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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 07.04.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 236/08
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 2
Parallelsache und Folgerechtsstreit wegen einer Folgekündigung zu dem Rechtsstreit 1 Sa 528/05 (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2008 ; derzeit BAG 2 AZR 658/08). Das Landesarbeitsgericht hat an seinem Rechtsstandpunkt aus dem Vorprozess festgehalten.
Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung vom 22. Juni 2007 zum 31. Dezember 2007.

Der 1954 geborene Kläger steht seit 1993 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Er ist Lehrer und unterrichtet die Schulfächer Spanisch und Englisch. Er ist dem Schulamt Neubrandenburg zugeteilt und wird am Albert-Einstein-Gymnasium in Neubrandenburg (Stammdienststelle) eingesetzt. Er ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe IIa des BAT/BAT-O und verdient bei Vollbeschäftigung rund 3.800,00 EUR brutto monatlich.

Zwischen den Parteien steht in Streit, ob sie ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis verbindet. Diese Unsicherheit beruht darauf, dass der Rechtsstreit um zwei vorausgegangene Änderungskündigungen, die jeweils im Vorlauf zum Schuljahr 2005/2006 und 2006/2007 vom beklagten Land ausgesprochen wurden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte der Änderungskündigungsschutzklage in dem verbunden Rechtsstreit stattgegeben und die Revision zugelassen (Urteil vom 15. Juli 2008 zum Aktenzeichen 1 Sa 528/05). Der Rechtsstreit ist beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2 AZR 658/08 anhängig; nach derzeitigem Erkenntnistand soll die mündliche Verhandlung über die Revision am 26. November 2009 durchgeführt werden.

Mit der Änderungskündigung vom 21. Juni 2005 zum 31. Dezember 2005 sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien in ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 25/27 Wochenunterrichtsstunden umgewandelt werden. Mit der weiteren Änderungskündigung vom 30. Juni 2006 zum 31. Dezember 2006 hat das beklagte Land versucht, das Arbeitsverhältnis der Parteien auf eine Teilzeitquote von 20/27 Wochenunterrichtsstunden abzusenken.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Änderungskündigung vom 22. Juni 2007 zum 31. Dezember 2007, mit der eine Teilzeitquote in Höhe von 18/27 Wochenunterrichtsstunden durchgesetzt werden soll. Der Kläger hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Schulamt Neubrandenburg vom 11. Juli 2007 angenommen und Änderungskündigungsschutzklage erhoben, die beim Arbeitsgericht Neubrandenburg am 13. Juli 2007 eingegangen war.

Dem Kläger ist inzwischen eine weitere Änderungskündigung auf 18/27 Unterrichtswochenstunden im Vorlauf zum Schuljahr 2008/2009 ausgesprochen worden, die er ebenfalls gerichtlich angegriffen hat. Der Rechtsstreit ist noch vor dem Arbeitsgericht anhängig.

Die vorliegende Änderungskündigung vom 22. Juni 2007 steht - wie auch die vorangegangenen Änderungskündigungen und die nachfolgende Änderungskündigung - im Zusammenhang mit dem Rückgang der Anzahl der Schüler hier im Bundesland und dem Lehrerpersonalkonzept (LPK), mit dem das beklagte Land den notwenigen Personalabbau steuern und unter Vermeidung von Beendigungskündigungen bewältigen will. Die Standardmaßnahme des Lehrerpersonalkonzepts ist die Einführung der flexiblen Teilzeitarbeit mit schuljährlich wechselnden Teilzeitquoten. Diese Maßnahme wird auf Grund eines Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag mit den teilnehmenden Lehrern umgesetzt.

Der Kläger hat die ihm angebotene Umstellung auf die flexible Teilzeitarbeit nach LPK schon vor Jahren abgelehnt. Er wird daher vom beklagten Land als ein sogenannter Nichtteilnehmer behandelt. Nichtteilnehmer erhalten schuljährlich vom beklagten Land Änderungskündigungen mit dem Ziel, ihre Teilzeitquote der Teilzeitquote gleichzustellen, die das beklagte Land in dem betroffenen Schuljahr den teilnehmenden Lehrern bieten kann.

Der Ermittlung der Teilzeitquote für Teilnehmer wie Nichtteilnehmer der flexiblen Teilzeitarbeit liegt ein umfängliches auf dem LPK beruhendes Rechenwerk zu Grunde, mit dem die Meldungen der Schulen aus April des Jahres bezüglich ihres voraussichtlichen Unterrichtsbedarf im kommenden Schuljahr verarbeitet werden. Wegen der zahlreichen Einzelheiten des Rechenwerkes und des Berechnungsvorgangs wird auf die umfängliche Darstellung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2008 (1 Sa 528/05), dem Vorprozess zum hiesigen Rechtsstreit, verwiesen.

Im Fach Englisch wurde für das hier streitige Schuljahr 2007/2008 im Schulamt Neubrandenburg in der Schulartgruppe 2 ein Gesamtbedarf von 3.740 Unterrichtswochenstunden ermittelt, von denen 70,6 Stunden aus der Verteilung vorab ausschieden, weil sie Beamten zugeteilt werden mussten oder Teilnehmern anderer Maßnahmen des LPK (zum Beispiel Lehrkräften während der Altersteilzeit) zugeteilt wurden. Die verbleibenden 3.669,4 Unterrichtswochenstunden waren auf 314 Lehrkräfte, die über die Lehrbefähigung oder wenigstens die Fachlichkeit für das Fach Englisch verfügen, zu verteilen. Unter Zugrundelegung der Unterrichtsverpflichtung von 27 Wochenstunden folgt daraus für diese Lehrer und dieses Unterrichtsfach eine Bedarfsquote in Höhe von 43,281 Prozent.

Im Fach Spanisch ist für das hier streitige Schuljahr 2007/2008 ein Gesamtbedarf von 123 Unterrichtswochenstunden für den ganzen Schulamtsbezirk Neubrandenburg in der Schulartgruppe 2 festgestellt worden. Bei der weiteren Berechnung hat das Schulamt 17 Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung oder wenigstens der Fachlichkeit für das Fach Spanisch berücksichtigt und kommt für die Lehrkräfte dieses Faches deshalb auf eine unterrichtsfachbezogene Bedarfsquote von 26,797 %.

Aus der Summe der beiden fachbezogenen Bedarfsquoten errechnet sich eine fächerbezogene persönliche Bedarfsquote für die Arbeitskraft des Klägers in Höhe von 70,078 Prozent einer vollbeschäftigten Lehrkraft, was 18,92 Unterrichtswochenstunden entspricht. Da nach den Rechenregeln des LPK alle Nachkommawerte des errechneten Wochenstundenbedarfs abgerundet werden, ist die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Klägers mit 18/27 Unterrichtswochenstunden festgestellt worden.

Eine Erhöhung der Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis des Klägers in Hinblick auf den nicht unterrichtsfachbezogenen Bedarf nach Lehrerarbeitskraft ist im streitigen Schuljahr nicht mehr vorgenommen worden. Dieses Bedarfssegment nach Lehrerarbeitskraft beträgt je nach Schulamt und Schuljahr in der Schulartgruppe 2 ungefähr 10 bis 15 Prozent des gesamten Bedarfs nach Lehrerarbeitskraft. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung dieses Bedarfssegments wird wiederum auf den Tatbestand des Urteils des LAG vom 15. Juli 2008 im Vorprozess (1 Sa 528/05) verwiesen.

Nach dem Rechenwerk des LPK wird dieses Bedarfssegment nach Köpfen gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt. Stellt sich allerdings heraus, dass der unterrichtsfachbezogene Bedarf nach der Arbeitskraft einzelner teilnehmenden Lehrkräfte nur noch unterhalb der im LPK versprochenen Garantiebeschäftigung von 66 Prozent einer Vollzeitstelle (bzw. bei Ein-Fach-Lehrern 50 Prozent) liegt, werden die Teilzeitquoten dieser Lehrkräfte aus diesem Bedarfssegment vorab bis zur Höhe der garantierten Beschäftigung aufgefüllt. Im streitigen Schuljahr 2007/2008 ist dadurch in der betroffenen Schulartgruppe im Schulamt Neubrandenburg der gesamte Umfang dieses kopfbezogenen Bedarfssegments nach Lehrerarbeitskraft zur Finanzierung der garantierten Mindestbeschäftigung für die teilnehmenden Lehrer benötigt worden, so dass aus diesem Bedarfssegment keine Stunden mehr zur Verteilung an den Kläger zur Verfügung standen.

Zwischen dem Zeitpunkt der Datenerhebung für die Unterrichtsplanung im kommenden Schuljahr im April 2007 und dem Beginn des Schuljahres im August 2007 bzw. dem Tag des Ausspruchs der streitgegenständlichen Änderungskündigung im Juni 2007 haben sich einige Veränderungen ergeben. So hat sich bereits im Mai 2007 herausgestellt, dass am Sportgymnasium nicht 16, sondern 20 Unterrichtswochenstunden im Fach Spanisch benötigt werden.

Auch bei den 17 Lehrkräften, die das beklagte Land für die Erteilung von Spanischunterricht berücksichtigt hat, haben sich Veränderungen ergeben. Im Juni 2007 hat sich herausgestellt, dass die Abordnung des Lehrers Herrn P an das Bildungsministerium um ein weiteres Schuljahr bis Ende Juli 2008 verlängert wurde, Herr P also im Schulamt gar nicht zur Unterrichtserteilung in seinen Fächern - unter anderem Spanisch - zur Verfügung steht. Seit Mai 2007 war zudem entschieden, dass die Lehrerin Frau G ihre Beurlaubung, die bisher auf Januar 2008 begrenzt war,

bis nach Ablauf des Schuljahrs verlängert. Schließlich ist die Beurlaubung von Frau T, die während ihres Sonderurlaubs bei einer Anstellung beim Bundesverwaltungsamt im Ausland tätig ist, die ursprünglich nur bis zum Juli 2007 reichte, im Juli 2007 um ein weiteres Jahr verlängert worden. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass der Ehemann von Frau T, Herr T, der ebenfalls beim beklagten Land als Lehrkraft angestellt ist, sich zum Zwecke der Begleitung seiner Ehefrau bereits seit längerem bis ins Jahr 2009 hinein hat beurlauben lassen.

Wie sich die Veränderungen im Einzelnen auf die tatsächlichen Einsatzzeiten der Lehrer ausgewirkt haben, ist nicht aufgeklärt. Fest steht in diesem Zusammenhang nur, dass Frau H an der Schule des Klägers nachträglich 4 Unterrichtswochenstunden im Fach Spanisch zusätzlich zugeteilt bekommen hat.

Zu den 17 vom beklagten Land bei der Berechnung der Bedarfsquote im Fach Spanisch berücksichtigten Lehrkräften gehört auch Frau G, die dieselbe Fächerkombination wie der Kläger aufweist. Frau G hat im Jahre 2003 ihr 2. Staatsexamen abgelegt und war dann als Lehrerin in England tätig. Sie ist zum August 2007 vom beklagten Land im Rahmen des Einstellungskorridors neu eingestellt worden. Frau G ist in dem betroffenen Schulamt und in der betroffenen Schulartgruppe die dritte Spanischlehrerin, die innerhalb der letzten Jahre neu eingestellt wurde. Zuvor waren zum August 2005 Frau G (mit den Fächern Spanisch und Deutsch) und zum August 2006 Frau H (mit den Fächern Spanisch und Deutsch) als Berufsanfänger neu eingestellt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2008 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitige Änderungskündigung vom 22. Juni 2007 nicht abgeändert worden ist.

Das Urteil ist dem beklagten Land am 11. Juli 2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht am 31. Juli 2008 erreicht. Die Berufung ist nach rechtzeitig beantragter und sodann gebilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am vorletzten Tag der verlängerten Frist begründet worden.

Mit der Berufung verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Änderungskündigung die soziale Rechtfertigung versagt, weil das beklagte Land für die Bedarfsermittlung auf die Planungszahlen aus April zurückgegriffen habe, obwohl sich bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Veränderungen ergeben hätten. Das Landesarbeitsgericht habe bereits in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2008 (1 Sa 528/05) anerkannt, dass der notwendige Planungsprozess einen zeitlichen Vorlauf benötige.

Zum Zeitpunkt der Planungen im April 2007 hätten die möglichen Änderungen auch noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestanden. Insoweit könne man nicht auf die wahrscheinliche Entwicklung der Dinge abstellen, sondern müsse allein von der Rechtslage ausgehen. Und im April 2007 sei rein rechtlich von der Rückkehr von Herrn P, Frau T und Frau G zum neuen Schuljahr auszugehen gewesen.

Auch sei die Änderungskündigung nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land von dem im Lehrerpersonalkonzept vorgesehenen jährlichen Einstellungskorridor Gebrauch mache und regelmäßig Berufsanfängern die Chance gebe, in den Schuldienst des Landes zu treten. Im Rahmen des Einstellungskorridors wäre die Stelle mit der Fachkombination Englisch/Spanisch ausgeschrieben, bei der Berechnung zum Beschäftigungsumfang berücksichtigt und mit Frau G als Berufsanfängerin besetzt worden.

Der vom Sportgymnasium nachträglich gemeldete Bedarf könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er vom Schulamt nicht anerkannt worden sei. Vielmehr habe sich die Schule selber behelfen müssen, was ihr aufgrund einer Kooperation mit dem L-Gymnasium nicht schwer gefallen sei.

Frau H habe im Juli einen Y-Vertrag über vier weitere Unterrichtsstunden erhalten, weil sich zu diesem Zeitpunkt herausgestellt hatte, dass Frau T nicht wie ursprünglich angenommen, für den Spanischunterricht zur Verfügung stehe.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger kritisiert, dass die Berechnung des für ihn verbleibenden Bedarfs anhand veralteten Zahlenmaterials vorgenommen worden sei. Zudem sei schon die Datenerhebung im April 2007 zu oberflächlich erfolgt. Es genüge nicht den Ansprüchen an eine seriöse Datenerhebung, wenn das beklagte Land einräumen müsse, dass das Sportgymnasium seinen Bedarf nach Spanischunterricht gemeldet hat, ohne zuvor die Schüler nach ihren Präferenzen für das nächste Schuljahr zu befragen. Ähnlich verhalte es sich mit der Anzahl der bei der Planung berücksichtigten Lehrer.

Von den 17 berücksichtigten Lehrern hätte bei sorgfältiger Planung bei mindestens drei (P, G und T) erkannt werden müssen, dass sie im kommenden Schuljahr nicht für die Unterrichtserteilung zur Verfügung stehen werden. Im Weiteren wäre die Neueinstellung von Frau G überproportional und damit unverhältnismäßig gewesen.

Außerdem kritisiert der Kläger, dass das beklagte Land ihn bei der Zuteilung von Y-Verträgen ausschließe und verhindere, dass er zusätzlich Englisch im Berufsschulbereich unterrichte, obwohl diese Möglichkeit bestehen würde. Dieses Verhalten verstoße gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB. Er werde aus der Verteilung zusätzlichen Unterrichtsbedarfs ausgeschlossen, weil er sein Recht auf Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept ausgeübt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Änderungskündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben.

I.

Der vom beklagten Land mit der Änderungskündigung vom 22. Juni 2007 angestrebten Änderung der Arbeitsbedingungen auf eine Teilzeitquote im Umfang von 18/27 Wochenstunden fehlt die nach §§ 1, 2 KSchG erforderliche soziale Rechtfertigung. Dies kann unabhängig davon festgestellt werden, wie der Rechtsstreit über die Änderungskündigungen aus den Jahren 2005 und 2006 beim Bundesarbeitsgericht ausgehen wird.

Eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln (Fischermeier, NZA 2000, 737).

Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich also nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (BAG, 26. Juni 2008 - 2 AZR 139/07 - AP Nr. 138 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2008, 2141; BAG, 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - BAGE 115, 149; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de veröffentlicht).

1.

Das Berufungsgericht lässt auch im vorliegenden Rechtsstreit die Frage offen, ob in dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit, der die vorliegende Änderungskündigung rechtfertigen soll, ein ausreichender Anlass für den Eingriff in den Arbeitsvertrag der Parteien gesehen werden kann. Insoweit wird Bezug genommen auf die Erwägungen der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht in der Entscheidung im Vorprozess (15. Juli 2008 - 1 Sa 528/05 - auf juris.de veröffentlicht, dort Rz. 86 ff).

2.

Denn selbst wenn man darin einen hinreichenden Anlass zum Eingriff in den Vertrag sieht, fehlt es an der sozialen Rechtfertigung, da sich das beklagte Land bei seinem Änderungsangebot nicht auf das beschränkt hat, was der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Die beabsichtigte Stundenabsenkung ist unverhältnismäßig.

a)

Insoweit schließt sich die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts - unter Aufgabe ihrer älteren Rechtsprechung (02.12.2003 - 5 Sa 280/03 und 5 Sa 281/03 - sowie 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - und 11.01.2005 - 5 Sa 459/03 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht) - ausdrücklich dem Standpunkt der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 15. Juli 2008 (aaO) an. Das vom beklagten Land vorgelegte Änderungsangebot ist schon deshalb unverhältnismäßig, da man dem Kläger vorab die nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept hätte anbieten müssen und - falls er dazu freiwillig nicht bereit gewesen wäre - ihm eine dahingehende Änderungskündigung hätte aussprechen müssen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlichen Erwägungen der 1. Kammer, die den Parteien aus dem Vorprozess bekannt ist, Bezug genommen.

b)

Aber selbst dann, wenn man mit dem beklagten Land davon ausgeht, dass es nicht verpflichtet ist, den Kläger im Wege der Änderungskündigung nachträglich noch in das Lehrerpersonalkonzept aufzunehmen, kann die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung nicht festgestellt werden, denn das Änderungsangebot des beklagten Landes zur Absenkung der Teilzeitquote auf 18/27 Unterrichtswochenstunden ist unverhältnismäßig. Insoweit schließt sich das Landesarbeitsgericht im Ergebnis und in Teilen der Begründung den Erwägungen des Arbeitsgerichts an. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger tatsächlich nur 18 von 27 Unterrichtstunden zustehen.

aa)

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Bedarfserhebung für den Unterricht in den Fächern des Klägers müsse auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung fortgeschrieben werden. Da sich bis Mitte Juni 2007 bereits herausgestellt habe, dass das Sportgymnasium weiteren Bedarf habe und Herr P und Frau G nicht zur Verfügung stünden, hätte der Bedarf nochmals neu berechnet werden müssen, was zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Dem kann so nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung auf den Tag des Zugangs der Kündigung abzustellen ist. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers im Juni 2007 hatten sich jedoch die die Kündigung bedingenden Umstände nicht wesentlich verändert. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Argumentation übersehen, dass das beklagte Land die Kündigung nicht - wie man früher formulierte - mit "außerbetrieblichen Gründen" rechtfertigt; daher kommt es auf die Veränderung der Faktoren, aus denen sich der Bedarf errechnet, nicht an. Der Kündigung liegt vielmehr der Gleichstellungsgedanke zu Grunde. Der Kläger soll mit den Teilnehmern an dem Lehrerpersonalkonzept gleichgestellt werden, damit der Grundgedanke des Lehrerpersonalkonzepts, die gleichmäßige Verteilung der noch vorhandenen Arbeit, sich auch gegenüber den nicht teilnehmenden Lehrern durchsetzt.

Gemessen an diesem Grund der Änderungskündigung haben sich die Umstände zwischen April und Juni 2007 nicht verändert. Das Bedarfsberechnungsverfahren, das auf den Erhebungen im April des Jahres beruht, ist Teil des Lehrerpersonalkonzepts. Es ist dabei einkalkuliert, dass sich die Verhältnisse bis zum Schuljahresbeginn noch verändern können. Für solche Fälle sind Regeln entwickelt worden, wie der zusätzliche Bedarf auf die Lehrer verteilt werden soll; ist die Veränderung erheblich, werden allen Lehrern zusätzliche Stunden zugeteilt, sind die Veränderungen nicht so erheblich, wird der Bedarf vor Ort an der Schule durch Y-Verträge befriedigt. Daher kann in der Veränderung der Plandaten keine Veränderung der Sachlage erblickt werden. Es vollzieht sich vielmehr nur etwas, was vorhergesehen und im weiteren Sinne bei den Regeln der Stundenverteilung auch berücksichtigt wurde.

bb)

Gleichwohl ist das Arbeitsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, denn es muss festgestellt werden, dass das beklagte Land bei der Planung des Unterrichtsbedarfs im April 2007 prognostizierbare Entwicklungen nicht mit berücksichtigt hat. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in ihrer Entscheidung vom 15. Juli 2008 erkannt, dass die Erhebung des Unterrichtsbedarfs ein Erkenntnisprozess mit prognostischen Elementen sei. Es gebe daher keine rechtlichen Regeln, die bei der Bedarfserhebung zu beachten seien, man könnte insoweit allenfalls den - an sich selbstverständlichen - Anspruch formulieren, die Erhebungen müssten sachgerecht und umfassend vorgenommen werden (Rz. 108). Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

Die Datenerhebung des Schulamtes im April 2007 genügt diesen Anforderungen nicht. Denn im Rahmen der notwendig vorzunehmenden Prognose musste das Schulamt schon im April 2007 davon ausgehen, dass im folgenden Schuljahr weder Herr P noch Frau T für den Unterricht im Fach Spanisch zur Verfügung stehen würden. Der Unterricht im Fach Spanisch hätte daher auf 15 statt auf 17 Lehrer verteilt werden müssen.

Herr P ist an das Bildungsministerium abgeordnet. Der Kläger hat vorgetragen - und dies entspricht auch dem Erkenntnisstand des Gerichts -, dass solche Abordnungen üblicherweise über zwei Jahre durchgeführt werden. Dem hat das beklagte Land nicht widersprochen. Bei normalem Verlauf der Dinge stand daher fest, dass Herr P auch für das Schuljahr 2007/2008 dem Schulamt nicht für die Erteilung von Unterricht zur Verfügung stehen würde. Dass die Abordnung üblicherweise zunächst nur für ein Jahr angeordnet wird, hängt damit zusammen, dass man auf diese Weise für eine Tätigkeit im Bildungsministerium nicht umfassend geeignete Lehrkräfte nach einem überschaubaren Zeitpunkt wieder abgeben kann. Wenn die Planer im Schulamt also einen Zweifel daran gehabt haben sollten, ob sie mit oder ohne Herrn P planen sollten, hätten die Zweifel durch einen Anruf beim Bildungsministerium beseitigt werden können. Wegen der weitreichenden Folgen der Bedarfsplanung ist es nicht zuviel verlangt, einen solchen Anruf zur Absicherung der Prognose vorzunehmen.

Ähnlich verhält es sich mit Frau T. Im Schulamt war bekannt, dass Frau T im Ausland tätig ist und eigentlich nicht wieder zurückkehren will. Ihrem Mann, der sie begleitet, hat man bereits die Beurlaubung bis in das Jahr 2009 hinein bewilligt. Es musste sich daher im Rahmen der notwendig anzustellenden Prognose geradezu aufdrängen, dass auch Frau T im streitigen Schuljahr 2007/2008 nicht für die Unterrichtserteilung zur Verfügung stehen wird.

Ob diese Überlegungen auch für Frau G zutreffen, lässt das Gericht ausdrücklich offen. Denn soweit ersichtlich, war Frau G allein aus privaten Gründen beurlaubt und man hätte sie im April 2007 bei einer Rückfrage wohl nicht zwingen können, sich verbindlich dazu zu äußern, ob sie ihre Beurlaubung über den Januar 2008 hinaus fortsetzen werde. Die Frage kann aber auch offen bleiben, da allein die Reduzierung der für den Spanischunterricht zur Verfügung stehenden Lehrer von 17 auf 15 notwendig dazu geführt hätte, dass man dem Kläger mehr als 18 Unterrichtsstunden angeboten hätte. Die streitgegenständliche Änderungskündigung greift daher tiefer in das Vertragsverhältnis ein als erforderlich.

Dem Standpunkt des beklagten Landes, insoweit käme es auf die Rechtslage und nicht auf die wahrscheinliche Entwicklung an, kann nicht gefolgt werden. Wenn es richtig ist, dass der Ableitung des Unterrichtsbedarfs aus den Meldungen der Schulen und der Zuteilung der Teilzeitquoten anhand der zur Unterrichtserteilung zur Verfügung stehenden Lehrkräfte ein prognostisches Element innewohnt, kann es nicht auf die statische Lage zum Zeitpunkt im April des Jahres ankommen. Vielmehr müssen Entwicklungen, die als sicher gelten können, mit berücksichtigt werden. Verbleiben Prognoseunsicherheiten, muss geprüft werden, ob es weitere Erkenntnisquellen gibt, um mit vertretbarem Aufwand die Prognoseunsicherheit zu beheben. Werden diese Anforderungen missachtet, kann von einer seriösen Prognose nicht gesprochen werden.

Im Übrigen sieht sich das Gericht in seinem Standpunkt indirekt durch die Neueinstellung der Lehrerin Frau G bestätigt. Denn eine Neueinstellung im Fach Spanisch kann man angesichts der beiden Neueinstellungen in diesem Fach in den beiden vorangegangen Schuljahren allenfalls damit rechtfertigen, dass andere unter Vertrag stehende Lehrkräfte für die Unterrichtserteilung nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht war nicht verpflichtet, dem beklagten Land wie beantragt zu dieser Frage eine Schriftsatznachlassfrist zu gewähren. Denn die obigen Erwägungen hat bereits der Kläger in seiner Berufungserwiderung (ab S. 3 unten bis S. 4 unten) vorgetragen und das beklagte Land hat sich mit ihnen in dem weiteren Schriftsatz vom 16. Februar 2009 ausführlich auseinandergesetzt (S. 2 und 3). Da das beklagte Land nicht mitgeteilt hat, welche bisher nicht vorgetragenen Aspekte es zu dieser Frage noch vortragen möchte, bestand kein Anlass über die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Erörterung in der mündlichen Verhandlung hinaus noch zusätzlich eine Schriftsatznachlassfrist zu gewähren.

II.

Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Das Gericht hat die Revision nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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