerutscht ist. Die Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, die am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, haben davon nichts bemerkt, denn die garantierte Mindestbeschäftigung auf Basis des Grundvertrages (18 von 27 Unterrichtsstunden) ist vom beklagten Land bisher nicht in Frage gestellt worden.

Der Klägerin gegenüber wurde das Absinken des rechnerischen Bedarfs unter die 50-Prozent-Marke zum Anlass genommen, ihr die hier streitgegenständliche Beendigungskündigung auszusprechen. Ein solches Vorgehen hatte das beklagte Land bereits seit Jahren in den Informationsbroschüren zum Lehrerpersonalkonzept angekündigt (vgl. zuletzt Informationsbroschüre 6, Seite 69).

Die Beendigungskündigung ist nach Beteiligung der Personalvertretung, die keine Stellungnahme abgegeben hat, unter dem 20. Juni 2007 zum 31. Dezember 2007 ausgesprochen worden, auf die überreichte Kopie (Blatt 11 d. A.) wird Bezug genommen. Auf die rechtzeitig eingereichte Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Rostock mit Urteil vom 19. März 2008 in der Hauptsache wie folgt erkannt:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung zum Ablauf des 30.12.2007 beendet worden ist."

Das Urteil ist dem beklagten Land zugestellt worden am 4. Juni 2008. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 18. Juni 2008 ist hier am 20. Juni 2008 eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 4. August 2008 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 2. September 2008 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der Frist hier per FAX eingegangen.

Das beklagte Land verfolgt das Ziel der Klageabweisung auch im Berufungsrechtszug weiter.

Es verweist hinsichtlich der festgestellten Teilzeitquote der Klägerin auf das Ergebnis des durchgeführten Bedarfsermittlungsverfahrens (wegen dessen näherem Inhalt wird auf die erstinstanzliche Klageerwiderung vom 20. Dezember 2007, Bl. 47 ff d. A.) Bezug genommen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Kündigung für sozialwidrig. Es wäre schon nicht erkennbar, weshalb die Klägerin bei der Berechnungs-Komponente 2 unberücksichtigt geblieben wäre. Nur dadurch wäre der Bedarf unter 50 Prozent abgesunken. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb für bestimmte Personengruppen überhaupt Bedarfsanteile freigehalten würden. Eine Notwendigkeit für eine Beendigungskündigung sei auch deshalb nicht gegeben, weil immer auch Ausfallstunden abzudecken wären. Außerdem würden jährlich neue Lehrer eingestellt werden.

Die Kündigung sei angesichts ihrer langen Beschäftigungszeit aber auch unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die dem Streitgegenstand nach statthafte Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, das der streitgegenständlichen Kündigung vom 20. Juni 2007 die soziale Rechtfertigung fehlt.

I.

Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung setzt nach § 1 Absatz 2 KSchG

zunächst voraus, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Bereits diese Feststellung kann selbst auf Basis der vom beklagten Land vorgenommenen Bedarfsermittlung nicht getroffen werden.

1.

Das beklagte Land geht davon aus, dass der Fachunterrichtsanteil, der in der Schulartgruppe 2 in dem betroffenen Schulamt im Schuljahr 2007/2008 auf die Klägerin aufgrund ihrer Fächer entfällt, sie zu 47,496 Prozent bei gedachter Vollbeschäftigung auslasten würde (S. 10 der Klageerwiderung, Blatt 56 d. A.).

Der Fachunterrichtsbedarf ist um den weiteren Unterrichtsbedarf zu erhöhen, den das beklagte Land auf alle Lehrer gleichmäßig nach Köpfen verteilt anerkennt.

Dieser Teil der Unterrichtsmasse setzt sich aus mehreren Bereichen zusammen und umfasst im betroffenen Schulamt in der Schulartgruppe 2 im streitigen Schuljahr (2007/2008) 4.894 Unterrichtswochenstunden. Dieser Wert ergibt sich aus der Summe der zur Verteilung nach Köpfen anstehenden Unterrichtsstunden, die sich nicht eindeutig einem Fach zuordnen lassen (z. B. die Klassenleiterstunde) sowie aus dem fiktiven zusätzlichen Unterrichtsbedarf, der dadurch entsteht, dass einzelne Lehrer aufgrund von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden nicht im vollen Umfang zur Erteilung von Unterricht zur Verfügung stehen. Die nach Köpfen zu verteilenden Unterrichtswochenstunden, die sich nicht einem Unterrichtsfach zuordnen lassen, hat das beklagte Land mit 2.282,3 angegeben (S. 11 der Klageerwiderung, Blatt 57 d. A.) und der zusätzliche Lehrerbedarf wegen der Anrechnungs- und Abminderungsstunden summiert sich auf fiktiven Unterrichtsbedarf im Umfang von 2.611,9 Unterrichtswochenstunden (S. 12 der Klageerwiderung, Blatt 58 d. A.). Gemessen an dem Gesamtbedarf nach Lehrerarbeitskraft macht dies einen Anteil in Höhe von 11,981 Prozent aus (Summe aus 5,587 Prozent und 6,394 Prozent, vgl. Blatt 57 und 58 d. A.).

Insgesamt besteht daher noch Bedarf nach der Arbeitskraft der Klägerin im Umfang von 59,477 Prozent (Summe aus 47,496 und 11,981). Wird dieser Bedarf in Unterrichtsstunden umgerechnet, ergeben sich daraus 16 Unterrichtsstunden. Da die Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis der Parteien bei 14/27 liegt, ist der rechnerische Bedarf nach der Arbeitskraft der Klägerin sogar höher als ihre Teilzeitquote. Damit scheidet eine Beendigungskündigung aus.

2.

Diese Feststellung weicht von den Feststellungen des beklagten Landes zum Bedarf nach der Arbeitskraft der Klägerin ab. Der Argumentation des beklagten Landes kann jedoch nicht gefolgt werden.

Die Ursache für die unterschiedliche Bewertung ist in den Anwendungsregelungen zur Maßnahme der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept zu finden, die das beklagte Land auch auf den vorliegenden Fall der Beendigungskündigung angewendet hat.

Denn die Anwendungsregeln legen nicht nur fest, wie der Bedarf nach der Arbeitskraft jeder Lehrkraft zu ermitteln ist, sondern sie bewirken gleichzeitig eine Umverteilung des festgestellten Bedarfs zu Gunsten der Lehrkräfte, deren Bedarfsquote unter das Maß der garantierten Mindestbeschäftigung in Höhe von 66 Prozent eines vollbeschäftigten Arbeitsplatzes (bzw. 50 Prozent bei Ein-Fach-Lehrern) abgerutscht ist (vgl. Punkt C.2 der Anwendungsregeln, Informationsbroschüre 6, Seite 53 ff, Seite 55). Die Unterrichtsmasse, die nach den Anwendungsregeln rechnerisch den Lehrern zugeordnet wird, die durch den von ihnen angebotenen Fachunterricht nicht mehr ausgelastet sind, besteht aus dem nach Köpfen verteilten Unterrichtsanteilen, die - vergleiche oben - 4.894 Unterrichtswochenstunden absolut umfassen und damit einen Anteil von 11,981 Prozent der gesamten Unterrichtsmasse ausmachen.

Das Landesarbeitsgericht hat diesen Umverteilungsaspekt der Anwendungsregeln bei Änderungskündigungen gegenüber den nichtteilnehmenden Lehrern akzeptiert, da es die Anwendungsregeln stets als ein in sich ausgewogenes System zur gerechten Verteilung der verbleibenden Unterrichtsstunden angesehen hatte (vgl. nur die Urteile der erkennenden Kammer vom 02.12.2003 - 5 Sa 280/03 - und 5 Sa 281/03 - sowie vom 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - und vom 11.01.2005 - 5 Sa 459/03 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht; Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de verfügbar).

Diese Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Beendigungskündigung allerdings nicht übertragen. Denn bei der Änderungskündigung werden die Anwendungsregeln zur Maßnahme Teilzeit nach Lehrerpersonalkonzept angewendet, um das richtige Maß der zukünftigen Teilzeitarbeit zu ermitteln (Urteil vom 15.8.2008 a. a. O.), während es hier darum geht, festzustellen, ob das Bedürfnis für die weitere Zusammenarbeit gänzlich entfallen ist. Hier sind Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit nicht am Platz.

II.

Selbst wenn man hilfsweise der Argumentation des beklagten Landes zur Bedarfsberechnung folgen würde und damit annehmen würde, dass der Bedarf nach der Arbeitsleistung der Klägerin die 50-Prozent-Marke unterschritten hat, würde das nicht zur sozialen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung führen, da dann eine weitere Änderungskündigung zur Anpassung des Vertragsverhältnisses an die Bedarfssituation das mildere Mittel gegenüber der hier ausgesprochenen Beendigungskündigung gewesen wäre (so schon LAG M-V Urteil vom 29.07.2008 - 5 Sa 147/07).

Eine Beendigungskündigung ist das äußerste Mittel, das erst dann in Betracht kommt, wenn es zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen geeignet und erforderlich ist, sowie im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck angemessen erscheint (vgl. nur Dörner in APS § 1 KSchG Rn. 66 sowie Oetker in ErfK § 1 KSchG Rn. 76). Daher wäre es dem beklagten Land zumutbar gewesen, der Klägerin statt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung mit dem Ziel auszusprechen, die Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis der Parteien dem gesunkenen Bedarf anzupassen.

1.

Nach dem Sachvortrag des beklagten Landes geht das Gericht davon aus, dass eine solche Änderungskündigung geeignet gewesen wäre, das Problem des beklagten Landes als Arbeitgeber zu lösen. Denn das beklagte Land hat sich in erster Linie darauf berufen, dass die Klägerin mit ihrem Teilzeitarbeitsvertrag nicht mehr ausgelastet ist. Die mangelnde Auslastung könnte jedoch - wie bereits in den zurückliegenden Schuljahren - durch eine Anpassung der Teilzeitquote an den Bedarf behoben werden.

Die Eignung dieser Maßnahme kann nicht mit dem Argument verneint werden, das beklagte Land habe sich entschlossen, nicht mit Lehrkräften zusammenzuarbeiten, deren Bedarfsquote unter 50 Prozent abgesunken ist. Denn diese Entscheidung des beklagten Landes ist keine gestalterische Entscheidung, die ein Arbeitsgericht bei der Analyse der Bedarfssituation als gegeben zu Grunde zu legen hat.

a)

Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes allgemein anerkannt, dass es Entscheidungen des Arbeitgebers mit Bezug auf die Lage oder die Dauer der Arbeitszeit gibt, aus denen sich im Weiteren ein Anlass zur Kündigung ergeben kann, wenn dadurch die betriebliche Arbeitszeitstruktur mit den vertraglichen Abreden zur Arbeitszeit unvereinbar geworden ist.

Möchte zum Beispiel ein Arbeitgeber einen bei ihm vorhandenen Teilzeitarbeitsplatz in einen Vollzeitarbeitplatz umwandeln, ist aber die derzeitige Teilzeitarbeitnehmerin nicht bereit, zukünftig Vollzeit zu arbeiten, ist ein Anlass zur betriebsbedingten Kündigung gegeben, obwohl die Arbeitsmenge sich nicht verringert, sondern sogar vermehrt hat (vgl. aus der Rechtsprechung LAG Hamburg 20.11.1996 - 4 Sa 56/96 - LAGE § 2 KSchG Nr. 25; LAG Rheinland-Pfalz 10.05.1988 - 9 Sa 21/88 - NZA 1989, 273 = LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 = DB 1988, 2263 mit der Einschränkung, dass die Einstellung einer weiteren Halbtagskraft für den Betrieb technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich untragbar sein müsse. Aus der Literatur vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 KSchG Rn. 854 f und § 2 KSchG Rn. 147; Ascheid Kündigungsschutzrecht Rn. 287). Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber vom Ein-Schicht-Betrieb zum Zwei-Schicht-Betrieb mit wechselndem Schichtrhythmus übergeht und einzelne Arbeitnehmerinnen nicht in der Lage sind, auch in Spätschicht zu arbeiten (BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1990, 1773). Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht den Wegfall des Bedürfnisses für die weitere Zusammenarbeit im bisherigen Umfang in einem Fall anerkannt, in dem der Arbeitgeber eine Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen umwandeln wollte, damit zu bestimmten Stoßzeiten zwei Arbeitnehmerinnen gleichzeitig zur Verfügung stehen (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188 = AP Nr. 74 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2004, 1890; ähnlich bereits BAG 19.05.1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1993, 1879). In all diesen Fällen sind die Arbeitnehmerinnen mit ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit innerhalb der neuen Betriebsstruktur nicht mehr einsetzbar, ihr bisheriger Arbeitsplatz mit der zum Arbeitsvertrag passenden Arbeitszeit ist daher in einem übertragenen Sinne ebenfalls weggefallen.

b)

Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschäftigung der Klägerin mit einer Teilzeitquote unter 50 Prozent keinerlei betriebsorganisatorische Probleme aufwerfen würde. Denn das beklagte Land hat zur Ermöglichung der individuellen Teilzeitquoten im Rahmen der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem LPK sich ohnehin darauf eingerichtet, mit Teilzeitarbeitnehmern beliebiger Abstufung zusammenzuarbeiten. Besondere Probleme für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Quote unter 50 Prozent sind nicht erkennbar.

c)

Bei Änderungskündigungen gegenüber nicht am LPK teilnehmenden Lehrern ist in der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes darüber hinausgehend anerkannt, dass auch die Grundentscheidung des beklagten Landes zum Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit als eine Entscheidung anzuerkennen sei, die den oben dargestellten betriebsorganisatorisch begründeten Entscheidungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gleichgestellt werden kann. Denn dieser Entscheidung liegt das anerkennenswerte Ziel der Verteilungsgerechtigkeit zu Grunde und das beklagte Land hat sich in einem Geben und Nehmen dazu verpflichtet, die noch verbliebene Arbeit zur Vermeidung von Kündigungen nach Gesichtspunkten der Verteilungsgerechtigkeit aufzuteilen (so jüngst noch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de verfügbar).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch ebenfalls auf die vorliegende Kündigung nicht übertragen, denn die Kündigung von Arbeitnehmern, deren Bedarfsquote unter 50 Prozent sinkt, ist kein Element des Konzeptes der gerechten Verteilung der Arbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept. Im Gegenteil, hier soll das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine Absprache aus dem Lehrerpersonalkonzept oder den immerhin mit den Unterzeichnern abgesprochenen Anwendungsregeln dazu. Denn die Beendigungskündigung gegenüber nicht teilnehmenden Lehrern ist bisher immer nur einseitig vom beklagten Land in seinen Informationsbroschüren im Rahmen der Erläuterung des Lehrerpersonalkonzeptes und seiner Anwendungsregeln angedroht worden (vgl. zuletzt Informationsbroschüre 6, Seite 69).

2.

Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte erkennbar, die der Eignung einer abermaligen Änderungskündigung als mildere Maßnahme gegenüber der ausgesprochenen Beendigungskündigung entgegenstehen. Insbesondere erfordert das Ausmaß des Bedarfsrückgangs nicht die gänzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin.

a)

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass die Bedarfsituation im betroffenen Schulamt in der Schulartgruppe 2 und in dem hier betrachteten Schuljahr 2007/2008 tatsächlich erstmals so schlecht geworden war, dass das beklagte Land aufgrund seiner Garantieerklärungen bezüglich des Grundvertrages über 66 Prozent einer vollen Stelle für die Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept tatsächlich erstmals mehr Lehrerarbeitskraft unter Vertrag halten musste, als dies nach dem Bedarf rechnerisch erforderlich war.

Dies ergibt sich aus dem vom beklagten Land erstinstanzlich mit der Klageerwiderung vom 20. Dezember 2007 vorgelegten Zahlenwerk. Denn die für einen internen Ausgleich der Bedarfsunterschiede innerhalb der Lehrerschaft zur Verfügung stehende Unterrichtsmasse außerhalb des Fachunterrichts, die wie oben dargestellt 4.894 Unterrichtswochenstunden absolut beziehungsweise relativ 11,981 Prozent der gesamten Unterrichtsmasse ausmacht, hatte erstmals nicht mehr ausgereicht, um die Garantiebeschäftigung im Umfang von 66 Prozent für alle Teilnehmer sachlich durch Unterrichtsbedarf rechtfertigen zu können.

Diese vom beklagten Land als umverteilbar angesehene Unterrichtsmasse entspricht 181,272 Vollzeitstellen für Lehrkräfte. Tatsächlich hat man jedoch 188,905 Vollzeitstellen benötigt, um das Versprechen der Garantiebeschäftigung auch ohne entsprechenden Fachunterrichtsbedarf einlösen zu können (S. 14 der Klageerwiderung, Blatt 60 d. A.). Das bedeutet also, dass das beklagte Land in der betroffenen Schulartgruppe und dem betroffenen Schulamt im Schuljahr 2007/2008 Lehrkräfte im Umfang von 7,633 Vollzeitstellen über den rechnerischen Bedarf beschäftigen musste, allein um die Garantieerklärungen aus dem Lehrerpersonalkonzept einlösen zu können.

Dieses Problem könnte, wenn man keine Rücksicht auf die fachliche Qualifikation der Lehrer nimmt, selbstverständlich durch die endgültige Kündigung der Arbeitsverhältnisse der wenigen noch verbliebenen nichtteilnehmenden Lehrer zwar nicht behoben, aber immerhin doch wirkungsvoll verringert werden.

Dieser Befund steht der Eignung einer abermaligen Änderungskündigung zur Bedarfsanpassung als milderes Mittel zur Beendigungskündigung vorliegend dennoch nicht entgegen, denn das beklagte Land hat selbst anerkannt, dass es noch einen Bedarf nach der Arbeitskraft der Klägerin im Umfang von knapp unter 50 Prozent gibt. Es hat daher gerade nicht die Entscheidung getroffen, sich aufgrund der katastrophalen Bedarfsituation von allen Lehrkräften, die noch kündbar sind, unabhängig von den von ihnen vertretenen Fächern, endgültig zu trennen.

b)

Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob eine so begründete Kündigung vor dem Gesetz Bestand hätte, denn sie würde wohl gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Denn eine solche Kündigung wäre jedenfalls in Angesicht der bisherigen klägerischen Beiträge zum sozialverträglichen Arbeitsplatzabbau unverhältnismäßig im Sinne von unangemessen. Das zeigt sich im Vergleich zur Behandlung der Lehrkräfte durch das beklagte Land, die an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept teilnehmen (so schon LAG M-V Urteil vom 29.07.2008 a. a.O.).

aa)

Lehrer, die an der Maßnahme flexible Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, werden nicht gekündigt, auch wenn ihre Bedarfsquote unter die garantierte Mindestbeschäftigungsquote von 66 Prozent (50 Prozent bei Ein-Fach-Lehrern) oder gar wie hier im Rahmen der Hilfsüberlegung angenommen unter 50 Prozent absinkt.

Vielmehr verbleibt es dabei, dass diese Lehrer mit 66 (50) Prozent beschäftigt und vergütet werden. Dies erfolgt - wie oben dargestellt - zunächst zu Lasten der Teilzeitquoten der anderen Lehrer, indem die nach Köpfen verteilte Unterrichtsmasse gedanklich den Lehrkräften, die aus dem Fachunterrichtsbedarf heraus die Quote nicht mehr schaffen, zugeordnet wird. Ist diese Masse erschöpft, geht die Garantiebeschäftigung - wie oben dargestellt - zu Lasten des Landeshaushalts.

Dies ist untechnisch gesprochen die Gegenleistung des beklagten Landes dafür, dass sich die teilnehmenden Lehrer in das Schicksal der Teilzeitarbeit mit wechselndem Beschäftigungsumfang fügen.

bb)

Im Vergleich mit der Klägerin muss aber beachtet werden, dass die Klägerin, obwohl sie nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem LPK teilnimmt, inzwischen bereits einen genauso großen Beitrag zur Bewältigung der Beschäftigungskrise unter Vermeidung von Beendigungskündigungen geleistet hat wie vergleichbare teilnehmende Lehrer. Sie hat daher auch einen Anspruch darauf, dass dies vom beklagten Land bei der Entscheidung über das weitere Schicksal ihres Arbeitsverhältnisses angemessen berücksichtigt wird.

Eine teilnehmende Lehrkraft mit der Fächerkombination der Klägerin hat im ersten Schuljahr der flexiblen Teilzeitarbeit (2005/2006) auf 1/3 der Arbeitszeit verzichtet (9 von 27 Wochenstunden) und damit im ganzen Jahr vier Monatsverdienste einer Vollzeitlehrkraft dem beklagten Land erspart. Dies hat sich in den Folgejahren nicht mehr verändert, da dies bereits dem garantierten Mindestteilzeitmaß entspricht. In den knapp 2,5 Jahren bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin am 31. Dezember 2007 haben teilnehmende Lehrer der Fächerkombination der Klägerin also knapp zehn Monatsverdienste an Einsparleistungen erwirtschaftet.

Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Einsparleistungen im Umfang von knapp zehn Monatsverdiensten erwirtschaftet, nämlich im Schuljahr 2005/2006 etwas mehr als zwei Monatsgehälter aufgrund der Beschäftigung mit 18/27 Stunden ab 01.01.2006 für sieben Monate, im darauffolgenden Schuljahr knapp zwei Monatsverdienste bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die abermalige Änderungskündigung am 31.12.2006 sowie weitere gut drei Monatsverdienste für die restlichen sieben Monate in dem Schuljahr, für die bereits die neue Teilzeitquote 14/27 galt. Dazu kommt noch das Einsparvolumen aus der Zeit des Laufs der Kündigungsfrist der hier streitigen Kündigung bis zum 31.12.2007, das ebenfalls knapp drei Monatsverdienste Einsparvolumen umfasst.

Richtet man den Blick gar in die Zukunft, ergibt sich, dass die Klägerin aufgrund ihrer Nichtteilnahme sogar in wesentlich größerem Umfang Beiträge zur Bewältigung der Beschäftigungskrise erbringen wird als die Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept, nämlich jährlich knapp sechs Monatsverdienste bei Halbtagsbeschäftigung, während die Teilnehmer jährlich vier Monatsverdienste an Einsparvolumen erwirtschaften.

cc)

Dieser Vergleich mit den teilnehmenden Lehrkräften zeigt, dass eine Kündigung unverhältnismäßig wäre, die das beklagte Land darauf stützen will, dass die Bedarfssituation so schlecht geworden sei, dass man sich aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung von allen Lehrkräften trenne müsse, die überhaupt noch kündbar sind. Denn es gibt keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, die Einkommen der teilnehmenden Lehrer auf Kosten der nicht teilnehmenden Lehrer oder gar auf Kosten des Staatshaushalts künstlich zu stabilisieren, obwohl die Einsparbeiträge, die die nichtteilnehmende Klägerin schon heute erbracht hat, genauso groß sind wie bei den teilnehmenden Lehrern. Das beklagte Land muss beachten, dass es nicht nur Arbeitsverhältnisse zu den Teilnehmern an der flexiblen Teilzeitarbeit unterhält, sondern auch zu allen anderen Lehrkräften. Alle diese Lehrkräfte haben Anspruch darauf, dass sie im Verhältnis zueinander gerecht behandelt werden. Wenn das Land die Teilnehmer wegen ihrer Bereitschaft, einen Teil des Personalabbaus zu schultern, bevorzugen will, kann dies nicht vollständig zu Lasten der Nichtteilnehmer gehen, obwohl auch diese genauso ihre Beiträge zum Personalabbau durch Teilzeitarbeit leisten.

III.

Das Gericht möchte abschließend noch hervorheben, dass der Rechtsstreit keine Antwort auf die Frage erfordert, wie das beklagte Land in Zukunft mit ähnlich gelagerten Fällen umgehen soll. Hier ist nur festgestellt worden, dass es jedenfalls ein milderes und zumutbares Mittel gewesen wäre, der Klägerin eine Änderungskündigung zur Anpassung des Umfangs der Teilzeitarbeit an den aktuellen Bedarf auszusprechen. Ob eine solche Änderungskündigung im Vergleich zu anderen denkbaren Änderungskündigungen die mildeste Maßnahme gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

IV.

Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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