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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 341/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
1. Soll ein Marktleiter in einem Baumarkt abgemahnt werden, weil in dem Markt Mängel in der Präsentation der Waren festgestellt wurden, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Marktleiter die Mängel zu vertreten hat. Dazu muss er sich mit dem Rechtfertigungsvorbringen des Arbeitnehmers im Einzelnen auseinandersetzen.

2. Stellt der Marktleiter eine Aushilfskraft ohne vorheriges Einverständnis der Unternehmenszentrale und damit weisungswidrig befristet ein, so rechtfertigt dies den Ausspruch einer Abmahnung, denn eine solche Einstellung kann wegen des Vorbeschäftigungsverbots aus § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu einem erheblichen Schaden führen. Dies gilt auch dann, wenn der Marktleiter rechtsirrtümlich angenommen hatte, ein verbindliches Arbeitsverhältnis entstehe erst mit der Aushändigung der Vertragsurkunde.


Tenor:

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/3 und im Übrigen die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung von drei schriftlich erteilten Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit Baumärkte betreibt. Der Kläger war während des Streitzeitraums der Marktleiter des Baumarkts in Bergen auf Rügen. Während des Rechtsstreits ist er von der Beklagten als Marktleiter in den Baumarkt in Uelzen versetzt worden. Der Kläger hat einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 4.000,00 Euro.

Der Baumarkt in Bergen auf Rügen war früher ein Baumarkt von M. Die Beklagte hat im September 2007 von der Firma M 133 Baumärkte im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Der Baumarkt in Bergen auf Rügen wurde von der Beklagten nach der Übernahme umgebaut und auf das Konzept der Beklagten umgestellt. Am 2. Januar 2008 wurde der Baumarkt in Bergen auf Rügen durch die Beklagte neu eröffnet. Die Neueröffnung wurde in der Zeit vom 7. Januar 2008 bis 18. Januar 2008 mit einer Werbekampagne begleitet. Im Rahmen der Neueröffnung waren zwei separate Werbungen geplant. Die erste Werbeaktion startete am 2. Januar 2008 und umfasste insgesamt 44 Artikel. Diese Artikel wurden komplett von der Zentrale für den Markt bestellt, weil zu dem Zeitpunkt, als die Bestellungen getätigt werden mussten (ca. 8 Wochen vor der Werbemaßnahme), das IT-gestützte Warenwirtschaftssystem der Beklagten im Markt in Bergen auf Rügen noch nicht installiert war.

Die zweite Werbeaktion begann am 7. Januar 2008. Das Werbekonzept der Beklagten umfasste 33 Seiten mit insgesamt 635 Artikel-Nummern. Vor solchen Werbeaktionen erhält jeder Markt über Computer eine Zusammenstellung der zu bewerbenden Artikel. Die Mitarbeiter des Marktes haben dann eine Woche Zeit, die zu bestellenden Mengen pro Artikel in einer Liste im Computer einzutragen. Spätere Änderungen der Mengen sind nicht mehr möglich. Die Bestellung ist acht Wochen vor Beginn der Werbung aufzugeben. Die zu bestellenden Mengen werden an die Zentrale überspielt, dort geprüft und können nach oben oder unten korrigiert werden. Bei den zu bewerbenden Artikeln sind drei verschiedene Sorten von Artikeln zu unterscheiden, die sogenannten Zuteilungsartikel, die sogenannten Sortimentsartikel sowie sortimentsfremde Artikel. Bei den Zuteilungsartikeln wird die Dispositionsmenge zentralseitig vorgegeben. Bei den Sortimentsartikeln handelt es sich um Artikel, die im normalen Standardsortiment des Marktes vorhanden sind. Die sortimentsfremden Artikel werden nur für die Werbeaktion bestellt und auch nur für diesen Zeitraum geführt.

Am 2. Januar 2008 fand ein Besuch des Regionalverkaufsleiters der Beklagten im Markt des Klägers statt. Im Rahmen dieses Marktbesuchs wurde ein Protokoll erstellt, welches der Kläger per Mail allerdings erst am 14. Januar 2008 um 18.40 Uhr erhalten hatte. Hinsichtlich des Inhalts dieses Protokolls wird auf Blatt 65, 66 d. A. Bezug genommen. Am 15. Januar 2008 fand eine Werbekontrolle im Baumarkt in Bergen statt, an welcher der Mitarbeiter der Beklagten, Herr K und der Kläger teilnahmen. Es wurde überprüft, ob alle beworbenen Artikel präsent, gegebenenfalls Ersatzartikel vorhanden, die Artikel mit dem zutreffenden Werbepreis ausgepreist und die Artikel werblich, für den Kunden erkennbar, gekennzeichnet waren. Es wurden im Rahmen dieser Werbekontrolle Mängel festgestellt. Diesbezüglich wird auf die Auflistung der Werbekontrolle (Blatt 18 bis 20 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 wurde der Kläger wegen der bei der Werbekontrolle am 15. Januar 2008 festgestellter Mängel in Hinblick auf die Warenpräsenz, die Preisauszeichnung und die Kennzeichnung der Werbewaren abgemahnt. Wegen des Inhalts des Abmahnungsschreibens vom 19. Februar 2008 wird auf Blatt 16, 17 d. A. Bezug genommen.

Bis Ende August 2007 war der Kläger in seiner Funktion als Marktleiter bei M auch berechtigt, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Mit Übernahme des Baumarktes durch die Beklagte ab September 2007 steht ihm diese Befugnis nicht mehr zu. Dies wurde dem Kläger in verschiedenen Gesprächen seit der Übernahme, per Mail vom 11. Oktober 2007 und durch Überlassung eines Auszuges des Organisationshandbuchs der Beklagten zur Kenntnis gebracht. Mit Wirkung zum 1. April 2008 stellte der Kläger einen geringfügig Beschäftigten ein, der ab dem 1. April 2008 befristet bis zum 31. August 2008 beschäftigt wurde. Unter dem 1. April 2008 füllte dieser einen Bewerbungsbogen für geringfügig Beschäftigte (Anlage 1, Blatt 110 bis 113 d. Nebenakte) aus. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 21. April 2008 abgemahnt (Blatt 8 d. Nebenakte), da die Einstellung ohne vorherige Genehmigung der Zentrale der Beklagten vorgenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 wurde der Kläger erneut abgemahnt (Blatt 44 bis 72 d. Nebenakte, es wird Bezug genommen). Dem Kläger wird auch mit dieser Abmahnung der Zustand seines Marktes zum Vorwurf gemacht, diesmal auf Basis der Feststellungen anlässlich des Marktbesuchs des Regionalverkaufsleiters am 30. April 2008. Insgesamt enthält die Abmahnung 13 verschiedene Rügen, die sich auf folgende Teile des Marktes beziehen: Altwarenverkauf, Sanitär, Blumendünger, Pflanzenschutz, Gartenhartware, Fliesen, Trockenausbau, Holz, Meterware Ketten, Möbel, Werkzeugabteilung, Lieferant Tesa und WC-Sitze.

Der Kläger wehrt sich gerichtlich gegen die Abmahnungen und verlangt die Entfernung aller drei Abmahnungen aus seiner Personalakte.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 der Klage bezüglich der Abmahnungen vom 19. Februar 2008 und vom 16. Mai 2008 stattgegeben und die Klage hinsichtlich der Abmahnung vom 21. April 2008 abgewiesen, die Kosten im Verhältnis 1 zu 2 verteilt und den Streitwert auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Beide Parteien haben im Umfang ihres Unterliegens mit Schriftsätzen, die hier fristgemäß eingegangen sind, Berufung eingelegt und beide Parteien haben ihre Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist bzw. nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung rechtzeitig begründet.

Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Die Abmahnungen vom 19. Februar 2008 und vom 16. Mai 2008 seien zu Recht erteilt worden. Als Marktleiter habe der Kläger die Gesamtverantwortung für den Markt. Auch wenn für die Erledigung einzelner konkreter Aufgaben andere Mitarbeiter des Marktes zuständig seien, obliege ihm als Leiter doch die Aufgabe dafür Sorge zu tragen, dass seine Untergebenen ihre Aufgaben auch ordnungsgemäß ausführen. Daher sei jeder im Markt feststellbare Mangel indirekt auch Hinweis auf ein Versagen des Klägers in seiner Leitungsfunktion. Auf ein mögliches Mitverschulden anderer Mitarbeiter des Marktes für die beobachteten Mängel komme es nicht an. Der Kläger sollte durch die Abmahnungen zu ordnungsgemäßem Arbeiten angehalten werden. Gleichzeitig sollte ihm unzweideutig vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis gefährdet sei, wenn er die Vorgaben der Beklagten nicht erfülle.

Die Beklagte beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes die Klage auch abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Abmahnungen vom 19. Februar 2008 und vom 16. Mai 2008 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. die klägerische Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes die Beklagte zu verurteilen, auch die Abmahnung vom 21. April 2008 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Abmahnung vom 21. April 2008 sei unverhältnismäßig. Die ungenehmigte Einstellung der Aushilfskraft sei ein bedauerlicher Fehler in der Umstellungsphase, der sich nicht wiederholen werde. Im Übrigen beruhe er auf einem Rechtsirrtum des Klägers. Dazu behauptet der Kläger, er sei bis zu dem Vorfall immer davon ausgegangen, dass die Einstellung erst mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wirksam werde. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass die vorläufige Beschäftigung der Aushilfskraft bis zur Genehmigung durch die Zentrale und dem dann folgenden Abschluss des Arbeitsvertrages unverbindlich sei.

Die Berufung der Beklagten könne das arbeitsgerichtliche Urteil nicht in Frage stellen. Die Beklagte ergehe sich in grundsätzlichen Bemerkungen über die Pflichtenstellung eines Marktleiters, die nicht Gegenstand der Abmahnungen gewesen seien.

Die Abmahnung vom 16. Mai 2008 sei schon deshalb aus der Personakte zu entfernen, da sie Vorwürfe enthalte, die man ihm nicht zur Last legen könne. Im Bereich Sanitär sei es zu Präsenzlücken gekommen, da man über den bisherigen Lieferanten keine Ware mehr besorgen konnte. Die Bestellungen von Ware bei dem neuen Lieferanten sei aber ebenfalls noch nicht möglich gewesen, da man dafür erst die Regale hätte umbauen müssen; dazu müssten diese zunächst einmal in entsprechendem Umfang abverkauft werden. Präsenzlücken seien bei einem Lieferantenwechsel daher unvermeidlich. Dasselbe treffe auch auf für die Präsenzlücken beim Blumendünger zu. Auch bei den Fliesen sei es im Zusammenhang mit dem Übergang des Marktes auf die Beklagte zu einem Anbieterwechsel gekommen und der neue Anbieter habe seine Muster noch nicht geliefert gehabt. Präsenzlücken beim Holz und bei den WC-Sitzen seien auf die Unzuverlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen und nicht auf verspätete oder fehlerhafte Bestellungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Keine der beiden Berufungen hat Erfolg.

I.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte die Abmahnung vom 19. Februar 2008 und die Abmahnung vom 16. Mai 2008 aus der Personalakte des Klägers entfernen muss. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dargelegt aus welchem Grund und in welchen Grenzen der Arbeitnehmer die Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte verlangen kann, wenn in ihnen unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten sind, die geeignet sind sein berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen. Darauf wird Bezug genommen.

1.

Die Abmahnung vom 19. Februar 2008 ist aus der Personalakte zu entfernen, weil dem Kläger dort zum Teil Mängel zur Last gelegt werden, die er nicht zu vertreten hat. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, das Landesarbeitsgericht macht sich die Erwägungen zu Eigen.

Der Kläger hat 32 WC-Sitze bestellt. Diese Menge wurde durch die Zentrale auf 16 gekürzt. Also kann man ihm nicht vorwerfen, er habe zu wenig WC-Sitze bestellt. Der Markt in Bergen führt normaleweise keine Staubsauger, Microfaserdecken und Jumboregale im Sortiment. Diese wurden nur einmalig für die Werbeaktion angeboten. Sind sie ausverkauft, können aus dem Sortiment keine Ersatzartikel gestellt werden. Der Kläger hat sich um Ersatzartikel bemüht, allerdings erfolglos. Mehr kann von ihm auch als Führungskraft nicht verlangt werden. Das Scheibenfrostschutzmittel wurde drei Wochen hintereinander über das Zentrallager bestellt, ohne dass eine Lieferung erfolgt ist. Die fehlende Präsenz dieses Werbeartikels bei der Werbekontrolle kann dem Kläger daher nicht zur Last gelegt werden. Der Aschesauger wurde dem Markt zugeteilt. Ein vom Markt gestellter Ersatzartikel war ebenfalls sehr schnell ausverkauft. Versuche über das Zentrallager weitere Aschesauger zu bestellen, waren erfolglos. Die Beklagte hat nicht erläutert, was der Kläger noch hätte unternehmen können. Ihn trifft daher auch insoweit keinen Vorwurf.

Da die Abmahnung mehrere unberechtigte Vorwürfe enthält, muss sie aus der Personalakte entfernt werden (vgl. BAG 13. März 1991 - 5 AZR 133/90 - BAGE 67, 311 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung = DB 1991, 1527).

2.

Auch die Abmahnung vom 16. Mai 2008 ist aus der Personalkate zu entfernen. Denn auch sie enthält jedenfalls zum Teil Vorwürfe, die den Kläger nicht treffen.

Der Kläger hat sich zu den Präsenzlücken im Bereich Sanitär, Blumendünger und Fliesen substantiiert erklärt. Die Lücken seien auf die Umstellung des Sortiments oder den Wechsel des Anbieters zurückzuführen, Präsenzlücken seien daher in der Übergangszeit unvermeidbar. Diese Erklärung ist aus der Sicht des Gerichts plausibel. Sie ist auch von der Beklagten nicht mit Tatsachenvortrag bestritten worden. Diese Präsenzlücken lassen sich daher nicht auf ein Führungsversagen des Klägers zurückführen. Der dahingehende Vorwurf aus der Abmahnung ist daher unberechtigt.

Ähnlich verhält es sich mit den Präsenzlücken beim Holz und den WC-Sitzen, die der Kläger auf Probleme des Lieferanten zurückführt. Wenn der Kläger die Ware bestellt hat und sie nicht geliefert wird, ist das nicht sein Verantwortungsbereich, die festgestellten Lücken deuten daher nicht auf sein Versagen als Leiter des Marktes hin. Da sich die Beklagte zu den Erklärungen des Klägers gar nicht eingelassen hat, ist es müßig darüber zu spekulieren, ob der Kläger bei den festgestellten Lieferproblemen andere Maßnahmen hätte ergreifen können und müssen, um die dadurch entstehenden Präsenzlücken zukünftig zu vermeiden.

Die aufgezeigten unberechtigten Vorwürfe sind geeignet das berufliche Fortkommen des Klägers zu behindern, die Abmahnung ist daher allein wegen dieser unzutreffenden Vorwürfe und ungeachtet ihrer möglichen Berechtigung im Übrigen aus der Personalkate des Klägers zu entfernen. Da die Abmahnung schon aus diesem Grund aus der Personalkate zu entfernen ist, kann offen bleiben, ob die vom Arbeitsgericht zu dieser Abmahnung angestellten Erwägungen tragfähig sind.

II.

Die klägerische Berufung ist ebenfalls nicht begründet. Die Begründung der Klagabweisung in Bezug auf die Abmahnung vom 21. April 2008 durch das Arbeitsgericht ist zutreffend, das Landesarbeitsgericht macht sie sich zu Eigen.

Der Kläger hat den Arbeitnehmer Herrn F ab April 2008 auf Basis eines Arbeitsvertrages ohne Zustimmung der Zentrale eingestellt und beschäftigt. Damit hat er objektiv gegen die schriftlich dokumentierte Weisungslage für Marktleiter verstoßen.

Der Pflichtverstoß ist objektiv erheblich. Die Anweisung der Beklagten, Einstellungen nur noch zentral vorzunehmen ist nachvollziehbar, da gerade bei der Einstellung befristeter Aushilfskräfte wegen des Vorbeschäftigungsverbots aus § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne eine zentrale Steuerung der Einstellungen schnell unliebsame und folgenreiche Fehler gemacht werden können.

Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Beklagte in einer für sie so bedeutsamen Frage auch bei einem Verstoß, der aus der Sicht des Klägers vielleicht harmlos erscheinen mag, kompromisslos deutlich macht, dass dieses Verhalten unter keinen Umständen geduldet wird. Auf den angeblichen Rechtsirrtum des Klägers kann es nicht ankommen. Denn offensichtlich hat der Kläger eine so scharfe Reaktion auf sein Fehlverhalten benötigt, um sich von seinem Rechtsirrtum zu befreien. Anders lässt sich nicht erklären, dass er in der Lage war, diesen Irrtum über Jahre aufrecht zu erhalten, obwohl er bei seinem Vorarbeitgeber als Marktleiter nach seinem eigenen Vortrag sogar die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern gehabt hatte.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Wert der beiden erfolglosen Berufungen zu teilen (§ 92 ZPO).

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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