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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 321/07
Rechtsgebiete: BGB, SGB IV, ZPO


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 812
SGB IV § 28g
ZPO § 767 Abs. 2
1. Zahlt der Arbeitgeber auf einen gerichtlichen Titel, der auf eine Bruttoforderung lautet, den gesamten Bruttobetrag an den Arbeitnehmer aus, so ist dieser nunmehr verpflichtet, die Lohnsteuer und den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu entrichten (wie LAG Berlin Urteil vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90 - LAGE § 28g SGB IV Nr. 1). Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und zahlt der Arbeitgeber zur Abwendung einer Inanspruchnahme durch die Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nochmals, so hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der nicht den Beschränkungen des § 28g SGB IV unterliegt (LAG Berlin a.a.O.). Ob der Anspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist, oder auf § 670 BGB zurückzuführen ist (so wohl LAG Düsseldorf Urteil vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 - Insolvenz und Vollstreckung 2006, Seite 486) kann hier dahinstehen.

2. Der Erstattungsanspruch ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bereits vor Erlass des Versäumnisurteils, aus dem der Arbeitnehmer vollstreckt hat, entrichtet hat, denn dann hätte er in dem Rechtsstreit, der durch das Versäumnisurteil endete, die Einrede der teilweisen Erfüllung der Forderung erheben können. Macht er das nicht, ist er nach § 767 Absatz 2 ZPO mit dieser Einrede nunmehr ausgeschlossen. Der Einredeausschluss ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber keine Vollstreckungsgegenklage erhebt, sondern erst hinterher gegen die Wirkungen der Vollstreckung klagt, soweit sie - seiner Ansicht nach - zu weit gegangen ist. Eine solche nachgelagerte Vollstreckungs-Gegenklage ist zulässig. Zur Sicherstellung der Rechtskraftwirkungen des vollstreckten gerichtlichen Titels muss aber auch in diesem nachgelagerten Rechtsstreit der Einwendungsausschluss aus § 767 Abs. 2 ZPO beachtet werden.


Tenor:

1. Die Klage wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 01.11.2007 (2 Ca 810/07) insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand bis zum 30.04.2006 ein Arbeitsverhältnis.

Im vorliegenden Rechtsstreit klagt der ehemalige Arbeitgeber gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer auf Zahlung, da es im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus zwei Versäumnis-Urteilen, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstritten hatte, zu Überzahlungen gekommen sein soll.

Die Parteien haben ihre Rechtsbeziehungen zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 31.03.2006 schriftlich zusammengefasst; auf die überreichte Kopie des Textes (Blatt 29 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Nach diesem Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2006 auf Grund Befristung enden. Die Parteien haben auch tatsächlich nur bis Ende April 2006 zusammen gearbeitet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen ihnen auch vor Abfassung des Arbeitsvertrages am 31.03.2006 mindestens seit dem 01.01.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Es ist allerdings nicht mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt die Zusammenarbeit begonnen hatte.

Da der hier klagende Arbeitgeber mit dem Lohn ab Januar 2006 in Rückstand geraten war, hatte der hier beklagte ehemalige Arbeitnehmer zweimal Lohnzahlungsklage beim Arbeitsgericht erhoben. Beide Verfahren endeten durch Versäumnis-Urteil. Im Versäumnis-Urteil vom 22. Mai 2006 (4 Ca 835/06) wurde der hier klagende Arbeitgeber zur Zahlung von 6.300,00 brutto abzüglich bereits gezahlter 1.124,49 netto als Entgelt für die Monate Januar bis März 2006 nebst Zinsen verurteilt. In dem Versäumnis-Urteil vom 03.07.2006 (4 Ca 1017/06) wurde der hier klagende Arbeitgeber sodann noch zur Zahlung von 1.500,00 brutto nebst Zinsen als Entgelt für April 2006 verurteilt.

Das erster Versäumnis-Urteil ist dem Kläger am 15.06.2006 zugestellt worden. Das weitere Versäumnis-Urteil ist dem Kläger am 13.07.2006 zugestellt worden. Einspruch wurde nicht eingelegt. Die Urteile sind rechtskräftig.

Der hiesige Beklagte hat aus den Urteilen bis zur vollständigen Befriedigung die Zwangsvollstreckung betrieben. Der hiesige Beklagte hat den in der vollstreckten Bruttoforderung enthaltenen Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2006 nicht an die Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt.

Der Kläger behauptet, er habe für den streitigen Entgeltzeitraum ebenfalls die Beiträge an die Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt und hat dies durch formlose Schreiben der Krankenkasse, nach denen aus dem Lohnkonto des Beklagten kein Beitrag mehr offen sei, untermauert. Die erstinstanzlich abgereichten Schreiben der Krankenkasse geben keinen Hinweis darauf, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Erstattung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2006 in der unstreitigen Höhe von 1.558,80 verurteilt. Wegen des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht und der Einzelheiten der Antragstellung wird auf dieses Urteil vom 01.11.2007 Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat der Beklagte - anwaltlich vertreten - rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.

Der Beklagte begehrt im Berufungsrechtszug nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.

Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben habe, beruft sich der Kläger insbesondere auf die vertraglich vereinbarte Verfallfrist von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Außerdem hat er bestritten, dass der Kläger tatsächlich seinerseits den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag tatsächlich entrichtet habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat im Berufungsrechtszug zwei weitere Bescheinigungen der Krankenkasse als Einzugsstelle vorgelegt vom 19.05.2008 und vom 30.05.2008; hierauf wird Bezug genommen (Blatt 142 und 145 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat Erfolg.

I.

Die Klage ist auch in dem Teil abzuweisen, in dem das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat. Denn für die geforderte Zahlung ist keine Anspruchsgrundlage gegeben.

1.

Es ist richtig, dass es den vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegten Erstattungsanspruch gibt.

Zahlt der Arbeitgeber auf einen gerichtlichen Titel, der - wie hier - auf eine Bruttoforderung lautet, den gesamten Bruttobetrag an den Arbeitnehmer aus, so ist dieser nunmehr verpflichtet, die darauf zu entrichtende Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu entrichten (LAG Berlin Urteil vom 16.05.1990 - 13 Sa 23/90 - LAGE § 28 g SGB IV Nr. 1).

Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach und zahlt der Arbeitgeber zur Abwendung einer Inanspruchnahme durch die Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nochmals, so hat er einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, der nicht den Beschränkungen des § 28 g SGB IV unterliegt (LAG Berlin a. a. O.). Ob der Anspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist, oder auf § 670 BGB zurückzuführen ist (so wohl LAG Düsseldorf Urteil vom 26.07.2006 - 12 Sa 357/06 - Insolvenz und Vollstreckung 2006, Seite 486) kann hier dahinstehen.

2.

Der vorliegende Fall liegt jedoch im Detail anders, so dass auf die zitierte Rechtsprechung nicht zurückgegriffen werden kann. Denn aus dem klägerischen Vortrag und aus den abgereichten Bescheinigungen der Krankenkasse ist zu schließen, dass der Kläger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne Verzug laufend während des Arbeitsverhältnisses entrichtet hatte.

Dies schließt das Gericht aus der Bescheinigung der DAK vom 19.05.2008 (Blatt 142 d. A.), wo nunmehr erstmals bescheinigt wird, dass alle Beiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden, was darauf hindeutet, dass sie nicht nur überhaupt, sondern auch pünktlich abgeführt wurden. Ergänzend hat das Gericht für diese Auslegung die DAK-Bescheinigung vom 30.05.2008 (Blatt 145 d. A.) herangezogen, wo nunmehr erstmals die Krankenkasse verschiedene Zeitpunkte genauer bezeichnet, zu denen einzelne Beitragsanteile eingegangen sind. Dies bezieht sich allerdings auf einen anderen Arbeitnehmer und nicht auf den hiesigen Beklagten. Da auch der Kläger immer wieder betont, dass er ordnungsgemäß seine Pflichten erfüllt hat, versteht das Gericht den Kläger so, dass er tatsächlich die Beiträge laufend und pünktlich entrichtet hat.

Diesen Vortrag hat sich der Beklagte inzwischen zu eigen gemacht (Schriftsatz vom 20.06.2008, Seite 1).

Damit hatte der Kläger den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für die streitigen Monate Januar bis April 2006 bereits vor Erlass der beiden Versäumnis-Urteile aus den Vorprozessen (22.05.2006 und 03.07.2006) entrichtet. Er hätte daher in diesen Vorprozessen insoweit den Erfüllungseinwand erheben können. Da die Urteile am 22.06.2006 (Lohn Januar bis März 2006) und am 20.07.2006 (Lohn April 2006) nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden waren, hätte der Kläger die Einwendung der Erfüllung sogar noch bis zum Ablauf des Vortages dieser beiden Daten erheben können.

Nunmehr ist der Kläger mit dieser Einwendung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können in der Vollstreckung-Gegenklage keine Einwendungen mehr vorgebracht werden, die man bereits im Vorprozess hätte vorbringen können. Dies gilt auch für Versäumnis-Urteile (vgl. nur BAG 29.01.1986 - 4 AZR 529/85 - außer auf juris.de nicht veröffentlicht).

Vorliegend hat der Kläger zwar keine Zwangsvollstreckungs-Gegenklage erhoben, sondern hat die Vollstreckung geduldet und hat erst hinterher gegen die Wirkungen der Vollstreckung geklagt, soweit sie - seiner Ansicht nach - zu weit gegangen ist. Eine solche nachgelagerte Vollstreckungs-Gegenklage ist zulässig. Zur Sicherstellung der Rechtskraftwirkungen des vollstreckten gerichtlichen Titels muss aber auch in diesem nachgelagerten Rechtsstreit der Einwendungsausschluss aus § 767 Abs. 2 ZPO beachtet werden.

3.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte den Erstattungsanspruch außergerichtlich bereits anerkannt habe. In dem betreffenden Schriftsatz vom 08.11.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten lediglich angekündigt, im Falle eines ausreichenden Nachweises der Entrichtung der Beiträge, die vollstreckten Beitragsanteile zu erstatten. Darin kann keine rechtsgeschäftliche Zusage gesehen werden. Vielmehr hat der Beklagte lediglich ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen ein zukünftiges Handeln in Aussicht gestellt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die Klage ohne Erfolg geblieben ist (§ 91 ZPO).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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