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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 233/08
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1
1. Verspricht der Geschäftsführer einer später in die Insolvenz gefallenen GmbH dem bei der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, die GmbH werde den Wert einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung an den Arbeitnehmer auskehren, wenn dieser nur sein Einverständnis mit der Kündigung der Direktversicherung erkläre, ist dieses Versprechen nur dann betrügerisch, wenn der Geschäftsführer bereits bei Abgabe des Versprechens wusste, dass er das Versprechen nicht einhalten kann oder nicht einhalten will.

2. Zum Nachweis der betrügerischen Absicht reicht es nicht aus, wenn der Geschäftsführer nach Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer der GmbH erklärt, er hätte zu keinem Zeitpunkt vor gehabt, den Kapitalwert an den Arbeitnehmer auszuzahlen, wenn er diesen Standpunkt damit begründet, er habe zu keinem Zeitpunkt versprochen, den Kapitalwert auszuzahlen, und diese Auslegung der Vereinbarung zur Kündigung der Direktversicherung vertretbar ist.


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Kündigung einer zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Direktversicherung. Zwischen den Parteien bestanden zu keinem Zeitpunkt arbeitsvertragliche Beziehungen. Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH, bei der der 1960 geborene Kläger seit 1990 tätig war. Die GmbH ist insolvent.

Mit Wirkung ab Dezember 1993 hatte die GmbH zu Gunsten des Klägers eine Direktversicherung bei der Nordstern Versicherung (heute AXA) abgeschlossen und diese mit monatlichen Beiträgen bedient.

Zum 1. Oktober 2003 kündigte die GmbH die zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung. Unter dem 13.11.2003 unterzeichnete der Kläger wie von der Versicherung gegenüber der GmbH gefordert dazu eine Erklärung (Blatt 37 d. A. und Blatt 77 d. A.), die auszugsweise wie folgt lautet:

"Ich ... erkläre hiermit mein Einverständnis zur Aufhebung und Auszahlung der oben genannten Versicherung.

Mir ist bekannt, dass ich damit keine Ansprüche gegenüber der Versicherung und meinem Arbeitgeber geltend machen kann."

Im Juli 2004 erfolgte an den Kläger - wie auch an die anderen Arbeitnehmer - die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 EUR. Unter dem vorgedruckten Text der Erklärung vom 13.11.2003 wurde der handschriftliche Zusatz gesetzt:

"Auszahlung 500,00 Euro (in Worten: Fünfhundert) Empfang bestätigt"

Der Kläger setzte darunter am 12.07.2004 seine Unterschrift.

Die Auszahlung des Rückkaufwertes und des Überschussguthabens aus den zu Gunsten des Klägers und der weiteren Mitarbeiter abgeschlossenen Direktversicherungen erfolgte Seitens der Versicherung im Juli 2004. Bezogen auf die Direktversicherung des Klägers erhielt die GmbH auf diese Weise 5.115,98 EUR. Der Rückkaufswert sowie das Überschussguthaben betrugen insgesamt 5.437,59 EUR. Hiervon wurde die Kapitalertragssteuer sowie der Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht (Blatt 38 d. A.).

Nach der Insolvenz der GmbH machte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 11.12.2007 (Blatt 9 d. A.) gegenüber dem Beklagten außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.424,06 EUR geltend. Nach fruchtlosem Fristablauf macht der Kläger nunmehr im Wege seiner vorab per Fax am 28.12.2007 bei Gericht eingegangenen Klage Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend. Aufgrund späterer Teilklagerücknahme sind nunmehr noch 5.437,59 EUR, abzüglich der ausgezahlten 500,00 EUR in Streit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2008 abgewiesen und den Streitwert auf 4.937,59 EUR festgesetzt. Das Urteil ist dem Kläger am 30. Juni 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 28. Juli 2008 ist vorab per FAX am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 27. August 2008 eingegangen war, ist sodann die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 29. September 2009 verlängert worden. Die Berufung ist mit einem Schriftsatz, der am letzten Tag der Frist das Gericht per FAX erreicht hat, begründet worden.

Der Kläger verfolgt im Berufungsrechtszug sein Begehren im vollen Umfang weiter.

Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte sei verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Kündigung des Direktversicherungsvertrages entstanden sei und den er in dem seinerzeitigen Rückkaufswert sieht. Er behauptet, die Direktversicherung sei im Wege einer Entgeltumwandlung abgeschlossen worden. In einem Gespräch im Dezember 2003 habe der Beklagte ihm persönlich zugesagt, dass der aus der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung erzielte Rückkaufswert an ihn nach Vereinnahmung durch die damalige Herzberg & Thom GmbH ausgezahlt werden solle und er sich damit mit einer Kündigung der Direktversicherung einverstanden erkläre. Am gleichen Tag, aber vor diesem Einzelgespräch, habe der Beklagte den weiteren Arbeitnehmern, zu deren Gunsten ebenfalls Direktversicherungen abgeschlossen waren, auch bereits mitgeteilt, dass die GmbH beabsichtige, diese Direktversicherungen aufzukündigen und dann den Arbeitnehmern die vereinnahmten Rückkaufswerte auszuzahlen, wenn die Arbeitnehmer dem zustimmen würden. Der Betrag in Höhe von 500,00 EUR sei im Juli 2004 als Abschlag ausgezahlt worden. Auch in diesem Zusammenhang habe der Beklagte ihm gegenüber und gegenüber den weiteren betroffenen Mitarbeitern bekundet, dass der fehlende Differenzbetrag bis zum Rückkaufswert selbstverständlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt werde. Mit seiner Erklärung vom 13.11.2003 habe er lediglich sein Einverständnis zur Aufhebung und Auszahlung der Versicherung gegenüber der Versicherungsgesellschaft gegeben, da er aus der auf ihn abgeschlossenen Direktversicherung im Dezember 2003 bereits eine unverfallbare Anwartschaft nach Maßgabe des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung erworben habe.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch finde seine Grundlage in § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB, denn der Beklage habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den aus der Kündigung der Direktversicherung an die GmbH gezahlten Rückkaufswert derselben an den Kläger auszubezahlen. Da die Arbeitnehmer ihm Glauben geschenkt hätten, dass nach Kündigung eine Auszahlung des Rückkaufswertes erfolge, hätten diese letztlich einer Kündigung der Direktversicherung und demzufolge auch konkludent einer Aufhebung der zu ihren Gunsten bestehenden Versorgungszusage zugestimmt. Der Beklagte habe den Kläger darüber getäuscht, dass dieser den aus seinem Arbeitsentgelt angesparten Rückkaufswert nach Beendigung zurückerhalten werde. Der Beklagte habe vielmehr beabsichtigt, die erhaltenen Rückkaufswerte allein zur Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft nutzbar zu machen. Der Beklagte sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 4.937,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 21.12.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, er habe als Geschäftsführer im September 2003 gegenüber allen Mitarbeitern und auch gegenüber dem Kläger erklärt, dass die GmbH nicht mehr in der Lage sei, die Direktversicherung weiterzuführen. Bei Einverständnis der Arbeitnehmer und des Klägers, die Direktversicherung aufzuheben, werde der Rückkaufswert und das Überschussguthaben an die GmbH ausgezahlt und an jeden Arbeitnehmer nur ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR. Zu keinem Zeitpunkt habe er hierüber die Arbeitnehmer im Unklaren gelassen, ein Betrug scheide aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die der Beschwer nach statthafte Berufung ist in der Sache nicht begründet.

I.

Zutreffend hat schon das Arbeitsgericht hervorgehoben, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht dargelegt sind. Da zwischen den Parteien keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestanden haben, könnte der Schadensersatzanspruch hier nur begründet sein, wenn die Voraussetzungen der Deliktshaftung erfüllt sind.

1.

Eine Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da es auf Seiten des Klägers nicht zu einer Rechtsgutsverletzung (z.B. Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum) oder der Verletzung eines sonstigen Rechts gekommen ist, denn vorliegend ist lediglich das Vermögen des Klägers geschmälert worden.

2.

Der Schadensersatzanspruch lässt sich aber auch nicht auf § 823 Absatz 2 BGB stützen, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte ein zu Gunsten des Klägers bestehendes Schutzgesetz verletzt hat und dadurch der Schaden eingetreten ist. Die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte hat bereits das Arbeitsgericht hervorgehoben.

a)

Die Direktversicherung, die die GmbH zu Gunsten des Klägers abgeschlossen und lange Jahre bedient hatte, war zum Zeitpunkt ihrer Kündigung zum 1. Oktober 2003 bereits unverfallbar im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Das lässt sich zwar nicht direkt aus § 1b Absatz 1 BetrAVG ableiten, denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Übergangsvorschrift aus § 30f BetrAVG Anwendung. Sie lautet auszugsweise:

"Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1. mindestens zehn Jahre oder

2. bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre

bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft)."

Hier trifft die 2. Alternative zu. Da das Arbeitsverhältnis im Juli 1990 begonnen hatte, hat es ab Juli 2002 mindestens 12 Jahre bestanden. Ab diesem Zeitpunkt war daher die Anwartschaft aus der Direktversicherung auch unverfallbar.

Unverfallbarkeit der Zusage bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer in seiner Dispositionsfreiheit über dieses Recht eingeschränkt ist. So wie der Kläger eine private Lebensversicherung vorzeitig kündigen und sich auszahlen lassen kann, kann er auch frei über eine unverfallbare Anwartschaft aus einer betrieblichen Direktversicherung verfügen. Der Umstand der Unverfallbarkeit hat daher für die Entscheidung des Rechtsstreits keine unmittelbare Bedeutung. Aus demselben Grunde spielt es keine Rolle, ob die klägerische Behauptung zutrifft, die Beiträge zur Direktversicherung seien im Wege der Entgeltumwandlung geleistet worden. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, wogegen allerdings die vorgelegten vereinzelten Abrechnungen sprechen, behält der Arbeitnehmer im vollen Umfang die Dispositionsbefugnis über die Versicherungsanwartschaft; er kann sie also auch verschenken oder auf die Auszahlung verzichten.

b)

Entscheidend für den Schadensersatzanspruch ist vielmehr, ob der Beklagte den Kläger mit betrügerischen Mitteln veranlasst hat, auf die schon unverfallbare Anwartschaft zu Gunsten der GmbH durch die am 13. November 2003 unterzeichnete Erklärung (Kopie Blatt 37 d. A.) zu verzichten. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Vereinbarung der GmbH mit dem Kläger anlässlich der Kündigung der Direktversicherung vom 13. November 2003 (Blatt 37 d. A.) aus der Sicht eines unabhängigen Dritten dahin ausgelegt werden muss, dass vereinbart war, dass der Rückkaufswert der Versicherung an den Kläger ausgezahlt wird, könnte sich daraus nur ein Betrug ergeben, wenn die GmbH, seinerzeit vertreten durch den Beklagten, bereits zum Zeitpunkt dieser Absprache wusste, dass sie dieses Geld nicht an den Kläger auszahlen kann oder will. Denn nur dann hätte der Beklagte, handelnd für die GmbH, den Kläger über den Willen, die Vereinbarung auch einzuhalten, getäuscht.

Dafür gibt es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Vor allem kann man entgegen der Auffassung des Klägers aus dem Parteivortrag des Beklagten im hiesigen Rechtsstreit, er habe zu keinem Zeitpunkt den Willen gehabt, das Geld der Versicherung an den Kläger auszuzahlen, darauf schließen, dass der Beklagte den Kläger seinerzeit betrogen hat. Denn die Einlassung des Beklagten im hiesigen Rechtsstreit zeigt nur, dass der Beklagte der Auffassung ist, die GmbH habe sich nicht dazu verpflichtet, das Geld an den Kläger auszuzahlen. Er gibt also nur der Vereinbarung einen anderen Sinn, bestätigt damit aber nicht gleichzeitig, dass er den Kläger seinerzeit hinters Licht geführt hat.

Diese Einlassung des Beklagten zeigt vielmehr ein weiteres Problem für den Betrugsvorwurf des Klägers auf. Denn es gibt in der Tat ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass man die vom Kläger unterzeichnete Erklärung dahin zu deuten hat, dass damit einer Auszahlung der Versicherungssumme an die GmbH zugestimmt wird. Denn es ging wirtschaftlich gesehen darum, der GmbH Liquidität zuzuführen und die Einverständniserklärung der Begünstigten wurde von der Versicherung zur Voraussetzung der Auszahlung an die GmbH gemacht. Daher kann "Auszahlung" hier auch als Auszahlung von der Versicherung an die GmbH als Versicherungsnehmer gedeutet werden. Es mag ja sein, dass diese Auslegung letztlich nicht zutrifft, jedoch ist es ohne weiteres glaubhaft, wenn der Beklagte schildert, er hätte die Erklärung seinerzeit so verstanden. Wenn aber der Beklagte der Erklärung seinerzeit einen anderen Sinn beigemessen hat, ist es erst Recht nicht belegbar, dass er seinerzeit vorsätzlich - also in Kenntnis einer bestehenden Zahlungspflicht - vorhatte, diese nicht zu erfüllen. Denn wer mit vertretbaren Argumenten davon ausgeht, er habe gar keine Zahlungspflicht, der kann nicht gleichzeitig über den fehlenden inneren Willen zur Erfüllung dieser Pflicht täuschen.

Die vom Kläger behaupteten mündlich gegebenen weitergehenden Versprechungen des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH können der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, da sie nicht ausreichend substantiiert in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Denn die Einlassungen des Klägers zum Zeitpunkt und zu den Umständen, unter denen die weitergehenden Versprechungen vorgenommen worden sein sollen, sind sehr vage geblieben. Das Versprechen, den Rückkaufswert der Versicherung an den Kläger und die anderen Arbeitnehmer auszuzahlen, wäre auch wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Denn der GmbH fehlte Liquidität und daher sollten die Versicherungen aufgelöst werden. Wenn man nur die Beiträge hätte sparen wollen, hätte es ausgereicht, die Versicherung beitragsfrei zu stellen oder sie gar auf die Arbeitnehmer zu übertragen. Auch das weitere Verhalten des Klägers bei der Auszahlung der 500,00 EUR im Juli 2004 spricht gegen seine pauschale Behauptung weitergehender Versprechungen durch den Beklagten. Denn wenn der Kläger eigentlich mit einer Auszahlung in der Größenordnung von 5.000,00 EUR rechnet, ist es unwahrscheinlich, dass er die Auszahlung von nur 500,00 EUR, die dazu noch reichlich spät erfolgt ist, ohne Protest hingenommen hätte. Angesichts dieser Umstände hätte man die Behauptungen des Klägers nur verwerten können, wenn sie konkreter in den Rechtsstreit eingeführt worden wären, so dass sie einem Beweis zugänglich sind.

3.

Die Ausführungen zur fehlenden Nachweisbarkeit der betrügerischen Absicht des Beklagten in Zusammenhang mit der Einverständniserklärung des Klägers zur Auszahlung der Versicherungssumme lassen sich sinngemäß auch auf die Frage übertragen, ob der Beklagte den Kläger seinerzeit im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig geschädigt hat. Die Frage ist ebenfalls zu verneinen. Wer mit vertretbaren Argumenten meint im Recht zu sein, und deshalb keine Zahlung vornimmt oder veranlasst, der kann mit diesem Verhalten den vermeintlichen Gläubiger nicht sittenwidrig schädigen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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