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Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 335/07
Rechtsgebiete: 2. BesÜV, SGB VII
Vorschriften:
2. BesÜV § 4 | |
SGB VII § 18 |
2. Wenn eine Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei der gewerblichen Berufsgenossenschaft für das Amt des "Technischen Aufsichtsbeamten" (heute: Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII) neben dem Vorbereitungsdienst und dem Bestehen der Prüfung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung" voraussetzt, die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule nachzuweisen" ist, gehört auch die Zeit dieses Hochschulstudiums zu den Zeiten, in denen die spezifisch fachbezogene Vorbildung zur Wahrnehmung der Amtsaufgabe erworben wurde. Diese Studienzeit ist daher bei der Beantwortung der Frage mitzurechnen, ob die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitrittsgebiet erworben wurden.
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 05.11.2007 abgeändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss zur Vergütung nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung vom 21.06.1991 - 2. BesÜV).
Die Klägerin hat von 1978 bis 1981 an der Ingenieurschule für Bauwesen in xxxxxxxxxxx studiert und das Studium als Ingenieur für Tiefbau erfolgreich abgeschlossen. Sie ist heute berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieurin (FH) zu führen.
Von 1981 bis 1989 war die Klägerin als Betriebsingenieurin auf der xxxxx-xxxxx in xxxxxxx tätig.
1989 war sie für einige Monate Arbeitsschutzinspektorin bei der xxxxxx-xxxxx GmbH auf xxxxxx. Im Anschluss dazu war sie dort Personalleiterin. Von September 1991 bis Dezember 1991 war die Klägerin dann als technische Angestellte bei der Gemeindeverwaltung xxxxxxxx-xxxxxxx in der Vergütungsgruppe VI b BAT beschäftigt.
Seit dem 1. Januar 1992 ist die Klägerin als Angestellte bei der Bauberufsgenossenschaft xxxxxxx tätig als "Anwärterin für den technischen Aufsichtsdienst". In dieser Position hat die Klägerin ab dem 01.01.1992 den Vorbereitungsdienst für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Bauberufsgenossenschaften nach der Prüfungsordnung Teil I für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Bauberufsgenossenschaften (Kopie Blatt 134 ff, es wird Bezug genommen) absolviert.
Der Text der seinerzeit maßgeblichen Prüfungsordnung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
a) eine bestimmte Vorbildung hat (§§ 2, 3),
b) die Vorbereitungszeit abgeleistet hat (§ 4),
c) von der Bauberufsgenossenschaften zur Prüfung gemeldet wird.
§ 2 Nachweis der Vorbildung
Die im § 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung besitzt; diese ist durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen.
...
§ 4 Vorbereitungszeit
Die Vorbereitungszeit (§ 1 Buchstabe b) dauert zwei Jahre. Sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Technische Aufsichtsbeamte im Vorbereitungsdienst auf Grund seiner Berufserfahrung mit den besonderen Aufgaben der Unfallverhütung hinreichend vertraut ist."
Nach erfolgreicher Abschlussprüfung (11.03.2004) hat die Klägerin einen Anstellungsvertrag als Dienstordnungsangestellte mit Wirkung ab dem 01.06.1994 als "Technische Aufsichtsbeamtin" erhalten (Kopie Blatt 16, es wird Bezug genommen).
Seit diesem Zeitpunkt ist die Klägerin in dieser Stellung als Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII tätig. Die ursprüngliche Anstellungskörperschaft der Klägerin, die Berufsgenossenschaft xxxxxxx, ist inzwischen allerdings in der Beklagten aufgegangen.
Die Einstellung der Klägerin 1992 erfolgte mit der Zielstellung, sie nach erfolgreicher Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern einzusetzen. Den Vorbereitungsdienst hat die Klägerin teilweise hier im Lande und teilweise an Orten auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik genossen; Einzelheiten dazu sind streitig geblieben.
Seit der Anstellung als Dienstordnungsangestellte ist die Klägerin auf xxxxxx tätig; ihr dienstlicher Wohnsitz ist seit November 1994 xxxxxxxxx.
Die Beklagte vergütet die Klägerin inzwischen nach der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 10. Die sich daraus ergebende Vergütung wird nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV abgesenkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe neben der Besoldung (Ost) noch der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Angleichung an die Besoldung (West) zu, da sie auf Grund der durch Vorbereitungsdienst erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sei, und der Vorbereitungsdienst sowie die Abschlussprüfung zu weit überwiegenden Anteilen auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik absolviert worden seien.
Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit Eingang beim Arbeitsgericht am 30.07.2007 Klage erhoben. Sie begehrt die Zahlung der Differenz in Höhe von 7.029,00 brutto für acht Monate im Jahr 2005, die Differenz für das ganze Jahr 2006 sowie die Differenz für die Monate Januar bis einschließlich August aus dem Jahre 2007.
Außerdem begehrt die Klägerin für den oben genannten Abrechnungszeitraum die Zahlung weiterer 221,00 brutto Differenz beim Familienzuschlag.
Letztlich begehrt die Klägerin noch die gerichtliche Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der streitigen Zulage.
Das Arbeitsgericht Stralsund (2 Ca 233/07) hat mit Urteil vom 05.11.2007 der Klage stattgegeben und wie folgt tenoriert:
"1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.029,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit dem 07.08.2007 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,00 brutto Familienzuschläge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit dem 07.08.2007 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhält.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5.
Der Streitwert beträgt 16.571,84 ."
Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Das Urteil ist der Beklagten am 29.11.2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten vom 28.12.2007 hat das Gericht per Fax noch am selben Tag erreicht. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 29.01.2008, Gerichtseingang per Fax am selben Tag, begründet worden.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass zu den in § 4 2. BesÜV erwähnten Befähigungsvoraussetzungen auch die Studienzeit der Klägerin und die nach der Prüfungsordnung weiter vorausgesetzte praktische Berufstätigkeit zu verstehen sei. Das Studium sei nicht nur nach § 1 der Prüfungsordnung eine formale Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung. Zusätzlich würden auch die im Studium erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Aufsichtsbeamten benötigt.
Die Berücksichtigung des Studiums im Rahmen der Befähigungsvoraussetzungen sei auch nicht gleichheitswidrig. Das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht hätten lediglich anerkannt, dass die Schulzeit und das Abitur nicht zu den Befähigungsvoraussetzungen gezählt werden könnten, da es sich beim Abitur um einen allgemeinen Bildungsabschluss handele, der nicht auf einen bestimmten Beruf hinführe. Dies sei bei dem hier streitigen Studium nicht der Fall.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin tritt dem arbeitsgerichtlichen Urteil bei und verteidigt es mit weiteren Rechtsargumenten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unschlüssig. Die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulage nach § 4 der 2. BesÜV sind nicht erfüllt.
Die Vergütung richtet sich im Arbeitsverhältnis der Parteien nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, da die Klägerin Dienstordnungs-Angestellte ist.
§ 4 der maßgeblichen Dienstordnung der Beklagten regelt, dass sich die Besoldung nach den Vorschriften für Beamte des Bundes und damit nach dem Bundesbesoldungsgesetz sowie der auf § 73 Bundesbesoldungsgesetz beruhenden 2. BesÜV bestimmt. Gemäß § 1 der 2. BesÜV gelten für Beamte, die nach in Kraft treten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erhalten Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, eine gegenüber den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geringere Besoldung. Da die Klägerin unter diese Norm fällt, erhält sie abgesenkte Bezüge.
Die Gewährung der abgesenkten Bezüge gemäß § 73 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit §§ 1, 2 der 2. BesÜV begegnet gegenwärtig noch keinen Bedenken (vgl. dazu BAG Urteil vom 21.12.2006 - 6 AZR 429/06 - sowie die weiteren vom Arbeitsgericht zitierten Nachweise).
Maßgeblich bleibt im Anstellungsverhältnis der Parteien die 1997 außer Kraft getretene frühere Fassung von § 4 der 2. BesÜV. Die Vorschrift lautete:
"§ 4
Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen."
Die dort erwähnten Befähigungsvoraussetzungen hat die Klägerin nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben.
Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV vom 21.06.1991 umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse gehören allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung (vgl. nur BAG 13.03.2008 - 6 AZR 794/06 - auf juris.de veröffentlicht).
Die Befähigungsvoraussetzungen für die Klägerin ergeben sich aus der Prüfungsordnung, zu deren Erlass heute § 18 Abs. 2 SGB VII ermächtigt.
Maßgeblich ist hier die im Berufungsrechtszug in Kopie zur Akte gereichte Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Berufsgenossenschaft in der seit dem 01.01.1967 in Kraft getretenen Fassung. Da die Klägerin bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügte, ist für sie maßgebend die Prüfungsordnung I ("Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt").
Nach § 1 der Prüfungsordnung I kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer eine bestimmte Vorbildung hat, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und wer zur Prüfung gemeldet ist. Nach § 2 der Prüfungsordnung I muss als Vorbildung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung vorliegen", die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule ... nachzuweisen" ist.
Damit zählt auch das dreijährige Hochschulstudium der Klägerin von 1978 bis 1981 in xxxxxxxxxxx zu den Befähigungsvoraussetzungen. Da dieses Studium im Beitrittsgebiet absolviert wurde, hat die Klägerin die Befähigungsvoraussetzungen für den technischen Aufsichtsdienst jedenfalls überwiegend nicht auf dem Gebiet der bisherigen Bundesrepublik erworben. Sie hat daher keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 5 der 2. BesÜV.
Die gegen diese Feststellung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst (13.03.2008 a. a. O.) nochmals hervorgehoben, dass zu den Befähigungsvoraussetzungen im Grundsatz sämtliche Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen, die für die Laufbahn vorausgesetzt sind, gehören. Davon hat das Bundesverfassungsgericht aus Gerechtigkeitsüberlegungen basierend auf Artikel 3 Grundgesetz lediglich den allgemeinen Bildungsabschluss des Abiturs ausgenommen (Bundesverfassungsgericht 13.11.2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100 = NJ 2004, 72), obwohl selbst das Abitur der Sache nach eine Vorbildungsvoraussetzung für die Laufbahn in dem seinerzeitigen Streitfall war.
Wenn man aber bereits das Abitur an sich als Vorbildungsvoraussetzung ansieht, gilt das erst recht für die Laufbahn des technischen Aufsichtsdienstes vorausgesetzte abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Studium.
2.
Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst haben, das Abitur als allgemeinen Bildungsabschluss bei der Prüfung des Ortes, an dem die Vorbildungsvoraussetzungen erworben wurden, auszuklammern, lassen sich nicht auf den hier vorausgesetzten Studienabschluss übertragen. Denn das Studium ist kein allgemeiner Bildungsabschluss; es stellt vielmehr eine fachspezifische Bildungsinvestition dar, die für einen bestimmten Beruf qualifiziert.
3.
Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) hat seiner Definition des Begriffes der Befähigungsvoraussetzungen einen einschränkenden Relativsatz angefügt. Danach sind nur die Vorbildungsvoraussetzungen erheblich, die die spezifische fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermitteln bzw. vermittelt haben. Daraus lassen sich allerdings keine für die Klägerin günstigen Rechtsfolgen ziehen.
Denn das Studium der Klägerin trägt ebenfalls dazu bei, dass sie in der Lage ist, ihre Amtsaufgabe als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII nachzukommen. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, sondern nur ein solcher, der zu einem "technischen oder naturwissenschaftlichen" Abschluss geführt hat. Dies steht im erkennbaren Zusammenhang mit den Amtsaufgaben der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII.
4.
Das Arbeitsgericht ist zur Anwendung von § 4 2. BesÜV gelangt, indem es den Begriff der "allgemeinen Zugangsvoraussetzungen" für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geprägt hat. Dieser Begriffsbildung vermag sich das Landesarbeitsgericht nicht anzuschließen.
Die Befähigungsvoraussetzungen umfassen nach dem Laufbahnrecht sowohl die Vorbildungsvoraussetzungen als auch die Ausbildungsvoraussetzungen. Die "allgemeinen Zugangsvoraussetzungen" im Sinne des Arbeitsgerichtes sind nichts anderes als die Vorbildungsvoraussetzungen im laufbahnrechtlichen Sinne. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts wären allein die Ausbildungsvoraussetzungen entscheidend, hier also allein der Vorbereitungsdienst. Mit dieser Rechtsauffassung wird aber der in der 2. BesÜV verwendete übergeordnete Begriff der Befähigungsvoraussetzungen negiert.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da ihre Klage ohne Erfolg geblieben ist (§ 91 ZPO).
Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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