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Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 38/08
Rechtsgebiete: TVÜ-Bund
Vorschriften:
TVÜ-Bund § 8 Abs. 1 |
Tenor:
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin infolge der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005.
Die 1965 geborene Klägerin war bei der Nationalen Volksarmee zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit dem 3. Oktober 1990 entstanden. Die Klägerin ist als Zivilbeschäftigte bei der Beklagten - seit 1997 zugeordnet dem Kreiswehrersatzamt in Schwerin - tätig und war jedenfalls seit Ende der 90er Jahre eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII zum BAT. Die Klägerin hat bei der Beklagten unterschiedliche Dienstposten bekleidet, die tariflich verschieden bewertet waren.
Unstreitig hat die Klägerin in den letzten Jahren einen Dienstposten eingenommen, der ihr einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VIb zum BAT verschafft hätte. Dazu war ihr zunächst von der Beklagten mitgeteilt worden, der Bewährungsaufstieg erfolge zum 1. Oktober 2009. Aufgrund eines Widerspruchs der Klägerin wurde mit abschließendem Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 festgestellt, dass der Bewährungsaufstieg bereits zum 1. November 2005 erfolge (Anlage K4, hier Blatt 12; es wird Bezug genommen). Diese Mitteilung entspricht auch der Auffassung der Klägerin, insofern besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr.
Nach den vorgelegten Abrechnungen ist der Ehemann der Klägerin nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die Klägerin bezog im September 2005 Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe 39 (LAST 39) in Höhe von 1.352,38 EUR, Ortszuschlag (Stufe 2, Klasse II) in Höhe von 531,90 EUR sowie die Allgemeine Zulage in Höhe von 99,38 EUR, insgesamt also 1.983,66 EUR brutto. Soweit hier von Interesse bezog die Klägerin in diesem Monat weitere 167,56 EUR "Kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag" wegen ihrer beiden 1989 und 1994 geborenen Kinder.
Die Klägerin wird seit der Umstellung auf den TVöD laut den zur Akte gelangten Abrechnungen vergütet aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 zum TVöD. Auf dieser Basis wird jedenfalls seit Januar 2006 abgerechnet. Die Abrechnungen aus dem letzten Quartal 2005, die auch nur zum Teil zur Akte gereicht wurden, sind wegen der Umstellung auf den TVöD und wegen des Nachvollzugs des Bewährungsaufstiegs zum 1. November 2005 nur von eingeschränkter Aussagekraft.
Die Klägerin meint, sie sei eingruppiert in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 zum TVöD und begehrt hier klageweise eine dementsprechende gerichtliche Feststellung.
Die Klägerin meint, ihr stehe bereits nach der Vergütungsgruppe VII ein Vergleichsentgelt im Sinne von § 5 TVÜ-Bund in Höhe von 2.152,22 EUR zu. Dabei hat sie den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags in Höhe von 167,56 EUR in ihr Vergleichsentgelt einbezogen (vgl. Klageschrift Seite 6, hier Blatt 6).
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zusätzlich den Standpunkt vertreten, bereits das Vergleichsentgelt für die Überleitung in den TVöD müsse auf Basis einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb zum BAT vorgenommen werden, weshalb dieses einschließlich des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag in Höhe von 167,55 EUR insgesamt 2.309,90 EUR betrage, was dazu führe, dass der Klägerin die Erfahrungsstufe 5 zustehe und ab 1.10.2007 nach § 6 Absatz 1 TVÜ-Bund die begehrte Stufe 6 in der Entgeltgruppe 6.
Das Arbeitsgericht hat die im April 2007 anhängig gemachte Klage mit Urteil vom 19.12.2007 zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 7. Januar 2008 zugestellt worden.
Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung vom 1. Februar 2008 ist hier per Fax am 4. Februar 2008 eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 7. März 2008 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 7. April 2008 verlängert worden. Die Klägerin hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 7. April 2008, Gerichtseingang per Fax am selben Tag, begründet. Mit der Berufung verfolgt die sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. November 2005 nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 6 der Entgelttabelle Ost zum Entgelttarifvertrag des TVöD zu besolden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertieft ihren bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den geltend gemachten Anspruch verneint. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, Vergütung aus der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zu beziehen. Vielmehr kann aufgrund des von den Parteien unterbreiteten Sachverhalts nur festgestellt werden, dass die Klägerin eingereiht ist in die Entgeltgruppe 6 Stufe 4 zum TVöD. Damit unterliegt der Feststellungsantrag der Abweisung.
I.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zumindest aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme im Arbeitsvertrag vom 3. Juli 1991 (Anlage K 9, hier Blatt 46) Anwendung. Da die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 1.10.2005 lange Jahre dem öffentlichen Dient angehörte, ergibt sich ihre tarifgerechte Eingruppierung in die Entgeltgruppen und Entgeltstufen des TVöD nach dem Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer des Bundes (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 - TVÜ-Bund). Die Überleitung erfolgte nach § 3 TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005.
1.
Nach § 4 Absatz 1 TVÜ-Bund wird die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD nach der Anlage 2 TVÜ-Bund vorgenommen. Nach dieser Anlage sind Arbeitnehmer, die bisher in die Vergütungsgruppe VII mit ausstehendem Aufstieg nach Vlb eingruppiert waren, in die Entgeltgruppe 5 überzuleiten.
Diese Regelung ist für die Klägerin maßgebend. Da sie am 1. Oktober 2005 eingruppiert war in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT und der ausstehende Bewährungsaufstieg noch nicht vollzogen war, trifft auf sie das Anknüpfungsmerkmal "Vergütungsgruppe VII mit ausstehendem Aufstieg nach Vlb" zu. Diese Aussage ist unabhängig von dem zeitweiligen Streit der Parteien über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach den Regeln des BAT. Dieser Streit ist zwar zugunsten der Klägerin ausgegangen, in dem abschließenden Schreiben der Beklagten vom 26.10. 2005 (Blatt 12), das auch von der Klägerin akzeptiert wird, heißt es jedoch, der Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe VII in die Vergütungsgruppe VIb erfolge zum 1.11.2005. Damit steht fest, dass die Klägerin tarifgerecht am 1.10.2005 das Merkmal "Vergütungsgruppe VII mit ausstehendem Aufstieg nach Vlb" zum BAT erfüllte und daher in die Entgeltgruppe 5 zum TVöD und nicht in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet wurde.
2.
Die für die Überleitung maßgebliche Stufe in der Entgeltgruppe wird nach § 6 Absatz 1 TVÜ-Bund ermittelt. Hierzu bedarf es zunächst der Ermittlung des Vergleichsentgeltes gemäß § 5 TVÜ-Bund, das gemäß § 5 Absatz 1 TVÜ-Bund auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 des § 5 TVÜ-Bund gebildet wird. § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund schreibt für den Geltungsbereich des BAT-Ost vor, dass das Vergleichsentgelt sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammensetzt.
Alsdann ist das Vergleichsentgelt gemäß § 6 Absatz 1 TVÜ-Bund mit den Stufen der Entgeltgruppe, der der Arbeitnehmer zugeordnet worden ist, zu vergleichen, um die Stufenzuordnung festzustellen. Ergibt sich - wie regelmäßig -, dass das Vergleichsentgelt nicht genau der Vergütung für eine Stufe entspricht, ist für den Angestellten eine individuelle Zwischenstufe zu bilden, die genau dem Vergleichsentgelt entspricht.
Das maßgebliche Vergleichsentgelt der Klägerin betrug im September 2005 1.983,66 EUR. Die Grundvergütung betrug zum Überleitungsstichtag in der Vergütungsgruppe VII, Lebensalterstufe 39 (LAST 39), ausweislich der Anlage 1d zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-Ost vom 31.01.2003 1.352,38 EUR. Der Ortszuschlag der Tarifklasse II, Stufe 2, betrug ausweislich der Anlage 5d zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-Ost 531,90 EUR. Die allgemeine Zulage betrug 99,38 EUR. Zusammen ergibt dies das von der Beklagten zum Überleitungsstichtag, den 01.10.2005, zutreffend ermittelte Vergleichsentgelt in Höhe von 1.983,66 EUR.
Entgegen dem Standpunkt der Klägerin kann der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlage, der bei der Klägerin wegen ihrer beiden Kinder 167,56 EUR beträgt, nicht in die Berechnung des Vergleichsentgelts aufgenommen werden. Denn der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages meint die über der Stufe 2 liegenden Stufen des Ortszuschlages im Sinne von § 29 BAT/BAT-O (vgl. § 29 Absatz 3 BAT/BAT-O). Diese Anteile des Ortszuschlages bleiben nach der ausdrücklichen Regelung in § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund außer Ansatz.
Die Klägerin ist zum Überleitungsstichtag auf der Basis des so ermittelten Vergleichsentgeltes in die Entgeltgruppe 5, Stufe 5 (1.975,00 EUR) eingruppiert. Da ihr Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 5 zur Entgeltgruppe 5 lag, war sie in eine oberhalb der Stufe 5 liegende individuelle Zwischenstufe mit 1.983,66 EUR einzuordnen.
3.
Auch aus den Regelungen des TVÜ-Bund zum zeitnahen Bewährungsaufstieg im Falle der Fortgeltung des BAT lässt sich das klägerische Begehren nicht ableiten.
Die Klägerin hätte nach der oben zitierten Eingruppierungsmitteilung vom 26.10.2005 (Blatt 12) ihren Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VIb zum BAT am 1. November 2005 - also nur einen Monat nach der Überleitung in das neue Tarifrecht - vollzogen. Für derartige Fälle enthält § 8 TVÜ-Bund besondere Regelungen für die Überleitung. Für die Klägerin maßgebend ist § 8 Absatz 1 TVÜ-Bund. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Bund ist die Klägerin daher ab dem 1. November 2005 höhergruppiert in die Entgeltgruppe 6.
Da die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007 greift, gilt für die Ermittlung der maßgeblichen Stufe in der neuen Entgeltgruppe § 8 Absatz 1 Satz 5 TVÜ-Bund, der wegen der Einzelheiten auf § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund verweist. Danach erhalten die betroffenen Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Dies war im Falle der Klägerin mit der "individuellen Zwischenstufe" in der Entgeltgruppe 5 in Höhe von 1.983,66 EUR ausweislich der Anlage B zum TVöD-AT die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 mit einem Betrag von 1.993,00 EUR.
Da die Differenz zwischen der individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe 5, in die die Klägerin ursprünglich übergeleitet war (1.983,66 EUR) und der regulären Stufe, in die die Klägerin nach der Höhergruppierung gemäß § 8 Abs. l TVÜ-Bund einzuordnen war (1.993,00 EUR) lediglich 9,34 EUR ausmachte, musste aufgrund der Regelung in § 6 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Bund die Vorschrift in § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD angewandt werden. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin statt der Differenz zwischen ihrer bisherigen individuellen Zwischenstufe auf der Basis der Entgeltgruppe 5 und der Stufe 4 zur Entgeltgruppe 6 nach der Höhergruppierung ein Garantiebetrag - im Tarifgebiet Ost - von 23,13 EUR zusteht; die Stufenzuordnung bleibt jedoch erhalten.
Tatsächlich ist die Klägerin daher mit Wirkung ab dem 01.11.2005 in die Entgeltgruppe 6 höher-gruppiert worden. Sie ist aufgrund der Stufenzuordnungsregelung in § 6 Absatz 1 TVÜ-Bund allerdings nur der Stufe 4 zugeordnet. Damit kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
Die von der Klägerin im Berufungsrechtszug vorgenommene Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Ersteingruppierung in den TVöD auf Basis einer BAT-Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb findet im Tarifvertrag keine Stütze und kann daher nicht angewendet werden.
II.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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