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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 268/08
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 154
KSchG § 6
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 17
1. Tritt der befristet eingestellte Arbeitnehmer die Arbeit an, und liegt ihm zu diesem Zeitpunkt bereits der einseitig vom Arbeitgeber unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag vor, kommt durch den bloßen Arbeitsantritt nicht stillschweigend ein vom Vertragstext abweichendes unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande. Denn der Arbeitgeber macht durch die Übergabe der Vertragsurkunde deutlich, dass er auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag besteht. Darauf lässt sich der Arbeitnehmer durch den Antritt der Arbeit ein. Nach § 154 Absatz 2 BGB kommt daher vor Abschluss der Beurkundung kein Vertrag zu Stande (wie BAG 16. Mai 2008 - 7 AZR 1048/06 - NJW 2008, 3453).

2. Das Arbeitsgericht ist nach § 17 TzBfG in Verbindung mit § 6 KSchG zumindest dann verpflichtet, den klagenden Arbeitnehmer auf die Gefahr des Verlusts des Rügerechts nach § 6 KSchG hinzuweisen, wenn dazu ein konkreter Anlass besteht (hier wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot aus § 14 Absatz 2 TzBfG gegeben). Stützt der Arbeitnehmer seine Entfristungsklage nur auf die Verfehlung der Schriftform (§ 14 Absatz 4 TzBfG), wird der Arbeitgeber im Anschluss an die Güteverhandlung aber gleichwohl beauflagt, auch zum Sachgrund der Befristung vorzutragen (§ 14 Absatz 1 TzBfG) und kommt er dieser Auflage durch den Hinweis auf § 14 Absatz 2 TzBfG nach, bedarf es zum Verlust des Rügerechts des fehlenden Sachgrundes nach § 6 KSchG keines gesonderten Hinweises mehr, da diese Rüge vom Gericht durch die Auflage bereits in den Rechtsstreit eingeführt wurde.


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und in diesem Rahmen auch um einen Beschäftigungsanspruch des Klägers. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Schriftform für die Befristungsabrede nach § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gewahrt ist.

Der Kläger, ein Bäckermeister, der zeitweilig als selbständiger Bäcker berufstätig war, ist vom beklagten Land als Lehrer für die Berufsschule in Ludwigslust befristet eingestellt worden. In dem von ihm abgeforderten tabellarischen Lebenslauf hat der Kläger unter anderem angegeben, "10/99 - 07/00 Berufsschule Wismar Teilzeitlehrer Aufhebungsvertrag" (vgl. Blatt 23 ff d. A.). Als Beginn der Zusammenarbeit war der 17. Oktober 2005 vorgesehen, der Montag nach dem Ende der Herbstferien. Aufgrund der Unterrichtseinteilung war der erste Arbeitstag des Klägers jedoch erst Dienstag, der 18. Oktober 2005.

Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien, der auch die Befristungsabrede enthält, ist auf Seiten des beklagten Landes im Auftrag durch Frau J unterzeichnet unter dem Datum des 13. Oktober 2005 (Donnerstag) sowie von dem Kläger unterzeichnet unter dem Datum des 17. Oktober 2005 (Montag). Nach diesem Vertrag wird der Kläger ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes längstens bis zum 13. Juli 2007 als vollbeschäftigte Lehrkraft in der Vergütungsgruppe Vb des BAT-O beschäftigt. Auf die überreichte Kopie des Vertrages (Blatt 11 f d. A.) wird Bezug genommen.

Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der durch das beklagte Land bereits unterzeichnete schriftliche Vertrag an den Kläger durch Dritte übermittelt wurde. Unstreitig ist auch, dass dem Schreiben, mit dem der schriftliche Arbeitsvertrag übermittelt wurde, weitere Unterlagen beilagen, die der Kläger auszufüllen und zurückzusenden hatte. - Streitig ist zwischen den Parteien, zu welchem Zeitpunkt und auf welchem Weg dieses Schreiben dem Kläger zugegangen ist.

Das beklagte Land behauptet, der einseitig unterzeichnete Vertrag sei dem Kläger per Post an die Wohnadresse zugestellt worden und habe ihn noch vor dem ersten Schultag nach den Ferien (17. Oktober 2005) erreicht. Der gegengezeichnete Vertrag sei noch im Oktober 2005 beim Schulamt eingegangen. - Der Kläger behauptet dagegen, der vom beklagten Land unterzeichnete Arbeitsvertrag sei ihm erst am 10. November 2005 zugegangen und zwar habe er ihn zu diesem Zeitpunkt im Lehrerzimmer an seinem Platz vorgefunden. Er habe ihn erst an diesem Tage unterzeichnet und dann an das Schulamt zurückgesandt.

In der Personalakte des Klägers im Schulamt befindet sich eine Verfügung mit Anschreiben an den Kläger vom 13. Oktober 2005 mit einem "Ab-Vermerk" mit Datum 13.10.2005 der Mitarbeiterin des Schulamtes Frau S (Kopie Blatt 22 d. A., es wird Bezug genommen). Das verfügte Anschreiben lautet:

"Beiliegend erhalten Sie ihren befristeten Arbeitsvertrag und entsprechende Anlagen. Außerdem erhalten Sie die Einstellungsunterlagen wie den Personalbogen, Belehrung, Erklärung zum Ortszuschlag, Erklärung zur Versicherung.

Ich bitte Sie mir die Kopien unterschrieben für Ihre Personalakte zurückzusenden.

Die Einstellungsunterlagen schicken Sie bitte ausgefüllt bis spätestens 28.10.2005 wieder an mich zurück damit ich Sie auch vergütungstechnisch beim Landesbesoldungsamt anmelden kann."

Das beklagte Land hat Unterlagen des Landesbesoldungsamtes in Kopie vorgelegt, die Bearbeitungsvermerke eines Mitarbeiters des Landesbesoldungsamtes vom 24. Oktober 2005 tragen. Unter anderem handelt es sich um das Formular "Auszug Personalnachweis" (Kopie Blatt 63 der Gerichtsakte), das im Hauptteil handschriftliche Eintragungen des Klägers zu seinen persönlichen Daten (Geburtsdatum, Familienstand, Kinder, Wohnort) enthält, im Kopfteil Ergänzungen, die Frau S im Schulamt vorgenommen hat (dort auch die Datumsangabe "19. Oktober 2005") und im Fußteil einen Bearbeitungsvermerk eines Mitarbeiters des Landesbesoldungsamtes mit der Datumsangabe "24/10/05". Das Dokument weist die Blattzahl "45" aus und trägt einen Eingangsstempel des Landesbesoldungsamtes vom 21. Oktober 2005. Unter der Blattzahl "49" ist - ebenfalls mit Eingangsstempel vom 21. Oktober 2005 - eine "Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht" abgelegt (Kopie Blatt 65 der Gerichtsakte), die im Kopf des Formulars handschriftlich vom Kläger ausgefüllt wurde. Er hat dort Angaben zu seiner Person und zu seiner zukünftigen Arbeitsstelle gemacht. Auf der 2. Seite dieses Formulars hat der Kläger Angaben zu seiner Krankenkasse gemacht. Das Formular ist vom Kläger unterzeichnet, wobei er der Unterschrift die Datumsangabe "17.10.05" beigefügt hat. Im obersten Teil des Formulars auf Seite 1 befinden sich ergänzende Angaben in der Handschrift der Frau S aus dem Schulamt und unten auf Seite 2 des Formulars gibt es eine handschriftliche Paraphe eines Mitarbeiters des Landesbesoldungsamtes mit der Datumsangabe "24/10/05".

Das Arbeitsgericht hat die am 2. August 2007 dort eingegangene Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen zum Ablauf und Zeitpunkt des Zugangs der Vertragsunterlagen beim Kläger und damit im Zusammenhang stehenden Hilfstatsachen mit Urteil vom 11. Juli 2008 zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Der Kläger behauptet, er habe etwa am 12. Oktober den stellvertretenden Schulleiter seiner Einsatzschule über seine persönlichen Daten anlässlich eines Besuches der Schule mündlich informiert. Der stellvertretende Schulleiter habe die Daten in den PC aufgenommen. Der Kläger könne nicht genau sagen, ob er dabei auch seine Bankverbindung mitgeteilt habe. Jedenfalls habe er bei dieser Gelegenheit seine Lohnsteuerkarte abgegeben.

Er habe den vom beklagten Land bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag erst am 10. November 2005 erhalten. Er habe ihn an diesem Tag auf seinem Pausenplatz in der Schule vorgefunden, so wie er dienstliche Post, die über die Schule komme, immer vorgefunden habe. Der Umschlag habe einen Stempelaufdruck "vertraulich/persönlich" getragen. Der Umschlag habe den Arbeitsvertrag und all die weiteren Unterlagen, wie vom beklagten Land vorgetragen, enthalten. Dieser Briefumschlag sei bei der Schule eingegangen und sei ihm dann von der Schulleitung zum Zwecke der Kenntnisnahme an seinen Pausenplatz gelegt worden. Er - der Kläger - habe sodann nach Rücksprache mit anderen Lehrkräften den Arbeitsvertrag und die anderen Unterlagen in Gegenwart der Kollegin F unterzeichnet bzw. ausgefüllt und nach Rücksprache mit der Kollegin F die Datumsangabe "17.10.05" beigefügt. Der Kläger behauptet weiter, er habe nie Post des beklagten Landes bzw. des Schulamts oder der beruflichen Schule unter seiner Privatadresse erhalten. Das könne durch Vernehmung des Klägers sowie seines Lebensgefährten, der mit ihm die Wohnung bewohnt, bewiesen werden. Den von ihm unterzeichneten Vertrag und die weiteren ausgefüllten Unterlagen hätte er alle zusammen persönlich bei Frau S im Schulamt in Schwerin kurz nach dem 10. November 2005 abgegeben.

Das Arbeitsgericht hätte weitere Zeugen vernehmen müssen, vor allem die Zeugin F, die bezeugen könne, wann er den Umschlag mit dem Arbeitsvertrag erhalten habe und wie es zu der Datumsangabe bei seiner Unterschrift gekommen sei.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet wurde;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des 13. Juli 2007 weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land behauptet, der Kläger habe den einseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt erhalten, nämlich zusammen mit den anderen Unterlagen, die mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2005 am gleichen Tag versendet wurden und vom Kläger am 17. Oktober 2005 unterschrieben wurden. Auch wenn es dafür keinen Zustellnachweis gebe, erschließe sich diese Tatsache aus dem Umstand, dass der unterschriebene Arbeitsvertrag nebst den weiteren Erklärungen und Formularen vom Kläger ausgefüllt und unterzeichnet am 17. oder 18. Oktober 2005 beim Schulamt eingegangen seien. Auch dazu liege zwar kein direkter Beweis vor. Der Geschehensablauf ergebe sich jedoch indirekt aus dem Umstand, dass die Personalsachbearbeiterin Frau S im Schulamt den Vorgang am 19. Oktober 2005 bearbeitet habe und unter diesem Datum auch eine "Anordnung auf Eröffnung eines Personalkontos" ausgefüllt und an das Landesbesoldungsamt versendet habe. Die dabei mit übersandten Unterlagen, die beim Landesbesoldungsamt abgelegt seien (Kopien Blatt 63 ff d. A.) würden diesen Geschehensablauf ebenfalls bestätigen.

Dagegen könne sich der vom Kläger behauptete Geschehensablauf so nicht zugetragen haben. Denn wenn das Schreiben - immerhin ein DIN A4-Umschlag - dem Kläger über die Schule zugeleitet worden wäre, wäre es bei der beruflichen Schule in jedem Fall als offizielles Schreiben eingeordnet worden und daher im Posteingangsbuch eingetragen worden. Für den 10. November 2005 und für die Tage davor oder danach sei aber kein entsprechender Eintrag im Posteingangsbuch verzeichnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die dem Streitgegenstand nach ohne Weiteres statthafte Berufung, die vom Kläger rechtzeitig eingelegt und rechtzeitig begründet wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

I.

Zwischen den Parteien ist nicht wegen Verfehlung der Schriftform der Befristungsabrede nach §§ 14 Absatz 4, 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Die in der Drei-Wochen-Frist nach § 17 TzBfG angegriffene Befristungsabrede ist formwirksam; sie steht damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Befristungsdatums nicht entgegen.

1.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beschäftigung des Klägers aufgrund des vom beklagten Land bereits unterzeichneten Vertrages erfolgte, dem Kläger also der zumindest einseitig unterzeichnete Vertrag bereits vorlag, als er seine Arbeit angetreten hatte. Auf Basis dieser Feststellung ist dem Schriftformerfordernis aus § 14 Absatz 4 TzBfG Genüge getan. Davon ist das Arbeitsgericht mit Recht ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung des BAG sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Schließen die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag und erst später den dazugehörenden schriftlichen Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede, dann ist die mündlichen Befristungsabrede wegen Verstoß gegen § 14 Absatz 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig; zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Die nachträgliche schriftliche Befristungsvereinbarung führt nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend formwirksam wird, weil sie sich in einer (unwirksamen) Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts erschöpft (BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04; BAG vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04).

Anders ist es allerdings, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits vor Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Vertrag mit der schriftlichen Befristungsabrede mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückübersendung übermittelt. Denn dann müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschäftigung auf der Basis dieses zumindest auf Arbeitgeberseite bereits schriftlichen vorliegenden Vertrages erfolgen solle. Es werde daher durch den Arbeitsantritt kein von dieser schriftlichen Vertragsurkunde abweichender sonstiger Vertrag geschlossen. Daher sei es unschädlich, wenn in einem solchen Falle der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag tatsächlich erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichne (BAG 16. Mai 2008 - 7 AZR 1048/06).

Da nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts dem Kläger das vom beklagten Land unterzeichnete schriftliche Vertragsangebot mit der Befristungsabrede bei Arbeitsantritt bereits vorgelegen hat, ist zwischen den Parteien durch den Arbeitsantritt des Klägers und die Entgegennahme der Arbeit durch das beklagte Land kein vom Vertragstext abweichender Arbeitsvertrag durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommen. Der Kläger kannte durch die Kenntnis des Vertragtextes die vom beklagten Land gestellten Bedingungen und er hat sich auf sie durch die Aufnahme der Tätigkeit eingelassen. Der Kläger wusste aufgrund des Vertragstextes auch, dass das beklagte Land auf eine schriftliche Fixierung des Vertrages Wert legt. Durch seinen Arbeitsantritt hat er Einverständnis mit diesem Beurkundungserfordernis erklärt. Nach § 154 Absatz 2 BGB konnte daher vor Abschluss der Beurkundung durch den schriftlichen Arbeitsvertrag keine gültige Vertragsbeziehung der Parteien entstehen. Die einzige rechtsgeschäftliche Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien bildet daher der schriftliche Arbeitsvertrag, der eine formwirksame Befristungsabrede enthält. Ein Verstoß gegen § 14 Absatz 4 TzBfG ist daher nicht gegeben.

2.

Die Berufungsangriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts greifen nicht durch.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger seinen vom beklagten Land bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsantritt auf dem normalen Postweg unter der Adresse seiner Wohnanschrift erhalten hat. Diese Feststellung hat das Arbeitsgericht nach Vernehmung mehrerer Zeugen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) auf Basis der gegebenen Darlegungs- und Beweislast getroffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Die Beweislast für den Zugang des vom beklagten Land bereits unterzeichneten Vertragstextes noch vor Aufnahme der Tätigkeit des Klägers liegt beim beklagten Land, denn das beklagte Land muss den Beweis führen, dass die Befristungsabrede den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Das beklagte Land hat zunächst versucht, den Beweis allein dadurch zu führen, dass es einen Lebenssachverhalt geschildert hat, der üblicherweise den rechtzeitigen Zugang des Vertragstextes vermittelt, indem es mitgeteilt hat, dass der am 13. Oktober 2005 in die Post gegebene Brief beim Kläger unter Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten noch vor dem 17. Oktober 2005 angekommen sein müsse. Der Kläger hat den Zugang auf dem Postweg und in diesem Zeitraum bestritten. Daher reicht die Argumentation zur Beweisführung allein nicht aus.

Das beklagte Land hat sodann jedoch eine Reihe von Hilfstatsachen mitgeteilt, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass der vom beklagten Land bereits unterzeichnete Vertragstext den Kläger bereits vor dem Arbeitsantritt am zweiten Schultag nach den Herbstferien erreicht haben muss.

Die mitgeteilten Hilfstatsachen tragen den vom beklagten Land gezogenen Schluss. Die indirekte Beweisführung des beklagten Landes geht über zwei Argumentationsschritte. Zum einen belegt das beklagte Land durch die Akten des Landesbesoldungsamtes, dass der Kläger den Vertrag schon im Oktober 2005 unterzeichnet haben muss. Zur näheren Bestimmung des Datums im Oktober widerlegt das beklagte Land den Vortrag des Klägers zum Zugang im November 2005 und folgert daraus, dass dann der Vortrag des Landes zum Zugang vor Arbeitsantritt im Oktober 2005 als der einzig schlüssige Vortrag bestehen bleibe. Diesen Indizienschluss hält das erkennende Gericht für tragfähig.

a)

Die Aktenstücke, die das beklagte Land aus der beim Landesbesoldungsamt geführten Akte des Klägers in den Rechtsstreit eingeführt hat, tragen die vom beklagten Land gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger seinen Arbeitsvertrag schon im Oktober 2005 unterzeichnet und an das Schulamt zurück übermittelt haben muss.

Sowohl das Formular "Auszug Personalnachweis" (Kopie Blatt 63 der Gerichtsakte) als auch das Formular "Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht" (Kopie Blatt 65 der Gerichtsakte) sind durch verschiedene Hände gegangen, was durch Bearbeitungen, Paraphen und Datumsangaben auf den Urkunden belegt ist. Beide Urkunden besitzen Bearbeitungsvermerke oder jedenfalls handschriftliche Bearbeitungen von Frau S im Schulamt Schwerin, einen Eingangsstempel der Poststelle des Landesbesoldungsamtes in Neustrelitz und einen Bearbeitervermerk des Sachbearbeiters im Landesbesoldungsamt. Alle drei handelnden Personen haben damit auf den Urkunden bescheinigt, dass die Bearbeitung im Oktober 2005 erfolgt ist. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass diese Formulare - was die notwendige Konsequenz des klägerischen Vortrages wäre - erst im November 2005 in den Besitz des Landesbesoldungsamtes gelangt sind. Denkbar wäre dies nur bei einem absichtlichen und rechtswidrigen Zusammenwirken aller drei handelnden Mitarbeiter zu Lasten des Klägers. Das kann ausgeschlossen werden. Denn zum einen sind die Mitarbeiter von zwei verschiedenen Behörden beteiligt (Schulamt und Landesbesoldungsamt), die zudem an verschiedene Ministerien angebunden sind. Zum anderen gehören die Mitarbeiter der Poststelle, die den Eingangsstempel setzen, und die sachbearbeitenden Mitarbeiter des Landesbesoldungsamtes verschiedenen Abteilungen an, so dass es ebenfalls ausgeschlossen erscheint, ohne große Schwierigkeiten einen Mitarbeiter der Poststelle dazu zu bewegen, einen falschen Datumsstempel auf eine Urkunde zu setzen.

Aus den beiden Urkunden kann daher geschlossen werden, dass sie wie bescheinigt im Oktober 2005 bearbeitet und abgelegt wurden. Da beide Urkunden auch durch den Kläger bearbeitet wurden, zwingt das zu dem weiteren Schluss, dass auch der Kläger diese Urkunden bereits im Oktober 2005 bearbeitet haben muss.

Aus diesem Umstand kann weiter geschlossen werden, dass der Kläger dann auch seinen vom Land bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag im Oktober 2005 erhalten haben muss. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nur einmal einen Briefumschlag erhalten hat in dem zum einen die Vertragsurkunde enthalten war und zum anderen weitere Formulare, unter anderem die beiden hier verwerteten Formulare. Wenn aber der Kläger die beiden hier verwerteten Formulare bereits im Oktober 2005 bearbeitet hat, muss man daraus folgern, dass er zu diesem Zeitpunkt auch bereits über den einseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag verfügt hat.

b)

Auf Basis der bisher verwerteten Indizien steht aber noch nicht fest, ob der Kläger die Vertragsurkunde und die weiteren Formulare vor oder nach seinem Arbeitsantritt an der Schule erhalten hat. Denn es wäre ohne weiteres denkbar, dass die Unterlagen sich am ersten Arbeitstag (18. Oktober 2005) im Briefkasten des Klägers befunden haben und er diesen üblicherweise erst nach seiner Rückkehr in die Wohnung gegen Feierabend öffnet und die Post entnimmt.

Unter Verwertung des eigenen Vortrags des Klägers zum Zugang des Briefumschlages hält das erkennende Gericht jedoch auch die Schlussfolgerungen des beklagten Landes zum Zeitpunkt des Zugangs im Oktober 2005 vor dem Arbeitsantritt des Klägers für tragfähig. Denn der Vortrag des Klägers zum Zugang der Vertragsurkunde und der anderen Papiere im November 2005 lässt sich nicht mit den objektiven Indizien in Übereinstimmung bringen. Der Vortrag muss daher jedenfalls als unzureichend und widersprüchlich eingestuft werden, so dass er nicht geeignet ist, die Behauptungen des beklagten Landes in Frage zu stellen.

Denn die Versuche des Klägers, den Zustand seiner Personalakte beim Landesbesoldungsamt mit seinem Parteivortrag in Übereinstimmung zu bringen, müssen als gescheitert angesehen werden. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er schon vor Dienstantritt am 12. Oktober 2005 seine zukünftige Schule besucht habe und dort die für die Auszahlung des Entgelts notwendigen Angaben gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter gemacht habe. Da der Kläger insoweit nur geltend macht, er habe einige notwendige Informationen zu seiner Person mündlich weiter gegeben, kann er damit nicht erklären, weshalb schriftliche Äußerungen von ihm noch im Oktober 2005 zum Landesbesoldungsamt gelangt sind.

Auch ein weiteres mögliches Gegenargument, das sich aus der Gerichtsakte ergibt, trägt im Ergebnis nicht. In der Gerichtsakte befindet sich als Anlage B9 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 7. Mai 2008 die Kopie eines Anschreibens des Schulamtes an den Kläger vom 30. September 2005 (Blatt 52 der Gerichtsakte). Dort teilt das beklagte Land dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum 17. Oktober 2005 einstellen zu wollen. Nach Benennung der noch verbleibenden Vorbehalte wird der Kläger aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die beiden oben ausgewerteten Formulare bereits in diesem Zusammenhang und unabhängig vom Arbeitsvertrag ausgefüllt dem beklagten Land zugekommen sind.

Zum einen sind in dem Anschreiben die noch einzureichenden Unterlagen namentlich benannt. Es geht hierbei um Zeugnisse, Lebenslauf, Führungszeugnis und Ähnliches; die oben ausgewerteten Formulare "Auszug Personalnachweis" (Kopie Blatt 63 der Gerichtsakte) und "Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungspflicht" (Kopie Blatt 65 der Gerichtsakte) sind dort nicht erwähnt. Allerdings heißt es dann abschließend ergänzend: "Die Unterlagen bitte ich mit dem als Anlage beigefügten Vordruck 'Erklärungen, Übersendungen von Einstellungsunterlagen' vorzulegen". Dieser als Anlage beigefügte Vordruck ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass dieser Vordruck die oben ausgewerteten beiden Formulare enthalten hat. Zum einen weisen schon die Bezeichnungen der Vordrucke keine Gemeinsamkeiten auf. Zum anderen ist zwischen beiden Parteien unstreitig, dass die beiden hier ausgewerteten Formulare dem Kläger erst im Zusammenhang mit der Vertragsurkunde zugegangen sind. Schließlich gibt es auch noch einen thematischen Unterschied zwischen den mit Anschreiben vom 30. September 2005 abgeforderten Unterlagen und den hier ausgewerteten Unterlagen. Denn mit Schreiben vom 30. September 2005 sind Unterlagen angefordert worden, die für die Entscheidung benötigt werden, ob der Kläger als Lehrer eingestellt werden kann. Die beiden hier ausgewerteten Formulare werden dagegen benötigt, um eine bereits eingestellte Person in der Vergütungsabrechnung dem Gesetz und den Tarifverträgen entsprechend abrechnen zu können. Es wäre ungewöhnlich, diese Daten abzufragen, bevor entschieden ist, ob es zur Einstellung kommt.

c)

Demnach hat sich der Kläger zu dem vom beklagten Land behaupteten Geschehensablauf nicht substantiiert eingelassen, so dass man diese Behauptungen als zugestanden ansehen kann. Ergänzend hat das Gericht für seine Überzeugungsbildung auf folgende Umstände abgestellt.

Die verbleibende Unschärfe hinsichtlich des tatsächlichen Tags des Zugangs der Unterlagen im Oktober 2005 zwingt nicht zu dem Schluss, dass dem beklagten Land der Nachweis des Zugangs vor Arbeitsantritt nicht gelungen ist. Denn nicht einmal der Kläger selbst hat behauptet, dass die Vertragsurkunde und die andern Unterlagen am 18. Oktober zugegangen und von ihm erst nach Rückkehr vom Unterricht zur Kenntnis genommen wurden. Vielmehr hat er einen ganz anderen Tag des Zugangs behauptet, gegen den jedoch objektive nicht widerlegte Umstände sprechen. Der Vortrag des beklagten Landes fügt sich dagegen in die objektiv feststehenden Gesichtspunkte nahtlos ein.

So hat der Kläger den Arbeitsvertrag unter dem Datum des 17. Oktober 2005 unterzeichnet. Da man im Rechtsverkehr damit üblicherweise das Datum der Ableistung der Unterschrift festhält, muss sich der Kläger auch an dem dadurch gesetzten Schein festhalten lassen. Da der Kläger auch alle weiteren Formulare, die dem Schreiben beigelegen haben, mit dem Datum des 17. Oktober 2005 unterzeichnet hat, und dies mit den weiteren Datumsangaben der weiteren Bearbeiter der Unterlagen harmoniert, sprechen auch die Umstände dafür, dass das Datum tatsächlich den Tag der Vornahme der Unterzeichnung wiedergibt. Denn wenn man vom 17. Oktober 2005 als dem Tag der Vertragsunterzeichnung ausgeht, liegt es auch nahe, dass Frau S im Schulamt am 19. Oktober 2005, wie in den Formularen ausgewiesen, den Vorgang weiter bearbeitet hat, und die Unterlagen dann am 21. Oktober 2005 beim Landesbesoldungsamt eingegangen sind.

Schließlich hat das Gericht ergänzend für seine Überzeugungsbildung darauf abgestellt, dass die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf nicht bestätigt haben. Insbesondere aus den Aussagen der vernommenen Schulsekretärin aus der Einsatzschule des Klägers ergibt sich, dass ein Brief in der Art des hier streitigen Briefes an der Schule in das Posteingangsbuch aufgenommen worden wäre. Das Posteingangsbuch enthält jedoch keine entsprechenden Eintragungen.

Die Einvernahme weiterer Zeugen kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist dem Beweisantritt des Klägers zur Einvernahme der Kollegin Frau F als Zeugin nicht nachzugehen. Denn wenn das Gericht bereits den Sachvortrag einer Partei für in sich widersprüchlich und als mit objektiven Umständen unvereinbar einschätzt, bedarf es einer Einvernehme von Zeugen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen der Behandlung der weiteren Beweisantritte des Klägers wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

II.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Befristungsabrede der Parteien mangels eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Absatz 1 TzBfG unwirksam ist.

1.

Aufgrund der Angabe des Klägers in seinem Lebenslauf zu einer Vorbeschäftigung an einer "Berufsschule Wismar" in den Jahren 1999 und 2000 (Blatt 25 der Gerichtsakte unten) drängt sich zwar die Frage auf, ob der Kläger wie tatsächlich gehandhabt überhaupt noch sachgrundlos befristet eingestellt werden konnte. Dieser Umstand war der Anlass für die an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, ob das Gericht den Berufungsvortrag richtig deute, wenn es annimmt, die Rüge des fehlenden Sachgrundes werde mit der Berufung nicht erhoben. Dies hat der Klägeranwalt bestätigt (vgl. Protokoll Blatt 177 der Gerichtsakte). Damit ist es dem Gericht verwehrt, der Frage des sachlichen Grundes und der Vorfrage der Notwendigkeit des Vorliegens eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Absatz 1 TzBfG weiter nachzugehen. Daher bestand auch kein Anlass den Parteien aufzugeben dazu vorzutragen, ob es sich bei der "Berufsschule Wismar" um eine staatliche Schule gehandelt hat und ob demnach zwischen Parteien bereits zu jener Zeit ein erstes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.

2.

Das Berufungsgericht musste auch nicht das arbeitsgerichtliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht zurückverweisen. Zwar hat das Arbeitsgericht den Kläger offensichtlich nicht nach § 17 TzBfG in Verbindung mit § 6 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darüber belehrt, dass er mit weiteren Rügen gegen die Befristungsabrede ausgeschlossen ist, wenn er sie nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorbringt. Zu einem solchen Hinweis hätte angesichts des Verdachts des Verstoßes gegen das Vorbeschäftigungsverbot ein Anlass bestanden, so dass man von einer gerichtlichen Pflicht zur Hinweiserteilung ausgehen kann.

Der bisherige Verlauf des Rechtsstreits weist allerdings eine Besonderheit auf, die im Ergebnis dazu führt, dass vorliegend eine Hinweispflicht des Gerichts verneint werden muss. Denn bereits vor dem Arbeitsgericht hat der Kammervorsitzende durch eine sehr weitgehende Beauflagung in Anschluss an die Güteverhandlung dafür gesorgt, dass die - vom Kläger nicht erhobene - Rüge des fehlenden Sachgrundes nach § 14 Absatz 1 TzBfG zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden war. Denn der Kammervorsitzende hat dem beklagten Land aufgegeben, auf die Klage zu erwidern "und zum Befristungsgrund näher vorzutragen" (Blatt 18 der Gerichtsakte). Darauf Bezug nehmend hat das beklagte Land in der Klageerwiderung vom 24. Oktober 2007 vorgetragen, die Befristung erfolge sachgrundlos. Da die Beschäftigung für weniger als 2 Jahre vorgesehen sei, bedürfe es keines Sachgrundes. Diese Passage der Klageerwiderung schließt mit dem Satz: "Im Übrigen hat der Kläger nur einen Verstoß gegen das Schriftformgebot gem. § 14 Absatz 4 geltend gemacht." Mit der gerichtlichen Auflage und der Erwiderung des beklagten Landes war die Rüge des fehlenden Sachgrundes der Befristung Teil des Rechtsstreits geworden, so dass das Arbeitsgericht im Ergebnis keinen Anlass hatte, den Kläger noch zusätzlich nach §§ 17 TzBfG, 6 KSchG zu belehren. Dementsprechend setzt sich auch das arbeitsgerichtliche Urteil unter Punkt 1.1 der Entscheidungsgründe mit der Frage auseinander, ob für die streitige Befristungsabrede ein Sachgrund besteht. Das Urteil unterliegt daher nicht wegen eines Verfahrensfehlers der Aufhebung.

III.

Da nicht festgestellt werden kann, dass die Befristungsabrede im Arbeitsverhältnis der Parteien unwirksam ist, hat das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede mit Ablauf des 13. Juli 2007 geendet. Damit ist der vom Kläger geltend gemachte Beschäftigungsanspruch nicht begründet.

IV.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die dafür gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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